Entscheidungsdatum
02.12.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L506 2138534-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. XXXX , Regionaldirektion Wien, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Wien, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005 idgF stattgegebenA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 idgF stattgegeben
und ist XXXX ein Fremdenpass auszustellen.und ist römisch 40 ein Fremdenpass auszustellen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) reiste zusammen mit ihrem Mann und dem minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die BF und ihre Angehörigen am 06.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 06.04.2013 erfolgte die Erstbefragung der BF vor der PI Traiskirchen.
Als Ausreisegrund führte die BF an, dass sie mehrmals von einem Mann in XXXX sexuell belästigt worden sei. Eines Tages hätten ihr Mann und sie diesen Mann auf der Straße getroffen, ihr Mann hätte den Mann festgehalten, bei der Polizei angezeigt und sei dieser Mann daraufhin drei Monate in Haft gewesen.Als Ausreisegrund führte die BF an, dass sie mehrmals von einem Mann in römisch 40 sexuell belästigt worden sei. Eines Tages hätten ihr Mann und sie diesen Mann auf der Straße getroffen, ihr Mann hätte den Mann festgehalten, bei der Polizei angezeigt und sei dieser Mann daraufhin drei Monate in Haft gewesen.
Da der Bruder dieses Mannes die BF und ihren Mann bedroht habe, hätten sie die Anzeige zurückgezogen. Sechs Monate später sei die BF von einem Mann in ein Haus gezerrt und von diesem und einem weiteren Mann vergewaltigt worden.
Nachdem sie aus ihrer Bewusstlosigkeit erwacht sei, habe sie ihren Mann angerufen und habe sie dieser abgeholt. Sie habe sich sehr vor ihrer Familie und jener ihres Mannes geschämt; aus diesem Grund habe sie das Land verlassen.
Im Rückkehrfall habe sie Angst, wieder vergewaltigt zu werden bzw. befürchte sie, dass ihr Kind getötet werde.
Hinsichtlich ihres Kindes erklärte die BF, dieses befinde sich seit dessen Geburt ständig bei ihr und würden für dieses die gleichen Ausreisegründe wie für sie selbst gelten; dieses habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Der Gatte der BF traf inhaltlich im wesentlichen dieselben Angaben in seiner Erstbefragung wie die BF.
3. Am 14.06.2013 erfolgte die niederschriftliche Befragung der BF im Asylverfahren. Die BF wiederholte und detaillierte ihr bisheriges Vorbringen.
Im Rückkehrfall habe sie Angst, erneut belästigt oder vergewaltigt zu werden.
4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. XXXX (BF), wurden die Anträge der BF, ihres Gatten und ihres Kindes auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde diesen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesen gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2014 erteilt.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. römisch 40 (BF), wurden die Anträge der BF, ihres Gatten und ihres Kindes auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde diesen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2014 erteilt.
Beweiswürdigend wurde zu den von der BF behaupteten Ausreisegründen vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Angaben der BF hinsichtlich der Vergewaltigung durchaus glaubhaft erscheinen und eine entsprechende Angst vor einer Wiederholung durchaus nachvollziehbar sei.
Die geltend gemachten Übergriffe würden jedoch auf keinem erkennbaren asylrechtlich relevanten Motiv, sondern auf rein kriminellen Interessen eines sexuellen Missbrauchs durch eine Privatperson beruhen. Es bestehe den Länderberichten zufolge im Iran die Möglichkeit, sich an die örtlichen Polizeidienststellen zu wenden und sei der Staat verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen und seien auch entsprechende Strafen existent. Auch sei die Person, die die BF vergewaltigt habe, bestraft worden und entspreche dies den länderkundlichen Feststellungen.
Der BF sei sohin die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK nicht gelungen. Aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr festgestellt werden.
Für glaubhaft werde jedoch erachtet, dass die BF im Rückkehrfall wegen des Zusammenspiels mehrerer Faktoren, der psychischen Verfassung der BF, der illegalen Ausreise und des Auslandsaufenthaltes mit strenger Befragung durch die iranischen Sicherheitsorgane zu rechnen habe. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sei in Anbetracht der Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran nach Ansicht des BAA durchaus gegeben, weshalb der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Dem Gatten und dem Kind der BF wurde aus denselben Gründen wie der BF subsidiärer Schutz gewährt und diesen, wie der BF, ein befristetes Aufenthaltsrecht bis 14.06.2014 erteilt.
