TE Bvwg Erkenntnis 2016/11/29 W151 2140771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2016
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Entscheidungsdatum

29.11.2016

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W151 2140771-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, wegen § 113 Abs. 4 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , wegen Paragraph 113, Absatz 4, ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK oder belangte Behörde) hat XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 4 ASVG in Höhe von € 40 vorgeschrieben. Begründet wurde dies, dass die Beschwerdeführerin nach § 34 Absatz 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summer der allgemeinen beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.1. Die Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK oder belangte Behörde) hat römisch 40 (in Folge: die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 4 ASVG in Höhe von € 40 vorgeschrieben. Begründet wurde dies, dass die Beschwerdeführerin nach Paragraph 34, Absatz 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summer der allgemeinen beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Der Lohnzettel für 2 Dienstnehmer (XXXX) hinsichtlich Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses der sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, daher sei der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden.Der Lohnzettel für 2 Dienstnehmer (römisch 40 ) hinsichtlich Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses der sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, daher sei der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 03.11.2016, Beschwerde und führte darin aus, sie habe ihren Steuerberater per Fax um Vorlage der Lohnzettel ersucht, dieser habe sie weder telefonisch noch schriftlich danach kontaktiert. Bei der BGKK habe sie um Nachsicht gebeten.

Angeschlossen waren Schreiben an die BGKK und Fax-Sendeberichte.

3. Mit Beschwerdevorlage der BGKK vom 23.11.2016, welche der Gerichtsabteilung W151 am selben Tag 29.11.2016 zugeteilt wurde, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt mit einer den Verfahrensgang darlegenden Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass die Lohnzettel der beiden Dienstnehmer (XXXX, Dienstverhältnis beendigt am 26.07.2016 und 27.07.2016) aufgrund deren Beendigung der Dienstverhältnisse bis dato nicht vorgelegt wurden. Rechtlich wurde unter Verweis auf die entsprechende VwGH-Judikatur ausgeführt, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und bei Außerachtlassung der Meldepflicht dies als mangelnde Sorgfalt vertreten habe.3. Mit Beschwerdevorlage der BGKK vom 23.11.2016, welche der Gerichtsabteilung W151 am selben Tag 29.11.2016 zugeteilt wurde, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt mit einer den Verfahrensgang darlegenden Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass die Lohnzettel der beiden Dienstnehmer (römisch 40 , Dienstverhältnis beendigt am 26.07.2016 und 27.07.2016) aufgrund deren Beendigung der Dienstverhältnisse bis dato nicht vorgelegt wurden. Rechtlich wurde unter Verweis auf die entsprechende VwGH-Judikatur ausgeführt, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und bei Außerachtlassung der Meldepflicht dies als mangelnde Sorgfalt vertreten habe.

Es werde die beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin rechnet als Dienstgeberin ihre Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren ab. Die Beschwerdeführerin beauftragte ihren Stuerberater zur Vorlage der Lohnzettel. Diese Lohnzettel für 2 Dienstnehmer (XXXX) hinsichtlich Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse wurden der BGKK nicht fristgerecht vorgelegt. Es liegt ein Meldeverstoß der Beschwerdeführerin vor. Die BGKK verhängte daher aufgrund des beschwerdegegenständlichen Meldeverstoßes einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Absatz 4 ASVG in Höhe von € 40.Die Beschwerdeführerin rechnet als Dienstgeberin ihre Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren ab. Die Beschwerdeführerin beauftragte ihren Stuerberater zur Vorlage der Lohnzettel. Diese Lohnzettel für 2 Dienstnehmer (römisch 40 ) hinsichtlich Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse wurden der BGKK nicht fristgerecht vorgelegt. Es liegt ein Meldeverstoß der Beschwerdeführerin vor. Die BGKK verhängte daher aufgrund des beschwerdegegenständlichen Meldeverstoßes einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 4 ASVG in Höhe von € 40.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Lohnzettel nicht fristgerecht vorgelegt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, (Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 34 Absatz 2 ASVG hat der Dienstgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses die Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2 ASVG hat der Dienstgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses die Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die Lohnzettel hinsichtlich Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse der Dienstnehmer XXXX (Dienstverhältnis beendigt am 26.07.2016 und 27.07.2016) nicht fristgerecht der BGKK übermittelt.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die Lohnzettel hinsichtlich Beendigung der jeweiligen Dienstverhältnisse der Dienstnehmer römisch 40 (Dienstverhältnis beendigt am 26.07.2016 und 27.07.2016) nicht fristgerecht der BGKK übermittelt.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Absatz 2 ASVG folgt, dass diese in beiden Fällen bis Ende August 2016 zu übermitteln gewesen wäre, was nicht erfolgte.Aus den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 ASVG folgt, dass diese in beiden Fällen bis Ende August 2016 zu übermitteln gewesen wäre, was nicht erfolgte.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe dafür ihren Steuerberater beauftragt, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (2006/08/152 u.a.) zu verweisen, wonach sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und bei Außerachtlassung der Meldepflicht dies von ihm als mangelnde Sorgfalt zu vertreten ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2140771.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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