TE Vfgh Beschluss 2006/11/6 B1849/06

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des X X, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A L, ..., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. September 2006, Zl. ..., gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. September 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß §54 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ausgewiesen; gleichzeitig wurde ihm gemäß §87 iVm §86 Abs3 Fremdenpolizeigesetz 2005 von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Gegen die (noch nicht rechtskräftige) Ausweisung des Beschwerdeführers wurde Berufung erhoben. Gemäß §9 Abs2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist eine Berufung gegen die Bewilligung eines Durchsetzungsaufschubes hingegen nicht zulässig. In der gegen den oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen - ausschließlich die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes betreffenden - Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da die drohende Abschiebung seine Gesundheit gefährden und den Zweck des vorliegenden Verfahrens vereiteln würde.

3. Gemäß §67 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird die Ausweisung Fremder gemäß §§53 oder 54 mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §53 Abs1 oder §54 (oder eines Aufenthaltsverbotes) den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub). Gemäß §87 iVm §86 Abs3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist Familienangehörigen von (nicht freizügigkeitsberechtigten) EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern bei Erlassung einer Ausweisung (oder eines Aufenthaltsverbotes) von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

In Anbetracht des Umstandes, dass die gemäß §54 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers erst mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird und der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hat (ihr darf die aufschiebende Wirkung gemäß §58 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht aberkannt werden), ist davon auszugehen, dass der einmonatige Durchsetzungsaufschub erst nach Eintritt der Rechtskraft zum Tragen kommt, indem die - ansonsten sofort eintretende - Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Ausreise aufgeschoben wird. Insoweit wurde in der Beschwerde jedoch nicht hinreichend dargetan, welcher unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.

4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1849.2006

Dokumentnummer

JFT_09938894_06B01849_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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