TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/16 87/05/0027

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Index

L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §321;
ABGB §361;
ABGB §431;
ABGB §839;
ABGB §869;
BauRallg;
VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Ing. Johann N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Mai 1986, Zl. MA 64-B 111/83, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorschreibung von Kosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchteile II und III (Berufung gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 1973 und 6. September 1983) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen (hinsichtlich des Bescheidpunktes I, also hinsichtlich der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. November 1972) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nicht weiter angefochtenen Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Oktober 1968 war ein an den Beschwerdeführer gerichteter Instandsetzungsauftrag des Magistrates der Stadt Wien vom 20. März 1968 hinsichtlich des Hauses Wien XII, X-Straße 52 - 54, EZ nnn des Grundbuches der Kat. Gem. X, dahin abgeändert worden, daß der Auftrag erteilt wurde, das Haus innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu räumen und innerhalb weiterer sechs Monate abtragen zu lassen. Bis zur erfolgten Abtragung seien sämtliche Vorkehrungen zur Beseitigung einer unmittelbaren Sicherheitsgefährdung zu treffen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Verpflichtung zur Räumung und Abtragung entfalle, wenn innerhalb von sechs Monaten die Baugebrechen behoben würden.

Nachdem mit Erledigung vom 4. Dezember 1970 auf Grund des angeführten Titelbescheides die Ersatzvornahme angedroht worden war, erging ein in Rechtskraft erwachsener Kostenvorauszahlungsauftrag, auf Grund dessen ein Zwangspfandrecht zugunsten der Stadt Wien für eine Forderung von S 70.000,-- samt Nebengebühren hinsichtlich der genannten Liegenschaft einverleibt wurde.

Mit Vollstreckungsverfügung des Wiener Magistrates vom 6. November 1972 wurde, da der Eigentümer die erforderliche Abtragung bisher nicht durchgeführt habe, gemäß § 4 VVG 1950 die zwangsweise Durchführung dieser Maßnahme durch Ersatzvornahme angeordnet. Mit der Durchführung wurde ein bestimmtes Spezialabbruchunternehmen beauftragt, wobei als Termin für die Durchführung der 28. November 1972 festgelegt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer ausschließlich die Gesetzmäßigkeit des Titelbescheides. Über diese Berufung wurde zunächst nicht entschieden.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. März 1973 erhielt der Eigentümer der genannten Liegenschaft den Auftrag, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides die mit S 70.580,-- festgestellten Kosten der durchgeführten "Sicherungsmaßnahmen" dem Magistrat zu erstatten. Bei nicht fristgerechter Einzahlung würden vom Zustellungstag an Verwendungszinsen in der Höhe von 4 % p. a. berechnet. Begründend führte die Vollstreckungsbehörde, abgesehen von dem Hinweis auf die Vollstreckungsverfügung vom 6. November 1972, lediglich aus, daß "die der Behörde dabei erwachsenen Auslagen" dem Verpflichteten zum Ersatz vorgeschrieben würden. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwendungszinsen ergebe sich aus dem Zinsenverlust infolge des anstelle des Liegenschaftseigentümers von der Stadt Wien aus öffentlichen Mitteln geleisteten Aufwandes, sodaß es sich hiebei um einen Teil der Vollstreckungskosten handle. Zur Höhe liegt nicht einmal andeutungsweise eine Begründung vor, es ist auch nicht ersichtlich, daß zu den Kosten etwa Parteiengehör gewährt wurde.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß nicht etwa Kosten für die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen entstanden seien, sondern die MA 25 willkürlich ohne gesetzliche Deckung angeordnete Arbeiten durchgeführt habe, für die sie selbst die Kosten zu tragen habe. Der Auftrag zur Abtragung sei nämlich nicht erfüllt worden, da die Außenmauern des Gebäudes in einer Höhe von über 3 m stünden. Es sei auch kein Bauauftrag vorgelegen für die Herstellung einer Betonabdeckung der Außenmauern und für die Herstellung einer 2,50 m hohen und über 12 m langen Holzplanke anstelle einer in Ordnung befindlichen Drahtgittereinfriedung.

Auch über diese Berufung wurde zunächst nicht entschieden.

Auf Grund eines Schreibens der MA 25 vom 23. Februar 1983, wonach die noch bestehenden Mauerwerksteile, die derzeit eine Grundstücksabgrenzung darstellten, entfernt werden müßten, um den Bauauftrag zur Gänze zu erfüllen und den Berufungsgrund hinfällig zu machen, wurde mit einer "zweiten" Vollstreckungsverfügung vom 15. Juni 1983 die zwangsweise Durchführung der erforderlichen Abtragungsarbeiten durch Ersatzvornahme angeordnet und ein bestimmtes Bauunternehmen damit beauftragt. Dieser Bescheid wurde offensichtlich nicht angefochten.

