TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/27 90/12/0153

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Datenschutz;
72/14 Hochschülerschaft;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
DSG 1978 §3 Z3 idF 1986/370;
DSG 1978 §36 Abs3 idF 1986/370;
DSG 1978 §6 idF 1986/370;
DSG 1978 §7 idF 1986/370;
HSG 1973 §2 Abs5 idF 1986/390;
HSG 1973 §2 Abs5;
HSG 1973 §3 Abs1;
HSG 1973 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Hochschülerschaft an der Universität X gegen Datenschutzkommission vom 22. Februar 1990, Zl. 120.181/15-DSK/90, betreffend Feststellung eines Verstoßes gegen § 6 des Datenschutzgesetzes und Auftrag zur Löschung von Daten (mitbeteiligte Partei: NM)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde auf Grund der Beschwerde des Mitbeteiligten vom 21. November 1988 (zu der die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. September 1989 bereits einen Teilbescheid erlassen habe) gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 370/1986 (DSG), in Verbindung mit § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG 1950 aus:

"1.

Die Österreichische Hochschülerschaft - Hauptausschuß X, hat durch die Ermittlung und Verarbeitung der Datenarten 'Geburtsdatum' und 'letztes inskribiertes Semester' für die unter DVG-Nr. 0061166 gemeldete Verarbeitung 'Studentenkartei' gegen § 6 DSG verstoßen.

2.

Der Österreichischen Hochschülerschaft - Hauptausschuß Universität X wird aufgetragen, diese beiden Datenarten des Beschwerdeführers '(bezogen auf das Beschwerdeverfahren: des Mitbeteiligten)' gem. § 12 Abs. 2 Z. 4 DSG zu löschen."

Nach der Bescheidbegründung habe sich der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 21. November 1988 bei der belangten Behörde gegen die Datenerhebung und -verarbeitung durch die Beschwerdeführerin deshalb beschwert, weil sie die Datenarten "Geburtsdatum" und "letztes inskribiertes Semester" entgegen den Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes ermittle und verarbeite.

Auf Grund des Vorbringens des Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin sei folgender Sachverhalt festgestellt worden: Die Universität X übermittle an die Beschwerdeführerin Daten über Mitglieder gemäß § 2 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 390/1986 (HSG); die Beschwerdeführerin lasse diese Daten durch ihren Dienstleister, die B Gesellschaft m. b.H., verarbeiten. Es handle sich dabei um die unter Registernummer 0061166 beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenarten:

Matrikelnummer (Jahr), Kennung (Studienrichtung), Subkennung (Studienrichtung), Familienname, Vorname, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Studienadresse, Heimatadresse und letztes inskribiertes Semester. Die den Gegenstand der Beschwerde bildenden Daten des Mitbeteiligten seien von der Universität X an die Beschwerdeführerin übermittelt worden.

In rechtlicher Hinsicht - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sei zu erwägen gewesen: Im § 2 Abs. 5 HSG seien die Datenarten, die das Mitgliederverzeichnis, welches jede Universität für ihren Bereich der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester auszufolgen habe, taxativ angeführt. Die Datenarten "Geburtsdatum" und "letztes inskribiertes Semester" seien in dieser Bestimmung nicht enthalten. Mit der erwähnten Übermittlungsermächtigung, die einen taxativ aufgezählten Inhalt habe, habe der Gesetzgeber eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, darüber hinausgehende Übermittlungen nicht zuzulassen. In derartigen Fällen bleibe daher für eine auf § 7 Abs. 2 DSG gestützte Übermittlung, die grundsätzlich dann zulässig wäre, wenn die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildeten, kein Raum. Die Übermittlung dieser Daten von der Universität X an die Beschwerdeführerin sei daher rechtswidrig gewesen. Eine unzulässige Übermittlung bewirke jedoch die Rechtswidrigkeit der Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten beim Empfänger und allfälligen weiteren Empfängern. In diesem Zusammenhang könne unerörtert bleiben, ob die Beschwerdeführerin derartige Daten, wenn sie diese rechtmäßig erhalte, gemäß § 6 DSG letzter Tatbestand ermitteln und verarbeiten dürfe.

