TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/14 W233 1406283-3

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Veröffentlicht am 14.11.2016
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Entscheidungsdatum

14.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §93 Abs1
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

W233 1406283-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zahl: 488548710 - 150439587, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zahl: 488548710 - 150439587, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 93 Abs. 1 Zif. 1 iVm § 92 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins

Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, als unbegründet abgewiesen.Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Verfahrens mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zahl: S13 406.283-1/2009/13E gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und der BF am 23.02.2010 nach Griechenland überstellt worden ist.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Verfahrens mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zahl: S13 406.283-1/2009/13E gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und der BF am 23.02.2010 nach Griechenland überstellt worden ist.

Nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellt der BF am 26.06.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dem BF nach Abführung eines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zahl: W134 1406283-2-/8E gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.05.2015 erteilt.Nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellt der BF am 26.06.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dem BF nach Abführung eines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zahl: W134 1406283-2-/8E gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.05.2015 erteilt.

Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus stellt das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer am 09.07.2014 unter der Nummer XXXX einen Fremdenpasse gültig bis 08.07.2016 aus.Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus stellt das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer am 09.07.2014 unter der Nummer römisch 40 einen Fremdenpasse gültig bis 08.07.2016 aus.

Der BF wurde mit Urteil vom 30.06.2014, Zahl: 12 U 96/14 y, rechtskräftig mit 04.07.2014 vom Bezirksgericht Graz-West nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch ("Hehlerei") zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 5,- (gesamt € 400,-) im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil vom 30.06.2014, Zahl: 12 U 96/14 y, rechtskräftig mit 04.07.2014 vom Bezirksgericht Graz-West nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, Strafgesetzbuch ("Hehlerei") zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 5,- (gesamt € 400,-) im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Am 06.03.2015, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz, Zahl: 5 Hv 1/15m, rechtskräftig mit 10.03.2015, wegen des Verbrechens gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall und § 28a Abs. 2 Zif. 3 Suchmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Am 06.03.2015, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz, Zahl: 5 Hv 1/15m, rechtskräftig mit 10.03.2015, wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Paragraph 28 a, Absatz 2, Zif. 3 Suchmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur beabsichtigten Entziehung seines ihm ausgestellten Fremdenpasses Stellung zu nehmen. Mit diesem Schreiben wurde dem BF seine strafrechtliche rechtskräftigen Verurteilungen des Bezirksgericht Graz-West vom 30.06.2014 nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 06.03.2015 wegen des Verbrechens gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall und § 28a Abs. 2 Zif. 3 SMG vorgehalten und ihm in diesem Zusammenhang insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihm seinen Fremdenpass zu entziehen, da gemäß § 93 Abs. 1 Zif. 1 FPG nachträglich Tatsachen bekannt geworden oder eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden und gemäß § 92 Abs. 1 FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur beabsichtigten Entziehung seines ihm ausgestellten Fremdenpasses Stellung zu nehmen. Mit diesem Schreiben wurde dem BF seine strafrechtliche rechtskräftigen Verurteilungen des Bezirksgericht Graz-West vom 30.06.2014 nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 06.03.2015 wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Paragraph 28 a, Absatz 2, Zif. 3 SMG vorgehalten und ihm in diesem Zusammenhang insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihm seinen Fremdenpass zu entziehen, da gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Zif. 1 FPG nachträglich Tatsachen bekannt geworden oder eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden und gemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

In seiner Stellungnahme vom 18.05.2015 stellte der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen eines Drogendelikts nicht in Abrede, rechtfertige sich aber damit, dass er diese Drogendelikte aus Verzweiflung begangen habe, damit er das Honorar eines Rechtsanwaltes begleichen könne, welchen er mit dem Ziel der Beschleunigung seines Asylverfahrens beauftragt habe.

