TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/25 90/07/0006

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §2;
GSGG §3;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;

Betreff

A gegen Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. September 1989, Zl. 710-814/02-OAS/89, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: J)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 13. März 1987 hatte die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) vom 4. Juli 1985 zugunsten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke 703, 702, 701, je KG L, sowie zugunsten weiterer, im einzelnen angeführter Grundstücke des G und des F - von letzteren waren im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechende Anträge gestellt worden - ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über das im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers stehende Grundstück 704, KG L, eingeräumt (Spruchabschnitt 1). Unter Spruchabschnitt 2 war festgelegt worden, daß das Bringungsrecht im Recht der Errichtung, Erhaltung und dauernden Benützung einer Bringungsanlage derart bestehe, daß von dem Grundstück 704 an der Ostgrenze eine Fläche von ca. 12 m2 in Anspruch genommen werden dürfe, wodurch die in der Natur bestehende Dienstbarkeitstrasse (auf einer bestimmten Länge um ein bestimmtes Ausmaß) verbreitert werde. Die von den Eigentümern der solcherart begünstigten Grundstücke an den Beschwerdeführer zu leistende einmalige Entschädigung war mit

S 4.900,-- festgesetzt worden (Spruchabschnitt 3). Schließlich hatte die ABB den Eigentümern der Vorteilsflächen - unter Spruchabschnitt 4 - die Bewilligung für die im Zusammenhang erforderlichen baulichen Maßnahmen (Baubewilligung) erteilt.

2. Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung änderte der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 19. September 1988 den erstinstanzlichen Bescheid insoweit ab, als

"a) das Bringungsrecht gemäß Spruchabschnitt 1 nur zugunsten der Parzellen 703, 702 und 701, je KG L, des J (=mP) eingeräumt wird;

b) die im ersten Satz des Spruchabschnittes 2 beschriebene Grundinanspruchnahme auf 7 m2 reduziert wird, wobei der bestehende Zaun auf einer Länge von 12 lfm um 0,5 m und anschließend auf 4 lfm von 0,5 m auslaufend auf 0,00 m rückzuversetzen ist;

c) der im Spruchabschnitt 3 festgelegte Entschädigungsbetrag auf S 4.250,-- herabgesetzt und J (=mP) verpflichtet wird, diesen Betrag zur Gänze aus eigenem zu tragen;

d) die Baubewilligung gemäß § 5 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 laut Spruchpunkt 4 für J (=mP) erteilt wird."

3. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, und zwar insoweit, als der mP zugunsten ihrer Grundstücke 703, 702, 701 ein Bringungsrecht auf dem Grundstück 704 des Beschwerdeführers eingeräumt, dazu Grund im Ausmaß von 7 m2 in Anspruch genommen und ihr die Baubewilligung erteilt wurde.

Mit Bescheid vom 6. September 1989 wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) die Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie §§ 2 und 3 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. für Kärnten Nr. 46, (in der Folge: GSLG) als unbegründet ab.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes, zusammengefaßter Wiedergabe des Berufungsvorbringens und Hinweis auf ergänzende Ermittlungen führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GSLG zur Begründung ihrer Entscheidung im wesentlichen folgendes aus:

Zunächst sei unbestritten, daß der aus den Grundstücken 701, 702 und 703 bestehende Grundkomplex der mP (Gesamtfläche: 1,25 ha) durch einen Dienstbarkeitsweg über die Grundstücke 708 und 711 erschlossen werde. Dieser Weg weise an zwei (näher bezeichneten) Stellen Engstellen mit einer lichten Weite von 2,2 m auf. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, reiche diese Wegbreite für die Benützung durch den Motorkarren der mP nicht aus, weil hiefür eine Wegbreite von 2,7 m erforderlich sei. Der Beschwerdeführer bestreite gar nicht, daß der Weg für die Benützung mit Motorkarren zu schmal sei, er führe aber aus, daß es sich hiebei um einen selbstverschuldeten Notstand handle, weil die mP in Kenntnis der geringen Wegbreite ein solches Gerät nicht hätte anschaffen dürfen. Dem vermöge sich die belangte Behörde nicht anzuschließen. Wenngleich ihrer ständigen Rechtsprechung zufolge bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes im Hinblick auf den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht ein strenger Maßstab anzulegen sei, dürfe nicht übersehen werden, daß die Erschließung der Grundstücke so ausreichend sein müsse, daß sie auch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung mit modernen Maschinen und Geräten gestatte. Die Einräumung eines Bringungsrechtes sei eine Angelegenheit der Bodenreform. Diese sei dadurch gekennzeichnet, daß sie die überkommenen Bewirtschaftungsverhältnisse planmäßig den geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen anzupassen hätten. Aus diesem Grund kenne das Güter- und Seilwege-Recht den Begriff des selbstverschuldeten Notstandes nicht, weil dies einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse entgegenstehen würde. Die belangte Behörde sei daher übereinstimmend mit den Unterinstanzen der Ansicht, daß im vorliegenden Fall die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorlägen. Aber auch dem § 3 Abs.1 GSLG sei entsprochen worden. Die örtlichen Erhebungen durch Abgeordnete der belangten Behörde hätten ergeben, daß die eingeräumte Trasse am besten den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 leg.cit. entspreche. Beide Unterinstanzen hätten sich mit den grundsätzlich noch möglichen Erschließungsvarianten ausführlich befaßt. Sie seien zu dem Ergebnis gekommen, daß in allen Fällen wesentlich mehr Fremdgrund in Anspruch genommen hätte werden müssen und darüber hinaus - mit Ausnahme der Variante IV - mit einem höheren Kostenaufwand gerechnet hätte werden müssen. Eine Überprüfung der Varianten durch die belangte Behörde habe die Richtigkeit dieser Beurteilung bestätigt. Auch der Beschwerdeführer habe im wesentlichen diesen Ausführungen nichts entgegenzusetzen vermocht. Die vom LAS gefundene Lösung entspreche insbesondere dem Grundsatz, daß fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde, am besten; nach der Entscheidung des LAS betrage die Grundinanspruchnahme nur mehr 7 m2. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Verbreiterung des bestehenden Weges die Versetzung eines Zaunes zur Folge habe, entspreche diese Trasse eindeutig auch dem § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG, wonach die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile zu überwiegen hätten.

