Entscheidungsdatum
29.11.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W171 1302997-2/3E
W171 1412165-2/3E
W171 1412164-2/3E
W171 2111015-1/3E
W171 2111013-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX; 2.) des XXXX, geb. XXXX; 3.) der XXXX, geb. XXXX; 4.) der XXXX, geb. XXXX und 5.) des XXXX, geb. XXXX; alle StA. Russische Föderation, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zlen. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2.) des römisch 40 , geb. römisch 40 ; 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 ; 4.) der römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) des römisch 40 , geb. römisch 40 ; alle StA. Russische Föderation, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF2-BF5 vertreten durch BF1 als gesetzlichen Vertreter) stellten am 16.03.2015 Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen. Dabei gab der BF1 an, da er subsidiär schutzberechtigt sei und sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könne er sich nicht an die russische Botschaft wenden. Beigelegt wurden den Anträgen Kopien aktueller Bescheide über die Erteilung befristeter Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte sowie Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarten.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.04.2015 wurden die beschwerdeführenden Parteien insbesondere davon in Kenntnis gesetzt, dass die Ausstellung von Fremdenpässen nur zulässig sei, wenn sie nicht in der Lage seien, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Deshalb werde als Nachweis eine Bestätigung der Botschaft ihres Heimatlandes, dass es nicht möglich sei, ein Reisedokument zu erhalten, benötigt. Zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage des geforderten Nachweises wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Frist von vier Wochen eingeräumt.
In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 29.04.2015 wurde seitens des BF1 mitgeteilt, dass er keinen russischen Reisepass haben wolle und er einen solchen nicht beantragen werde. Er lebe seit elf Jahren in Österreich und wolle einen österreichischen Fremdenpass und die Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zlen. XXXX, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gem. § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den beschwerdeführenden Parteien sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt bis zum 19.12.2016 ausgestellt worden. Nach Zitierung der Rechtslage kam das Bundesamt zum Schluß, die Ausstellung von Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte sei subsidiär zum Pass des eigenen Landes, also nur zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Da kein Nachweis einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für die Ausstellung eines nationalen Reisedokuments vorgelegt worden sei und sich solches auch nicht aus der Aktenlage ergebe, seien die Anträge auf Ausstellung der Fremdenpässe abzuweisen.Mit Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den beschwerdeführenden Parteien sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt bis zum 19.12.2016 ausgestellt worden. Nach Zitierung der Rechtslage kam das Bundesamt zum Schluß, die Ausstellung von Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte sei subsidiär zum Pass des eigenen Landes, also nur zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Da kein Nachweis einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für die Ausstellung eines nationalen Reisedokuments vorgelegt worden sei und sich solches auch nicht aus der Aktenlage ergebe, seien die Anträge auf Ausstellung der Fremdenpässe abzuweisen.
1.2. Gegen diese am 26.06.2015 persönlich bei der Behörde übernommenen Bescheide wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, die beschwerdeführenden Parteien hätten Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gestellt, da sie subsidiär Schutzberechtigte seien. Sie hätten keine Möglichket, russische Reisepässe zu beantragen und müssten daher vom Fremdenpass Gebrauch machen.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge eine Anfrage an die Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in WIEN zur Abklärung der Fragen, ob subsidiär schutzberechtigten Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen Reisedokumente (Reisepässe) ausgestellt würden, welche Unterlagen hierfür beizubringen seien und wie lange die Bearbeitungsdauer entsprechender Anträge sei.
Am 26.04.2016 langte ein mit 25.04.2016 datiertes Antwortschreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in WIEN mit folgendem wesentlichen Inhalt ein:
"[...] Laut der russischen föderalen Gesetzgebung dürfen alle russischen Staatsbürger Reisepässe beantragen, unabhängig von ihrer Volksgruppe und davon, ob sie ausländische Aufenthaltsbewilligungen jeglicher Art haben oder nicht. Dafür braucht man Unterlagen, die die Identität der Person und ihrer russischen Staatsangehörigkeit beweisen. Normalerweise sind das gültige russische Reise- und/oder Inlandspässe für Personen im Alter ab 14 Jahren, und Geburtsurkunden mit dem Stempel über die Angehörigkeit zum russischen Staatsverband - für Kinder unter 14 Jahren. Falls die Person keine Unterlagen hat, die ihre Identität und russische Staatsangehörigkeit beweisen, kann das auf persönliche Anfrage geprüft werden. Die gesetzlich bestimmte Frist für die Reisepassausstellung bei den Migrationsbehörden in Russland ist ein Monat, bei den Konsularbehörden im Ausland bis drei Monate. [...]".
