Index
40 Verwaltungsverfahren;Norm
B-VG Art20 Abs1Leitsatz
Mangelnde Präjudizialität des §47 Abs2 erster Satz VStG (betreffend die Zulässigkeit der Erstellung von Computerstrafverfügungen) - Einstellung des Prüfungsverfahrens in diesem Umfang, auch hinsichtlich der darauf gestützten Bestimmungen der Polizeistrafverordnungen; keine Präjudizialität des §58 Abs3 AVG Verfassungsrechtliche erforderliche Merkmale des Bescheides einer Verwaltungsbehörde: rechtsverbindliche Entscheidung einer Verwaltungsangelegenheit durch Gestaltung oder Feststellung der Rechtssphäre individuell bestimmter Personen sowie sichergestellte Erkennbarkeit derartiger Verwaltungsakte; Erfordernisse für die Rechtswirksamkeit von Bescheiden insbesondere Strafverfügungen, die unter Anwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden; §47 Abs2 zweiter Satz VStG und §18 Abs4 letzter Satz werden nicht als verfassungswidrig aufgehobenSpruch
I. Das Gesetzesprüfungsverfahren wird hinsichtlich §47 Abs2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, idF BGBl. Nr. 176/1983, eingestellt. römisch eins. Das Gesetzesprüfungsverfahren wird hinsichtlich §47 Abs2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,, eingestellt.
Das Verordnungsprüfungsverfahren wird hinsichtlich der Worte "sowie gemäß §36 lite KFG 1967" in §3, "§24, Abs1 lita," in §5 sowie hinsichtlich der §§8, 11 und 12 der V der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Jänner 1984, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im vorhinein festgesetzt werden, Z P 1886/18/a/83, eingestellt. Das Verordnungsprüfungsverfahren wird hinsichtlich der Worte "sowie gemäß §36 lite KFG 1967" in §3, "§24, Abs1 lita," in §5 sowie hinsichtlich der §§8, 11 und 12 der römisch fünf der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Jänner 1984, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im vorhinein festgesetzt werden, Z P 1886/18/a/83, eingestellt.
II. §47 Abs2 zweiter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, idF BGBl. Nr. 176/1983, und §18 Abs4 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, idF BGBl. Nr. 199/1982, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. römisch zwei. §47 Abs2 zweiter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,, und §18 Abs4 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Beim VfGH ist zu A6/86 eine auf Art137 B-VG gestützte Klage anhängig, in welcher vorgebracht wird, daß dem Kläger mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. April 1986, Z Cst 3205/FD/86, zur Last gelegt worden sei, eine Verwaltungsübertretung nach §36 lite KFG 1967 begangen zu haben, weshalb gegen ihn in Anwendung des §47 VStG 1950 eine Geldstrafe verhängt worden sei. Da die dem Kläger zugestellte Bescheidausfertigung weder die leserliche Beifügung des Namens dessen, der die Erledigung genehmigt habe, noch die Unterschrift des genehmigenden Behördenorgans oder eine Beglaubigung trage und auch die im Verwaltungsstrafakt erliegende Erledigung keine Unterschrift des den Bescheid genehmigenden Behördenorgans aufweise, sei gegen den Kläger ein rechtswirksamer Bescheid überhaupt nicht erlassen worden, sodaß er die - rechtsirrtümlich - geleistete Zahlung der Geldstrafe rückgefordert habe. Mangels Zahlung begehre der Kläger, den beklagten Bund urteilsmäßig zur Rückleistung des von ihm bezahlten Betrages zu verhalten.