Nach der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge Daten, insbesondere die Datenarten "Geburtsdatum" und "letztes inskribiertes Semester", übermittelt zu erhalten, zu ermitteln und zu verarbeiten, dies insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 6 zweiter Fall und 7 Abs. 2 DSG sowie § 2 HSG sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte beantragen in ihren Gegenschriften unter Hinweis auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1986,

Zlen. 86/12/0200, 0201, Slg. Nr. 12.230/A, und des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1987, B 772/86, Slg. Nr. 11.359, die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig. Nach den zitierten Beschlüssen bestehe eine Beschwerdeberechtigung eines (hoheitlich handelnden) Rechtsträgers des öffentlichen Rechts nur dann, wenn dies von der Rechtsordnung vorgesehen sei. Dies treffe aber auf die Beschwerdeführerin nicht zu.

§ 36 Abs. 3 DSG erklärt die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen der Datenschutzkommission, ungeachtet des Zutreffens der in Art. 133 Z. 4 B-VG für den Ausschluß von Angelegenheiten von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normierten sonstigen Bedingungen auf die Datenschutzkommission (§§ 38, 40 DSG), ausdrücklich für zulässig. Eine Regelung der Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG enthält das DSG nicht. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin hängt demnach nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob sie durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, im Falle seiner Rechtswidrigkeit, in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann (vgl. die Beschlüsse verstärkter Senate vom 2. Juli 1969, Slg. Nr. 7.618/A, und vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).

Dies ist zu bejahen. Denn der Beschwerdeführerin, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 3 Abs. 1 HSG), obliegen nach § 3 Abs. 4 HSG mit Ausnahme der Vertretung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle im § 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich der Universität X; die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß. Demgemäß hat sie jedenfalls die durch den Interessenvertretungsauftrag gedeckten (nach § 3 Abs. 4 bereichsmäßig eingegrenzten) Aufgaben des § 2 Abs. 1 HSG als Selbstverwaltungskörper (§ 2 Abs. 7 HSG) im autonomen Wirkungsbereich zu erfüllen (vgl. Ermacora-Langeder-Strasser, Österreichisches Hochschulrecht3, Anm. 32 und 33 zu § 2 HSG); ihr ist nach dem sinngemäß anzuwendenden § 2 Abs. 5 HSG von der Universität X zum Zwecke der Erfüllung ihres Interessenvertretungsauftrages (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle zum HSG BGBl. Nr. 141/1978, 659 BlgNR XIV GP Seite 5f, und die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle zum HSG BGBl. Nr. 316/1981, 619 BlgNR XV GP Seite 5) ein Mitgliederverzeichnis mit dem im § 2 Abs. 5 HSG genannten Inhalt auszufolgen. Durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, daß die Beschwerdeführerin durch die Ermittlung und Verarbeitung bestimmter ihr von der Universität X übermittelter Daten des Mitbeteiligten gegen § 6 DSG verstoßen habe, und ihr der Auftrag erteilt wurde, diese beiden Datenarten des Mitbeteiligten zu löschen, kann sie in ihrem Recht, entsprechend dem genannten Interessenvertretungsauftrag übermittelte Daten als Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 DSG im autonomen Wirkungsbereich zu ermitteln und zu verarbeiten, verletzt sein.

Die von der belangten Behörde und dem Mitbeteiligten zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ändern an dieser Rechtsauffassung nichts. Im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 12.230/A wurde die Beschwerdelegitimation von Finanzämtern gegen Bescheide der Datenschutzkommission betreffend Verstöße gegen das Datenschutzgesetz mit der Begründung verneint, daß ihnen als Exekutivorganen des Bundes die Rechtspersönlichkeit mangle und sie daher durch einen Bescheid der Datenschutzkommission nicht in Rechten verletzt sein könnten, weshalb ihnen die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zustehe; eine Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG sei ihnen aber nicht eingeräumt worden. Im Beschwerdefall wurde aber die Beschwerde vom Selbstverwaltungskörper "Hochschülerschaft an der Universität X", dem, wie bereits ausgeführt wurde, eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, und nicht von einem Organ des Rechtsträgers im eigenen Namen erhoben. (Die in der Beschwerde wiederholt vorkommende Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Österreichische Hochschülerschaft - Hauptausschuß Universität X" ist - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Mitbeteiligten in der Gegenschrift - vor dem Hintergrund der richtigen Bezeichnung auf Seite 1 der Beschwerde so zu verstehen, daß damit das die Beschwerde namens des Rechtsträgers erhebende Organ "Hauptausschuß" angeführt wurde.)

Der zitierte Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 11.359 steht der oben dargelegten Rechtsauffassung schon deshalb nicht entgegen, weil dieser Beschluß zur Rechtslage des DSG vor der Novelle, BGBl. Nr. 370/1986, und damit zu einem anderen Auftraggeberbegriff nach § 3 Z. 3 DSG erging.

