TE Bvwg Beschluss 2016/11/30 W173 2117139-1

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Veröffentlicht am 30.11.2016
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Entscheidungsdatum

30.11.2016

Norm

BBG §41 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2117139-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrages von XXXX (in der Folge BF) vom 24.5.2012 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem führte der beigezogenen medizinische Sachverständige, Dr. XXXX K XXXX , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Rahmen einer Hausbegutachtung im Gutachten vom 11.6.2012 Nachfolgendes aus:1. Auf Grund des Antrages von römisch 40 (in der Folge BF) vom 24.5.2012 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem führte der beigezogenen medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 K römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Rahmen einer Hausbegutachtung im Gutachten vom 11.6.2012 Nachfolgendes aus:

"........................................

Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Vorgeschichte: 2009 hüftnaher Oberschenkelbruch rechts mit DHS versorgt. 1 Monat später septische Revision mit Explantation der DHS, Resektion des Kopfes und Schaffung einer Girdlestone Situation. Für den 15.6.2012 ist eine Implantation einer Totalendoprothese geplant. Subjektive Symptome: Ich habe immer Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, gehen kann ich fast nicht, nur in der Wohnung mit Achselstützkrücken.

Derzeitige Behandlungen/Medikamente: Medikamente: Clavamox, Laufende Therapie: Kontrollen im AKH

..........................................

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 6.6.2012

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

01

Girdlestone Situation an der rechten Hüfte

g.z.02.05.15

70%

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ad1: Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Belastung

nicht möglich ist.

.............................................

Nachuntersuchung Juni 2013, weil durch Implantation einer

Totalendoprothese wesentliche Besserung wahrscheinlich ist.

.............................................."

2. Dem BF wurde in der Folge ein bis 30.6.2013 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70% und den Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt. 3. Mit 11.4.2013 datierten Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.6.2013, beantragte der BF die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. XXXX K XXXX , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, führte in Gutachten vom 3.9.2013 nach einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes aus:2. Dem BF wurde in der Folge ein bis 30.6.2013 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70% und den Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt. 3. Mit 11.4.2013 datierten Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.6.2013, beantragte der BF die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. römisch 40 K römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, führte in Gutachten vom 3.9.2013 nach einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes aus:

"..........................................

Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten

Zwischenanamnese: 2012 Hüfttotalendoprothese rechts, seit 05/2013

ist Diabetes mellitus bekannt. Letzter stationärer Aufenthalt in der

KAR-Interne im Mai 2013

Derzeitige Beschwerden: Die rechte Hüfte tut weh beim Gehen. Ich

kann 50m gehen, dann muss ich mich hinsetzen. Sonst habe ich keine

Beschwerden.

...........................................

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos.Nr.

GdB %

01

Funktionsbehinderung nach Hüfttotalendoprothese rechts Fixer Rahmensatz

02.05.09

30

02

Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden können.

09.02.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger

Leidensbeeinflussung nicht weiter.

.............................................

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Durch Implantation einer Totalendoprothese rechts ist wesentliche

Besserung eingetreten. Radiologisch bestehen gute postoperative

Verhältnisse. Leiden 2, neu aufgetreten, wird zusätzlich

berücksichtigt. Herabsetzung des gesamten GdB, Entfall der

Zusatzeinträge "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel".

X Dauerzustand.

............................................."

4. Nach Durchführung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid vom 16.10.2013 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% der am 28.6.2013 eingelangte Antrag des BF abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten.

