Entscheidungsdatum
29.11.2016Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W138 2138342-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des Dipl.-Ing. XXXX, vom 10.10.2016 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Geschäftsfallnummer (GFN): 2222/2016/45, vom 14.09.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des Dipl.-Ing. römisch 40 , vom 10.10.2016 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Geschäftsfallnummer (GFN): 2222/2016/45, vom 14.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde des Dipl.-Ing. XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz, GFN: 2222/2016/45, vom 14.09.2016, wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 34 Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG) iVm. § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) jeweils in der geltenden Fassung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Linz vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde des Dipl.-Ing. römisch 40 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Linz, GFN: 2222/2016/45, vom 14.09.2016, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Vermessungsgesetz (VermG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) jeweils in der geltenden Fassung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Linz vollinhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Linz wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2016 auf eine Grenzvermessung des Grundstückes 23/16, KG XXXX zum Zwecke der Umwandlung gem. § 34 Abs. 1 VermG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des § 34 VermG die Fälle regeln würde, in denen das Vermessungsamt Grenzvermessungen durchführen könne beziehungsweise gesetzlich verpflichtet sei, Grenzvermessungen durchzuführen. Uneingeschränkt bestünde eine Verpflichtung Grenzvermessungen durchzuführen nur in jenen Vermessungsämtern in denen kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz habe. In allen anderen Fällen habe der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass nur dann bestimmte im Privatinteresse liegende Vermessungen durchgeführt werden könnten, wenn die Erfüllung der übrigen vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt würden.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Linz wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.08.2016 auf eine Grenzvermessung des Grundstückes 23/16, KG römisch 40 zum Zwecke der Umwandlung gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 34, VermG die Fälle regeln würde, in denen das Vermessungsamt Grenzvermessungen durchführen könne beziehungsweise gesetzlich verpflichtet sei, Grenzvermessungen durchzuführen. Uneingeschränkt bestünde eine Verpflichtung Grenzvermessungen durchzuführen nur in jenen Vermessungsämtern in denen kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz habe. In allen anderen Fällen habe der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass nur dann bestimmte im Privatinteresse liegende Vermessungen durchgeführt werden könnten, wenn die Erfüllung der übrigen vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt würden.
Das Vermessungsamt habe daher bei einem Antrag auf Grenzvermessung individuell zu prüfen, ob trotz im Privatinteresse gelegenen Vermessungen die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt würden. Mit den dem Vermessungsamt Linz zur Verfügung stehenden Ressourcen könnte der Gesetzesauftrag, speziell der Außendienstaufgaben, aber auch der im Innendienst zu erledigenden Aufgaben äußerst knapp, beziehungsweise teilweise nur mit Abstrichen erfüllt werden. Das Vermessungsamt sehe sich daher derzeit weder in der Lage Anträge auf Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Erledigungsfrist zu erfüllen, noch eine derartige Vermessung ohne Beeinträchtigung der übrigen gesetzlichen Aufgaben durchzuführen. Aus diesem Grunde sei der Antrag abgewiesen worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Ablehnung seines Antrages damit begründet worden sei, dass der Antrag ungenügend begründet wäre und dass das Vermessungsamt annehmen würde, dass kein Grund gegen eine Vermessung durch den Ingenieurkonsulenten vorläge. Da der Beschwerdeführer das Antragsformular nach ausführlicher persönlicher Darlegung aller Gründe von der Vermessungsbehörde selbst erhalten habe, um einen Umwandlungsantrag einzubringen und weil weder von der Vermessungsbehörde vor Ablehnung mitgeteilt worden sei, noch aus dem Verkehr mit anderen Ämtern schlüssig ableitbar wäre, wie oft und auf welchen Amtsebenen Antragsteller stets von Neuem bei der Vermessungsbehörde zu begründen hätten, würde der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrages Beschwerde führen.
Vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde die belangte Behörde um Stellungnahme dahingehend ersucht, welche Personalressourcen dem Vermessungsamt für Vermessungen zur Verfügung stehen, welche Budgetmittel für die Durchführung von Anträgen gem. § 34 Abs. 1 VermG vorgesehen sind und wie viele noch zu erledigende Anträge gem. § 34 Abs. 1 VermG es gibt. Weiters wurde ersucht die Terminplanung offen zu legen, welche sich auf die Durchführung von Anträgen gem. § 34 Abs. 1 VermG bezieht, beziehungsweise darzulegen, warum eine Stattgabe des Antrages des Beschwerdeführers konkret nicht in Frage kommt.Vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde die belangte Behörde um Stellungnahme dahingehend ersucht, welche Personalressourcen dem Vermessungsamt für Vermessungen zur Verfügung stehen, welche Budgetmittel für die Durchführung von Anträgen gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG vorgesehen sind und wie viele noch zu erledigende Anträge gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG es gibt. Weiters wurde ersucht die Terminplanung offen zu legen, welche sich auf die Durchführung von Anträgen gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG bezieht, beziehungsweise darzulegen, warum eine Stattgabe des Antrages des Beschwerdeführers konkret nicht in Frage kommt.
Die Vermessungsbehörde beantwortete die diesbezügliche Anfrage des BVwG mit Schreiben vom 09.11.2016 im Wesentlichen dahingehend, dass das Vermessungsamt Linz österreichweit das einzige Vermessungsamt wäre, bei dem aktuell ein Verfahren der Allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters in der Katastralgemeinde (KG) Urfahr eingeleitet sei. Dieses Verfahren sei bereits 1995 aufgrund eines Verwaltungsübereinkommens mit der Stadt Linz eingeleitet worden und seien darin umfangreiche personelle Unterstützungen durch die Stadt Linz vorgesehen gewesen. 2002 sei das Verwaltungsübereinkommen und damit jegliche personelle Unterstützung von der Stadt aufgekündigt worden. Da aber die Vermessungsbehörde zur Weiterführung des Verfahrens durch das Vermessungsgesetz verpflichtet sei, seien ab diesem Zeitpunkt alle verfügbaren Personalressourcen für Grenzvermessungen für das Allgemeine Neuanlegungsverfahren verplant worden.
Insbesondere aus diesem Grunde seien Grenzvermessungen gem. § 34 Abs. 1 VermG mangels notwendiger Personalressourcen in diesem Aufgabenbereich nur mehr in jenen Ausnahmefällen durchgeführt worden, wo bei Vermessungen zur Umwandlung Unterschriften von angrenzenden Grundstückseigentümern von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen nicht zu erlangen gewesen wären.Insbesondere aus diesem Grunde seien Grenzvermessungen gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG mangels notwendiger Personalressourcen in diesem Aufgabenbereich nur mehr in jenen Ausnahmefällen durchgeführt worden, wo bei Vermessungen zur Umwandlung Unterschriften von angrenzenden Grundstückseigentümern von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen nicht zu erlangen gewesen wären.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer seien sämtliche Budgetmittel und Personalressourcen für dringende Arbeiten im Festpunktfeld beziehungsweise für das Allgemeine Neuanlegungsverfahren KG Urfahr verplant gewesen.
Zur Zeit würden im Vermessungsamt Linz keine weiteren Anträge auf Vermessung gem. § 34 Abs. 1 VermG vorliegen. In Folge einer Gesetzesnovelle müssten ab 01.11.2016 zusätzlich die im Vermessungsgesetz gem. § 18a VermG festgelegten neuen gesetzlichen Aufgaben bei Grenzvermessungen bewältigt werden, deren Ausmaß derzeit für die Vermessungsbehörde nicht abschätzbar sei.Zur Zeit würden im Vermessungsamt Linz keine weiteren Anträge auf Vermessung gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG vorliegen. In Folge einer Gesetzesnovelle müssten ab 01.11.2016 zusätzlich die im Vermessungsgesetz gem. Paragraph 18 a, VermG festgelegten neuen gesetzlichen Aufgaben bei Grenzvermessungen bewältigt werden, deren Ausmaß derzeit für die Vermessungsbehörde nicht abschätzbar sei.
Die Durchführung von weiteren Grenzvermessungen gem. § 34 Abs. 1 VermG würde die Erfüllung der gesetzlichen Arbeiten weiter beeinträchtigen.Die Durchführung von weiteren Grenzvermessungen gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG würde die Erfüllung der gesetzlichen Arbeiten weiter beeinträchtigen.
Dieses Schreiben der Vermessungsbehörde wurde dem Beschwerdeführer vom BVwG zur Wahrung des Parteiengehöres übermittelt.
Dem Beschwerdeführer selbst wurde vom BVwG ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da sich die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, der Beschwerde nicht zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert innerhalb einer angemessenen Frist dem BVwG konkrete Gründe, aus welchen sich die Rechtswidrigkeit des abweisenden Bescheides der Vermessungsbehörde ergibt, mitzuteilen und vom BVwG darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablaufen der Frist die Beschwerde zurückgewiesen würde.