Der beklagte Bund wendete ein, daß die Strafverfügung im Einklang mit der Rechtslage erlassen worden sei. Ausfertigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung bedürften gemäß §18 Abs4 vierter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; die Regelung enthalte auch keine Vorschrift, in welcher Form die Genehmigung eines solchen Geschäftsstückes zu erfolgen habe, insbesondere auch nicht, daß es dazu der Unterschrift des Amtsorganes bedürfte, weil eine solche nicht die einzig rechtlich zulässige Möglichkeit darstelle, in der eine Genehmigung dokumentiert werden könne. Wesentlich sei nur, daß sich aus den aktenmäßigen Unterlagen feststellen lasse, welche mit behördlichen Aufgaben ausgestattete Person den Bescheidwillen gebildet habe. Im vorliegenden Fall sei dies schon auf Grund eines im Verwaltungsstrafakt festgehaltenen Zuweisungsvermerkes leicht feststellbar. Der zuständige Referent habe auf Grund der Aktenangaben die Schlüssigkeit der gegen den Kläger erstatteten Anzeige geprüft und entschieden, daß eine Strafverfügung gemäß §47 Abs2 VStG zu erlassen sei, und damit die (vorgedruckte) Strafverfügung genehmigt. Rechtsgrundlage hiefür sei §47 Abs2 VStG 1950 iVm §3 letzter Tatbestand der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Jänner 1984 kundgemachten V der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Jänner 1984 (künftig: Polizeistrafverordnung). Der beklagte Bund begehre daher die kostenpflichtige Klagsabweisung. Der beklagte Bund wendete ein, daß die Strafverfügung im Einklang mit der Rechtslage erlassen worden sei. Ausfertigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung bedürften gemäß §18 Abs4 vierter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; die Regelung enthalte auch keine Vorschrift, in welcher Form die Genehmigung eines solchen Geschäftsstückes zu erfolgen habe, insbesondere auch nicht, daß es dazu der Unterschrift des Amtsorganes bedürfte, weil eine solche nicht die einzig rechtlich zulässige Möglichkeit darstelle, in der eine Genehmigung dokumentiert werden könne. Wesentlich sei nur, daß sich aus den aktenmäßigen Unterlagen feststellen lasse, welche mit behördlichen Aufgaben ausgestattete Person den Bescheidwillen gebildet habe. Im vorliegenden Fall sei dies schon auf Grund eines im Verwaltungsstrafakt festgehaltenen Zuweisungsvermerkes leicht feststellbar. Der zuständige Referent habe auf Grund der Aktenangaben die Schlüssigkeit der gegen den Kläger erstatteten Anzeige geprüft und entschieden, daß eine Strafverfügung gemäß §47 Abs2 VStG zu erlassen sei, und damit die (vorgedruckte) Strafverfügung genehmigt. Rechtsgrundlage hiefür sei §47 Abs2 VStG 1950 in Verbindung mit §3 letzter Tatbestand der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Jänner 1984 kundgemachten römisch fünf der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Jänner 1984 (künftig: Polizeistrafverordnung). Der beklagte Bund begehre daher die kostenpflichtige Klagsabweisung.
1.2. Beim VfGH ist weiters eine auf Art137 B-VG gestützte Klage zu A9/86 anhängig, in der vorgebracht wird, daß der Kläger mit einer sogenannten Computerstrafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 18. April 1986, Z Cst 2751/FD/86, wegen einer Übertretung nach §20 Abs1 StVO gemäß §99 Abs3 lita StVO mit einer Geldstrafe bestraft worden sei, deren Bezahlung aus den gleichen - im vorausgehenden Rechtsfall bereits geschilderten Erwägungen ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei, sodaß begehrt wird, den Bund zur Rückzahlung zu verurteilen.
Der beklagte Bund hat auch in diesem Falle eingewendet, daß die der Zahlung zu Grunde liegende Computerstrafverfügung, wie aus der Aktenlage erkennbar sei, genehmigt worden und damit ordnungsgemäß ergangen sei, weshalb die kostenpflichtige Klagsabweisung begehrt werde.
1.3. In einer weiteren auf Art137 B-VG gestützten, zu A10/87 protokollierten Klage wird vorgebracht, daß der Kläger mit vier sogenannten Computerstrafverfügungen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, vom 1. Oktober 1984, Z Cst 3620/HG/84, wegen einer Übertretung des §20 Abs2 StVO; vom 3. März 1986, Z Cst 627/HG/86, wegen einer Übertretung des §23 Abs2 StVO; vom 28. März 1986, Z Cst 703/HG/86, wegen einer Übertretung nach §20 Abs2 StVO und vom 6. August 1986, Z Cst 2587/HG/86, wegen einer weiteren Übertretung des §20 Abs2 StVO mit Geldstrafen bestraft worden sei. Diese Strafverfügungen stellten keine Bescheide dar, weil weder die zugestellten Strafverfügungen noch die in den Akten enthaltenen Ausfertigungen vom Genehmigenden unterfertigt seien und es auch in den jeweiligen Ausfertigungen an der Beisetzung des Namens des Genehmigenden fehle, sodaß begehrt werde, das beklagte Land Wien zur Rückleistung der zu Unrecht vereinnahmten Beträge urteilsmäßig zu verhalten.