4. Die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluß vom 27. November 1989, B 1378/89, abgelehnt. U.e. hat dieser Gerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten ergänzenden Schriftsatz vom 21. Februar 1990 erblickt der Beschwerdeführer die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung in der "Annahme, daß nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestünde, ohne daß Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte genauer geprüft wurden". Begehrt wird die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. September 1989 "wegen Rechtswidrigkeit".

5. Die belangte Behörde hat - unter gleichzeitiger Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG sind Bringungsrechte auf Antrag einzuräumen, wenn (Z. 1) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderliche Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und (Z. 2) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

§ 3 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, daß Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen sind, daß (Z. 1) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen; (Z. 2) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden; (Z. 3) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und (Z. 4) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bedürfen die Errichtung und Änderung von Bringungsanlagen der Bewilligung der Agrarbehörde (Baubewilligung).

2.1. Die Beschwerde weist darauf hin, daß "die Anrainer" den früher etwas breiteren Weg - gemeint ist der Servitutsweg, dessen Verbreiterung Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Bringungsrechts-Einräumung ist - "immer mehr eingeengt und in Richtung Liegenschaft des Beschwerdeführers gedrängt haben". Eine vom Beschwerdeführer durchgeführte Vermessung habe eine Differenz von 87 m2 zwischen Grundbuchs- bzw. Mappenstand und tatsächlichem Grundausmaß ergeben. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer somit bereits 87 m2 zugunsten der Anrainer "stillschweigend" abgetreten. Hinsichtlich dieses Vorbringens seien keine Beweise aufgenommen worden, weshalb das Verfahren unvollständig geblieben sei.

2.2. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers sachverhaltsmäßig zuträfe, hätte er damit keineswegs dargetan, daß in Ansehung der Grundstücke 701, 702, 703 der mP - jenes Grundstückkomplexes, zu dessen Gunsten die Einräumung des Bringungsrechtes beantragt worden war - die nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde zu beurteilenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSLG (Bringungsnotstand) und des § 3 Abs. 1 leg.cit. (betreffend Art, Inhalt und Umfang dieses Rechtes) nicht gegeben seien.

3.1. Hinsichtlich des in § 2 Abs. 1 GSLG grundgelegten Kriteriums des Bringungsnotstandes hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung, es handle sich hiebei um eine selbstverschuldete Notlage, aufrecht. Der Beschwerdeführer benütze nach wie vor einen nicht übermäßig breiten Schlepper, mit dem er seine "landwirtschaftlichen Fahrten" ohne Beeinträchtigung durchführen könne. Es sei unerfindlich, warum dies nicht auch der mP zumutbar sei, zumal die besagten Grundstücke seit Jahren mit dem ursprünglichen Motorkarren vollkommen ausreichend hätten bewirtschaftet werden können. Es gehe nicht an, daß die mP einen zu ihrer eigenen Bequemlichkeit und zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil erworbenen breiteren Motorkarren nur durch Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers benützen könne. Im übrigen seien über die Bewirtschaftungsverhältnisse der mP und die Notwendigkeit des Ankaufes eines breiteren Motorkarrens keinerlei Beweise aufgenommen worden.