5. Mit e-mail vom 22.7.2015 brachte der BF vor, sich wegen seiner gebrochenen Schulter aus Angst vor Stürzen kaum mehr aus dem Haus zu wagen. Er sei berufsunfähig und in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Er benötige Hilfe und Pflege. Er beantrage einen Behindertenpass, wobei - soweit möglich - eine Untersuchung zu Hause erfolgen sollte. Es wurde von ihm auch die Zusatzeintragung "Begleitperson" auf Grund seiner Sturzgefahr beantragt. Der e-mail-Mitteilung des BF war ein Konvolut von Unterlagen angeschlossen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 2.9.2015 führte der beigezogenen medizinische Sachverständige, Dr. XXXX S XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung des BF in der Landesstelle des Sozialministeriumservices, Nachfolgendes aus:5. Mit e-mail vom 22.7.2015 brachte der BF vor, sich wegen seiner gebrochenen Schulter aus Angst vor Stürzen kaum mehr aus dem Haus zu wagen. Er sei berufsunfähig und in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Er benötige Hilfe und Pflege. Er beantrage einen Behindertenpass, wobei - soweit möglich - eine Untersuchung zu Hause erfolgen sollte. Es wurde von ihm auch die Zusatzeintragung "Begleitperson" auf Grund seiner Sturzgefahr beantragt. Der e-mail-Mitteilung des BF war ein Konvolut von Unterlagen angeschlossen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 2.9.2015 führte der beigezogenen medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 S römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung des BF in der Landesstelle des Sozialministeriumservices, Nachfolgendes aus:

"..........................................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos.Nr.

GdB %

01

Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts Fixer Rahmensatz

02.05.09

30

02

Bewegungsstörung des linken Schultergelenkes Wahl dieser Position, da ohne Muskelatrophie eine mäßiggradige Funktionsstörung anzunehmen ist; Fehlstellung inkludiert

02.06.03

20

03

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02.01

20

04

Zustand nach Pulmonalembolie Unterer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund, jedoch ständige orale Antikoagulatientherapie erforderlich

g.z. 06.06.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf.Nr.1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf.Nr.2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach erfolgreicher Operation eines Grauen Stars ohne dokumentierte Einschränkung der Sehleistung bedingt keinen Grad der Behinderung. Alimentär toxische Leberschädigung ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Übergewicht stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf.Nr. 1) und 3) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 2) und

4) werden neu in das Gutachten aufgenommen.

.......................................

X Dauerzustand

......................................"

6. Mit Bescheid vom 23.10.2015 wurde auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% der am 22.7.2015 eingelangte Antrag des BF abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten.

7. Mit e-mail vom 2.11.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2015. Begründend wurde vorgebracht, dass der Gesamtgrad der Behinderung höher liege. Zum hinkenden Gangbild führte der BF aus, seit sechs Jahren nur mehr wenige Meter ohne Rollstuhl zurücklegen zu können. Beim Leiden 1 sei ein zu niedriger Rahmensatz herangezogen worden. Beim Leiden 2 sei nur eine mäßiggradige Funktionsstörung angenommen worden. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass die Leiden 1 und 2 zusammenwirken würden. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass der Trümmerbruch der linken Schulter den Gesamtgrad der Behinderung nicht beeinflusse. Er könne sich mit dieser Hand nicht mehr beim Gehen stützen. Den genannten Trümmerbruch habe er sich bei einem seiner zahlreichen Stürze wegen seiner Gehschwäche zugezogen.

Es sei eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen und ein Sachverständigengutachten einzuholen, wobei auch seine Gefäß- und Muskelleiden zu berücksichtigen seien. Es seien bei ihm beim Hüftimplantat schwerwiegende Komplikationen bedingt durch resistente Bakterien aufgetreten. Es sei seine Gesamtsituation zu wenig berücksichtigt worden. Der BF legte keine neuen Befunde vor.

8. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes an das Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des BF am 30.11.2015 die Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens durch einen FA für Unfallchirurgie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF und eine anschließende zusammenfassende Stellungnahme durch den bereits befassten medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX S XXXX , veranlasst. Der für die persönliche Untersuchung am 9.2.2016 beim FA für Unfallchirurgie, Dr. XXXX K XXXX , dem BF bekannt gegebene Termin wurde vom BF ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen.8. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes an das Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des BF am 30.11.2015 die Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens durch einen FA für Unfallchirurgie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF und eine anschließende zusammenfassende Stellungnahme durch den bereits befassten medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 S römisch 40 , veranlasst. Der für die persönliche Untersuchung am 9.2.2016 beim FA für Unfallchirurgie, Dr. römisch 40 K römisch 40 , dem BF bekannt gegebene Termin wurde vom BF ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen.

