TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/18 W202 2128437-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2016
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Entscheidungsdatum

18.11.2016

Norm

BFA-VG §39
B-VG Art.133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W202 2128437-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 39 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 39, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 09.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, geboren am XXXX, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 09.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Diesen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass er Anhänger der Kongresspartei sei und Streit mit politischen Gegnern, Mitgliedern der Akali Dal Partei, gehabt hätte. Er wäre mehrmals verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er ausgereist wäre.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 26.01.2010, Zahl 09 13.906-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 26.01.2010, Zahl 09 13.906-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als vage und unplausibel, er hätte kaum Details angeben und aufgrund von Widersprüchen keine Glaubwürdigkeit erlangen können. Darüber hinaus sei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls gegeben.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

Der AsylGH wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.11.2012, Zahl C8 411.951-1/2010/13E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab, wobei er im Inhalt im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.Der AsylGH wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.11.2012, Zahl C8 411.951-1/2010/13E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab, wobei er im Inhalt im Wesentlichen der Entscheidung des BAA folgte.

Am 14.06.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sein Geburtsdatum nunmehr mit XXXX angab.Am 14.06.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sein Geburtsdatum nunmehr mit römisch 40 angab.

Bei seiner Einvernahme am 05.08.2014 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente, die seinen zwischenzeitlichen zweimonatigen Aufenthalt in Indien beweisen könnten, vorlegen könne.

Er wolle nunmehr die Wahrheit sagen und gebe zu, dass er nicht in Indien gewesen wäre. Er hätte keine Papiere gehabt, und jemand hätte zu ihm gemeint, er solle einen zweiten Asylantrag stellen und behaupten, dass er wieder in Indien gewesen wäre. Seine Probleme vom ersten Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht. Da er nicht in Indien gewesen wäre, könne er nicht sagen, ob es etwas Neues gäbe. Es gäbe in Indien diese Streitereien, weshalb er nicht zurückkehren könne.

Hier in Wien lebe er zusammen mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft.

Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2014, Zahl 791390602-14852066, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2014, Zahl 791390602-14852066, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.06.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 01.09.2014 brachte der BF über seinen nunmehr gewillkürten Vertreter gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid zur Gänze angefochten wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2014, zur Zahl W191 1411951-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass keine Änderung des Sachverhaltes vorliege, weshalb das Bundesamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen habe.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2014, zur Zahl W191 1411951-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass keine Änderung des Sachverhaltes vorliege, weshalb das Bundesamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen habe.

Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.01.2016 übermittelte dieser für den Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG und brachte vor, dass es derzeit auf Grund des herrschenden Massenandrangs an Asylwerbern der Kanzlei nicht möglich sei, einen Vorsprachetermin für den Mandanten zu vereinbaren, weswegen der Antrag auf postalischem Weg übermittelt werde.Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.01.2016 übermittelte dieser für den Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und brachte vor, dass es derzeit auf Grund des herrschenden Massenandrangs an Asylwerbern der Kanzlei nicht möglich sei, einen Vorsprachetermin für den Mandanten zu vereinbaren, weswegen der Antrag auf postalischem Weg übermittelt werde.

Am 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Beifahrer eines Fahrzeuges betreten, wobei er sich mit einer grünen Asylkarte auswies. Diese wurde dem Beschwerdeführer abgenommen und ein Protokoll sowie eine Bestätigung über die Sicherstellung der grünen Asylkarte Nr. XXXX ausgestellt. Am selben Tag erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen § 70 Abs. 1 FPG iVm § 120 Abs. 1a FPG.Am 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Beifahrer eines Fahrzeuges betreten, wobei er sich mit einer grünen Asylkarte auswies. Diese wurde dem Beschwerdeführer abgenommen und ein Protokoll sowie eine Bestätigung über die Sicherstellung der grünen Asylkarte Nr. römisch 40 ausgestellt. Am selben Tag erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG.

Am 09.06.2016 wurde der Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nr. L4247850 und einem Ausstellungsdatum vom 11.07.2013 sowie einem Ablaufdatum vom 10.07.2015 durch Beamte der PI Julius Tandler Platz im Verkehrsamt in Wien 9., Josef-Holaubek-Platz 1, gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt und eine Sicherstellungsbestätigung ausgestellt.Am 09.06.2016 wurde der Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nr. L4247850 und einem Ausstellungsdatum vom 11.07.2013 sowie einem Ablaufdatum vom 10.07.2015 durch Beamte der PI Julius Tandler Platz im Verkehrsamt in Wien 9., Josef-Holaubek-Platz 1, gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt und eine Sicherstellungsbestätigung ausgestellt.