5. Mit Verfahrensanordnungen des BAA vom 14.06.2013 wurde den Beschwedeführern ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnungen des BAA vom 14.06.2013 wurde den Beschwedeführern ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA wurde fristgerecht von der BF und ihren Familienangehörigen mit Schriftsatz vom 24.06.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BAA wurde fristgerecht von der BF und ihren Familienangehörigen mit Schriftsatz vom 24.06.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH) vom 21.10.2013, GZ XXXX wurde die Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; der AGH schloss sich sowohl der Beweiswürdigung, wonach die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen glaubwürdig seien, als auch der rechtlichen Würdigung des BAA, wonach es sich bei der seitens der BF dargelegten Gründe um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle, welche dem Staat nicht zurechenbar sei und sei der iranische Staat im Falle der BF auch schutzfähig und schutzwillig gewesen, zumal es zu einer Verurteilung des Beschuldigten im Iran gekommen sei, was für das Funktionieren der Justiz spreche und auch Deckung in den in das Verfahren integrierten Länderberichten finde und sei überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative im Falle der BF existent.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH) vom 21.10.2013, GZ römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; der AGH schloss sich sowohl der Beweiswürdigung, wonach die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen glaubwürdig seien, als auch der rechtlichen Würdigung des BAA, wonach es sich bei der seitens der BF dargelegten Gründe um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle, welche dem Staat nicht zurechenbar sei und sei der iranische Staat im Falle der BF auch schutzfähig und schutzwillig gewesen, zumal es zu einer Verurteilung des Beschuldigten im Iran gekommen sei, was für das Funktionieren der Justiz spreche und auch Deckung in den in das Verfahren integrierten Länderberichten finde und sei überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative im Falle der BF existent.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.06.2015 wurde der BF und ihrem Sohn eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF bis zum 14.06.2017 erteilt.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.06.2015 wurde der BF und ihrem Sohn eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF bis zum 14.06.2017 erteilt.
9. Am 13.05.2016 stellte die BF für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 88 Abs. 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).9. Am 13.05.2016 stellte die BF für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
10. Am selben Tag erfolgte eine Ladung der BF zum BFA und wurde diese in einem aufgefordert, ua eine Bestätigung der Botschaft des Iran vorzulegen, wonach der BF und ihrem Sohn kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne bzw. sie nicht im iranischen Staatenverband verzeichnet seien. Ferner wurde der BF mitgeteilt, dass nach der asylrechtlichen Entscheidung keine asylrelevanten Gründe festgestellt worden seien, wonach die BF verfolgt oder ihr Leben bedroht worden sei.
11. Mit Schriftsatz vom 06.06.2016 teilte die BF dem BFA mit, dass ihr mit Bescheid des BAA vom 14.06.2013 der Status der subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden sei.
Subsidiär Schutzberechtigte seien dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigere. Hierzu müsse die Behörde bei jedem Antrag von neuem prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben seien (VwGH, 19.03.2013, 2011/21/0242). Für den Antragsteller müsse insbesondere die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu besorgen; allein die abstrakt gegebene Möglichkeit reiche hiefür keinesfalls aus (BVwG, 01.12.2015, W182 1431558-2). Konkret sei zur Situation der BF und ihres Sohnes auszuführen, dass laut dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013 im Falle einer Rückkehr in den Iran damit gerechnet werden könne, dass die BF wegen ihrer illegalen Ausreise und des Auslandsaufenthaltes einer strengen Bestrafung durch die Sicherheitsorgane unterzogen werden würde und sei es möglich – vor allem in Anbetracht der menschenrechtlichen Situation in der Islamischen Republik Iran - dass sie dabei der Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
Aus diesem Grund sei der BF das Verfahren zur Ausstellung eines Reisedokumentes nicht zumutbar, da sie aus den genannten Gründen Furcht vor den Reaktionen der Organe der iranischen Botschaft habe und könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BF bei der iranischen Vertretungsbehörde einer unangemessenen Behandlung oder Befragung ausgesetzt sei und ihr die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert werde und sei es für das Sicherheitsempfinden der BF wichtig, keinerlei Interesse der Behörden an ihr zu wecken, wenn dies vermieden werden könne. Letztlich würden keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung bestehen, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen würden und könne der BF im Ergebnis nicht zugemutet werden, bei der iranischen Vertretungsbehörde um Ausstellung eines Reisedokumentes ansuchen zu müssen, bevor ihr ein Fremdenpass ausgestellt werde.
