TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/22 W128 2119330-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2016
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Entscheidungsdatum

22.11.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §121 Abs1 Z3
GehG §121 Abs6
GehG §16
GehG §6 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 121 heute
  2. GehG § 121 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. GehG § 121 gültig von 10.08.2002 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. GehG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 121 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 121 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  12. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  14. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. GehG § 121 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 121 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 121 heute
  2. GehG § 121 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 121 gültig von 01.04.2005 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. GehG § 121 gültig von 10.08.2002 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  6. GehG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 121 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 121 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  9. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  10. GehG § 121 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  12. GehG § 121 gültig von 01.12.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 30.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  14. GehG § 121 gültig von 01.06.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. GehG § 121 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. GehG § 121 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 16 heute
  2. GehG § 16 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 16 gültig von 07.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 16 gültig von 07.07.2022 bis 06.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2022
  5. GehG § 16 gültig von 01.01.2008 bis 06.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. GehG § 16 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. GehG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. GehG § 16 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. GehG § 16 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. GehG § 16 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. GehG § 16 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  13. GehG § 16 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. GehG § 16 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  15. GehG § 16 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979
  1. GehG § 6 heute
  2. GehG § 6 gültig ab 29.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. GehG § 6 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. GehG § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. GehG § 6 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. GehG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  7. GehG § 6 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. GehG § 6 gültig von 01.01.1978 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 662/1977

Spruch

W128 2119330-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Ministerialrat XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 30.11.2015, Zl. BKA-3.819/0009-/I/2/a/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Ministerialrat römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 30.11.2015, Zl. BKA-3.819/0009-/I/2/a/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17.07.2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG eine Verwendungszulage im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen bemessen.2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17.07.2002 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG eine Verwendungszulage im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen bemessen.

Mit Bescheid vom 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 von seiner Verwendung als Leiter der (ehemaligen) Abteilung VI/8 des BKA abberufen und ihm der Arbeitsplatz als Referent des höheren Dienstes im Bereich der Leitung der Sektion II des Bundeskanzleramtes (BKA) zugewiesenMit Bescheid vom 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 von seiner Verwendung als Leiter der (ehemaligen) Abteilung VI/8 des BKA abberufen und ihm der Arbeitsplatz als Referent des höheren Dienstes im Bereich der Leitung der Sektion römisch zwei des Bundeskanzleramtes (BKA) zugewiesen

3. Mit Dienstrechtsmandat vom 17.07.2015 wurde die Einstellung der Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 iVm § 6 Abs. 3 GehG mit Ablauf des 30.04.2015 verfügt. Mit einem weiteren Dienstrechtsmandat vom 17.07.2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 GehG eine pauschalierte Überstundenvergütung unter Zugrundelegung von 25 Überstunden mit monatlich 19,85 % der Bemessungsgrundlage bemessen.3. Mit Dienstrechtsmandat vom 17.07.2015 wurde die Einstellung der Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, GehG mit Ablauf des 30.04.2015 verfügt. Mit einem weiteren Dienstrechtsmandat vom 17.07.2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, GehG eine pauschalierte Überstundenvergütung unter Zugrundelegung von 25 Überstunden mit monatlich 19,85 % der Bemessungsgrundlage bemessen.

Gegen diese beiden Dienstrechtsmandate erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und begehrte deren Aufhebung sowie gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG die Weitergewährung der mit Bescheid vom 17.07.2002 bemessenen Verwendungszulage für die nächsten drei Jahre.Gegen diese beiden Dienstrechtsmandate erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und begehrte deren Aufhebung sowie gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG die Weitergewährung der mit Bescheid vom 17.07.2002 bemessenen Verwendungszulage für die nächsten drei Jahre.

Nach Mitteilung der Rechtsansicht der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.08.2015 hielt der Beschwerdeführer sein Begehren im Rahmen des Parteiengehörs wegen Verfassungswidrigkeit des § 175 Abs. 41 Z 8 GehG inhaltlich aufrecht.Nach Mitteilung der Rechtsansicht der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.08.2015 hielt der Beschwerdeführer sein Begehren im Rahmen des Parteiengehörs wegen Verfassungswidrigkeit des Paragraph 175, Absatz 41, Ziffer 8, GehG inhaltlich aufrecht.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellungen gegen