Da dem Beschwerdeführer kein grenzüberschreitender Suchmittelhandel zur Last gelegt worden sei, würden es Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zwingend verlangen, dass ihm sein Fremdenpass entzogen werde. Auch gebe es keinerlei Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass er dieses Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen zu wollen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.06.2015, Zl. 488548710 - 150439587 wurde dem BF sein auf ihn ausgestellter Fremdenpass mit der Nummer F1104818 entzogen und er gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgefordert seinen Fremdenpass unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen, da dieser Fremdenpass kein gültiges Reisedokument mehr darstelle.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 24.06.2015, Zl. 488548710 - 150439587 wurde dem BF sein auf ihn ausgestellter Fremdenpass mit der Nummer F1104818 entzogen und er gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgefordert seinen Fremdenpass unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen, da dieser Fremdenpass kein gültiges Reisedokument mehr darstelle.

In dem Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bis 30.05.2015 zuerkannt gewesen war und dass er vom Landesgericht für Strafsachen Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als unmittelbarer Täter in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeitraum von jedenfalls zumindest Mai 2014 bis 15.07.2014 in einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen Personen überlassen habe um sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.In dem Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bis 30.05.2015 zuerkannt gewesen war und dass er vom Landesgericht für Strafsachen Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als unmittelbarer Täter in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeitraum von jedenfalls zumindest Mai 2014 bis 15.07.2014 in einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen Personen überlassen habe um sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein restriktiver Maßstab bei der Ausstellung von Fremdenpässen anzulegen ist, und auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei. Da die Begehung der Straftat noch nicht lange zurückliege und der Suchgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr angelastet ist, sei derzeit für seine Person eine positive Prognose nicht möglich. Im vorliegenden Fall läge der Grund der Entziehung seines Fremdenpasses in § 93 Abs. 1 Z 1 FPG und in Hinblick auf seinen Antrag auf Ausstellung eines neuen Fremdenpasses im Versagungsrund des § 92 Abs. 1 Zif. 3 FPG, weshalb ihm der ihm unter der Nr. F1104818 ausgestellten Fremdenpass zu entziehen sei bzw. der Antrag auf Ausstellung eines neuen Fremdenpasses abzuweisen gewesen ist.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein restriktiver Maßstab bei der Ausstellung von Fremdenpässen anzulegen ist, und auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei. Da die Begehung der Straftat noch nicht lange zurückliege und der Suchgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr angelastet ist, sei derzeit für seine Person eine positive Prognose nicht möglich. Im vorliegenden Fall läge der Grund der Entziehung seines Fremdenpasses in Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und in Hinblick auf seinen Antrag auf Ausstellung eines neuen Fremdenpasses im Versagungsrund des Paragraph 92, Absatz eins, Zif. 3 FPG, weshalb ihm der ihm unter der Nr. F1104818 ausgestellten Fremdenpass zu entziehen sei bzw. der Antrag auf Ausstellung eines neuen Fremdenpasses abzuweisen gewesen ist.

Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom 09.09.2016 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Zif. 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Schließlich wurde ihm gegenüber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FGP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.11.2016, Zahl W233 2137616-1/2E hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen und somit die Aberkennung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigten bestätigt.Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom 09.09.2016 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Zif. 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Schließlich wurde ihm gegenüber gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 1 FGP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.11.2016, Zahl W233 2137616-1/2E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen und somit die Aberkennung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigten bestätigt.

Auch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 24.06.2016 erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte der BF seine Begründung, dass er die Drogendelikte bloß aus Verzweiflung begangen habe, um das Honorar eines Rechtsanwaltes zu begleichen. Zudem habe er die ihm zur Last gelegten Drogendelikte bloß über einen Zeitraum von zwei Monaten begangen. Ihm sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, er sei beim AMS gemeldet und besuche Deutschkurse, sodass in seinem Fall eine günstige Zukunftsprognose vorliege und habe er entgegen der Annahme der belangten Behörde keinerlei Ambitionen, das Dokument zu benützen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Vielmehr bereue er seinen Fehler und wolle er ein anständiges Leben führen. Zudem verweist der BF auf ein Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0340 und vom 20.12.2013, 2013/21/0055, wonach der VwGH klargestellt habe, dass zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Reisepapiers gemäß Art. 35 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) nur bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel jedenfalls entgegenstehen würden.Auch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 24.06.2016 erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte der BF seine Begründung, dass er die Drogendelikte bloß aus Verzweiflung begangen habe, um das Honorar eines Rechtsanwaltes zu begleichen. Zudem habe er die ihm zur Last gelegten Drogendelikte bloß über einen Zeitraum von zwei Monaten begangen. Ihm sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, er sei beim AMS gemeldet und besuche Deutschkurse, sodass in seinem Fall eine günstige Zukunftsprognose vorliege und habe er entgegen der Annahme der belangten Behörde keinerlei Ambitionen, das Dokument zu benützen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Vielmehr bereue er seinen Fehler und wolle er ein anständiges Leben führen. Zudem verweist der BF auf ein Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0340 und vom 20.12.2013, 2013/21/0055, wonach der VwGH klargestellt habe, dass zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Reisepapiers gemäß Artikel 35, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) nur bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel jedenfalls entgegenstehen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und es wurde ihm seinerzeit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014, Zahl: W134 1406283-2-/8E gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 des Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.05.2015 erteilt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und es wurde ihm seinerzeit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2014, Zahl: W134 1406283-2-/8E gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, des Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.05.2015 erteilt.

