TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/11 89/06/0099

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Index

L85006 Straßen Steiermark;

Norm

LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1989, GZ 03-20 A 118-89/5, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer (annähernd dreieckigen) Grundparzelle in der Katastralgemeinde A, über welche die in südwest-nordöstlicher Richtung verlaufende Wegparzelle nnnn/n die (in nord-südlicher Richtung verlaufende) Wegparzelle nnn/n (sog: "Torbergweg") erreicht, um diesen Weg zu kreuzen und sich jenseits dieses Weges als "J-W-Weg" fortzusetzen. Nach Einvernahme mehrerer Auskunftspersonen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aufgrund des Antrages einer Einwohnerin der Gemeinde mit Bescheid vom 7. Dezember 1988 fest, daß das der Beschwerdeführerin gehörige Grundstück Nr. nnn/n der KG A "zur öffentlich-rechtlichen Sicherung seiner weiteren Benützung für folgende Arten des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Straße deklariert wird:

1. Fußgeherverkehr, 2. Radfahrverkehr, 3. Verkehr mit einspurigen Kraftfahrzeugen, 4. Verkehr mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen." In der Begründung dieses Bescheides heißt es, das Grundstück Nr. nnn/n sei in dem im Lageplan dargestellten Verlauf in der Natur als Verkehrsfläche erkennbar und straßenmäßig befestigt (Schotter- bzw. Sanddecke). Das Grundstück sei südseitig begrenzt durch eine Holzeinfriedung und nordöstlich durch eine Fichtenhecke. Seine Breite betrage im unmittelbaren Einmündungsbereich 7,57 m. Nach einer Tiefe von 2,40 m sei noch eine Breite von 2,50 m reine, befestigte Verkehrsfläche vorhanden. Da die Grundeigentümerin (die nunmehrige Beschwerdeführerin) von sich aus erklärt habe, den öffentlichen Verkehr für Fußgänger, Fahrräder und Mopeds zuzulassen, könne sich die behördliche Ermittlung auf den öffentlichen Verkehr mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen beschränken. Eine vernommene Auskunftsperson habe angegeben, daß über dieses Grundstück seit unvordenklichen Zeiten mit Fahrrädern und Handkarren gefahren worden sei; die Handkarren hätten eine Breite zwischen 70 cm und 100 cm gehabt. Bis zum Jahre 1956 sei kein PKW-Verkehr wahrgenommen worden. Außerdem sei angegeben worden, daß früher die Leichentransporte von der Ortschaft L nach A zum Friedhof mit einem pferdegezogenen Karren (Breite etwa 1 m) durchgeführt worden seien. Eine Behinderung des Überfahrens des obigen Grundstückes habe nicht festgestellt werden können. Die nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes erforderliche langjährige Übung, allgemein und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis "behinderungslos" benützt zu werden, scheine daher nachgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß sich der Ausspruch der Öffentlichkeit des J-W-Weges hinsichtlich des Grundstückes der Beschwerdeführerin lediglich auf den Fußgeherverkehr (allenfalls mit Handkarren), den Radfahrverkehr und den Verkehr mit Motorfahrrädern erstrecke. Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrem Rechtsmittel (zusammengefaßt und dem Sinne nach) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung des Weges zum Gebrauch insbesondere mit Motorrädern und mehrspurigen Kraftfahrzeugen und kritisierte, daß es die Behörde erster Instanz unterlassen habe, sich mit den übrigen Zeugenaussagen in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen. Auch ein "dringendes Verkehrsbedürfnis" liege in Ansehung wichtiger Verkehrsbelange der Allgemeinheit "(einer Gemeinde, einer Ortschaft oder eines Teils einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte)" nicht vor. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zeige, daß der Verkehr mit ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur im Interesse der Anrainer gelegen sei.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Februar 1989 im wesentlichen unter Hinweis auf die nach Meinung der Berufungsbehörde zutreffende und ihr ausreichend scheinende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen. Gegen den Bescheid des Gemeinderates erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, worin sie im wesentlichen rügt, daß die Berufungsbehörde mit keinem Wort auf ihr Berufungsvorbringen eingegangen sei.

