Entscheidungsdatum
29.11.2016Norm
ASVG §5Spruch
W131 2004872-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard
GRASBÖCK als Einzelrichter über den als Beschwerde zu behandelnden
Einspruch der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin XXXX (= Bf)
gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom
02.12.2013, XXXX, wegen Aussprüchen im Bereich der
Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs 2 ASVG nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und nach einem schriftlichen
Vorhalteverfahren; sowie unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt
des Abspruchs für Beschäftigungszeiten über der
Geringfügigkeitsgrenze
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der im Jahr 2013 beeinspruchte Bescheid wird in den Spruchpunkten 2. und 4., die den historischen Tätigkeitszeitraum von Frau XXXX bei der XXXX von 01.10.2008 bis 30.06.2009 betreffen, gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 27 VwGG aufgehoben.Der im Jahr 2013 beeinspruchte Bescheid wird in den Spruchpunkten 2. und 4., die den historischen Tätigkeitszeitraum von Frau römisch 40 bei der römisch 40 von 01.10.2008 bis 30.06.2009 betreffen, gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG aufgehoben.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
In Erledigung des damit neuerlich offenen Antrags der XXXX vom 30.05.2012 auf "bescheidmäßige Entscheidung" wird dieser Antrag, soweit er auf die Tätigkeitszeiträume der Frau XXXX von 01.10.2008 bis 30.06.2009 abzielt, gemäß § 6 AVG und § 28 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.In Erledigung des damit neuerlich offenen Antrags der römisch 40 vom 30.05.2012 auf "bescheidmäßige Entscheidung" wird dieser Antrag, soweit er auf die Tätigkeitszeiträume der Frau römisch 40 von 01.10.2008 bis 30.06.2009 abzielt, gemäß Paragraph 6, AVG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A) römisch eins. und römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Bf stellte nach einer GPLA - Prüfung am 30.05.2012 den in Spruchpunkt A) II. zurückgewiesenen Antrag, mit welchem ausweislich des im vorgelegten Aktenmaterial ersichtlichen Streitstands letztlich ein Bescheid zwecks Klärung erwirkt werden sollte, ob Frau1. Die Bf stellte nach einer GPLA - Prüfung am 30.05.2012 den in Spruchpunkt A) römisch zwei. zurückgewiesenen Antrag, mit welchem ausweislich des im vorgelegten Aktenmaterial ersichtlichen Streitstands letztlich ein Bescheid zwecks Klärung erwirkt werden sollte, ob Frau
XXXX echte oder freie Dienstnehmerin ist.römisch 40 echte oder freie Dienstnehmerin ist.
2. Letztgültig erging idZ der angefochtene Bescheid, den die Bf unstrittig fristgerecht beeinspruchte.
3. Das BVwG verhandelte über diese ihm im Wege des Zuständigkeitsübergangs vorgelegte und mit anderen Rechtssachen verbundene Rechtssache betreffend sämtliche auch hier nicht spruchgegenständlichen Tätigkeitszeiträume der Frau XXXX, soweit im angefochtenen Bescheid der WGKK spruchgegenständlich, und führte nach der Verhandlung rücksichtlich des jüngst ergangenen VwGH - Erkenntnisses zu Zl Ra 2016/08/0057 betreffend die hier spruchgegenständlichen Tätigkeitszeiträume ein schriftliches Vorhalteverfahren durch, in dem sich ergab, dass die Feststellung, ob ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt, rücksichtlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs 2 ASVG - zwischen der XXXX und der WGKK - nunmehr unstrittig unzulässig ist.3. Das BVwG verhandelte über diese ihm im Wege des Zuständigkeitsübergangs vorgelegte und mit anderen Rechtssachen verbundene Rechtssache betreffend sämtliche auch hier nicht spruchgegenständlichen Tätigkeitszeiträume der Frau römisch 40 , soweit im angefochtenen Bescheid der WGKK spruchgegenständlich, und führte nach der Verhandlung rücksichtlich des jüngst ergangenen VwGH - Erkenntnisses zu Zl Ra 2016/08/0057 betreffend die hier spruchgegenständlichen Tätigkeitszeiträume ein schriftliches Vorhalteverfahren durch, in dem sich ergab, dass die Feststellung, ob ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt, rücksichtlich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG - zwischen der römisch 40 und der WGKK - nunmehr unstrittig unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Verfahrensgangsschilderung wird als spruchtragender Sachverhalt festgestellt, wobei zusätzlich unstrittig ist, dass Frau XXXX von 01.10.2008 bis 30.06.2009 nur unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG verdiente.Die Verfahrensgangsschilderung wird als spruchtragender Sachverhalt festgestellt, wobei zusätzlich unstrittig ist, dass Frau römisch 40 von 01.10.2008 bis 30.06.2009 nur unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG verdiente.
