TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/8 90/19/0240

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §102 Abs3;
AAV §86 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratskommissär Dr. Kral, über die Beschwerden 1) des M und

2) des N gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien ad 1) vom 16. Juni 1989, Zl. MA 63-B 50/88/Str, und ad 2) vom 9. Juni 1989, Zl. MA 63-B 51/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer schuldig erkannt, sie hätten als Arbeitgeber zu verantworten, daß in Wien, G-Straße, am 8. Februar 1988 nicht jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung gestellt gewesen sei, in dem die Kleidung gegen Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt gewesen sei, da den Arbeitnehmerinnen lediglich ein kleiner Raum zur Ablage der Straßenkleidung zur Verfügung gestanden habe. Sie hätten dadurch jeweils § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 86 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung verletzt. Es wurde jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden übereinstimmend aus, den jeweiligen Einwendungen der Beschwerdeführer sei entgegenzuhalten, daß die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) in ihrer Gesamtheit dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer diene, und die vollziehende Behörde diese Vorschriften anzuwenden habe. Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit sei der vollziehenden Behörde verwehrt. Abgesehen davon diene der Schutz der Kleidung vor Wegnahme, wie im § 86 Abs. 1 AAV angeordnet sei, im Falle niedriger Außentemperaturen der Gesundheit der Arbeitnehmer, die andernfalls in leichter Bürokleidung den Heimweg durch Schnee und Kälte antreten müßten. Es könne daher der Ansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, daß versperrbare Kästen für die Kleidung in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht erforderlich seien. Solche schreibe § 86 Abs. 1 AAV vor, ohne daß für bestimmte Betriebe Ausnahmen bestünden oder Alternativen zulässig wären. Die Übergangsbestimmung des § 103 Abs. 3 AAV sei unanwendbar, weil die Garderobekästen schon durch § 55 Abs. 1 ADNSchV vorgeschrieben gewesen seien. Die behauptete Unkenntnis der verletzten Arbeitnehmerschutzbestimmung könne das Verschulden eines Rechtsanwaltes nicht ausschließen oder vermindern, weil von den Angehörigen dieses Berufsstandes die Kenntnis der gesamten Rechtsordnung im Rahmen ihres Berufes vorausgesetzt werden könne. Der strafbare Tatbestand könne daher in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen angesehen werden. Im erstgenannten Bescheid führte die belangte Behörde zu einem nur vom Erstbeschwerdeführer gemachten Einwand aus, die Tatsache, daß die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen in den Verantwortungsbereich des Zweitbeschwerdeführers fiele, entbinde den Erstbeschwerdeführer nicht von seiner eigenen Verantwortung, da gemäß § 31 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigen strafbar seien, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen worden sei. Daß der Erstbeschwerdeführer das Fehlen der Garderobekästen jahrelang nicht bemerkt hätte, habe er nicht behauptet und wäre auch unglaubwürdig. Daß der Zweitbeschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG 1950 bestellt worden sei, habe der Erstbeschwerdeführer weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

Gegen diese Bescheide erhoben beide Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 27. Februar 1990, B 1010/89-6, und B 1098/89-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen die Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeausführungen zufolge wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und je eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, den Beschwerden keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Von beiden Beschwerdeführern wird übereinstimmend die Anwendung des § 86 Abs. 1 AAV auf Rechtsanwaltskanzleien als rechtswidrig bezeichnet. Ihrer Ansicht nach trete in einer Rechtsanwaltskanzlei nur das Problem der Ablage der Straßenkleidung auf. § 86 Abs. 1 AAV habe jedoch nicht dieses Problem im Auge, was schon daraus zu ersehen sei, daß dort ausdrücklich nur vom Schutz der Kleidung gegen Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche die Rede sei. Solche Einwirkungen gebe es aber in reinen Bürobetrieben nicht. Der Versuch einer gesetzeskonformen Auslegung der Verordnung müßte daher zu dem Ergebnis kommen, daß in einer Rechtsanwaltskanzlei ein solcher Schutz eben nicht notwendig sei und auch ein kleiner versperrbarer Raum statt eines Kastens ausreiche, um § 86 Abs. 1 der zitierten Verordnung Genüge zu tun.

Gemäß § 86 Abs. 1 AAV ist jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung ein ausreichend großer, luftiger und versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen, in dem die Kleidung gegen Einwirkung, wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche, geschützt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der von dem Beschwerdeführern angeschnittenen Frage schon wiederholt dargelegt hat, kann der im ersten Halbsatz des § 86 Abs. 1 AAV normierten Verpflichtung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung einen ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten zur Verfügung zu stellen, nicht dadurch entsprochen werden, daß die Arbeitnehmer einen versperrbaren Garderoberaum benützen können. Zwar kann dadurch der Schutz der Kleidung vor schädlichen Einwirkungen erreicht werden, doch der Forderung, daß jeder Arbeitnehmer ein selbständiges und von ihm versperrbares Behältnis für seine Kleidung erhält, wird damit nicht entsprochen; dies ist aber insofern notwendig, weil jeder im Betrieb Beschäftigte in die Lage versetzt werden soll, die ihm gehörigen Gegenstände, Kleider und Wertsachen vor dem Zugriff anderer Personen zu schützen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht eben nicht nur darin, die Kleidungsstücke der Dienstnehmer vor den im zweiten Halbsatz des § 86 Abs. 1 AAV genannten schädlichen Einwirkungen zu schützen (siehe die in Felix-Merkl-Vogt, AAV, bei § 86, S. 199 f., ausführlich dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Mit Recht hat daher die belangte Behörde diesen Einwand der Beschwerdeführer verworfen.

Aber auch das weitere Vorbringen beider Beschwerdeführer, es müsse in ihrem Fall die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 AAV zur Anwendung kommen, vermag den Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, nach der zitierten Vorschrift der AAV wären sie von der Anschaffung von Kästen für die Arbeitnehmer deshalb befreit, weil bei dem von ihrem Vater im Jahre 1951 gegründeten und von ihnen übernommenen Betrieb die Anschaffung von Kästen aus Platzmangel nicht möglich sei.

Gemäß § 102 Abs. 3 AAV finden die in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten Bestimmungen des II. Hauptstückes dieser Verordnung auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben, nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar sind.

..Diese Übergangsbestimmung ist - worauf auch die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - auf den gegenständlichen Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle eine Ausnahme nur dann in Betracht kommt, wenn in dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AAV bereits bestehenden Betrieb "den für ihn in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen worden ist". Da der Betrieb auch schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AAV über keine absperrbaren Kästen verfügt hat, was aber auf Grund der bis daher in Geltung gestandenen ADNSchV erforderlich gewesen wäre, kann die Übergangsbestimmung nicht zur Anwendung kommen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch eine Rechtswidrigkeit nicht darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde trotz des Einwandes des Erstbeschwerdeführers in seiner Berufung ("Dazu kommt, daß M erst seit März 1987 als selbständiger Rechtsanwalt in den Betrieb eingetreten ist. Er war mit diesen Angelegenheiten vereinbarungsgemäß niemals befaßt. Gekümmert hat sich darum M, welcher die bestehenden Zustände 1982 übernommen hat.") beide Beschwerdeführer wegen der ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt hat. Denn nach dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, daß damit in der gebotenen Eindeutigkeit eine Übertragung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Zweitbeschwerdeführer vorgenommen worden sei.

Da die vorliegenden Beschwerden sich sohin als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190240.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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