Entscheidungsdatum
07.11.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W128 2014435-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien, ohne Zahl, vom 03.06.2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien, ohne Zahl, vom 03.06.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig folgender
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde mit 04.08.2005 zum Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien, zugelassen. Da der Beschwerdeführer den studienbeitragsfreien Zeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung überschritten hat, wurde ihm gemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 16/2014 (UG) ein Studienbeitrag vorgeschrieben.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde mit 04.08.2005 zum Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien, zugelassen. Da der Beschwerdeführer den studienbeitragsfreien Zeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung überschritten hat, wurde ihm gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014, (UG) ein Studienbeitrag vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 14. März 2014, eingelangt am 17. März 2014, begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht den Erlass des Studienbeitrags wegen Erwerbstätigkeit für das Sommersemester 2014 sowie für das Wintersemester 2014/2015. Begründend führte er aus, im vergangenen Kalenderjahr ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt zu haben. Neben einem persönlich unterfertigten Antrag wurden dem Antrag keine weiteren Unterlagen beigelegt.2. Mit Schreiben vom 14. März 2014, eingelangt am 17. März 2014, begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht den Erlass des Studienbeitrags wegen Erwerbstätigkeit für das Sommersemester 2014 sowie für das Wintersemester 2014 aus 2015,. Begründend führte er aus, im vergangenen Kalenderjahr ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt zu haben. Neben einem persönlich unterfertigten Antrag wurden dem Antrag keine weiteren Unterlagen beigelegt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2014 sowie 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführer daher im Wesentlichen darauf aufmerksam gemacht, dass zur Bearbeitung des Antrags auf Erlass des Studienbeitrags der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2013 nachzureichen sei.
Mit Schreiben vom 02.04.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keinen Einkommensteuerbescheid habe und dieser auch nicht erforderlich sei, weil die Sozialversicherungsträger den Universitäten gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln hätten. Die Erwirkung und Vorlage eines Einkommensteuerbescheides sei daher nicht geboten. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer Monatsabrechnungen des Zollamts Wien für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 vor.Mit Schreiben vom 02.04.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keinen Einkommensteuerbescheid habe und dieser auch nicht erforderlich sei, weil die Sozialversicherungsträger den Universitäten gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln hätten. Die Erwirkung und Vorlage eines Einkommensteuerbescheides sei daher nicht geboten. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer Monatsabrechnungen des Zollamts Wien für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 vor.
3. Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Er habe den Einkommensteuerbescheid 2013 binnen zweiwöchiger Frist ab Zustellung als Nachweis seiner Einkünfte vorzulegen. Er wurde unter einem darauf hingewiesen, dass für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.3. Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Er habe den Einkommensteuerbescheid 2013 binnen zweiwöchiger Frist ab Zustellung als Nachweis seiner Einkünfte vorzulegen. Er wurde unter einem darauf hingewiesen, dass für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
Ein Einkommensteuerbescheid wurde in der Folge seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt.
4. Am 03.06.2014 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem Sie den Antrag "auf Erlass des gemäß § 91 Abs. 1 UG vorgeschriebenen Studienbeitrags in der Höhe von 363,36 Euro wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG iVm § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 [StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55, idgF, für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/2015 an der Medizinischen Universität Wien" vom 14.03.2014 zurückwies. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den gemäß § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 geforderten Einkommensteuerbescheid aus dem Kalenderjahr 2013 auch nicht im Rahmen des ihm gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrags vorgelegt habe und die von ihm vorgelegten Gehaltsnachweise keinen tauglichen Nachweis im Sinne von § 92 Abs. 1 Z 5 UG iVm. § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 darstellen würden.4. Am 03.06.2014 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem Sie den Antrag "auf Erlass des gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG vorgeschriebenen Studienbeitrags in der Höhe von 363,36 Euro wegen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 [StubeiV 2004), BGBl. römisch zwei Nr. 55, idgF, für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014 aus 2015, an der Medizinischen Universität Wien" vom 14.03.2014 zurückwies. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den gemäß Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 geforderten Einkommensteuerbescheid aus dem Kalenderjahr 2013 auch nicht im Rahmen des ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Verbesserungsauftrags vorgelegt habe und die von ihm vorgelegten Gehaltsnachweise keinen tauglichen Nachweis im Sinne von Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 darstellen würden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am12.06.2014 zugestellt.
5. Mit Schreiben vom 03.07.2014, und somit rechtzeitig, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und rügte die falsche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Die Behörde hätte nach Einholung einer Anfrage beim Hauptverband [der österreichischen Sozialversicherungsträger] seinem Antrag stattzugeben gehabt.
6. Mit Schreiben vom 10.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W 150 abgenommen und am 27.11.2015 der Gerichtsabteilung W 128 neu zu gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.2. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere zu erlassen, wenn Studierende, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.2.2. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere zu erlassen, wenn Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.
Gemäß § 91 Abs. 3 leg.cit. sind dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, leg.cit. sind dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 idgF ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 idgF ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
2.3. Gegenständlich hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, da seinem Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrags weder ein Einkommenssteuerbescheid, noch Daten des Steueraktes beigelegt waren. Nach fruchtlosem Verstreichen der eingeräumten Frist hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.2.3. Gegenständlich hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, da seinem Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrags weder ein Einkommenssteuerbescheid, noch Daten des Steueraktes beigelegt waren. Nach fruchtlosem Verstreichen der eingeräumten Frist hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Eine Behörde darf allerdings nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung (etwa dass einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Geburtsurkunde aus dem Heimatstaat anzuschließen ist), so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at) samt der zitierten Judikatur des VwGH).Eine Behörde darf allerdings nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung (etwa dass einem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Geburtsurkunde aus dem Heimatstaat anzuschließen ist), so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13, Rz 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at) samt der zitierten Judikatur des VwGH).
Zu § 92 Abs. 3 UG hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/10/0061 ausgesprochen, dass dieser zwar normiert, dass dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen sind, darin aber - zumal angesichts des Umstandes, dass § 2b Abs. 4 Z. 3 StubeiV 2004 die Nachweisführung ausnahmslos an die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, bindet - keine Regelung gesehen werden kann, die die Beifügung des Nachweises als Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrages bestimmt (und solcherart einer Berücksichtigung eines später als der Antrag überreichten Einkommensteuerbescheides entgegenstünde).Zu Paragraph 92, Absatz 3, UG hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/10/0061 ausgesprochen, dass dieser zwar normiert, dass dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen sind, darin aber - zumal angesichts des Umstandes, dass Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 die Nachweisführung ausnahmslos an die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, bindet - keine Regelung gesehen werden kann, die die Beifügung des Nachweises als Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrages bestimmt (und solcherart einer Berücksichtigung eines später als der Antrag überreichten Einkommensteuerbescheides entgegenstünde).
Die belangte Behörde hätte daher den Antrag nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte sich inhaltlich mit diesem auseinander setzen müssen.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist nicht strittig.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist nicht strittig.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragserfordernisse, Bescheinigungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2014435.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016