Gegen die Sicherstellung des Reisepasses am 09.06.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 20.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2016, eine Maßnahmenbeschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er halte sich seit dem Jahre 2009 durchgehend in Österreich auf und sei sein Asylverfahren jahrelang anhängig gewesen. Er habe am 20.04.2016 einen Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG bei der belangten Behörde eingebracht. Über diesen Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Er habe vor kurzem bei der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, 1090 Wien, Josef Holaubek Platz 1, den Antrag auf Umschreibung seines indischen Führerscheines auf einen österreichischen gestellt und sei er im Zuge dieses Verfahrens aufgefordert worden, seinen Originalreisepass vorzulegen. Diesem Behördenauftrag sei er am 09.06.2016 nachgekommen und habe er mit Erstaunen feststellen müssen, dass ihm sein Reisepass nicht mehr zurückgestellt, sondern für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt worden sei. Diese Sicherstellung sei jedoch zu Unrecht erfolgt, da es bis dato keine Verfahrenseinleitung hinsichtlich einer "Rückkehrentscheidung oder ähnlichem" gebe. Es werde auch bestritten, dass der oder die Organwalter/in vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 2 Abs. 5 BFA-G ermächtigt worden sei. Bei dem Gewahrsamsübergang des Reisepasses von ihm auf die Behörde handle es sich um einen Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, da diese Vorgänge in seine Rechte als beschwerdeführende Partei eingreifen würden und ohne weiteres Verfahren durchgeführt worden seien. Es könne auch nicht von Freiwilligkeit gesprochen werden, da er völlig überrascht gewesen sei, dass er nach Vorlage seines Reisepasses beim Verkehrsamt diesen nicht mehr zurückerhalten habe. Die Sicherstellung seines Reisepasses als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde sei aufzutragen, dem Beschwerdeführer den sichergestellten Reisepass wieder auszufolgen. Weiters wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.Er halte sich seit dem Jahre 2009 durchgehend in Österreich auf und sei sein Asylverfahren jahrelang anhängig gewesen. Er habe am 20.04.2016 einen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG bei der belangten Behörde eingebracht. Über diesen Antrag sei bislang nicht entschieden worden. Er habe vor kurzem bei der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, 1090 Wien, Josef Holaubek Platz 1, den Antrag auf Umschreibung seines indischen Führerscheines auf einen österreichischen gestellt und sei er im Zuge dieses Verfahrens aufgefordert worden, seinen Originalreisepass vorzulegen. Diesem Behördenauftrag sei er am 09.06.2016 nachgekommen und habe er mit Erstaunen feststellen müssen, dass ihm sein Reisepass nicht mehr zurückgestellt, sondern für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sichergestellt worden sei. Diese Sicherstellung sei jedoch zu Unrecht erfolgt, da es bis dato keine Verfahrenseinleitung hinsichtlich einer "Rückkehrentscheidung oder ähnlichem" gebe. Es werde auch bestritten, dass der oder die Organwalter/in vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G ermächtigt worden sei. Bei dem Gewahrsamsübergang des Reisepasses von ihm auf die Behörde handle es sich um einen Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, da diese Vorgänge in seine Rechte als beschwerdeführende Partei eingreifen würden und ohne weiteres Verfahren durchgeführt worden seien. Es könne auch nicht von Freiwilligkeit gesprochen werden, da er völlig überrascht gewesen sei, dass er nach Vorlage seines Reisepasses beim Verkehrsamt diesen nicht mehr zurückerhalten habe. Die Sicherstellung seines Reisepasses als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde sei aufzutragen, dem Beschwerdeführer den sichergestellten Reisepass wieder auszufolgen. Weiters wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.06.2016 wurde ein Ersuchen an die BFA-Direktion um Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für den Genannten bereits mit Schreiben vom 18.03.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt und diesem Schreiben das Formerfordernis, vier Fotos, ein Fingerabdruckblatt und ein Fragenkatalog beigelegt worden sei, in diesem Antrag noch das Geburtsdatum XXXX verwendet worden sei, jetzt ein abgelaufener Reisepass sichergestellt und das Geburtsdatum mit XXXX habe festgestellt werden können.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.06.2016 wurde ein Ersuchen an die BFA-Direktion um Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass für den Genannten bereits mit Schreiben vom 18.03.2013 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt und diesem Schreiben das Formerfordernis, vier Fotos, ein Fingerabdruckblatt und ein Fragenkatalog beigelegt worden sei, in diesem Antrag noch das Geburtsdatum römisch 40 verwendet worden sei, jetzt ein abgelaufener Reisepass sichergestellt und das Geburtsdatum mit römisch 40 habe festgestellt werden können.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 an die Botschaft der Republik Indien, Konsularabteilung, wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter Bezugnahme auf das Ersuchen vom 25.03.2013 unter Vorlage weiterer Daten urgiert.