Mit Urteil vom 30.06.2014, Zahl: 12 U 96/14 y, rechtskräftig mit 04.07.2014 wurde der BF vom Bezirksgericht Graz-West nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch ("Hehlerei") weil er einen Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt hat, eine Sache, in seinem Fall fünf Mobiltelefone und einen Laptop, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je €Mit Urteil vom 30.06.2014, Zahl: 12 U 96/14 y, rechtskräftig mit 04.07.2014 wurde der BF vom Bezirksgericht Graz-West nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, Strafgesetzbuch ("Hehlerei") weil er einen Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt hat, eine Sache, in seinem Fall fünf Mobiltelefone und einen Laptop, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je €

5,- (gesamt € 400,-) im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

In weiterer Folge wurde der BF am 06.03.2015, vom Landesgericht für Strafsachen Graz, Zahl: 5 Hv 1/15m, rechtskräftig mit 10.03.2015, wegen des Verbrechens gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall und § 28a Abs. 2 Zif. 3 Suchmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als unmittelbarer Täter in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeitraum von jedenfalls zumindest Mai 2014 bis 15.07.2014 in einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge (zumindest 5,5 Kilogramm Cannabiskraut) an Abnehmer gewinnbringend verkauft hat um sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.In weiterer Folge wurde der BF am 06.03.2015, vom Landesgericht für Strafsachen Graz, Zahl: 5 Hv 1/15m, rechtskräftig mit 10.03.2015, wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Paragraph 28 a, Absatz 2, Zif. 3 Suchmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als unmittelbarer Täter in arbeitsteiligem Vorgehen im Zeitraum von jedenfalls zumindest Mai 2014 bis 15.07.2014 in einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge (zumindest 5,5 Kilogramm Cannabiskraut) an Abnehmer gewinnbringend verkauft hat um sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2016 wurde dem BF unter anderem der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Zif. 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Die dagegen vom BF rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.11.2016, Zahl W233 2137616-1/2E als unbegründet abgewiesen, sodass der BF über keinen Schutzstatus mehr verfügt.Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2016 wurde dem BF unter anderem der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Zif. 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen vom BF rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.11.2016, Zahl W233 2137616-1/2E als unbegründet abgewiesen, sodass der BF über keinen Schutzstatus mehr verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung weder über den Status eines Asylberechtigten noch über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus dem gegenständlichen vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie aus dem oben ebenfalls dem BVwG vorgelegten Akt der belangten Behörde hinsichtlich der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter und dem oben zitierten Erkenntnis des BVwG mit welchem seine dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, dem Strafregisterauszug vom 14.11.2106 sowie aus den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen vom Bezirksgericht Graz-West (AS 61-62) und vom Landesgericht für Strafsachen Graz (AS 63-65).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Ausstellung von Fremdenpässen

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Gemäß Absatz 2, leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 2a leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.Gemäß Paragraph 2 a, leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG 2005 ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG 2005 ist vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

(...)

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen

(...)