Mit Schreiben vom 21.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer fristgerecht ein Schreiben mit welchem er sowohl auf den Mängelbehebungsauftrag, als auch auf das übermittelte Schreiben der Vermessungsbehörde vom 09.11.2016 einging.
Dieser nahm im Wesentlichen darauf Bezug, wie sich das Geschehen um die Antragstellung seiner Ansicht nach abgespielt habe und führte zum abgelehnten Anliegen dahingehend aus, dass im Dezember 2015 die Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstückes eine Bauverhandlung durchführen hätten lassen. Nachdem der Beschwerdeführer als angrenzender Nachbar keinen Einwand gegen das Bauvorhaben erhoben habe, habe die neue Nachbarin die Rechtmäßigkeit seines bestehenden Zaunes an der gemeinsamen Grundgrenze in Frage gestellt. Ihm sei von der Nachbarin eine Frist gestellt worden, die Zaunfrage zu klären.
Notgedrungen habe er die Grenze seines 2015 erworbenen Grundstückes im Juni 2016 von einem Zivilingenieur nachmessen lassen. Dieses Ergebnis sei von der Nachbarin nicht akzeptiert worden.
Die Familie des Beschwerdeführers und dieser nunmehr als Erbe habe seit über vierzig Jahren für das Grundstück Abgaben für eine gewisse Quadratmeteranzahl an öffentliche Stellen entrichtet. Nachdem er nunmehr in die Lage gebracht worden sei, von öffentlicher Stelle objektiv klären zu lassen, wie die Grundstücksgrenze aussehen würde, habe er bei der Vermessungsbehörde als der unabhängigen Einrichtung im Staat vorgesprochen, ob, beziehungsweise wie man helfen könnte. Die Auskunft der Vermessungsbehörde habe den Beschwerdeführer ermuntert und sei ihm das Antragsformular von der Behörde sogar ausgefüllt worden. Der Staat, dessen Einrichtungen Steuern kassieren würden, könne oder wolle die Rechtmäßigkeit seiner Forderungen nicht unter Beweis stellen. Der Beschwerdeführer stelle auch die Frage warum es überhaupt einen Kataster und eine Vermessungsbehörde gäbe, wenn derartige Fragen unentscheidbar bleiben würden. Durch den bekämpften Bescheid sehe sich der Beschwerdeführer sowohl rechtlich (Katastergrenzen würden nicht anerkannt, Aufforderung zu ungesetzlichem Tun), als auch finanziell (mehr als vierzig Jahre Steuern für als falsch bezeichnete Katastergrenzen) in Nachteil gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Antrag vom 24.08.2016, beim Vermessungsamt Linz eingelangt am 25.08.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Grenzvermessung zur Umwandlung gem. § 34 Abs. 1 VermG des Grundstückes 23/16, KG XXXX.Mit Antrag vom 24.08.2016, beim Vermessungsamt Linz eingelangt am 25.08.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Grenzvermessung zur Umwandlung gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG des Grundstückes 23/16, KG römisch 40 .
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 14.09.2016 wurde der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers gem. § 34 Abs. 1 VermG unter näherer Begründung abgewiesen.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Linz vom 14.09.2016 wurde der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG unter näherer Begründung abgewiesen.
Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. Dieser Beschwerde waren die Gründe, welche eine Rechtswidrigkeit des abweisenden Bescheides des Vermessungsamtes Linz aufzeigen würden, nicht zu entnehmen und wurde der Beschwerdeführer daher vom BVwG zur Mängelbehebung aufgefordert.
Auch wurde das Vermessungsamt Linz unter näherer Anführung von aufzuklärenden Punkten vom BVwG um Information ersucht.
Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 sind keinerlei Gründe zu entnehmen, welche im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG eine Rechtswidrigkeit des abweisenden Bescheides des Vermessungsamtes Linz gem. § 34 Abs. 1 VermG aufzeigen.Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 sind keinerlei Gründe zu entnehmen, welche im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG eine Rechtswidrigkeit des abweisenden Bescheides des Vermessungsamtes Linz gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG aufzeigen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf einen privatrechtlichen Streit hinsichtlich eines Zaunverlaufes mit einer Nachbarin. Es werden keinerlei Gründe aufgezeigt, warum die Vermessungsbehörde den Antrag nicht gem. § 34 Abs. 1 VermG ablehnen hätte dürfen.Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf einen privatrechtlichen Streit hinsichtlich eines Zaunverlaufes mit einer Nachbarin. Es werden keinerlei Gründe aufgezeigt, warum die Vermessungsbehörde den Antrag nicht gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG ablehnen hätte dürfen.
