TE Bvwg Beschluss 2016/11/8 W189 2014249-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2016
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Entscheidungsdatum

08.11.2016

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §23 Abs2
ZustG §8 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W189 2014249-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias 30.01.1976, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014, Zl. 821717310/1587930, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias 30.01.1976, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014, Zl. 821717310/1587930, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 23.11.2012, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 23.11.2012, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dieser Bescheid wurde dem BF, nachdem die postalische Zustellung mit dem Vermerk "verzogen" nicht vollzogen werden konnte, in Ermangelung einer zustellfähigen Adresse am 03.07.2014 gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem BF, nachdem die postalische Zustellung mit dem Vermerk "verzogen" nicht vollzogen werden konnte, in Ermangelung einer zustellfähigen Adresse am 03.07.2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde zugestellt.

Der Bescheid erwuchs mit 18.07.2014 in Rechtskraft.

2. Mit dem am 19.08.2014 übermittelten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.2. Mit dem am 19.08.2014 übermittelten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.08.2014 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.08.2014 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

4. Die gegen diesen am 19.09.2014 zugestellten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W189 2014249-2/2E, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.4. Die gegen diesen am 19.09.2014 zugestellten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W189 2014249-2/2E, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2014, Zl. 821717310/1587930, wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2014 gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde zugestellt.Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2014, Zl. 821717310/1587930, wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde zugestellt.

Am 19.08.2014 übermittelte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.Am 19.08.2014 übermittelte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. Paragraph 6, BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.2.1. § 8. Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustellG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Abs. 2).3.2.1. Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustellG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Absatz 2,).

§ 23 ZustellG lautet:Paragraph 23, ZustellG lautet:

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/03/0422).

Demnach ist die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde anhand jener bei Ablauf der Rechtsmittelfrist am 18.07.2014 (zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides am 03.07.2014) geltenden Rechtslage - nämlich jener des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 - zu beurteilen:Demnach ist die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde anhand jener bei Ablauf der Rechtsmittelfrist am 18.07.2014 (zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides am 03.07.2014) geltenden Rechtslage - nämlich jener des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, - zu beurteilen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015-8, G 249-250/2015-7, G 253/2015-7, G 276/2015-5, G 294-295/2015-4, G 300/2015-4, G 308/2015-2, zu Recht erkannt:

"I. § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben."I. Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden." (vgl. BGBl. I Nr. 84/2015).römisch drei. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden." vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,).

Der Verfassungsgerichtshof hat demnach die gegenständlich anzuwendende, bei Ablauf der Rechtsmittelfrist geltende Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, ist daher verfassungswidrig. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr im vorliegenden Fall anzuwenden.Der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist geltende Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, ist daher verfassungswidrig. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr im vorliegenden Fall anzuwenden.

Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegte (ebensowenig wie jene zu späteren Zeitpunkten in Kraft getretenen Änderungen), nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf eine noch nicht erledigte Beschwerde angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war (vgl. VwGH 04.05.1977, Slg. Nr. 9315/A). Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage, wie bereits oben ausgeführt, bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0422 mwH).Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegte (ebensowenig wie jene zu späteren Zeitpunkten in Kraft getretenen Änderungen), nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf eine noch nicht erledigte Beschwerde angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war vergleiche VwGH 04.05.1977, Slg. Nr. 9315/A). Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage, wie bereits oben ausgeführt, bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/03/0422 mwH).

Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im gegenständlichen Fall die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung.Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im gegenständlichen Fall die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

3.2.2. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesamts, mit dem dem BF internationaler Schutz nicht gewährt wurde und womit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einherging, wurde dem BF am 03.07.2014 gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre bei einer vierwöchigen Beschwerdefrist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 31.07.2014 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 31.07.2014, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.3.2.2. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesamts, mit dem dem BF internationaler Schutz nicht gewährt wurde und womit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einherging, wurde dem BF am 03.07.2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der belangten Behörde rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre bei einer vierwöchigen Beschwerdefrist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 31.07.2014 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 31.07.2014, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF wurde jedoch erst am 19.08.2014 per Telefax an das Bundesamt übermittelt, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.

Dieser Sachverhalt wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 19.08.2014, dem die Beschwerde beigefügt war, bestätigt.

Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2014, Zl. 821717310/1587930, war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2014249.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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