Gemäß § 93 Abs. 1 FPG 2005 ist ein Fremdenpass zu entziehen, wennGemäß Paragraph 93, Absatz eins, FPG 2005 ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn

1. Nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. [...]

Da dem BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sein seinerzeit mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2014 gewährter Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2016, Zahl W233 2137616-1/2E gemäß § 9 Abs. 2 Zif. 3 AsylG 2005 aberkannt worden ist, ist § 88 Abs. 2a FPG 2005 auf den BF nicht anwendbar. Somit ist der BF durch die Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus seines bis zu dieser Aberkennung zukommenden, in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie, subjektiven Rechts auf Ausstellung eines Fremdenpasses, verlustig geraten.Da dem BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sein seinerzeit mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2014 gewährter Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2016, Zahl W233 2137616-1/2E gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Zif. 3 AsylG 2005 aberkannt worden ist, ist Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 auf den BF nicht anwendbar. Somit ist der BF durch die Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus seines bis zu dieser Aberkennung zukommenden, in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie, subjektiven Rechts auf Ausstellung eines Fremdenpasses, verlustig geraten.

Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu § 92; vgl. VwGH vom 25.02.2016, Zl: Ra 2016/21/0022, VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051, VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu Paragraph 92,; vergleiche VwGH vom 25.02.2016, Zl: Ra 2016/21/0022, VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051, VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052).

Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, konkret 5,5 Kilogramm Cannabiskraut, anderen überlassen hat, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Aus der Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10.03.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer namentlich genannten Personen Cannabiskraut mit jedenfalls 6,27 %igem Reinheitsgehalt, somit 344,85 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, überlassen hat.

Die Verurteilungen nach dem Suchtgiftgesetz können daher derzeit zu keiner günstigen Zukunftsprognose führen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/18/0129; VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614; VwGH 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458; VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055). Wobei die in Haft verbrachten Zeiten für die Berechnung des Zeitraumes eines (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1304, E4 zu § 92; Hinweis E 18. September 2001, 2001/18/0169).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2002/18/0129; VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614; VwGH 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458; VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055). Wobei die in Haft verbrachten Zeiten für die Berechnung des Zeitraumes eines (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben haben vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1304, E4 zu Paragraph 92,; Hinweis E 18. September 2001, 2001/18/0169).

Aus den dargelegten Gründen ist der Zeitraum eines vorgebrachten Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von ungefähr 1 Jahr und 8 Monaten nach seiner letzten Verurteilung am 06.03.2015 als jedenfalls zu kurz anzusehen (vgl. VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2003/18/0155; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1312, E6 zu § 94).Aus den dargelegten Gründen ist der Zeitraum eines vorgebrachten Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von ungefähr 1 Jahr und 8 Monaten nach seiner letzten Verurteilung am 06.03.2015 als jedenfalls zu kurz anzusehen vergleiche VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2003/18/0155; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1312, E6 zu Paragraph 94,).

In Bezug auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass er weder vor habe ins Ausland zu reisen, um dort Suchtmitteldelikte zu begehen, noch das Dokument im Inland zu benutzen, um Straftaten zu begehen ist festzustellen, dass es eine Erfahrungstatsache ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).In Bezug auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass er weder vor habe ins Ausland zu reisen, um dort Suchtmitteldelikte zu begehen, noch das Dokument im Inland zu benutzen, um Straftaten zu begehen ist festzustellen, dass es eine Erfahrungstatsache ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Umgang mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; VwGH vom 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.2.2006, 2006/18/0030; 24.9.2009, 2009/18/0155; vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K8 zu § 92; absolute Versagungsgründe).Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("...ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen...") ist der Behörde auch kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.2.2006, 2006/18/0030; 24.9.2009, 2009/18/0155; vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K8 zu Paragraph 92,; absolute Versagungsgründe).

Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit begründet, dass er seine Mutter besuchen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom 27.01.2004, Zahl: 2003/18/0155).

Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Entziehungsgründe des § 93 Abs. 1 Zif. 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Entziehungsgründe des Paragraph 93, Absatz eins, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegen, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, da ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die Bedrohung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie durch Dritte in bestimmten Fällen eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund darstellt, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die Bedrohung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie durch Dritte in bestimmten Fällen eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund darstellt, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entziehung, Entziehungsgrund, Fremdenpass, Rechtsanschauung des
VwGH, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W233.1406283.3.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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