Mit Ladungsbescheid vom 04.08.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien für den 09.09.2016, 14.30 Uhr, geladen.

Zum Interviewtermin am 09.09.2016 bei der Konsularabteilung der indischen Botschaft erschien der Beschwerdeführer nicht.

Am 20.09.2016 wurde der sichergestellte Reisepass dem Beschwerdeführer ausgefolgt, nachdem ein Flugticket von Wien nach Delhi mit Abflug am 23.09.2016 um 22.45 Uhr vorgelegt worden war.

In der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016 zur Maßnahmenbeschwerde vom 20.06.2016 brachte dieses vor, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, am ersten Verfahren auf Grund der Nichtbefolgung von Ladungsterminen nicht ordnungsgemäß mitgewirkt habe, das Verfahren zwischenzeitlich auch eingestellt gewesen sei, er der vierzehntägigen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion Wien 2, Leopoldsgasse, trotz nachweislicher Information zur Meldeverpflichtung am 19.02.2010 nicht nachgekommen sei, er trotz nachweislicher Übergabe der Information über die Verpflichtung zur Ausreise vom 26.03.2013 die Ausreiseverpflichtung nicht befolgt habe. Der Folgeantrag sei rechtskräftig mit 22.10.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

Durch die Behauptung, kein Reisedokument zu besitzen, obwohl er mittlerweile nachgewiesener Maßen seit mindestens dem 11.07.2013 im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, und durch unrichtige bzw. unterschiedliche Behauptungen (z.B. Geburtsdatum), so dass für ihn kein Heimreisezertifikat habe erlangt werden können, habe der Beschwerdeführer die Abschiebung nach Indien vereitelt. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet. Am 19.01.2016 sei die längst ungültig gewordene grüne Verfahrenskarte, mit der der Beschwerdeführer missbräuchlich unter Vortäuschung eines laufenden Asylverfahrens am 01.07.2015 ein Gewerbe angemeldet und seit 15 Monaten unerlaubt Arbeit aufgenommen habe, sichergestellt worden.

Der Erstantrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, datiert mit 20.01.2016 und eingelangt am 22.01.2016, sei auf postalischem Wege durch den rechtsfreundlichen Vertreter ohne persönliche Antragstellung, somit nicht ordnungsgemäß, eingebracht worden, und begründe dieser kein Aufenthaltsrecht.Der Erstantrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, datiert mit 20.01.2016 und eingelangt am 22.01.2016, sei auf postalischem Wege durch den rechtsfreundlichen Vertreter ohne persönliche Antragstellung, somit nicht ordnungsgemäß, eingebracht worden, und begründe dieser kein Aufenthaltsrecht.

Am 09.06.2016 sei von Beamten der Polizeiinspektion Julius Tandler Platz im Verkehrsamt Wien nach Rücksprache mit dem BFA-JD gemäß § 39 BFA-VG der bis am 10.07.2015 gültige Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Infolge des vorliegenden Reisepasses sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund der abgelaufenen Gültigkeitsdauer am 23.06.2016 neuerlich ein Ersatzreisedokument in Form eines Heimreisezertifikates angefordert worden. Der Beschwerdeführer sei mittels Ladungsbescheides vom 04.08.2016 für den 09.09.2016 zur Konsularabteilung der indischen Botschaft geladen worden. Diesem Ladungstermin habe der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht Folge geleistet. Am 20.09.2016 habe der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung eines neuen rechtsfreundlichen Vertreters vorgesprochen und behauptet, am 23.09.2016 freiwillig nach Indien ausreisen zu wollen und deshalb seinen Reisepass zu benötigen. Als Beweis habe er ein Flugticket der Air India, lautend auf seinen Namen mit Abflugtermin 23.09.2016 umAm 09.06.2016 sei von Beamten der Polizeiinspektion Julius Tandler Platz im Verkehrsamt Wien nach Rücksprache mit dem BFA-JD gemäß Paragraph 39, BFA-VG der bis am 10.07.2015 gültige Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Infolge des vorliegenden Reisepasses sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund der abgelaufenen Gültigkeitsdauer am 23.06.2016 neuerlich ein Ersatzreisedokument in Form eines Heimreisezertifikates angefordert worden. Der Beschwerdeführer sei mittels Ladungsbescheides vom 04.08.2016 für den 09.09.2016 zur Konsularabteilung der indischen Botschaft geladen worden. Diesem Ladungstermin habe der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht Folge geleistet. Am 20.09.2016 habe der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung eines neuen rechtsfreundlichen Vertreters vorgesprochen und behauptet, am 23.09.2016 freiwillig nach Indien ausreisen zu wollen und deshalb seinen Reisepass zu benötigen. Als Beweis habe er ein Flugticket der Air India, lautend auf seinen Namen mit Abflugtermin 23.09.2016 um