12. Mit 11.07.2016 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin der BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen.12. Mit 11.07.2016 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin der BF mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen.
Für Fremdenpässe die gem. § 88 Abs. 2a FPG beantragt und ausgestellt werden sei eine weitere Voraussetzung, "nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates besorgen zu können"; eine Weigerung, sich diesem Prozedere zu unterziehen, da es zu lange dauere oder zu kompliziert oder beschwerlich sei, stelle keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses dar, weshalb der BF neuerlich die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zweiwöchiger Frist eine Bestätigung der iranischen Botschaft vorzulegen.Für Fremdenpässe die gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beantragt und ausgestellt werden sei eine weitere Voraussetzung, "nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates besorgen zu können"; eine Weigerung, sich diesem Prozedere zu unterziehen, da es zu lange dauere oder zu kompliziert oder beschwerlich sei, stelle keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses dar, weshalb der BF neuerlich die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zweiwöchiger Frist eine Bestätigung der iranischen Botschaft vorzulegen.
13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.10.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 13.05.2016 gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF abgewiesen. Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass der BF zwar subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, doch habe der Asylgerichtshof nach Prüfung des Antrages nicht feststellen können, dass die BF und ihr Sohn aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden sei bzw. dass im Rückkehrfall in den Iran asylrelevante Übergriffe zu befürchten seien, weshalb nach Ansicht der Behörde keine relevante Begründung für die Weigerung der BF, bei der Botschaft eine Bestätigung zu erlangen, vorliege. Eine Weigerung, sich diesem Prozedere zu entziehen, da es zu lange dauere oder zu kompliziert oder beschwerlich sei, stelle keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses dar.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.10.2016 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 13.05.2016 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idgF abgewiesen. Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass der BF zwar subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, doch habe der Asylgerichtshof nach Prüfung des Antrages nicht feststellen können, dass die BF und ihr Sohn aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden sei bzw. dass im Rückkehrfall in den Iran asylrelevante Übergriffe zu befürchten seien, weshalb nach Ansicht der Behörde keine relevante Begründung für die Weigerung der BF, bei der Botschaft eine Bestätigung zu erlangen, vorliege. Eine Weigerung, sich diesem Prozedere zu entziehen, da es zu lange dauere oder zu kompliziert oder beschwerlich sei, stelle keinen Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses dar.
14. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 brachte die BF eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA ein, in der im wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
15. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habendem Verwaltungsakt am 02.11.2016 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
16. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.05.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 13.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, GZ XXXX gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2014 erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, GZ römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2014 erteilt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, GZ XXXX wurde die Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, GZ römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF bis zum 14.06.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF bis zum 14.06.2017 erteilt.
Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Diese ist strafrechtlich unbescholten.
3. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
4.1. § 88 FPG 2005, welcher die Überschrift "Ausstellung von Fremdenpässen" trägt, lautet wie folgt:4.1. Paragraph 88, FPG 2005, welcher die Überschrift "Ausstellung von Fremdenpässen" trägt, lautet wie folgt:
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
----------
1.-Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2.-ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.-ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;3.-ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4.-ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5.-ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
4.2. § 92 FPG 2005 mit der Überschrift "Versagung eines Fremdenpasses" lautet:4.2. Paragraph 92, FPG 2005 mit der Überschrift "Versagung eines Fremdenpasses" lautet:
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
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1.-der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2.-der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3.-der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4.-der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5.-durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.
4.3. Die Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.4.3. Die Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.
4.4. Das Bundesasylamt, sohin die Vorgängerbehörde des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, erkannte in seinem Bescheid vom 14.06.2013, GZ XXXX sowie XXXX der BF und ihrem Sohn, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 14.06.2014.4.4. Das Bundesasylamt, sohin die Vorgängerbehörde des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, erkannte in seinem Bescheid vom 14.06.2013, GZ römisch 40 sowie römisch 40 der BF und ihrem Sohn, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. bis zum 14.06.2014.