Die Beschwerde ist daher zulässig, aber aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt.

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der §§ 6 und 7 DSG lauten:

"§ 6. Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung.

Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

§ 7. Zulässigkeit der Übermittlung.

(1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder

2. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist oder

3. ...

(2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) ...

(4) ...."

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Beweisergebnisse nicht mitgeteilt bzw. der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben habe, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Im Rahmen des Parteiengehörs hätte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde davon überzeugt, in welchem Umfang zur Erfüllung der gesetzlich gestellten Aufgaben die Übermittlung und Ermittlung und Verarbeitung der Datenarten "Geburtsdatum" und "letztes inskribiertes Semester" erforderlich sei. Die belangte Behörde hätte dann einen Sachverhalt feststellen müssen, der zwingend die Anwendung des § 7 Abs. 2 DSG bzw. des § 6 letzter Tatbestand DSG erfordere.

Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin nicht den von der belangten Behörde festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt in Abrede; sie geht vielmehr selbst von der festgestellten Übermittlung, Ermittlung und Verarbeitung der beiden strittigen Datenarten aus. Es ist daher nicht ersichtlich, zu welchen "Beweisergebnissen", die sie für unrichtig hält, ihr hätte Parteiengehör gewährt werden müssen. Wie sich aus dem zweiten Teil des wiedergegebenen Beschwerdevorbringens ergibt, erachtet sich die Beschwerdeführerin in Wahrheit deshalb in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil ihr die belangte Behörde nicht vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides die in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Rechtsauffassung zur Stellungnahme mitgeteilt habe (arg. "im Rahmen dieses Parteiengehöres hätte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde davon überzeugt, ..."). Einen derartigen Anspruch umfaßt aber das im § 45 Abs. 3 AVG 1950 geregelte Recht auf Parteiengehör nicht. Zur Darlegung ihrer Deutung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und damit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen im Sinne des § 37 AVG 1950 wurde ihr, wie die belangte Behörde mit Recht in der Gegenschrift ausführt, ohnedies Gelegenheit gegeben.

Soweit die Beschwerdeführerin einen weiteren Verfahrensmangel darin erblickt, daß die Universität X, die im Mitgliederverzeichnis die beiden gegenständlichen Datenarten übermittelt habe, am Verfahren nicht beteiligt und nicht gehört worden sei, verkennt sie, daß sie, selbst wenn dieser Mangel bestünde, dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wäre.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht durch die Begründung gedeckt sei. Daraus sei lediglich ableitbar, daß die Universität X durch die Übermittlung der gegenständlichen Datenarten gegen § 6 DSG verstoßen habe. Es wäre daher nicht der Beschwerdeführerin aufzutragen gewesen, diese beiden Datenarten zu löschen, sondern der Universität X der Auftrag zu erteilen gewesen, diese beiden Datenarten nicht an die Beschwerdeführerin zu übermitteln.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde, wie sie mit Recht in der Gegenschrift darlegt, die beiden Bescheidaussprüche darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die ihr von der Universität X unzulässigerweise (weil gegen § 7 DSG verstoßend) übermittelten beiden Datenarten ermittelt (im Sinne des § 3 Z. 6 aus dem übermittelten Datenmaterial erhoben) und im Sinne des § 3 Z. 7 DSG verarbeitet habe, die Ermittlung und Verarbeitung solcher Daten aber gegen § 6 DSG verstoße. Demnach ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur die Auffassung der belangten Behörde ableitbar, daß die Universität X durch die Übermittlung der beiden Datenarten gegen § 7 DSG (und nicht gegen § 6 DSG), sondern auch die Beschwerdeführerin durch die Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten gegen § 6 DSG verstoßen habe. Trifft aber letzteres zu (die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung wird später bei der Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein), so entsprechen die beiden Bescheidaussprüche - vor dem Hintergrund des Antrages des Mitbeteiligten als "Betroffener" im Sinne des § 3 Z. 2 DSG - dem § 14 Abs. 1 DSG in Verbindung mit den §§ 6 und 12 leg. cit. (Daß die belangte Behörde zu diesen Aussprüchen gegenüber der Beschwerdeführerin auch zuständig war, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 DSG; Ausnahmen nach den Absätzen 2 oder 3 des § 4 leg. cit. bestehen im Beschwerdefall nicht.) Ob die belangte Behörde darüber hinaus berechtigt oder sogar verpflichtet war, im gegenständlichen oder in einem anderen Verfahren der Universität X aufzutragen, die beiden Datenarten nicht an die Beschwerdeführerin zu übermitteln, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden, weil die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung solcher Aussprüche nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Sollte aber die Beschwerdeführerin meinen, es wären - bei Zutreffen der Rechtsauffassung der belangten Behörde - nur gegenüber der Universität X der eben genannte Ausspruch und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Aussprüche zu fassen gewesen, so unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Sie verkennt nämlich, daß - die Richtigkeit der Rechtsauffassung der belangten Behörde vorausgesetzt - nicht nur der (vorfragenweise beurteilte) Verstoß der Universität X gegen § 7 DSG, sondern der davon zu unterscheidende - entsprechend dem Antrag des Mitbeteiligten als Hauptfrage zu beurteilende - Verstoß der Beschwerdeführerin gegen § 6 DSG durch die Ermittlung (Erhebung aus dem übermittelten Datenmaterial) und Verarbeitung der strittigen Datenarten vor