1. das Dienstrechtsmandat des Bundeskanzlers vom 17.07.2015, GZ BKA-3.819/0006-I/2/a/2015, betreffend die Einstellung der Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 iVm § 6 Abs. 3 des GehG mit Ablauf des 30.04.20151. das Dienstrechtsmandat des Bundeskanzlers vom 17.07.2015, GZ BKA-3.819/0006-I/2/a/2015, betreffend die Einstellung der Verwendungszulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, des GehG mit Ablauf des 30.04.2015

sowie

2. das Dienstrechtsmandat des Bundeskanzlers vom 17.07.2015, GZ BKA-3.819/0007-I/2/a/2015, betreffend die Bemessung der pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG mit Wirksamkeit vom 01.05.20152. das Dienstrechtsmandat des Bundeskanzlers vom 17.07.2015, GZ BKA-3.819/0007-I/2/a/2015, betreffend die Bemessung der pauschalierten Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG mit Wirksamkeit vom 01.05.2015

ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei, dass es mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 durch eine, einer Versetzung gleichzuhaltenden, qualifizierten Verwendungsänderung, zu einer wesentlichen Änderung im anspruchsbegründenden Sachverhalt gekommen sei, weshalb eine Neubemessung der Verwendungszulage vorzunehmen gewesen sei. Diese Neubemessung habe im Hinblick auf die nunmehrige Verwendung des Beschwerdeführers als Referent des höheren Dienstes im Bereich der Leitung der Sektion II und mangels Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nur in der Form erfolgen können, dass ihm die Verwendungszulage nicht mehr gebühre und daher einzustellen war. Auch wenn eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 Z 2 lit. b GehG zugrunde liege, sei § 121 Abs. 8 GehG gemäß § 175 Abs. 41 GehG nicht mehr auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers würden von der belangten Behörde nicht geteilt. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sei auch die Vorstellung gegen die Bemessung der pauschalierten Überstundenvergütung mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 abzuweisen gewesen.ab. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei, dass es mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 durch eine, einer Versetzung gleichzuhaltenden, qualifizierten Verwendungsänderung, zu einer wesentlichen Änderung im anspruchsbegründenden Sachverhalt gekommen sei, weshalb eine Neubemessung der Verwendungszulage vorzunehmen gewesen sei. Diese Neubemessung habe im Hinblick auf die nunmehrige Verwendung des Beschwerdeführers als Referent des höheren Dienstes im Bereich der Leitung der Sektion römisch zwei und mangels Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nur in der Form erfolgen können, dass ihm die Verwendungszulage nicht mehr gebühre und daher einzustellen war. Auch wenn eine Organisationsänderung im Sinne des Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GehG zugrunde liege, sei Paragraph 121, Absatz 8, GehG gemäß Paragraph 175, Absatz 41, GehG nicht mehr auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers würden von der belangten Behörde nicht geteilt. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sei auch die Vorstellung gegen die Bemessung der pauschalierten Überstundenvergütung mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2015 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass zwar nicht bestritten werde, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die derzeit gültige Rechtslage gestützt habe, jedoch von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen wäre, deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht zu beachten.

Als Beamter des Dienstklassenschemas sei er sowohl Beamten des Funktionszulagenschemas als auch Beamten des Dienstklassenschemas gegenüber benachteiligt, deren Organisationsänderung vor Ablauf des 31.03.2005 bewirkt worden sei. Würde er einer der beiden anderen Gruppen von Beamten angehören, würde er seine Zulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 GehG noch weitere drei Jahre erhalten. Diese nicht sachliche Differenzierung widerspräche dem rechtsstaatlichen Grundgedanken und insbesondere dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG).Als Beamter des Dienstklassenschemas sei er sowohl Beamten des Funktionszulagenschemas als auch Beamten des Dienstklassenschemas gegenüber benachteiligt, deren Organisationsänderung vor Ablauf des 31.03.2005 bewirkt worden sei. Würde er einer der beiden anderen Gruppen von Beamten angehören, würde er seine Zulage gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, GehG noch weitere drei Jahre erhalten. Diese nicht sachliche Differenzierung widerspräche dem rechtsstaatlichen Grundgedanken und insbesondere dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG).

Es werde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, bzw. diesen aufzuheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

6. Mit Schreiben vom 07.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 Z 2 lit. b GehG mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 von seiner Verwendung als Leiter der vormaligen Abteilung VI/8 des BKA abberufen.Der Beschwerdeführer wurde auf Grund einer Organisationsänderung im Sinne des Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GehG mit Wirksamkeit vom 01.05.2015 von seiner Verwendung als Leiter der vormaligen Abteilung VI/8 des BKA abberufen.