Mit "zweitem" Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. September 1983 wurden dem Eigentümer der genannten Liegenschaft gemäß § 11 Abs. 1 VVG 1950 die mit S 21.594,-- bestimmten Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme vorgeschrieben. Daß es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt, geht aus der Zustellverfügung ausdrücklich hervor. In der Begründung wurde ausgeführt, durch amtliche Erhebungen sei festgestellt worden, daß dem von der Baubehörde erteilten Bauauftrag nicht entsprochen worden ist. Gemäß § 4 VVG 1950 seien daher mit der zweiten Vollstreckungsverfügung die noch offenen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme angeordnet und durchgeführt worden, wobei laut Bescheid vom 13. März 1973 S 70.580,-- und laut Bescheid vom 6. September 1983 S 21.594,--, zusammen S 92.174,-- zuzüglich der anteiligen Verwendungszinsen, erwachsen seien. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwendungszinsen ergebe sich aus dem Zinsenverlust infolge des anstelle des Liegenschaftseigentümers von der Stadt Wien aus öffentlichen Mitteln geleisteten Aufwandes, sodaß es sich hiebei um einen Teil der Vollstreckungskosten handle. Auch in diesem Bescheid wurde der Betrag von S 21.594,-- nicht näher begründet; die Gewährung von Parteiengehör vor diesem Bescheid ist nicht aktenkundig.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er auf die noch nicht erledigten Berufungen verwies. Aus Verschulden der MA 25 seien die Abbrucharbeiten nicht vollständig durchgeführt worden, sodaß die Mehrkosten für den Restabbruch die Stadt Wien selbst zu tragen habe. Dasselbe gelte für die Kosten der Einfriedungsmauerabdeckung und des Verschließens der Fensteröffnungen, weil hiefür kein Bescheid vorgelegen sei.

Die Berufungsbehörde gewährte dem Beschwerdeführer Akteneinsicht (einschließlich der Kostenvoranschläge und Rechnungen); in der dazu abgegebenen Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer jedoch nur zur Frage der Berechtigung der Ersatzvornahme und nicht zur Höhe der Kosten im einzelnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die drei genannten Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab, und zwar im Spruchteil I die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates vom 6. November 1972, im Spruchteil II die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates vom 13. März 1973 und im Spruchteil III die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates vom 6. September 1983. Begründend führte sie zum Spruchteil I aus, daß sich das Vorbringen des Berufungswerbers ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit des den Exekutionstitel bildenden Bescheides der Bauoberbehörde vom 23. Oktober 1968 beziehe, diese Frage aber im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden könne. Daß der Titelbescheid rechtskräftig gewesen und der auferlegten Verpflichtung zur Abtragung des Hauses nicht entsprochen worden sei, sei vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt worden. Umstände, die einen Wegfall des Titelbescheides herbeiführen könnten, lägen nach der Aktenlage nicht vor.

Zum Spruchteil II führte die belangte Behörde aus, daß es im Zeitpunkt der Vornahme der Abbrucharbeiten "üblich" gewesen sei, die gegen die Grundgrenze gerichteten Außenmauern bis zu einer Höhe von ca. 2,50 m bestehen zu lassen und die Fensteröffnungen mit dem reichlich vorhandenen Ziegelmaterial auszumauern, um auf diese Weise eine Grundstücksabgrenzung herzustellen. Die Herstellung der Betonabdeckung der Abschlußmauer sei als Schutz gegen Witterungseinflüsse erforderlich gewesen. Diese Vorgangsweise sei aus Ersparnisgründen (Wegfall der Grundstückseinfriedung) im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 2 Abs. 1 VVG 1950) angewandt worden. Dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, daß Kosten für nicht tatsächlich durchgeführte Arbeiten vorgeschrieben worden seien. Aus den im Akt befindlichen Rechnungen sei vielmehr ersichtlich, daß sich der Betrag von S 70.580,-- aus den Kosten für durchgeführte Abbrucharbeiten und den Kosten für den Abtransport des Abbruchmaterials zusammensetze. Im übrigen sei das Gebäude inzwischen zur Gänze abgebrochen worden.

Zum Spruchteil III führte die Behörde aus, hinsichtlich der "restlichen Abbrucharbeiten" sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, daß Kosten für nicht tatsächlich durchgeführte Arbeiten vorgeschrieben worden seien. Aus der im Akt befindlichen Rechnung sei ersichtlich, daß der Betrag von S 21.594,-- lediglich für den Abbruch der Ziegelmauer, die im Jahre 1972 als Einfriedungsmauer belassen wurde, berechnet worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 29. November 1986, B 669/86-8, die Behandlung der Beschwerde jedoch ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über diese Beschwerde und die hiezu eingebrachte

Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

I.