Gegen die Lösung der eben genannten Vorfrage durch die belangte Behörde wendet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge Nachstehendes ein: Es sei aus der Formulierung des § 2 Abs. 5 HSG keineswegs ersichtlich, daß die Aufzählung des Inhaltes des Mitgliederverzeichnisses insoweit taxativ wäre, als normiert sei, die Universitäten dürften darüber hinausgehende Inhalte nicht übermitteln. Die Aufzählung könne - aus dem Wortlaut der Bestimmung abgeleitet - nur so ausgelegt werden, daß sie den Mindestinhalt normiere, der von jeder Universität der Österreichischen Hochschülerschaft ausgefolgt werden müsse. Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde könne daher aus der Übermittlungsermächtigung nicht abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber damit eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, darüber hinausgehende Übermittlungen nicht zuzulassen. Abgesehen davon, daß sich das im Jahre 1972 beschlossene HSG nicht mit dem DSG aus dem Jahre 1978 auseinandersetze, habe der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 2 Abs. 2 zweifellos nur normieren wollen, welche Mindestinformationen die Universitäten den Hochschülerschaften zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen hätten. Eine Beschränkung des Inhaltes - soweit er zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Österreichischen Hochschülerschaft erforderlich sei - sei dem Gesetzgeber des HSG 1973 sicherlich fern gelegen. Auch sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Übermittlung von Daten könne für § 7 Abs. 2 DSG kein Raum sein, unrichtig. Damit wäre diese Norm vollkommen sinnentleert. In jedem denkbaren Fall könne mit der gleichen logischen Berechtigung argumentiert werden, die ausdrücklichen gesetzlichen Aufzählungen seien taxativ und beschränkten die zulässigen Datenarten nach dem Willen des Gesetzgebers endgültig. Demgegenüber habe die Norm des § 7 Abs. 2 DSG den Sinn, die Übermittlung von Daten an Körperschaften des öffentlichen Rechtes weiters als zulässig zu erklären, wenn diese Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildeten, eben über ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungen hinaus. Bestehe daher keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, so sei zu prüfen, ob hinsichtlich der übermittelten Daten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 DSG zuträfen. Da es auch aus der Erwägung, daß es fünf Jahre vor Beschlußfassung über das DSG keine ausdrückliche Beschränkung der Übermittlung von Datenarten gegeben haben könne, unrichtig sei, daß eine Übermittlungsermächtigung für Daten mit einem taxativ aufgezählten Inhalt vorliege, bleibe sehr wohl für eine auf § 7 Abs. 2 DSG gestützte Übermittlung Raum. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen aber im Beschwerdefall vor.

Dazu ist vorerst zu bemerken, daß das HSG, BGBl. Nr. 309/1973, die Bestimmung des § 2 Abs. 5 noch gar nicht enthalten hat; sie wurde erst durch die (freilich auch vor dem DSG beschlossene) Novelle BGBl. Nr. 141/1978 eingefügt und durch die (bereits nach dem Inkrafttreten des DSG beschlossenen) Novellen BGBl. Nr. 316/1981 und BGBl. Nr. 390/1986 geändert. § 2 Abs. 5 HSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 141/1978 lautete:

"Jede Hochschule hat die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft für ihren Bereich evident zu halten und der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Mitgliederverzeichnis auszufolgen. Das Mitgliederverzeichnis hat Angaben über Name, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Heimat- und Studienadresse sowie über die Angehörigkeit zu Studienrichtung, Studienabschnitt und Institut zu enthalten."

