Entscheidungsdatum
15.11.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I405 2139308-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2016, Zahl: 820711704/161361826, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2016, Zahl: 820711704/161361826, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 9 Abs. 3 ZustGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 3, ZustG
als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige von Ägypten reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2016, Zl. 820711704-1499399, wurde der Antrag der BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 11.06.2012 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2016, Zl. 820711704-1499399, wurde der Antrag der BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 11.06.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Dieser Bescheid wurde am 11.07.2016 an die rechtsfreundliche Vertretung (Mag. Susanne Singer) der BF zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, beantragte die BF, nunmehr vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (im Folgenden: VMÖ), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.07.2016, Zl. 820711704-1499399. Zugleich wurde Beschwerde gegen den genannten Bescheid des BFA vom 07.07.2016 erhoben. Dem Schriftsatz wurden als Beilagen die Vollmachtkündigung der bisherigen rechtsfreundlichen Vertretung (Mag. Susanne Singer) sowie die Vollmachterteilung an den Verein Menschenrechte Österreich (Substitutionsvollmacht an Mag. Namka HADZIEFENDIC) angefügt.
4. Mit nunmehr angefochtenem Ladungsbescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. 820711704/161361826, wurde die BF aufgefordert, am XXXX beim Konsulat XXXX, als Beteiligte persönlich zu erscheinen. Als Ladungsgrund wurden notwendige Handlungen zur Erlangung eines Heimreisedokuments genannt. Wenn sie der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG) veranlasst werden könne. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage verwies die Behörde auf § 19 AVG und § 46 Abs. 2a PFG. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.4. Mit nunmehr angefochtenem Ladungsbescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. 820711704/161361826, wurde die BF aufgefordert, am römisch 40 beim Konsulat römisch 40 , als Beteiligte persönlich zu erscheinen. Als Ladungsgrund wurden notwendige Handlungen zur Erlangung eines Heimreisedokuments genannt. Wenn sie der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG) veranlasst werden könne. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage verwies die Behörde auf Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, PFG. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Als Empfängerin wurde im Ladungsbescheid die BF, vertreten durch Mag. Susanne Singer angeführt.
Dieser Ladungsbescheid wurde am 13.10.2016 an Mag. Susanne Singer und mittels RSa-Brief an die BF übermittelt.
5. Gegen diesen Ladungsbescheid erhob die nunmehrige Rechtsvertretung (VMÖ) der BF am 31.10.2016 Beschwerde.
6. Mit der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 teilte das BFA ua. mit, dass der gegenständliche Ladungsbescheid aus Versehen nicht an die tatsächliche Vertretung der BF zugestellt worden sei, zumal diese bereits zuvor die belangte Behörde hinsichtlich der geänderten Vollmachtverhältnisse verständigt habe.
7. Am 16.11.2016 teilte Mag. Namka HADZIEFENDIC vom VMÖ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der angefochtene Ladungsbescheid von der BF ihr per E-Mail übermittelt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 2).2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 2).
2.2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
2.3. Aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw. aufgekündigt wird (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 9 Rz 6).2.3. Aus Paragraph 10, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw. aufgekündigt wird (Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 9, Rz 6).
Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ZustG, (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 10 Rz 17). Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, ZustG, (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], Paragraph 10, Rz 17). Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607).
Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Aus Paragraph 9, Absatz 3, ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vgl. etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004: "Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)."Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vergleiche etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004: "Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067). Gemäß der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)."
2.4. Im gegenständlichen Fall wurde das BFA bereits am 31.10.2016 über die geänderten Vollmachtverhältnisse der BF, nämlich der Vollmachtkündigung betreffend Mag. Susanne Singer und der Vollmachterteilung (samt Zustellvollmacht) an VMÖ in Kenntnis gesetzt. Wie das BFA selbst einräumt, wurde trotz der geänderten Vollmachtverhältnisse der angefochtene Ladungsbescheid an die vormalige rechtsfreundliche Vertretung übermittelt, und nicht an die nunmehrige Rechtsvertretung. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu den hier relevanten Bestimmungen des AVG und des ZustG wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung die nunmehrige Rechtsvertretung der BF zu bezeichnen und wäre dieser zuzustellen gewesen.
Dass der nunmehrigen Rechtsvertretung der BF der angefochtene Ladungsbescheid tatsächlich zugekommen wäre und es somit zu einer Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 9 Abs. 3 ZustG gekommen wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde entnommen werden. Vielmehr teilte die Substitutionsvertretung der BF dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit, dass ihr der angefochtene Ladungsbescheid per E-Mail übermittelt worden sei, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG eingetreten ist.Dass der nunmehrigen Rechtsvertretung der BF der angefochtene Ladungsbescheid tatsächlich zugekommen wäre und es somit zu einer Heilung des Zustellmangels im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG gekommen wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde entnommen werden. Vielmehr teilte die Substitutionsvertretung der BF dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit, dass ihr der angefochtene Ladungsbescheid per E-Mail übermittelt worden sei, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG eingetreten ist.
Somit reicht die bloße Kenntnisnahme des Ladungsbescheids durch die Rechtsvertretung, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Ladungsbescheid der Vertretung im Original zukommen. Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt, der Ladungsbescheid wurde folglich nicht erlassen.
2.5. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Heilung, Ladungsbescheid, mangelnder Anknüpfungspunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2139308.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016