Das BAA erachtete das ausreisekausale Vorbringen der BF zwar für glaubwürdig, jedoch nicht für asylrelevant. Wegen des Zusammenspiels mehrerer Faktoren, der psychischen Verfassung der BF, der illegalen Ausreise und des Auslandsaufenthaltes habe die BF jedoch mit strenger Bestrafung durch die iranischen Sicherheitsorgane zu rechnen und sei die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Anbetracht der Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran nach Ansicht des BAA durchaus gegeben, weshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die daraus resultierende Aufenthaltsberechtigung wurde seitens des BFA zwischenzeitlich bis 14.06.2017 verlängert.
In der nunmehr angefochtenen Entscheidung stützt das BFA seine abweisende Entscheidung im wesentlichen darauf, dass im Asylverfahren der BF keine asylrelevanten Gründe haben festgestellt werden können, weshalb keine relevante Begründung der BF für ihre Weigerung bei der Botschaft eine Bestätigung zu erlangen, vorliege.
Die Begründung der belangten Behörde ist insofern zutreffend, als im Verfahren der BF keine Asylgründe festgestellt werden konnten, doch übersieht die Behörde gleichzeitig, dass sie selbst bzw. ihre Vorgängerbehörde in ihren Ausführungen zur Erteilung der subsidiären Schutzberechtigung ausgeführt hat, dass wegen der psychischen Verfassung der BF, der illegalen Ausreise und des Auslandsaufenthaltes der BF diese mit strenger Bestrafung der iranischen Sicherheitsorgane zu rechnen habe und die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Anbetracht der Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran nach Ansicht der Behörde durchaus gegeben sei.
Dazu wird auf S. 50 des Bescheides des BAA vom 14.06.2013 verwiesen, wo festgestellt wird, wie folgt: "Für glaubhaft erachtet wird jedoch, dass Sie im Falle der Rückkehr wegen des Zusammenspiels mehrerer Faktoren, wie Ihrer psychischen Verfassung, der illegalen Ausreise und des Auslandsaufenthaltes, mit strenger Befragung durch iranische Sicherheitsorgane zu rechnen haben. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist in Anbetracht der Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran nach Ansicht der erkennenden Behörde durchaus gegeben.
In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort wird Ihnen daher subsidiärer Schutz gewährt."
Im Lichte dieser Ausführungen des BAA, wonach für die BF ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe durch die iranischen Behörden gegeben sei und welche mit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das BFA bis 13.04.2017 nach wie vor aktuell sind, und der Ausführungen der BF im nunmehrigen Verfahren, wonach ihr aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde zur Erteilung des subsidiären Schutzes ein Herantreten an die iranischen Behörden bei der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Österreich und ein Verfahren zur Ausstellung eines Reisedokumentes nicht zuzumuten sei, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin die BF nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben; wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1289, Kommentar K10. zu § 88 FPG 2005).Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben; wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1289, Kommentar K10. zu Paragraph 88, FPG 2005).
Die belangte Behörde und der Asylgerichtshof sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der iranischen Staatsangehörigkeit der BF ausgegangen.
4.5. Es ist auch nicht erkennbar und wird von keiner der Parteien des Verfahrens ins Treffen geführt, dass einer der Versagungsgründe des § 92 FPG vorläge oder dass der Ausstellung eines Fremdenpasses zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd § 88 Abs. 2a FPG entgegenstünden und wurde mit heutigem Tag eine Strafregisterauskunft hinsichtlich der BF eingeholt, aus der sich keine Verurteilungen der BF ergeben.4.5. Es ist auch nicht erkennbar und wird von keiner der Parteien des Verfahrens ins Treffen geführt, dass einer der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG vorläge oder dass der Ausstellung eines Fremdenpasses zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG entgegenstünden und wurde mit heutigem Tag eine Strafregisterauskunft hinsichtlich der BF eingeholt, aus der sich keine Verurteilungen der BF ergeben.
4.6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, und ist der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt, und ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt anzusehen. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht beantragt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fremdenpass, Identität, Identitätsfeststellung, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:L506.2138534.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017