TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/1 L516 2130646-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2016
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Entscheidungsdatum

01.12.2016

Norm

AuslBG §4 Abs1
AuslBG §5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 5 heute
  2. AuslBG § 5 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2022 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  5. AuslBG § 5 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  6. AuslBG § 5 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 5 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 5 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 5 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L516 2130646-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX [E H KG], gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 24.06.2016, GZ: 08114/GF: 3803977 ABB-Nr. 3803977 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 [E H KG], gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 24.06.2016, GZ: 08114/GF: 3803977 ABB-Nr. 3803977 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Reinigungsbetrieb als Arbeitgeberin am 13.06.2016 beim Arbeitsmarktservice Linz [AMS] für den ägyptischen Staatsangehörigen XXXX [F. A. F. S.] (in der Folge: Mitbeteiligter) eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als Reinigungskraft (Kontingentbewilligung).1. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Reinigungsbetrieb als Arbeitgeberin am 13.06.2016 beim Arbeitsmarktservice Linz [AMS] für den ägyptischen Staatsangehörigen römisch 40 [F. A. F. S.] (in der Folge: Mitbeteiligter) eine zeitlich befristete Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als Reinigungskraft (Kontingentbewilligung).

2. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.06.2016 gemäß § 4 Abs 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Saisonbewilligung für einen ägyptischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 AsylG gestellt habe, diese Personengruppe nur im Zuge der Kontingentverordnung die Möglichkeit habe, erlaubt beschäftigt zu werden, die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung jedoch aufgrund der Gewerbeberechtigung als Reinigungsfirma nicht gegeben sei.2. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.06.2016 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Saisonbewilligung für einen ägyptischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem Paragraph 51, AsylG gestellt habe, diese Personengruppe nur im Zuge der Kontingentverordnung die Möglichkeit habe, erlaubt beschäftigt zu werden, die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung jedoch aufgrund der Gewerbeberechtigung als Reinigungsfirma nicht gegeben sei.

3. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 29.06.2016 zugestellten Bescheid des AMS durch ihren zu jenem Zeitpunkt ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter am 21.07.2016 Beschwerde erhoben und diesen im gesamten Umfang angefochten. Dazu wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Firmenbuch als KG eingetragen sei und das Betätigungsfeld der Beschwerdeführerin die Branche Reinigung umfasse, welche auch Grünanlagenpflege und Winterdienste beinhalte. Die gewünschte Arbeitskraft, der Mitbeteiligte, verfüge aufgrund des laufenden Asylverfahrens über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Der Mitbeteiligte sei ägyptischer Staatsangehöriger und eine sprachliche Kommunikation mit ihm sei daher für die Gesellschafter der Beschwerdeführerin, welche selbst über ägyptische Wurzeln verfüge, bestens möglich. Nach den vorliegenden Informationen und aufgrund der eigenen Angaben des Mitbeteiligten gegenüber der Beschwerdeführerin verfüge dieser über einschlägige Berufserfahrung in der gegenständlichen Geschäftsbranche. Entgegen der Annahme der Erstbehörde seien die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung sehr wohl vorliegend. Zu dem Geschäftszweig einer Reinigungsfirma gehöre auch die Grünanlagenpflege, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Saisonbewilligung gegeben seien.

4. Am 28.09.2016 und 16.11.2016 gab der rechtsfreundliche Vertreter die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Reinigungsbetrieb als Arbeitgeberin für den Mitbeteiligten eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs 2 AuslBG als Reinigungskraft (Kontingentbewilligung). Der Betrieb der Beschwerdeführerin gehört weder dem Wirtschaftszweig Tourismus noch dem Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sondern dem Wirtschaftszweig Gewerbe und Handwerk an.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Reinigungsbetrieb als Arbeitgeberin für den Mitbeteiligten eine zeitlich befristete Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, AuslBG als Reinigungskraft (Kontingentbewilligung). Der Betrieb der Beschwerdeführerin gehört weder dem Wirtschaftszweig Tourismus noch dem Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sondern dem Wirtschaftszweig Gewerbe und Handwerk an.

1.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berechtigungen für die folgenden freien Gewerbe:

* Reinigung umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben sowie die Reinigung in Wohnungen nach Art der Hausfrau/des Hausmannes;

* Rasenmähen und Heckenschneiden sowie

* Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht übersteigt.

2. Beweiswürdigung

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Der Sachverhalt zur Antragstellung (oben 1.1.) ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) (OZ 7).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

3.1. Entscheidungswesentliche Bestimmungen

3.1.1. Gem § 5 Abs 2 AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente 1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder 2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind, festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.3.1.1. Gem Paragraph 5, Absatz 2, AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Absatz eins, registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente 1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder 2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind, festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

3.1.2. Gem § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und ..."3.1.2. Gem Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und ..."

3.1.3. Der Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit am 28.12.2015 ausgegebenen BGBl II Nr 463/2015 eine Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft sowie mit am 04.05.2016 ausgegebenen BGBl II Nr 102/2016 eine Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus erlassen.3.1.3. Der Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit am 28.12.2015 ausgegebenen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 463 aus 2015, eine Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft sowie mit am 04.05.2016 ausgegebenen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 102 aus 2016, eine Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus erlassen.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Soweit die Beschwerde damit begründet wird, dass das Betätigungsfeld der Beschwerdeführerin die Branche Reinigung umfasse, welche auch Grünanlagenpflege und Winterdienste beinhalte, führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg, da, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, der Betrieb, für den der Mitbeteiligte als Reinigungskraft beantragt wurde, keinem Wirtschaftszweig angehört, für welchen eine Kontingentbewilligung erteilt werden konnte, wie bereits vom AMS zutreffend festgestellt worden war. Es kann daher dem AMS nicht entgegengetreten, wenn dieses deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Kontingentbewilligung verneint hat.

3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.4. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.6. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).3.6. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, Kontingent, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2130646.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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