Die belangte Behörde hat die Vorstellung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und begründend ausgeführt, es ergebe sich aus den Angaben der im Verfahren vor der Gemeindebehörde erster Instanz gehörten Zeugen, daß die Berufungsbehörde zu Recht das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale (gemeint: des § 2 Abs. 1 LStVG 1964) "langjährige allgemeine Übung ohne Einschränkung, unabhängig vom Willen der Grundeigentümer und dritter Personen" angenommen habe. Eine Benützung des Grundstücks der Beschwerdeführerin durch fünf bis zehn Jahre genüge. Das Recht der Gemeinde, eine allenfalls erforderliche Ausweitung des Verkehrs den Erfordernissen der Zeit anzupassen, könne nicht bestritten werden, insbesondere deshalb, weil eine allfällige Lärmbelästigung durch einspurige Fahrzeuge sicher nicht geringer, wenn nicht sogar größer sei, als bei mehrspurigen Fahrzeugen. Ein allgemeines Verkehrsbedürfnis sei bereits "durch die Zufahrt- bzw. Zustellmöglichkeit verschiedener Anrainer an diesem Weg erforderlich" und (es) könnten "der heutigen Entwicklung zufolge nicht einzelne Ortsteile davon ausgeschlossen werden". Es werde daher als erwiesen angenommen, daß spätestens seit dem Jahre 1970 die Benützung dieser Verkehrsfläche mit PKWs erfolgt sei, also einer Zeitspanne, die genüge um die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes zu erfüllen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964), LGBl. Nr. 154, in der (für die hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen maßgebenden) Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

Gemäß § 3 leg. cit. entscheidet im Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch) die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. muß der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.

Es müssen somit zwei kumulative Voraussetzungen für die Feststellung des Gemeingebrauchs an einer Straße (dem Grunde und dem Umfang nach) vorliegen, nämlich eine (entsprechende) Benützung in "langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen" einerseits und das Vorliegen eines (damit zu befriedigenden) dringenden Verkehrsbedürfnisses andererseits (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1988, Zl. 88/06/0023, 0024). Eine "langjährige Übung" liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im allgemeinen jedenfalls ab einem Zeitraum von 10 Jahren vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0171). Im Beschwerdefall ist nur strittig, ob diese beiden Voraussetzungen bezogen auf die gegenständliche Liegenschaft auch für den Verkehr mit einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen vorliegen; betreffend den Fußgänger, Fahrrad- und Motorfahrradverkehr hat sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Feststellung der Öffentlichkeit der Straße im Sinne des § 3 LStVG 1964 gewendet und insoweit den erstinstanzlichen Bescheid auch nicht bekämpft.

In der Frage der langjährigen Übung hat die belangte Behörde (in Ergänzung zu den auf Gemeindeebene getroffenen Feststellungen) als erwiesen angenommen, daß die fragliche Verkehrsfläche seit dem Jahr 1970 mit Personenkraftfahrzeugen regelmäßig benützt werde. Diese ergänzende Tatsachenfeststellung der belangten Behörde zeigt zwar, daß sie die Mängel der auf Gemeindeebene ergangenen Bescheide erkannt hat, sie hat jedoch daraus nicht in ausreichendem Maße die entsprechenden Konsequenzen gezogen. Es wäre der belangten Behörde freigestanden, den bei ihr bekämpften Bescheid des Gemeinderates aufzuheben und die Sache zur Behebung der Verfahrensfehler an die Gemeinde zurückzuverweisen. Wenn sie statt dessen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Mängel selbst zu beheben, hatte sie die diesbezüglichen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zu beachten.

Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat insbesondere auch die Erwägungen darzulegen, aus denen sie zur Überzeugung gelangt ist, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 1986, Zl. 85/04/0154).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG 1950) bedeutet lediglich, daß (soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist) die Würdigung der Beweise keinen besonderen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist, schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle insbesondere in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. 8619/A uva.).

