Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Bescherdesache der N Gesellschaft m.b.H. in Neufeld a.d.L., vertreten durch DDr. Y, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Mai 1990, Z1. VI/1-1495-1990, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Mai 1990 wurde der Berufung des N (handelsrechtlicher Geschäftsführer der N Gesellschaft m.b.H.) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom B. Mai 1989 keine Folge gegeben und dieses Straferkenntnis bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit § 9 VStG 1950 für schuldig befunden worden. Gegen ihn sei gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von
S 5.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt worden. Die Erstbehörde habe als erwiesen angesehen, daß es der Beschuldigte zu verantworten habe, daß am 24. Februar 1989 um 21.15 Uhr die Gastgewerbebetriebsanlage in X, Y Straße 21, betrieben worden sei, wobei die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 9. April 1987 vorgeschriebene Auflage "Die Sperrstunde wird mit 20.00 Uhr festgesetzt" nicht eingehalten worden sei.
Die dagegen erhobene vorliegende Beschwerde ist unzulässig.
Als Beschwerdeführer tritt, wie sowohl dem Rubrum der Beschwerde als auch der Firmenangabe am Ende der Beschwerde zu entnehmen ist, nicht N, sondern die N Gesellschaft m.b.H.. auf. Es sei das Recht verletzt worden, die Gaststätte über 20.00 Uhr hinaus offen halten zu dürfen.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Entscheidung oder Verfügung, mit der eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin festgelegt worden wäre, sondern einen über N verhängten Schuldund Strafausspruch. Es ist ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht verletzt worden wäre. Die vorliegende Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
W i e n , am 25. September 1990
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040184.X00Im RIS seit
22.06.2001