Entscheidungsdatum
10.11.2016Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W227 2134485-1/6E
W227 2134486-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von (1.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn alias Syrien und (2.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn alias Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2016, Zlen.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von (1.) römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ungarn alias Syrien und (2.) römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ungarn alias Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2016, Zlen.
(1.) 1024398406-14775789 und (2.) 1024398308-14775797, beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen ledigen Zweitbeschwerdeführers) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 i. V.m. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen (jeweils Spruchteil I.). Weiters wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 8. Juli 2014 (Antrag der Erstbeschwerdeführerin) bzw. 26. Juli 2012 (Antrag des Zweitbeschwerdeführers) gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon zurückgewiesen (jeweils Spruchteil II.) und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (jeweils Spruchteil III.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde den Beschwerdeführern kein Durchsetzungsaufschub erteilt (jeweils Spruchteil IV.) und Beschwerden gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (jeweils Spruchteil V.).1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen ledigen Zweitbeschwerdeführers) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf.m. Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen (jeweils Spruchteil römisch eins.). Weiters wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 8. Juli 2014 (Antrag der Erstbeschwerdeführerin) bzw. 26. Juli 2012 (Antrag des Zweitbeschwerdeführers) gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon zurückgewiesen (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (jeweils Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde den Beschwerdeführern kein Durchsetzungsaufschub erteilt (jeweils Spruchteil römisch vier.) und Beschwerden gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (jeweils Spruchteil römisch fünf.).
2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und beantragten u.a., ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, von der Wiederaufnahme der Asylverfahren Abstand zu nehmen und kein Aufenthaltsverbot zu erlassen.
3. Mit Beschluss vom 15. September 2016, Zlen. W227 2134485-1/5Z und W227 2134486-1/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage noch keine ausreichende Grundlage biete, eine Verletzung der den Beschwerdeführern durch Art. 3 EMRK und 8 EMRK (so seien u.a. noch nicht die inhaltlichen Asylverfahren von XXXX [Vaters bzw. Ehemann] und XXXX [Bruder bzw. Sohn] abgeschlossen) garantierten Rechte mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.3. Mit Beschluss vom 15. September 2016, Zlen. W227 2134485-1/5Z und W227 2134486-1/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage noch keine ausreichende Grundlage biete, eine Verletzung der den Beschwerdeführern durch Artikel 3, EMRK und 8 EMRK (so seien u.a. noch nicht die inhaltlichen Asylverfahren von römisch 40 [Vaters bzw. Ehemann] und römisch 40 [Bruder bzw. Sohn] abgeschlossen) garantierten Rechte mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. W227 2127437-1/7E und W227 2127438-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht den Säumnisbeschwerden des Vaters bzw. Ehemannes und Bruders bzw. Sohnes der Beschwerdeführer statt und beauftragte gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG das BFA, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. W227 2127437-1/7E und W227 2127438-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht den Säumnisbeschwerden des Vaters bzw. Ehemannes und Bruders bzw. Sohnes der Beschwerdeführer statt und beauftragte gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG das BFA, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt (vgl. dazu auch VwGH 7.5.2015, Ra 2015/18/0043, wonach eine "Unterbrechung des Verfahrens" mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ["die Verfahren sind unter einem zu führen"] nicht im Einklang stünde).Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt vergleiche dazu auch VwGH 7.5.2015, Ra 2015/18/0043, wonach eine "Unterbrechung des Verfahrens" mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ["die Verfahren sind unter einem zu führen"] nicht im Einklang stünde).
1.2. Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige von XXXX und XXXX i. S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.1.2. Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige von römisch 40 und römisch 40 i. S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.
Da die XXXX und XXXX betreffenden Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder beim BFA anhängig sind und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.Da die römisch 40 und römisch 40 betreffenden Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder beim BFA anhängig sind und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Familienverfahren "unter einem" zu führen sind, entspricht den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Familienverfahren "unter einem" zu führen sind, entspricht den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2134486.1.01Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016