TE Bvwg Beschluss 2016/11/29 W170 2140135-1

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Veröffentlicht am 29.11.2016
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Entscheidungsdatum

29.11.2016

Norm

ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6
AVG 1950 §3 Z2
B-VG Art.131 Abs1
B-VG Art.131 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ÄrzteG 1998 § 117c heute
  2. ÄrzteG 1998 § 117c gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  7. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 27.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  8. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  9. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  10. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.04.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  11. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.04.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2020
  12. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.04.2021 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2020
  13. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.09.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  14. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  15. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 19.03.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.07.2015 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  17. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 21.05.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  18. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2015 bis 20.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  19. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 24.05.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  20. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 15.08.2012 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  21. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  22. ÄrzteG 1998 § 117c gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  1. AVG 1950 § 3 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
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  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
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  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
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  1. B-VG Art. 133 heute
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  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
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  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2140135-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20.7.2016, Zl. BÄL 7/2016/20072016-Mag.Sch/SB, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20.7.2016, Zl. BÄL 7/2016/20072016-Mag.Sch/SB, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins.1. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt:

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20.7.2016 wurde festgestellt, dass XXXX nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und XXXX aus der Ärzteliste zu streichen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe sowie der Ärzteausweis infolge des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung unverzüglich an die Österreichische Ärztekammer abzuliefern sei, widrigenfalls dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde zwangsweise eingezogen werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20.7.2016 wurde festgestellt, dass römisch 40 nicht über die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und römisch 40 aus der Ärzteliste zu streichen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe sowie der Ärzteausweis infolge des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung unverzüglich an die Österreichische Ärztekammer abzuliefern sei, widrigenfalls dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde zwangsweise eingezogen werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.7.2016 zugestellt.

Mit am 3.10.2016 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 9.11.2016 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

I.2. Beweiswürdigung:römisch eins.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Zu A)

II.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - die Verwaltungsgerichte der Länder.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - die Verwaltungsgerichte der Länder.

Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass in Art. 131 B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpfe - so die Materialien weiter - daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen,Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass in Artikel 131, B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz knüpfe - so die Materialien weiter - daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die gemäß Artikel 102, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen,

  • -Strichaufzählung
    wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt sei;wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt sei;

  • -Strichaufzählung
    wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut seien;wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, gemäß Artikel 102, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut seien;

  • -Strichaufzählung
    wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen sei.

Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.

II.2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Art. 131 B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vorsieht. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (Hinweis E vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbare Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).römisch zwei.2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Artikel 131, B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Absatz eins und Absatz 6, leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit.), vorsieht. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird (Hinweis E vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbare Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

II.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923/2014, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art. 102 Abs. 1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch andere Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber - so der Verfassungsgerichtshof weiter - nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.römisch zwei.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923 aus 2014,, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz 2, 1. Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch andere Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber - so der Verfassungsgerichtshof weiter - nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.

II.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG; solche Verfahren werden von der Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt bzw. wahrgenommen.römisch zwei.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG; solche Verfahren werden von der Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt bzw. wahrgenommen.

Es stellt sich daher die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit handelt, die in der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das ÄrzteG (etwa nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle, mit der § 117c ÄrzteG in den Rechtsbestand eingeführt wurde) auf die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen" stützt; ob diese der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, ergibt sich nicht aus den Materialien, weder aus den oben Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle noch etwa aus dem der Änderung des ÄrzteG mit BGBl. 56/2015 kundgemachten zugrundeliegenden Initiativantrags (1029/A XXV. GP). Jedenfalls sind die genannten Kompetenztatbestände nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt und somit nicht grundsätzlich der unmittelbaren Vollziehung durch den Bund zugänglich.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das ÄrzteG (etwa nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle, mit der Paragraph 117 c, ÄrzteG in den Rechtsbestand eingeführt wurde) auf die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10, fallen" stützt; ob diese der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, ergibt sich nicht aus den Materialien, weder aus den oben Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle noch etwa aus dem der Änderung des ÄrzteG mit Bundesgesetzblatt 56 aus 2015, kundgemachten zugrundeliegenden Initiativantrags (1029/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Jedenfalls sind die genannten Kompetenztatbestände nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt und somit nicht grundsätzlich der unmittelbaren Vollziehung durch den Bund zugänglich.