Dem gegenüber zeigt die Vermessungsbehörde im Schreiben vom 09.11.2016, welches dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehöres übermittelt wurde, nachvollziehbar auf, dass aufgrund der eingeschränkten Budgetmittel und Personalressourcen insbesondere unter Hinweis auf ein Verfahren zur Allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters in der KG Urfahr Grenzvermessungen gem. § 34 Abs. 1 VermG nicht ohne Beeinträchtigung der Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Vermessungsamtes durchgeführt werden können.Dem gegenüber zeigt die Vermessungsbehörde im Schreiben vom 09.11.2016, welches dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehöres übermittelt wurde, nachvollziehbar auf, dass aufgrund der eingeschränkten Budgetmittel und Personalressourcen insbesondere unter Hinweis auf ein Verfahren zur Allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters in der KG Urfahr Grenzvermessungen gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG nicht ohne Beeinträchtigung der Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Vermessungsamtes durchgeführt werden können.
Inhaltlich trat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21.11.2016 dem diesbezüglichen Vorbringen der Vermessungsbehörde nicht entgegen.
Im Sprengel des Vermessungsamtes Linz haben eine Reihe von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ihren Sitz.
2. Beweiswürdigung:
Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins. 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Zu A)
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in der geltenden Fassung lauten:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der
maßgebliche Sachverhalt feststeht [...]
§ 34 VermG in der geltenden Fassung lautet:
§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für
die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.die in den Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (Paragraph 17, Ziffer 2,) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen.
§ 13 Abs. 3 AVG in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der geltenden Fassung lautet:
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anträge die Behörde nicht zu deren sofortigen Zurückweisung.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anträge die Behörde nicht zu deren sofortigen Zurückweisung.
Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung aufgefordert, zumal seine Beschwerde unter einem solchen Mangel litt (keine Gründe angeführt, welche eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen könnten). Ein Mängelbehebungsauftrag kommt nicht nur bei Formgebrechen, sondern auch bei Inhaltsmängeln, wie bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages (nunmehr Beschwerdeantrages) in Betracht. Der Beschwerdeführer hat dem Mängelbehebungsauftrag zwar innerhalb der gesetzlichen Frist entsprochen, aber mit dem Schreiben vom 21.11.2016 die aufgezeigten Mängel der Beschwerde nicht behoben.Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Mängelbehebung aufgefordert, zumal seine Beschwerde unter einem solchen Mangel litt (keine Gründe angeführt, welche eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen könnten). Ein Mängelbehebungsauftrag kommt nicht nur bei Formgebrechen, sondern auch bei Inhaltsmängeln, wie bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages (nunmehr Beschwerdeantrages) in Betracht. Der Beschwerdeführer hat dem Mängelbehebungsauftrag zwar innerhalb der gesetzlichen Frist entsprochen, aber mit dem Schreiben vom 21.11.2016 die aufgezeigten Mängel der Beschwerde nicht behoben.
Dem Schreiben vom 21.11.2016 ist wiederum nicht zu entnehmen, warum die Behörde nicht den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 34 Abs. 1 VermG abweisen hätte dürfen.Dem Schreiben vom 21.11.2016 ist wiederum nicht zu entnehmen, warum die Behörde nicht den Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG abweisen hätte dürfen.
Auch unabhängig von der inhaltlichen Nichterfüllung des Mängelauftrages durch den Beschwerdeführer ist der Beschwerde auch deshalb nicht stattzugeben, da die Vermessungsbehörde in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, warum sie dem Antrag des Beschwerdeführers gem. § 34 Abs. 1 VermG nicht entsprechen konnte.Auch unabhängig von der inhaltlichen Nichterfüllung des Mängelauftrages durch den Beschwerdeführer ist der Beschwerde auch deshalb nicht stattzugeben, da die Vermessungsbehörde in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, warum sie dem Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 34, Absatz eins, VermG nicht entsprechen konnte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer solchen auch gar nicht beantragt.Dieser hat zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG wiederholt vergleiche u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer solchen auch gar nicht beantragt.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeantrag, Grenzkataster, Grenzvermessung, Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2138342.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016