Der angefochtene Bescheid entspricht den zuvor genannten Anforderungen an eine Bescheidbegründung schon deshalb nicht, weil er für die Feststellung des seit 1970 dauernden Gebrauchs der Parzelle der Beschwerdeführerin mit Personenkraftwagen keine Begründung enthält, die dem Verwaltungsgerichtshof die ihm zukommende Schlüssigkeitsprüfung ermöglichen würde. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nämlich mit Recht (sinngemäß) vor, daß die von der belangten Behörde verwerteten Beweismittel (nämlich die schon von der Behörde erster Instanz eingeholten Zeugenaussagen) diesen Schluß nicht zuließen und es daher unerfindlich bleibe, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu dieser Schlußfolgerung gelangt sei. Die in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Zeugenaussagen der D und des Dr. K beziehen sich nicht auf einen derartigen Zeitraum, während der Zeuge G einen Verkehr mit Personenkraftwagen überhaupt nicht erwähnt. Auch der Hinweis auf die auf Gemeindeebene ergangenen Bescheide helfen diesem Begründungsmangel nicht ab, weil der erstinstanzliche Bescheid zwar Feststellungen über den Verkehr mit Fahrrädern und Handkarren sowie "früher" auch von Leichentransporten enthält, ihm aber eine positive Feststellung, ob und seit wann das Grundstück der Beschwerdeführerin auch mit Personenkraftwagen befahren wird, nicht zu entnehmen ist und auch der Berufungsbescheid einen diesbezüglichen Begründungsversuch nicht unternimmt. Der angefochtene Bescheid leidet somit in diesem Punkt an einem (der Schlüssigkeitsprüfung hinderlichen) wesentlichen Begründungsmangel.

Hinsichtlich der Voraussetzung des allgemeinen Verkehrsbedürfnisses rügt die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach für die Annahme eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses die "Zufahrt- und Zustellnotwendigkeit verschiedener Anrainer" genüge. Damit ist die Beschwerdeführerin zwar nicht im Recht: Es ist nämlich für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht erforderlich, daß das Interesse an einer Zufahrt über ein Anrainerinteresse hinausgehen müßte; wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0171 (Leitsatz in Slg. 11923/A) ausgesprochen hat, ist für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses weder Voraussetzung, daß es sich bei der Straße um die einzige Verbindung mit einem bestimmten Ort handelt, noch wäre dafür der Umstand hinderlich, daß die Straße nur eine Funktion als Zufahrtsstraße erfüllt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nicht alle für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erforderlichen Feststellungen getroffen, ist jedoch berechtigt: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1978, Zl. 2694/76 (Leitsatz in Slg. 9480/A), ausgesprochen, daß zur Prüfung der Frage des dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne des § 2 LStVG 1964 im Ermittlungsverfahren klarzustellen ist, welche Verkehrsverbindungen tatsächlich gegeben sind. Dazu, insbesondere über die Lage der Anrainerliegenschaften, zu denen über die strittige Fläche zugefahren wird bzw. werden soll, sowie auch darüber, ob und (gegebenenfalls) welche sonstigen Verbindungen zu diesen Liegenschaften sonst noch bestehen, haben die Gemeindebehörden (erkennbar) deshalb keine Feststellungen getroffen, weil sie (rechtsirrig) die selbständige Bedeutung dieses Tatbestandselementes nicht erkannt haben. Die belangte Behörde hat zwar die Rechtsfrage richtig erkannt, ihren Ausführungen läßt sich jedoch nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände sie die Zufahrt für die Anrainer als dringendes Verkehrsbedürfnis beurteilt, insbesondere ob und für welche Liegenschaften ein solches Verkehrsbedürfnis tatsächlich besteht und ob und auf welche Weise es - sieht man von der Benützung des Grundstückes der Beschwerdeführerin ab - sonst noch befriedigt werden könnte. Vom Ergebnis diesbezüglicher Feststellungen hängt aber die Beantwortung der Frage ab, ob an der Benützung der gegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch einspurige oder mehrspurige Kraftfahrzeuge tatsächlich ein dringendes Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 2 LStVG 1964 besteht.

Da die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis in ihrem Bescheid hätte kommen können und der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, allerdings begrenzt durch die Höhe des in der Beschwerdeschrift gestellten (ziffernmäßig hinter den Pauschalsätzen der genannten Verordnung zurückbleibenden) Antrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060099.X00

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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