Dieses Anfrageergebnis wurde den beschwerdeführenden Parteien sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 22.06.2016 übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bislang ist keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. Den beschwerdeführenden Parteien kommt jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zu.
Die beschwerdeführenden Parteien beantragten am 16.03.2015 die Ausstellung von Fremdenpässen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben bislang keinen Versuch unternommen, sich persönlich bei der Vertretungsbehörde ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Die Stellung eines Antrages auf Ausstellung von Reisepässen bei Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates ist für russischen Staatsbürger unabhängig von ihrer Volksgruppe und der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung in Österreich möglich. Für die Antragstellung ist die Vorlage von die Identität beweisenden Unterlagen nötig. Bei Nichtexistenz von die Identität und russische Staatsangehörigkeit beweisenden Unterlagen kann eine Überprüfung auf persönliche Anfrage stattfinden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit, zum Schutzstatus, zur Antragstellung und zur Nichtvornahme eines Versuchs zur Erlangung von Reisepässen beruhen auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Prozedere bei Ausstellung eines Reisepasses durch russische Vertretungsbehörden, insbesondere bei Anträgen von subsidiär schutzberechtigten Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, beruhen auf Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in WIEN vom 25.04.2016. Aus der allgemeinen Formulierung über das Prozedere bei Ausstellung von Fremdenpässen wird deutlich, dass diese Vorgehensweise jedenfalls bei allen Niederlassungen im österreichischen Bundesgebiet gleich ist.
Aus der Stellungnahme vom 29.04.2015 und den übrigen Verfahrensakten ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien sich zu irgendeinem Zeitpunkt um die Beschaffung von Reisepässen bei der Vertretungsbehörde bemüht haben. Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht behauptet. Es sind zudem keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach den beschwerdeführenden Parteien (etwa aus Krankheitsgründen) die persönliche Anfrage bei der Vertretungsbehörde nicht möglich wäre. Soweit der BF1 den verfahrenseinleitenden Antrag damit begründet, dass er subsidiär schutzberechtigt sei und sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wäre, ist letzterem insofern entgegenzutreten, als der BF1 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zurückzog und dieser sohin in Rechtskraft erwuchs, sodass diese Begründung ins Leere geht. Den beschwerdeführenden Parteien wurde im Familienverfahren nach der Ehegattin des BF1 und Mutter der BF2-BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die Erteilung des subsidiären Schutzstatus¿ an die Ehegattin bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX mit ihrer damals vulnerablen Situation (psychische Erkrankung und Stadium des siebten Schwangerschaftsmonats) begründet. Auch in Hinblick darauf, dass die Erteilung des Schutzstatus medizinisch indiziert war und nicht auf dem Herkunftsstaat zuzurechneden Gründen beruhte, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine nunmehrige Beschaffung von Reisedokumenten (insbesondere ein persönliches Vorsprechen) bei der Vertretungsbehörde unzumutbar wäre.Aus der Stellungnahme vom 29.04.2015 und den übrigen Verfahrensakten ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien sich zu irgendeinem Zeitpunkt um die Beschaffung von Reisepässen bei der Vertretungsbehörde bemüht haben. Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht behauptet. Es sind zudem keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach den beschwerdeführenden Parteien (etwa aus Krankheitsgründen) die persönliche Anfrage bei der Vertretungsbehörde nicht möglich wäre. Soweit der BF1 den verfahrenseinleitenden Antrag damit begründet, dass er subsidiär schutzberechtigt sei und sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wäre, ist letzterem insofern entgegenzutreten, als der BF1 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zurückzog und dieser sohin in Rechtskraft erwuchs, sodass diese Begründung ins Leere geht. Den beschwerdeführenden Parteien wurde im Familienverfahren nach der Ehegattin des BF1 und Mutter der BF2-BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Die Erteilung des subsidiären Schutzstatus¿ an die Ehegattin bzw. Mutter der beschwerdeführenden Parteien wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 mit ihrer damals vulnerablen Situation (psychische Erkrankung und Stadium des siebten Schwangerschaftsmonats) begründet. Auch in Hinblick darauf, dass die Erteilung des Schutzstatus medizinisch indiziert war und nicht auf dem Herkunftsstaat zuzurechneden Gründen beruhte, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine nunmehrige Beschaffung von Reisedokumenten (insbesondere ein persönliches Vorsprechen) bei der Vertretungsbehörde unzumutbar wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die angefochtenen Bescheide datiert mit dem 11.05.2015, wurden jedoch (erst) am 26.06.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Rechtslage zum Bescheiddatum entsprechend weist die Rechtsmittelbelehrung der Bescheide (noch) eine zweiwöchige Beschwerdefrist aus (vgl. § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013, Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkraftretensdatum 18.06.2015). Nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide gegenüber den beschwerdeführenden Parteien, dem 26.06.2015, war diese verkürzte Beschwerdefrist bereits auf bestimmte Fälle eingeschränkt (vgl. die Nachfolgebestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015, Inkrafttretensdatum 19.06.2015, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) und trifft seither (unbeschadet später in Kraft getretener Änderungen) auf Verfahren iSd § 3 Abs. 2 Z 5 AsylG - die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG - nicht mehr zu, sodass im gegenständlichen Fall die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung gelangt. Folglich erweist sich die am 14.07.2015 eingebrachte Beschwerde gegen den am 26.06.2015 zugestellten Bescheid als rechtzeitig.Die angefochtenen Bescheide datiert mit dem 11.05.2015, wurden jedoch (erst) am 26.06.