Die WGKK wollte ausweislich der Seite 7 des angefochtenen Bescheids Frau XXXX auch im Zeitraum von 01.10.2008 bis 30.06.2009 als echte Dienstnehmerin der XXXX qualifizieren.Die WGKK wollte ausweislich der Seite 7 des angefochtenen Bescheids Frau römisch 40 auch im Zeitraum von 01.10.2008 bis 30.06.2009 als echte Dienstnehmerin der römisch 40 qualifizieren.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter, da insoweit (bereits mangels Senatsentscheidungsantrags) weder über § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen ist.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter, da insoweit (bereits mangels Senatsentscheidungsantrags) weder über Paragraph 414, ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen ist.
Bis 31.12.2013 eingebrachte Einsprüche iSd § 412 ASVG idF bis 31.12.2013 sind dabei gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ab 01.01.2014 als Beschwerden iSd § 132 B-VG zu behandeln.Bis 31.12.2013 eingebrachte Einsprüche iSd Paragraph 412, ASVG in der Fassung bis 31.12.2013 sind dabei gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ab 01.01.2014 als Beschwerden iSd Paragraph 132, B-VG zu behandeln.
Verfahrensrechtlich hat gegenständlich gemäß § 17 VwGVG mangels gesetzlicher Sondervorschriften im ASVG das VwGVG und subsidiär das AVG Anwendung zu finden.Verfahrensrechtlich hat gegenständlich gemäß Paragraph 17, VwGVG mangels gesetzlicher Sondervorschriften im ASVG das VwGVG und subsidiär das AVG Anwendung zu finden.
Die Kassation hatte gegenständlich in Erkenntnisform zu erfolgen, während die Antragszurückweisung des interpretierten Antrags in Beschlussform zu ergehen hatte, dies alles gemäß §§ 27 und 28 Abs 1 VwGVGDie Kassation hatte gegenständlich in Erkenntnisform zu erfolgen, während die Antragszurückweisung des interpretierten Antrags in Beschlussform zu ergehen hatte, dies alles gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG
Zu A)
3.2. Der VwGH hat am 01.06.2016 zur Zl Ra 2016/08/0057 ua ausgeführt wie folgt:
... Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass es sich um geringfügige Beschäftigungen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG gehandelt hat, sind abstrakte Qualifikationen eines Beschäftigungsverhältnisses, das von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen ist, weder erforderlich noch zulässig, zumal aus ihrer Rechtskraft keine Bindungswirkung für andere Beschäftigungszeiten der Erst- und Zweitmitbeteiligten oder gar für andere Beschäftigte erwachsen kann (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Feststellung bloßer rechtlicher Zwischenschritte bzw. Tatbestandsmomente wie zB der Dienstgebereigenschaft etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0001). ...... Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass es sich um geringfügige Beschäftigungen im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gehandelt hat, sind abstrakte Qualifikationen eines Beschäftigungsverhältnisses, das von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen ist, weder erforderlich noch zulässig, zumal aus ihrer Rechtskraft keine Bindungswirkung für andere Beschäftigungszeiten der Erst- und Zweitmitbeteiligten oder gar für andere Beschäftigte erwachsen kann vergleiche zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Feststellung bloßer rechtlicher Zwischenschritte bzw. Tatbestandsmomente wie zB der Dienstgebereigenschaft etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0001). ...
3.3. In Anwendung dieses Rechtssatzes aus der Rsp des VwGH war daher die inhaltliche Feststellungs- und Qualifikationsentscheidung der WGKK für den im Spruchpunkt A).I. ersichtlichen Zeitraum gemäß § 27 VwGVG mangels sachlicher Feststellungskompetenz aufzuheben und der diesbezügliche Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung insoweit mangels Sachentscheidungskompetenz zurückzuweisen.3.3. In Anwendung dieses Rechtssatzes aus der Rsp des VwGH war daher die inhaltliche Feststellungs- und Qualifikationsentscheidung der WGKK für den im Spruchpunkt A).I. ersichtlichen Zeitraum gemäß Paragraph 27, VwGVG mangels sachlicher Feststellungskompetenz aufzuheben und der diesbezügliche Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung insoweit mangels Sachentscheidungskompetenz zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Siehe zu alledem insb VwGH Ra 2016/08/0057 mwN.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Geringfügigkeitsgrenze, RechtsanschauungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2004872.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016