TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/17 W178 2120356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2016
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Entscheidungsdatum

17.11.2016

Norm

ASVG §410
AVG 1950 §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W178 2120356-1/5.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. Herbert XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07.12.2015, Zl. VSNR 4610 XXXX, betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. Herbert römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07.12.2015, Zl. VSNR 4610 römisch 40 , betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die SVA hat auf Antrag des Bf mit Bescheid vom 19.07.2011 die Beitragsgrundlagen für 2002, 2003 und 2004 (bis 30.09) und die Beitragspflicht nach dem GSVG/FSVG unter Berücksichtigung der ASVG-Beitragsgrundlagen festgestellt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

2. Mit Antrag vom23.09.2015 hat der Bf neuerlich die Feststellung der Beitragsgrundlage und Beitragshöhe für den Zeitraum beantragt.

3. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid hat Herr Dr. XXXX Beschwerde erhoben.4. Gegen diesen Bescheid hat Herr Dr. römisch 40 Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Bf auf Feststellung der Beitragsgrundlagen im Zeitraum Kalenderjahr 2002, Kalenderjahr 2003 und bis 30.09.2004.

1. Feststellungen:

Mit Berufungsbescheid vom 16.11.2010 hat das BMASK die Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund der Tätigkeit des Bf als Arbeitsmediziner für die AUVA für die Zeit vom 01.04.2002 bis 14.09.2004 festgestellt.

In den streitgegenständlichen Zeiträumen 2002, 2003 und bis 30.09.2004 war der Bf unbestritten nach dem GSVG/FSVG pflichtversichert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der SVA und dem Vorbringen des Bf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten des GSVG ist eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen (§§ 194 GSVG iVm 414 ASVG). Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten des GSVG ist eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen (Paragraphen 194, GSVG in Verbindung mit 414 ASVG). Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4" des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß seinem Absatz eins, das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.

3.3 Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 5 ff).3.3 Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Judikatur und Lehre resultiert aus dieser Regelung, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen ("äußeren") Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle ("innere") Rechtskraft folgt (zB VwGH 85/09/0016, 2000/18/0197; Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 5 ff).

Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" werden jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" (vgl VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.Mit dem Begriff "materielle Rechtskraft" werden jedenfalls die "Unabänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet "in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid" vergleiche VwGH 90/06/0172; 2000/08/0040), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit.

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen gehört zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens.

Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 16 ff).Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; 96/05/0262; 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende") ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 16 ff).

3.4 Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

Der Bescheid der SVA vom 19.11.2011 ist unbestritten rechtskräftig geworden. Eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage nach dieser Entscheidung ist nicht eingetreten:

Das Verfahren betreffend seine Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund der Tätigkeit als Arbeitsmediziner bei der AUVA wurde bereits mit Bescheid des BMASK vom 15.11.2010 abgeschlossen und wurde in der Entscheidung der SVA vom 19.11.2011 berücksichtigt.

Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei mittlerweile mit Bescheid des BMASK vom 29.04.2013 (bestätigt durch VwGH-Erk. 2013/08/0121) die Pflichtversicherung nach dem ASVG seiner Frau Drin Alida XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit bei der AUVA festgestellt worden, führt nicht zum neuerlichen Entscheidungsrecht der Behörde bzw. zu einem Wiederaufnahmegrund, weil diese Entscheidung den Bf nicht direkt betrifft. Im Übrigen beinhaltet sie keine Neuerung, da dieses Verfahren zum gleichen Ergebnis kommt wie das Verfahren betreffend die Pflichtversicherung des Bf.Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei mittlerweile mit Bescheid des BMASK vom 29.04.2013 (bestätigt durch VwGH-Erk. 2013/08/0121) die Pflichtversicherung nach dem ASVG seiner Frau Drin Alida römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit bei der AUVA festgestellt worden, führt nicht zum neuerlichen Entscheidungsrecht der Behörde bzw. zu einem Wiederaufnahmegrund, weil diese Entscheidung den Bf nicht direkt betrifft. Im Übrigen beinhaltet sie keine Neuerung, da dieses Verfahren zum gleichen Ergebnis kommt wie das Verfahren betreffend die Pflichtversicherung des Bf.

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 23 ff).Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 68, Rz 23 ff).

Es ist daher über dieselbe Sache (Beitragsgrundlagen nach dem GSVG/FSVG für 2002, 2003 und 2004) nicht ein weiteres Mal abzusprechen. Es käme- bei einer rechtskräftigen Änderung der Beitragsgrundlagen des Bf nach dem ASVG - allenfalls eine Wiederaufnahme in Frage.

Die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem GSVG/FSVG wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht.

Die Frage, ob die nachträglich festgestellte Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit bei der AUVA als Arbeitsmediziner und die daraus resultierende Beitragspflicht der AUVA für einen bestimmten Teil seiner in dieser Zeit erzielten Einkünfte richtig berücksichtigt wurde und in der Versicherungsdatei des HVB die ASVG-Grundlagen richtig gespeichert sind, kann in diesem Verfahren nicht geklärt werden.

3.5 Zu Spruchpunkt A) II. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.5 Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Der Bf beantragt "hilfsweise" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 33 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt:

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen,(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen,

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.6 Der Bf bringt das Verfahren betreffend die Pflichtversicherung seine Ehegattin Drin Alida XXXX (Berufungsbescheid des BMASK vom 29.04.2013, bestätigt durch VwGH-Erk. 2013/08/0121 vom 18.08.2015) als Wiedereinsetzungsgrund vor.3.6 Der Bf bringt das Verfahren betreffend die Pflichtversicherung seine Ehegattin Drin Alida römisch 40 (Berufungsbescheid des BMASK vom 29.04.2013, bestätigt durch VwGH-Erk. 2013/08/0121 vom 18.08.2015) als Wiedereinsetzungsgrund vor.

Aufgrund dieser Daten ist offensichtlich, dass die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von zwei Wochen jedenfalls überschritten ist und der Antrag daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Fristversäumung, Pflichtversicherung,
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Wiedereinsetzung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2120356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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