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Rechtslage zum Bescheiddatum entsprechend weist die Rechtsmittelbelehrung der Bescheide (noch) eine zweiwöchige Beschwerdefrist aus vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkraftretensdatum 18.06.2015). Nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide gegenüber den beschwerdeführenden Parteien, dem 26.06.2015, war diese verkürzte Beschwerdefrist bereits auf bestimmte Fälle eingeschränkt vergleiche die Nachfolgebestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Inkrafttretensdatum 19.06.2015, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) und trifft seither (unbeschadet später in Kraft getretener Änderungen) auf Verfahren iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, AsylG - die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG - nicht mehr zu, sodass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung gelangt. Folglich erweist sich die am 14.07.2015 eingebrachte Beschwerde gegen den am 26.06.2015 zugestellten Bescheid als rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013 (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122, Ziffer 73 und 74 (Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a) wird wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.""Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Anm 2 zu § 88 FPG).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG).
Neben dem Status des subsidiär Schutzberechtigten ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien möglich und zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, da alle russischen Staatsangehörigen - dies gilt ausnahmslos auch für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen - Reisepässe beantragen dürfen. Wenn die beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichende Unterlagen zum Beweis ihrer Identität und ihrer russischen Staatsangehörigkeit besitzen, so steht dies - so die eindeutige Auskunft der Konsularabteilung der russischen Botschaft - dem Antrag und so auch einer Ausstellung eines Reisepasses insofern nicht entgegen, als die Identität und Staatsangehörigkeit auf persönliche Anfrage geprüft werden können. Durch die Möglichkeit der Substituierung nicht vorhandener Dokumente durch Überprüfung auf persönliche Anfrage besteht gegenständlich eine konkrete Möglichkeit, sich Reisedokumente des Heimatstaates zu beschaffen.
Eine persönliche Anfrage wurde von den beschwerdeführenden Parteien jedoch bislang unterlassen, berechtigte Gründe für dieses Verhalten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere liegen keine individuellen Umstände vor (etwa eine schwere Erkrankung), die es den beschwerdeführenden Parteien gänzlich verunmöglichen würden, persönlich die Vertretungsbehörde aufzusuchen. Es stehen folglich einer persönlichen Kontaktaufnahme der beschwerdeführenden Parteien mit der Vertretungsbehörde keine Hindernisse entgegen, sodass es ihnen möglich und zumutbar ist, sich persönlich an die Vertretungsbehörde zu wenden.
Aufgrund des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht versucht haben, sich einen Reisepass von der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu besorgen, obwohl dies aufgrund der dargelegten Umstände möglich und zumutbar ist, liegt gegenständlich kein Fall vor, in dem den Parteien die Erlangung eines Fremdenpasses rechtlich zustehen würden.
Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsreiche des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde, was im Fall der beschwerdeführenden Parteien nicht zutrifft, keine Reisedokument erhalten, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen.
Die beschwerdeführenden Parteien werden demnach ein gültiges Reisedokument bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu beantragen haben.
Da die beschwerdeführenden Parteien - mangels eines entsprechenden Antrages bei dieser - nicht darlegen konnten, dass ihnen die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates jeweils die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigern, ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fremdenpasses an Fremde, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht erfüllt. Die beschwerdeführenden Parteien konnten nicht darlegen, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.
Daraus folgt, dass die beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzung zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatlandes zu beschaffen bzw. wurde nicht dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.Daraus folgt, dass die beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzung zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatlandes zu beschaffen bzw. wurde nicht dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage - insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Konsularabteilung in Zusammenschau mit der Stellungnahme und der Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien - geklärt. Es ist zudem unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt aus eigenem den Versuch unternahmen, gültige Reisedokumente zu beschaffen und durch persönliche Anfrage die hierfür notwendige Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu veranlassen, sodass dieser maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststand. Folglich konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fremdenpass, Reisedokument, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W171.1412165.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016