22.45 Uhr, vorgelegt. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin eine neuerliche Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben und ihm auch sein Reisepass gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt worden. Eine Ausreisebestätigung sei der Behörde bis dato nicht übermittelt worden.

Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zweifel an dem sich daraus ergebenden Sachverhalt bestehen nicht.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Maßnahmenbeschwerde vom 20.06.2016 wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen § 39 BFA-VG und somit gegen eine Bestimmung des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des zitierten Gesetzes, weshalb sich die Zuständigkeit des BVwG ergibt.Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen Paragraph 39, BFA-VG und somit gegen eine Bestimmung des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des zitierten Gesetzes, weshalb sich die Zuständigkeit des BVwG ergibt.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A):

Zu I.)Zu römisch eins.)

§ 39 BFA-VG lautet:Paragraph 39, BFA-VG lautet:

Sicherstellen von Beweismitteln

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 15.04.2013 eine durchsetzbare Ausweisung nach Indien, die gemäß § 75 Abs. 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG gilt. Der Beschwerdeführer wäre also gehalten gewesen, auf Grund der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes das Bundesgebiet zu verlassen, wogegen jedoch der Beschwerdeführer unrechtmäßigerweise im Bundesgebiet verblieben ist, weshalb den Ausführungen in der Maßnahmebeschwerde, dass es bis dato keine Verfahrenseinleitungen hinsichtlich einer "Rückkehrentscheidung oder Ähnlichem" gebe, nicht gefolgt werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf postalischem Weg einen Antrag gem. § 56 Abs. 1 AsylG einbrachte, kann daran nichts ändern, zumal der Antrag nicht persönlich beim BFA, also nicht ordnungsgemäß, eingebracht wurde (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG) und zudem Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG).Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 15.04.2013 eine durchsetzbare Ausweisung nach Indien, die gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG gilt. Der Beschwerdeführer wäre also gehalten gewesen, auf Grund der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes das Bundesgebiet zu verlassen, wogegen jedoch der Beschwerdeführer unrechtmäßigerweise im Bundesgebiet verblieben ist, weshalb den Ausführungen in der Maßnahmebeschwerde, dass es bis dato keine Verfahrenseinleitungen hinsichtlich einer "Rückkehrentscheidung oder Ähnlichem" gebe, nicht gefolgt werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf postalischem Weg einen Antrag gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG einbrachte, kann daran nichts ändern, zumal der Antrag nicht persönlich beim BFA, also nicht ordnungsgemäß, eingebracht wurde vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, AsylG) und zudem Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG).

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Reisepasses liegen daher vor, zumal unzweifelhaft der Reisepass des Beschwerdeführers als Beweismittel gilt, das im Zuge der Vollziehung der durchsetzungsbaren Ausweisungsentscheidung, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes für die Abschiebung, benötigt wird.

Die Sicherstellung erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, weshalb der Beschwerde, wonach bestritten werde, dass der oder die Organwalter/in vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 2 Abs. 5 BFA-G ermächtigt worden sei, ins Leere geht. Die Sicherstellung des Reisepasses wurde zudem dokumentiert. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, er zudem unter verschiedenen Geburtsdaten auftrat, das BFA sich (vergebens) um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühte, kann die Sicherstellung des Reisepasses nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.Die Sicherstellung erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, weshalb der Beschwerde, wonach bestritten werde, dass der oder die Organwalter/in vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G ermächtigt worden sei, ins Leere geht. Die Sicherstellung des Reisepasses wurde zudem dokumentiert. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, er zudem unter verschiedenen Geburtsdaten auftrat, das BFA sich (vergebens) um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemühte, kann die Sicherstellung des Reisepasses nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

Insgesamt betrachtet kann daher die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers mit der Nummer L4247850 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2016 nicht als rechtswidrig erkannt werden, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu II. und III.)Zu römisch zwei. und römisch drei.)

Der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde beantragten die Erstattung der entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführer hat daher der belangten Behörde Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt, Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde,
Reisedokument, Sicherstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2128437.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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