Unter einem wurde ihm ein Arbeitsplatz als Referent des höheren Dienstes im Bereich der Leitung der Sektion II des BKA zugewiesen.Unter einem wurde ihm ein Arbeitsplatz als Referent des höheren Dienstes im Bereich der Leitung der Sektion römisch zwei des BKA zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsdarstellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Sache von bloßen Rechtsfragen abhängt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Sache von bloßen Rechtsfragen abhängt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 113e Abs. 1 Z 2 lit. b GehG idgF gebührt - bei Durchführung von Organisationsänderungen, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens 50 Bedienstete dieser Dienststelle(n) betroffen sind - dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.3.2.1. Gemäß Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GehG idgF gebührt - bei Durchführung von Organisationsänderungen, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens 50 Bedienstete dieser Dienststelle(n) betroffen sind - dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.

Gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG idgF gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung [...] eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG idgF gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung [...] eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Gemäß § 121 Abs. 6 GehG ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.Gemäß Paragraph 121, Absatz 6, GehG ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

§ 121 Abs. 8 GehG idF BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:Paragraph 121, Absatz 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, lautet:

"(8) § 113e Abs. 1 bis 3 ist auch auf die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Abweichend vom § 113e Abs. 2 Z 1 endet der Anspruch auf Fortbezug der Verwendungszulage vorzeitig, wenn der Beamte"(8) Paragraph 113 e, Absatz eins bis 3 ist auch auf die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Abweichend vom Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer eins, endet der Anspruch auf Fortbezug der Verwendungszulage vorzeitig, wenn der Beamte

1. dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut wird, für den eine gleich hohe oder höhere Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gebührt, oder1. dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut wird, für den eine gleich hohe oder höhere Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gebührt, oder

2. in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt oder übergeleitet wird."

§ 175 Abs. 41 GehG idgF lautet auszugsweise:Paragraph 175, Absatz 41, GehG idgF lautet auszugsweise:

"(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft: [...]"(41) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten in Kraft: [...]

5. [...] § 121 Abs. 8 [...] mit 1. Jänner 2002, [...]5. [...] Paragraph 121, Absatz 8, [...] mit 1. Jänner 2002, [...]

§ 121 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Verwendungszulage ist § 121 Abs. 8 auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. [...]"Paragraph 121, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Verwendungszulage ist Paragraph 121, Absatz 8, auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des Paragraph 113 e, Absatz eins, zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. [...]"

3.2.3. Wie sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer selbst richtiger Weise erörtert, ist § 121 Abs. 8 GehG mit 31.05.2005 außer Kraft getreten und kommt daher eine über die Verwendung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG hinausgehende Bemessung einer entsprechenden Verwendungszulage gemäß Abs. 6 leg.cit. a priori nicht in Betracht.3.2.3. Wie sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer selbst richtiger Weise erörtert, ist Paragraph 121, Absatz 8, GehG mit 31.05.2005 außer Kraft getreten und kommt daher eine über die Verwendung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, GehG hinausgehende Bemessung einer entsprechenden Verwendungszulage gemäß Absatz 6, leg.cit. a priori nicht in Betracht.

3.2.4. Es bleibt daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken einer näheren Betrachtung standhalten. Hier ist auf die von der belangten Behörde bereits angeführte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, wie zuletzt etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2013, 2012/17/0027, zu verweisen, wonach es dem Gleichheitssatz nicht widerspricht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg 15819/2000). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, VfSlg 17451/2005).3.2.4. Es bleibt daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken einer näheren Betrachtung standhalten. Hier ist auf die von der belangten Behörde bereits angeführte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, wie zuletzt etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2013, 2012/17/0027, zu verweisen, wonach es dem Gleichheitssatz nicht widerspricht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg 15819 aus 2000,). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, VfSlg 17451 aus 2005,).