Auch in dieser Rechtssache wird von der beklagten Partei die Klagsabweisung begehrt, weil die in Frage stehenden Computerstrafverfügungen ordnungsgemäß ergangen seien.
1.4. Schließlich wird in einer weiteren auf Art137 B-VG gestützten, zu A11/87 protokollierten Klage vorgebracht, daß der Kläger mit vier sogenannten Computerstrafverfügungen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, vom 4. Dezember 1985, Z Cst 5731/ML/85, wegen einer Übertretung nach §8 Abs4 StVO; vom 24. Dezember 1985 wegen einer Übertretung der §§20 Abs1 und 52 Z10a StVO; vom 14. Feber 1986, Z Cst 45/ML/86, wegen einer Übertretung des §24 Abs1 lita StVO und vom 9. April 1986, Z Cst 919/ML/86, wegen einer Übertretung des §24 Abs1 lita StVO mit Geldstrafen bestraft worden sei. Auch in diesem Falle fordert der Kläger die Rückzahlung der auf öffentlich-rechtlichen Nicht- bzw. Scheintiteln beruhenden Beträge und begehrt, das Land Wien zur Rückzahlung zu verurteilen.
Das beklagte Land Wien hat die Klagsabweisung begehrt, weil die in Frage stehenden Strafverfügungen ordnungsgemäß ergangen seien.
2. Der VfGH ging davon aus, daß alle vorerwähnten Klagen zulässig seien und damit auf die Klagebegehren meritorisch einzugehen sei. Er hielt - vorläufig - für streitentscheidend, ob es sich bei den Strafverfügungen um rechtswirksame Bescheide handle, oder - wie in den Klagen behauptet - um Nichtbescheide. Ausgehend davon, daß die Strafverfügungen im ADV-Verfahren hergestellt wurden und "Cst-Zahlen" aufweisen, ging der VfGH weiters davon aus, daß es sich bei diesen um Ausfertigungen nach §18 Abs4 letzter Satz AVG 1950 idF BGBl. 199/1982 iVm §47 Abs2 VStG 1950 idF BGBl. 176/1983 handle. Bei der Beratung der Rechtsfälle entstanden ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen Bedenken, sodaß in den Rechtssachen A6/86 am 17. März 1987, A9/86 am 19. März 1987, A10/87 am 13. Juni 1987 und A11/87 am 13. Juni 1987 beschlossen wurde, Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstellen einzuleiten. 2. Der VfGH ging davon aus, daß alle vorerwähnten Klagen zulässig seien und damit auf die Klagebegehren meritorisch einzugehen sei. Er hielt - vorläufig - für streitentscheidend, ob es sich bei den Strafverfügungen um rechtswirksame Bescheide handle, oder - wie in den Klagen behauptet - um Nichtbescheide. Ausgehend davon, daß die Strafverfügungen im ADV-Verfahren hergestellt wurden und "Cst-Zahlen" aufweisen, ging der VfGH weiters davon aus, daß es sich bei diesen um Ausfertigungen nach §18 Abs4 letzter Satz AVG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt 199 aus 1982, in Verbindung mit §47 Abs2 VStG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt 176 aus 1983, handle. Bei der Beratung der Rechtsfälle entstanden ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen Bedenken, sodaß in den Rechtssachen A6/86 am 17. März 1987, A9/86 am 19. März 1987, A10/87 am 13. Juni 1987 und A11/87 am 13. Juni 1987 beschlossen wurde, Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstellen einzuleiten.