3.2. Diesem Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß das Güter- und Seilwege-Recht den Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" nicht kenne. Diese Auffassung deckt sich mit der des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die zu der insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach dem NÖ GSLG ergangenen Erkenntnisse vom 14. Dezember 1977, Zl. 2199/75, und vom 11. Mai 1982, Zl. 07/2133/78), wonach auf diesen Umstand allein im Rahmen der vom Gesetz gebotenen Interessenabwägung (hier: § 3 Abs. 1 GSLG) Bedacht zu nehmen ist. Allfälliges Selbstverschulden vermag somit einen Bringungsnotstand i.S. des § 2 Abs. 1 GSLG nicht auszuschließen. Entscheidend aus dem Blickwinkel dieser Gesetzesstelle ist im Beschwerdefall vielmehr, daß die Agrarbehörde sachverständig untermauert (vgl. das Gutachten des technischen Leiters der ABB vom 30. September 1985) die Erforderlichkeit der Verwendung des (nach dem Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des LAS vom 13. Jänner 1988 schon seit einigen Jahren) vorhandenen größeren Motorkarrens zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke 701, 702 und 703 der mP bejaht hat. Dieser Beurteilung ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die bloße Behauptung, daß ältere (schmälere) Fahrzeug hätte zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ausgereicht, ist nicht geeignet, das begründete, auch mit dem zutreffenden Hinweis auf die Notwendigkeit der Anpassung überkommener Bewirtschaftungsmethoden an die geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse gewonnene Ergebnis, daß in bezug auf den bezeichneten Grundstückskomplex der mP ein Bringungsnotstand bestehe, der nur durch die Einräumung eines Bringungsrechtes beseitigt werden könne, als rechtsirrig erscheinen zu lassen.

4.1. Zu prüfen bleibt nunmehr, ob das mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eingeräumte Bringungsrecht den im § 3 Abs. 1 GSLG aufgestellten Erfordernissen entspricht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit dem Argument, daß die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgeschlagenen (vier) Varianten aufgrund der jeweiligen Trassenführung die betreffenden Anrainer wesentlich weniger belasten würden als die von der Agrarbehörde festgelegte Trassenführung den Beschwerdeführer. Wenn auch bei den Varianten unbestrittenermaßen höhere finanzielle Aufwendungen zu tätigen wären, sei zu berücksichtigen, daß für deren Verwirklichung nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen herangezogen werden könnten, während bei der nunmehr behördlich gewählten Trassenführung eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (Hausgarten) des Beschwerdeführers herangezogen werde.

4.2. Auch mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun. Wie die belangte Behörde unter Verweisung auf die insoweit detaillierte Darstellung im Bescheid des LAS vom 19. September 1988, die ihrerseits dem Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes vom 13. Jänner 1988 folgt, zutreffend dargelegt hat, überstiegen die Grundinanspruchnahme und der Kostenaufwand bei allen vier Varianten - mit einer einzigen Ausnahme hinsichtlich der Kosten - bei weitem die Werte, welche bei Realisierung der behördlich vorgesehenen Trasse in Kauf zu nehmen seien (Fremdgrundinanspruchnahme:

125 lfm/338 m2; 85 lfm/257 m2; 48 lfm/130 m2; 60 lfm/162 m2 gegenüber 7 m2 - S 70.875,--; S 43.875,--; S 32.400,--;

S 3.240,-- gegenüber S 4.250,--). Dazu wurde in Ansehung der Variante IV (jener mit dem geringsten Kostenaufwand) vom LAS in seinem vorerwähnten Bescheid - sachverständig gestützt und vom Beschwerdeführer unbestritten - ergänzend angemerkt, daß diese Trasse landwirtschaftliche Flächen zerschneiden und damit Wirtschaftserschwernisse bewirken würde, die zusätzlich zu entschädigen wären. Allein schon diese Gegenüberstellung spricht deutlich für das vom LAS (gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid modifiziert) eingeräumte und von der belangten Behörde bestätigte Bringungsrecht. Dazu kommt, daß angesichts des äußerst geringen Ausmaßes des hiefür in Anspruch genommenen fremden Grundes - die vom Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellenden 7 m2 machen nur etwas mehr als 2 % des davon betroffenen, 332 m2 aufweisenden Grundstückes 704 aus - der damit für den Beschwerdeführer verbundene Nachteil klar hinter dem mit der Einräumung des Bringungsrechtes für die mP erreichbaren Vorteil (zeitgemäße, mit entsprechend effizienten Maschinen zu bewerkstelligende Bearbeitung eines ca. 1,25 ha großen Grundkomplexes) zurückbleibt (§ 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG). Die in Anspruch genommenen 7 m2 Grund stellen dem Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des LAS vom 13. Jänner 1988 zufolge das für die Benützung der Bringungsanlage mit dem Motorkarren der mP (Breite: 2,70 m) erforderliche Ausmaß dar; damit ist auch dem Gebot des § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG entsprochen worden. Dafür, daß die Kriterien der Z. 2 und 4 des § 3 Abs. 1 leg. cit. nicht (auch) erfüllt worden sind, bietet die Aktenlage keinen Anhaltspunkt; vom Beschwerdeführer wurde derartiges nie behauptet.

5. In Anbetracht des somit von der belangten Behörde zu Recht bejahten Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSLG in Verbindung mit der - wie dargetan - klar zugunsten der mP ausgefallenen Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet. (Zu der von der belangten Behörde bestätigten Erteilung der Baubewilligung durch den LAS für die in der Verbreiterung eines bereits vorhandenen Servitutsweges bestehende Errichtung der mit dem Bringungsrecht verbundenen Bringungsanlage enthält die Beschwerde keine Ausführungen, sodaß auf diese Frage nicht weiter einzugehen ist.)

6. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

8. Im Hinblick auf vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070006.X00

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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