Darüber hinaus geht der Verfassungsgesetzgeber nach den oben dargestellten Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon aus, dass grundsätzlich die Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren ist. Wie oben ausgeführt, sind die relevanten Kompetenztatbestände die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen". Diese werden aber in der Rechtspraxis im Wesentlichen (vom Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 41 VwGG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Amts wegen wahrzunehmen hat, sanktionierter Weise) von den Landesverwaltungsgerichten vollzogen, auch wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (und nicht einer Ärztekammer eines Landes) belangte Behörde ist (siehe etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011); daher und da keine Nähe zur unmittelbaren Bundesverwaltung zu erkennen ist (vor dem 1.1.2014 waren hinsichtlich Entscheidungen betreffend Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung und Streichung aus der Ärzteliste die Landeshauptleute Berufungsinstanz, siehe VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075), besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und daher gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts.Darüber hinaus geht der Verfassungsgesetzgeber nach den oben dargestellten Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon aus, dass grundsätzlich die Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren ist. Wie oben ausgeführt, sind die relevanten Kompetenztatbestände die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10, fallen". Diese werden aber in der Rechtspraxis im Wesentlichen (vom Verwaltungsgerichtshof, der gemäß Paragraph 41, VwGG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Amts wegen wahrzunehmen hat, sanktionierter Weise) von den Landesverwaltungsgerichten vollzogen, auch wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (und nicht einer Ärztekammer eines Landes) belangte Behörde ist (siehe etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011); daher und da keine Nähe zur unmittelbaren Bundesverwaltung zu erkennen ist (vor dem 1.1.2014 waren hinsichtlich Entscheidungen betreffend Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung und Streichung aus der Ärzteliste die Landeshauptleute Berufungsinstanz, siehe VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075), besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und daher gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts.

II.5. Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aber "zweifelhaft und nicht offenkundig" ist - siehe insbesondere die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - hat das Bundesverwaltungsgericht diese mit (bekämpfbaren) Beschluss und nicht etwa durch Weiterleitung der Akten an das zuständige Landesverwaltungsgericht wahrzunehmen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).römisch zwei.5. Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aber "zweifelhaft und nicht offenkundig" ist - siehe insbesondere die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - hat das Bundesverwaltungsgericht diese mit (bekämpfbaren) Beschluss und nicht etwa durch Weiterleitung der Akten an das zuständige Landesverwaltungsgericht wahrzunehmen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

II.6. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei Bescheidbeschwerden (in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei Bescheidbeschwerden (in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG.

Gemäß § 3 AVG richtet sich die örtliche ZuständigkeitGemäß Paragraph 3, AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier § 3 Z 2 AVG anzuwenden, der Ort, an dem sich die dauernde Tätigkeit des Beschwerdeführers bezieht, liegt laut Aktenlage in Wien und liegt daher nach (nicht präjudizieller) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vor.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier Paragraph 3, Ziffer 2, AVG anzuwenden, der Ort, an dem sich die dauernde Tätigkeit des Beschwerdeführers bezieht, liegt laut Aktenlage in Wien und liegt daher nach (nicht präjudizieller) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vor.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes- oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes in Verfahren nach § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG fehlt und die Zuständigkeit zweifelhaft und nicht offenkundig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes- oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes in Verfahren nach Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG fehlt und die Zuständigkeit zweifelhaft und nicht offenkundig ist.

Schlagworte

Ärztekammer, Ärzteliste, Landesverwaltungsgericht, übertragener
Wirkungsbereich, Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2140135.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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