9. Der BF wurde daraufhin zu einer persönlichen Untersuchung beim FA für Unfallchirurgie, Dr. XXXX K XXXX , für den 15.03.2016 geladen. Dazu erging mit Schreiben vom 22.02.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht eine letztmalige Aufforderung unter der vom BF angegebenen Adresse, sich zur ärztlichen Untersuchung beim genannten FA für den 15.3.2016 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn der BF dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung ist das Schreiben vom BF nicht behoben worden. Wie sich auch aus einer Rückfrage aus dem zentralen Melderegister ergibt, hat sich auch die Adresse des Hauptwohnsitzes des BF nicht geändert.9. Der BF wurde daraufhin zu einer persönlichen Untersuchung beim FA für Unfallchirurgie, Dr. römisch 40 K römisch 40 , für den 15.03.2016 geladen. Dazu erging mit Schreiben vom 22.02.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht eine letztmalige Aufforderung unter der vom BF angegebenen Adresse, sich zur ärztlichen Untersuchung beim genannten FA für den 15.3.2016 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt wird, wenn der BF dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung ist das Schreiben vom BF nicht behoben worden. Wie sich auch aus einer Rückfrage aus dem zentralen Melderegister ergibt, hat sich auch die Adresse des Hauptwohnsitzes des BF nicht geändert.

10. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der belangten Behörde am 18.3.2016 mitgeteilt, dass der BF auch zu diesem vorgeschriebenen Termin für eine persönliche Untersuchung am 15.3.2016 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF notwendig, wobei anschließend auf Basis der Aktenlage eine Zusammenfassung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen hat. Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am 9.2.2016 durch den FA für Unfallchirurgie ist der BF ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt römisch eins. geschilderten Verfahrensganges ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF notwendig, wobei anschließend auf Basis der Aktenlage eine Zusammenfassung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen hat. Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am 9.2.2016 durch den FA für Unfallchirurgie ist der BF ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

Vom Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schreiben vom 22.02.2016 eine letztmalige Aufforderung an den BF sich zur ärztlichen Untersuchung am 15.3.2016 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG. Auch zu dieser Untersuchung ist der BF ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.Vom Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schreiben vom 22.02.2016 eine letztmalige Aufforderung an den BF sich zur ärztlichen Untersuchung am 15.3.2016 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG. Auch zu dieser Untersuchung ist der BF ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Die Zustellung des Schreibens vom 22.2.2016 an den BF erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am 24.2.2016.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem mit Stichtag 22.2.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und der beantragten Zusatzeintragung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Anschließend hätte auf Basis eines Aktengutachtens eine zusammenfassende Stellungnahme durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen sollen.Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt römisch eins. geschilderten Verfahrensganges war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und der beantragten Zusatzeintragung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Anschließend hätte auf Basis eines Aktengutachtens eine zusammenfassende Stellungnahme durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen sollen.

Auch ist in der Beschwerde vom BF nicht vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist und eine Hausbegutachtung erforderlich wäre. Vielmehr beantragte der BF eine mündliche Verhandlung und eine neuerliche Begutachtung. Abgesehen davon war es dem BF auch möglich, den von der belangten Behörde anberaumten Termin im Sozialministeriumservice für die persönliche Untersuchung bei Dr. XXXX S XXXX am 2.9.2015 wahrzunehmen. Der BF war außerdem vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens für die persönliche Untersuchung bei Dr. XXXX K XXXX , FA für Unfallchirurgie, hingewiesen worden.Auch ist in der Beschwerde vom BF nicht vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist und eine Hausbegutachtung erforderlich wäre. Vielmehr beantragte der BF eine mündliche Verhandlung und eine neuerliche Begutachtung. Abgesehen davon war es dem BF auch möglich, den von der belangten Behörde anberaumten Termin im Sozialministeriumservice für die persönliche Untersuchung bei Dr. römisch 40 S römisch 40 am 2.9.2015 wahrzunehmen. Der BF war außerdem vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens für die persönliche Untersuchung bei Dr. römisch 40 K römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, hingewiesen worden.

Da der BF somit - nachdem er bereits einer Ladung zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen ist - auch der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihm zumutbaren, ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen

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Schlagworte

Ladungen, Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2117139.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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