Entscheidungsdatum
17.11.2016Norm
BBG §41Spruch
G311 2133925-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, der Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 07.07.2016, Passnummer: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, der Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 07.07.2016, Passnummer: römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, BBG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 07.07.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Steiermark, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.06.2016 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 60 % statt 70 % beträgt und daher auch der bisher bestehende Anspruch auf Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung" nicht mehr gegeben ist. Der Bescheid wurde noch am 07.07.2016 abgefertigt.
Der Beschwerdeführer war von 27.07.2016 bis 17.08.2016 im Therapiezentrum XXXX.Der Beschwerdeführer war von 27.07.2016 bis 17.08.2016 im Therapiezentrum römisch 40 .
Mit dem am 26.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 20.08.2016, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde wurde am 25.08.2016 zur Post gegeben.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 29.08.2016 vorgelegt und langte am 01.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verspätungsvorhalt vom 08.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zusteht, binnen zwei Wochen zum Verspätungsvorhalt eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut aktenkundigem Rückschein am 14.09.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und eine Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung zurückgelassen.
Der Verspätungsvorhalt wurde am 04.10.2016 mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert und langte dort am 05.10.2016 wieder ein.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
Am 20.10.2016 langte die mit 13.10.2016 datierte Nachreichung zur Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers betreffend seines letzten Kur-Aufenthaltes zwischen 27.07.2016 und 17.08.2016 vorgelegt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Sozialministeriumservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Sozialministeriumservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zurückweisung wegen Verspätung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.
Gemäß § 27 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) wird ein Dokument, dessen Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) wird ein Dokument, dessen Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsachen und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsachen und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 07.07.2016 abgefertigt. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG war demnach die Zustellung mit 11.07.2016 bewirkt.Der im Spruch angeführte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 07.07.2016 abgefertigt. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG war demnach die Zustellung mit 11.07.2016 bewirkt.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG sechs Wochen.Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 46, BBG sechs Wochen.
Der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist begann daher gemäß §§ 46 BBG iVm 32 Abs. 2 AVG am 11.07.2016 und endete mit Ablauf des 22.08.2016. Die gegenständliche Beschwerde vom 20.08.2016 wurde am 25.08.2016 bei der Post aufgegeben und langte am 26.08.2016 bei der belangten Behörde ein.Der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist begann daher gemäß Paragraphen 46, BBG in Verbindung mit 32 Absatz 2, AVG am 11.07.2016 und endete mit Ablauf des 22.08.2016. Die gegenständliche Beschwerde vom 20.08.2016 wurde am 25.08.2016 bei der Post aufgegeben und langte am 26.08.2016 bei der belangten Behörde ein.
Zwar hat sich der Beschwerdeführer zwischen 27.07.2016 und 17.08.2016 auf Kur befunden und war daher in dieser Zeit von seiner Abgabestelle abwesend, die Zustellung erfolgte jedoch jedenfalls in einem Zeitraum der Ortsanwesenheit und über zwei Wochen vor dem Kuraufenthalt.
Der Beschwerdeführer hat vielmehr seine Abgabestelle nach Beginn des Fristlaufes verlassen und jedenfalls rechtzeitig Kenntnis von der Zustellung des Bescheides gehabt. Es lag daher an ihm, entsprechende Dispositionen zu treffen und die mit der Zustellung ausgelöste Rechtsmittelfrist - trotz seines zwischenzeitlichen Kuraufenthaltes - zu wahren.
Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre, und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen, und es daher dem erkennenden Gericht versagt, den Bescheid inhaltlich zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde gemäß § 46 BBG als verspätet zurückzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 46, BBG als verspätet zurückzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2133925.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016