Zum Spruchteil I:

Zur Rechtswidrigkeit der Bestätigung der (ersten) Anordnung der Ersatzvornahme führt der Beschwerdeführer nur aus, daß der Beginn der Abtragung des Gebäudes mit 28. November 1972, 8 Uhr, angesetzt worden sei, ohne daß das Abtragungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt begonnen habe. Außerdem hätte der Abbruchauftrag nicht mehr zur Gänze an ihn allein gerichtet werden dürfen, weil hinsichtlich der Liegenschaft die Verpflichtung zur kostenlosen Übergabe von drei Straßengrundflächen bestanden habe. Beides ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun. Die Angabe eines Datums für die Vornahme der angeordneten Ersatzvornahme kann lediglich den frühesten Zeitpunkt bezeichnen, bis zu dem der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeiten selbst durchzuführen. Aus einer späteren Vornahme kann sich nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme ergeben.

Wenn der Beschwerdeführer auf seine Abtretungsverpflichtung gegenüber der Bundeshauptstadt Wien verweist, übersieht er zum einen, daß die Abtretungsverpflichtung noch nicht zu einem Eigentumsübergang führt; die grundbücherliche Durchführung hatte ja diesem Vorbringen zufolge noch nicht stattgefunden; zum anderen bestünde ohnehin eine Solidarhaftung der Miteigentümer, aus der höchstens im ordentlichen Rechtsweg allenfalls verfolgbare Regreßansprüche entstehen könnten.

Da durch diesen Spruchteil Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, war insofern die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG).

II.

Zu den Spruchteilen II und III:

Diese beiden Spruchteile betreffen die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme nach deren Durchführung. Hiezu ordnet § 11 Abs. 1 VVG an, daß die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last fallen und gemäß § 3 einzutreiben sind. Schon vor dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, war es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlung erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme eines baupolizeilichen Auftrages keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid sei, auf den die Bestimmungen des AVG 1950 volle Anwendung finden (vgl. die unter Nr. 12 und 13 zu § 11 VVG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Aufl., zitierten Erkenntnisse). Dagegen haben die Verwaltungsbehörden verstoßen. Den Begründungen der Bescheide erster und zweiter Instanz ist nicht zu entnehmen, wofür die Kosten verrechnet werden und wie sie sich zusammensetzen (vgl. dagegen § 60 AVG 1950). Schon dies macht die Spruchteile II und III des angefochtenen Bescheides, der die Mängel der ersten Instanz nicht behoben hat, rechtswidrig.

Darüberhinaus ist die belangte Behörde offenbar von der Annahme ausgegangen, es liege in ihrem Belieben, die Ersatzvornahme gleichsam "in Raten" vorzunehmen und zwischendurch, weil es "damals üblich" gewesen sei, einen Teil der Außenmauern als Grundstücksbegrenzung stehen zu lassen, zu vermauern und zum Schutz gegen Witterungseinflüsse mit Beton zu verstärken. Dabei verkennt die belangte Behörde, daß die Ersatzvornahme ausschließlich darin besteht, den im Titelbescheid aufgetragenen Zustand herzustellen; im Titelbescheid war jedoch von der Errichtung einer Grundstückseinfriedung keine Rede. Daher waren alle Arbeiten, die nicht der Abtragung des Gebäudes, sondern der Herstellung einer Grundstückseinfriedung dienten, durch den Titelbescheid nicht gedeckt; sie können daher auch zu keinen dem Verpflichteten aufzuerlegenden Kosten im Sinne des § 11 Abs. 1 VVG 1950 führen (vgl. die zu Nr. 14 a.a.O. zitierten Erkenntnisse). Dasselbe gilt für Mehrkosten, die durch eine Unterbrechung des Vollzuges, also dadurch entstanden sind, daß nicht im Rahmen der "ersten" Ersatzvornahme das Gebäude einschließlich der Außenmauern zur Gänze abgebrochen worden ist. Dadurch entstehende Mehrkosten hat die Behörde zu verantworten und selbst zu tragen.

Da die Behörde dies alles nicht beachtet hat, belastete sie insofern ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß er hinsichtlich der Spruchteile II und III gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß als Kosten im Sinne des § 11 Abs. 1 VVG 1950 nur diejenigen Kosten anzusehen sind, die der Verwaltungsbehörde im Sinne von besonderen Barauslagen erwachsen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1952, Slg. Nr. 2659/A), also das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für die Vorschreibung von Verwendungszinsen keine Grundlage bietet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050027.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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