Der VfGH hat in den eben zitierten Erledigungen weiters beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die jeweils zu Grunde liegenden Stellen der Polizeistrafverordnung, nämlich zu A6/86 die Worte "sowie gemäß §36 lite KFG 1967" in §3, zu A9/86 die Worte "§24 Abs1 lita," in §5, zu A10/87 §§11 und 12 sowie zu A11/87 ebenfalls die Worte "§24 Abs1 lita," in §5 und §11, von Amts wegen auf deren Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
3. Die in Frage stehenden Bestimmungen - soweit in Prüfung gezogen, sind sie hervorgehoben - lauten:
§47 VStG 1950, BGBl. 172/1950, idF BGBl. 176/1983:§47 VStG 1950, Bundesgesetzblatt 172 aus 1950,, in der Fassung BGBl. 176/1983:
§18 Abs4 AVG 1950, BGBl. 172/1950, idF BGBl. 199/1982: §18 Abs4 AVG 1950, Bundesgesetzblatt 172 aus 1950,, in der Fassung BGBl. 199/1982:
Die Polizeistrafverordnung vom 12. Jänner 1984, Z P 1886/18/a/83:
"Auf Grund des §47 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des BG BGBl. Nr. 176/1983, wird verordnet: "Auf Grund des §47 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,, wird verordnet:
§1
Bei Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung ist für die im folgenden bestimmten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde, die jeweils festgesetzte Strafe mittels Strafverfügung zu verhängen.
§2
Eine Geldstrafe von 1000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 60 Stunden, ist bei Verwaltungsübertretungen gemäß
§9 Abs2,
§16 Abs1 lita,
§19 Abs4,
§38 Abs1 litb,
§38 Abs5 und
§§38 Abs5 in Verbindung mit 38 Abs2 a und 38
Abs1 litb StVO
sowie gemäß
§99 Abs3,
§99 Abs4 und
§99 Abs5, 1. Satz KFG 1967
zu verhängen.
§3
Eine Geldstrafe von 800 S, im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit Arrest von 48 Stunden, ist bei
Verwaltungsübertretungen gemäß
§7 Abs4, 2. Satz, 2. Fall,
§7 Abs5,
§9 Abs1, 1. Fall,
§16 Abs1 litc,
§16 Abs1 litd,
§§19 Abs7 in Verbindung mit 19 Abs1,
§38 Abs1 lita,
§38 Abs1 litc,
§§38 Abs5 in Verbindung mit 38 Abs2 a und 38
Abs1 lita,
§§38 Abs5 in Verbindung mit 38 Abs2 a und 38
Abs1 litc,
§52 Z. 2,
§52 Z. 4 c und
sowie gemäß
zu verhängen.
§4
Eine Geldstrafe von 600 S, im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit Arrest von 36 Stunden, ist bei
Verwaltungsübertretungen gemäß
§7 Abs4, 1. Satz,
§7 Abs4, 2. Satz, 1. Fall,
§14 Abs2 litc,
§16 Abs2 litc,
§24 Abs1 litc, 1. Fall,
§24 Abs3 litc,
§24 Abs3 litd,
§24 Abs3 lite,
§52 Z. 1,
§52 Z. 3 a,
§52 Z. 3 b,
§52 Z. 3 c,
§52 Z. 6 a,
§52 Z. 6 b,
§52 Z. 6 c,
§52 Z. 6 d,
§52 Z. 7 a,
§52 Z. 7 b,
§52 Z. 7 d,
§52 Z. 7 e,
§52 Z. 8 a,
§52 Z. 8 b und
sowie gemäß §§102 Abs1 in Verbindung mit 4 Abs2 KFG 1967
zu verhängen.
§5
Eine Geldstrafe von 500 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 30 Stunden, ist bei Verwaltungsübertretungen gemäß
§9 Abs1, 2. Fall,
§11 Abs1,
§14 Abs2 litb,
§15 Abs2 litb,
§18 Abs3, 1. Fall,
§24 Abs1 lita,
§24 Abs1 litc, 2. Fall,
§24 Abs1 litd,
§24 Abs1 lite,
§24 Abs1 litm,
§§24 Abs1 litn in Verbindung mit 7 Abs4, 2. Satz,
3. Fall und
§§24 Abs1 litn in Verbindung mit 7 Abs4, 2. Satz,
4. Fall StVO
zu verhängen.
§6
Eine Geldstrafe von 400 S, im Falle ihrer
Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden, ist bei
Verwaltungsübertretungen gemäß
§7 Abs1,
§7 Abs4, 2. Satz, 4. Fall,
§13 Abs1,
§14 Abs2 litd,
§23 Abs3,
§24 Abs3 lita,
&