Dazu heißt es in den Erläuterungen der Regierungsvorlage, 659 BlgNR XIV. GP, Seite 5f: "Im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes traten verschiedentlich Zweifel auf, ob die Hochschulen ... berechtigt seien, der Österreichischen Hochschülerschaft die notwendigen Personaldaten über deren Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erheben die Hochschülerschaften und die Österreichische Hochschülerschaft nämlich keine Daten über ihre Mitglieder, da dies ohnehin anläßlich der Immatrikulation und Inskription durch die Hochschulen zu erfolgen hat. Die vorgesehene Ergänzung des § 2 des Entwurfes regelt diese Frage nunmehr eindeutig ..." Durch die Novelle BGBl. Nr. 316/1981 wurde § 2 Abs. 5 HSG durch Einfügung des Wortes "Familienstand" in den zweiten Satz geändert. Dazu heißt es, in den Erläuterungen der Regierungsvorlage, 619 BlgNR XV. GP, Seite 5: "Die einzige Änderung gegenüber der bisherigen Fassung dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, daß künftig im Mitgliederverzeichnis der Österreichischen Hochschülerschaft auch Angaben über den Familienstand enthalten sein sollen. Damit wird es der Österreichischen Hochschülerschaft leichter möglich sein, an einen bestimmten Mitgliederkreis heranzutreten und bei der Bewältigung von oft besonders bei verheirateten Studierenden gänzlich anders gelagerten Problemen besser als bisher zu helfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Weitergabe von Daten an Dritte gemäß § 2 Abs. 6 unzulässig ist." Durch die Novelle BGBl. Nr. 390/1986 erfuhr § 2 Abs. 5 HSG eine weitere Änderung dahin, daß es statt "Hochschule" im ersten Satz nunmehr "Universität und Hochschule künstlerischer Richtung" zu heißen hat und im zweiten Satz das Wort "Institut" entfiel, sodaß der letzte Halbsatz des zweiten

Satzes nunmehr zu lauten hat: "sowie über die Angehörigkeit zu Studienrichtung und Studienabschnitt zu enthalten." Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 960 BlgNR XVI. GP,

Seite 9, führen dazu aus: "Da die Studierenden nicht eindeutig einem Institut zugeordnet werden können, erscheint eine Erfassung der Studierenden nach Institutszugehörigkeit entbehrlich."

Aus dieser Entwicklung der Rechtslage des § 2 Abs. 5 HSG ist abzuleiten, daß jedenfalls der Novellengesetzgeber der beiden nach Inkrafttreten des DSG erlassenen Novellen zum HSG im zweiten Satz des § 2 Abs. 5 HSG nicht nur "Mindestinformationen", sondern taxativ jene Daten anführen wollte, die die Universitäten den Hochschülerschaften zur Durchführung ihrer Interessenvertretungsaufgabe übermitteln sollen. Die vom Wortlaut der Bestimmung nahegelegte und durch die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG bekräftigte Auslegung der Aufzählung des Inhaltes des Mitgliederverzeichnisses im § 2 Abs. 5 HSG als taxativ (vgl. auch § 12 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes) wird also durch die zitierten Gesetzesmaterialien noch bestärkt.

Schon wegen der in dieser taxativen Aufzählung zum Ausdruck gebrachten abschließenden Regelung der Pflicht der Universitäten und der obgenannten Hochschulen zur Übermittlung von Daten an die jeweiligen Hochschülerschaften scheidet eine Anwendung des § 7 Abs. 2 DSG in bezug auf die beiden genannten Datenarten aus.

Hat aber die belangte Behörde die Vorfrage (der Zulässigkeit der Übermittlung der beiden genannten Datenarten durch die Universität X an die Beschwerdeführerin) richtig gelöst, so ist auch die Beurteilung der Hauptfrage (der Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung dieser beiden Datenarten durch die Beschwerdeführerin) rechtmäßig. Vor dem Hintergrund des im § 1 DSG normierten Grundrechtes auf Datenschutz ist der belangten Behörde nämlich darin beizupflichten, daß jedenfalls Daten, die in Verstoß gegen § 7 DSG übermittelt wurden, vom Empfänger nicht in der festgestellten Weise ermittelt (aus dem Datenmaterial erhoben) und verarbeitet werden dürfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Hingewiesen wird darauf, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120153.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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