TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/21 W225 2124527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2016
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Entscheidungsdatum

21.11.2016

Norm

AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
NG 1990 §53 Abs1 litb
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W225 2124527-1/3E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX", vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX", vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die XXXX", vertreten durch XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), den Antrag auf Feststellung des Erlöschens der Bewilligung vom XXXX, gemäß § 53 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 (Bgld NSchG). Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 24.07.2012 sei dem Projekt der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (XXXX) die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.09.2011 sei dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf nach dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012 sei der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.09.2011 aufgehoben worden. Gemäß § 53 Abs. 1 lit b Bgld NSchG erlösche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung durch Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung. Die naturschutzrechtliche Bewilligung vom XXXX beziehe sich auf die Errichtung der S7 Fürstenfelder Schnellstraße. Eine Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße innerhalb der Zweijahresfrist sei unterblieben, weshalb die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 53 Abs. 1 Bgld NSchG erloschen sei.Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die XXXX", vertreten durch römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), den Antrag auf Feststellung des Erlöschens der Bewilligung vom römisch 40 , gemäß Paragraph 53, Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 (Bgld NSchG). Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 24.07.2012 sei dem Projekt der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (römisch 40 ) die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.09.2011 sei dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf nach dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012 sei der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.09.2011 aufgehoben worden. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, Bgld NSchG erlösche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung durch Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung. Die naturschutzrechtliche Bewilligung vom römisch 40 beziehe sich auf die Errichtung der S7 Fürstenfelder Schnellstraße. Eine Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße innerhalb der Zweijahresfrist sei unterblieben, weshalb die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Bgld NSchG erloschen sei.

Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die XXXX, vertreten durch XXXX eine Stellungnahme und führte darin aus, dass das Bgld NSchG für das Erlöschen einer Naturschutzgenehmigung weder ein Feststellungsverfahren noch ein Feststellungsantrag Dritter vorsehe. Der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Beschwerdeführer fehle es darüber hinaus am Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die römisch 40 , vertreten durch römisch 40 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass das Bgld NSchG für das Erlöschen einer Naturschutzgenehmigung weder ein Feststellungsverfahren noch ein Feststellungsantrag Dritter vorsehe. Der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Beschwerdeführer fehle es darüber hinaus am Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Mit angefochtenem Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der gegenständliche Antrag kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei und dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zukomme, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Mit angefochtenem Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der gegenständliche Antrag kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei und dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zukomme, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die maßgebende Rechtsfrage, ob der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX erloschen sei oder nicht, nur durch die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Antragstellung geklärt werden könne.Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die maßgebende Rechtsfrage, ob der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom römisch 40 erloschen sei oder nicht, nur durch die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Antragstellung geklärt werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 2 VwGVG stellt daher in diesem Zusammenhang die Nachfolgebestimmung des bis 01.01.2014 in Geltung stehenden § 66 Abs. 4 AVG dar, weshalb auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist: Hat die Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (VfGH 28.02.1969, Slg. 5893). "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung zurückgewiesen worden ist, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch die Vorinstanz (VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; 17.04.1994, 93/17/0071; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 RZ 62).Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stellt daher in diesem Zusammenhang die Nachfolgebestimmung des bis 01.01.2014 in Geltung stehenden Paragraph 66, Absatz 4, AVG dar, weshalb auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist: Hat die Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (VfGH 28.02.1969, Slg. 5893). "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung zurückgewiesen worden ist, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch die Vorinstanz (VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; 17.04.1994, 93/17/0071; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, RZ 62).

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen. Hieraus ergibt sich nunmehr, dass das Bundesverwaltungsgericht im anhängigen Beschwerdeverfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag zu entscheiden hat.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen. Hieraus ergibt sich nunmehr, dass das Bundesverwaltungsgericht im anhängigen Beschwerdeverfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag zu entscheiden hat.

Das Bgld NSchG sieht - wie im Rahmen der Stellungnahme der XXXX vom XXXX zutreffend ausgeführt wurde - weder ein Feststellungsverfahren, noch ein Feststellungsrecht Dritter vor. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, für den es - wie vorliegend - keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt, ist auf Antrag einer Partei ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist (vgl. VwGH 03.09.2008, 2008/04/0088 mwN). In der Entscheidung vom 28.01.1982 legt der Verwaltungsgerichtshof dar, dass Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen einer Bewilligung zukommt (VwGH 28.01.1982, 2771/80).Das Bgld NSchG sieht - wie im Rahmen der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 zutreffend ausgeführt wurde - weder ein Feststellungsverfahren, noch ein Feststellungsrecht Dritter vor. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, für den es - wie vorliegend - keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt, ist auf Antrag einer Partei ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist vergleiche VwGH 03.09.2008, 2008/04/0088 mwN). In der Entscheidung vom 28.01.1982 legt der Verwaltungsgerichtshof dar, dass Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen einer Bewilligung zukommt (VwGH 28.01.1982, 2771/80).

Da das Bgld NSchG dem Beschwerdeführer sohin keine Antragsmöglichkeit für die Erlassung eines Feststellungsbescheides einräumt und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend davon auszugehen ist, dass Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen einer Bewilligung offensteht, hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag vom XXXX in unbedenklicher Weise mangels rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da das Bgld NSchG dem Beschwerdeführer sohin keine Antragsmöglichkeit für die Erlassung eines Feststellungsbescheides einräumt und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend davon auszugehen ist, dass Nachbarn kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen einer Bewilligung offensteht, hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag vom römisch 40 in unbedenklicher Weise mangels rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 vergleiche VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist) entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; 17.04.1994, 93/17/0071) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; 17.04.1994, 93/17/0071) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragslegimitation, Bewilligung, Feststellungsantrag,
Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren, Nachbarrechte,
rechtliches Interesse, Rechtsanspruch, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W225.2124527.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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