3.2.5. Gegenständlich geht es um die unterschiedliche Behandlung, im Hinblick auf das Weitergebühren nach einer Abberufung von der Verwendung infolge einer größeren Organisationsänderung, einerseits einer Funktionszulage im sog. Funktionsgruppenschema und andererseits einer Verwendungszulage im sog. Dienstklassenschema, somit in unterschiedlichen Besoldungsgruppen (Allgemeiner Verwaltungsdienst und Beamte der Allgemeinen Verwaltung iS § 2 Z 1 lit. a und b GehG).3.2.5. Gegenständlich geht es um die unterschiedliche Behandlung, im Hinblick auf das Weitergebühren nach einer Abberufung von der Verwendung infolge einer größeren Organisationsänderung, einerseits einer Funktionszulage im sog. Funktionsgruppenschema und andererseits einer Verwendungszulage im sog. Dienstklassenschema, somit in unterschiedlichen Besoldungsgruppen (Allgemeiner Verwaltungsdienst und Beamte der Allgemeinen Verwaltung iS Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b GehG).

Die Bezüge eines Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes bestimmen sich neben dem Grundgehalt besonders durch eine von der Bewertung des Arbeitsplatzes abhängige, allfällige Funktionszulage. Zur Abfederung einer unmittelbar durch den Verlust eines Arbeitsplatzes eintretenden, massiven besoldungsrechtlichen Schlechterstellung sind gesetzlich Wahrungsfunktionsgruppen und Ergänzungszulagen vorgesehen. In der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung hingegen bestimmt sich die Höhe der Bezüge ganz wesentlich durch das Gehalt der jeweils erreichten Dienstklasse. Im Falle eines Arbeitsplatz wechselt unterliegt dieses keiner Änderung. Lediglich für den Fall der Änderung der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sind Ergänzungszulagen vorgesehen. Somit ergibt sich, dass in der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes das Leistungsprinzip herrscht, wo hingegen die Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung vom Dienstaltersprinzip geprägt ist. Daher widerspricht es auch nicht dem Sachlichkeitsgebot, wenn in den beiden Besoldungsgruppen für dem Grunde nach ähnliche Sachverhalte unterschiedliche Regelungen getroffen werden.

Insofern scheidet ein Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vergleichsmaßstab für den in der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannten Beschwerdeführer von vorne herein aus. Die Unterschiedlichkeit der den beiden Besoldungsgruppen zugrunde liegenden Schemata zeigt sich auch in der von der belangten Behörde aufgezeigten und vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Vergleichsrechnung, wonach dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optiert wäre, trotz der weiteren Gebührlichkeit der Funktionszulage, ein verminderter Bezug gegenüber seinem derzeitigen Monatsbezug als Beamter der Allgemeinen Verwaltung gebühren würde. Insofern liegt nicht einmal ein Härtefall vor.

Auch der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich des befristet vom 01.01.2002 bis 31.03.2005 in Geltung gestandenen § 121 Abs. 8 GehG samt dessen weitere Anwendung auf Organisationsänderungen, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt sind, kann nicht gefolgt werden. Im Sinne des ausgeführten weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers kann es diesem nicht verwehrt sein, beim Anstehen großer Organisationsänderungen (siehe BlgNR RV 1066, XXI GP, S. 59) für einen befristeten Zeitraum andere Regelungen zu treffen.Auch der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich des befristet vom 01.01.2002 bis 31.03.2005 in Geltung gestandenen Paragraph 121, Absatz 8, GehG samt dessen weitere Anwendung auf Organisationsänderungen, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt sind, kann nicht gefolgt werden. Im Sinne des ausgeführten weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers kann es diesem nicht verwehrt sein, beim Anstehen großer Organisationsänderungen (siehe BlgNR Regierungsvorlage 1066, römisch 21 GP, S. 59) für einen befristeten Zeitraum andere Regelungen zu treffen.

Wie sogar vom Beschwerdeführer zugestanden, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung richtig auf die derzeit gültige Rechtslage gestützt. Die in der Beschwerde aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken liefen jedoch ins Leere, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Ein über diese Erwägungen hinausgehendes Vorbringen betreffend Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, weshalb gemäß § 27 VwGVG auf die Gebührlichkeit der pauschalierten Überstundenvergütung nicht näher einzugehen war.Ein über diese Erwägungen hinausgehendes Vorbringen betreffend Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, weshalb gemäß Paragraph 27, VwGVG auf die Gebührlichkeit der pauschalierten Überstundenvergütung nicht näher einzugehen war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung, Dienstrechtsmandat, Funktionszulage,
Organisationsänderung, qualifizierte Verwendungsänderung,
Verwendungszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2119330.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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