Entscheidungsdatum
05.12.2016Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W202 2135948-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zl. 1077868104 - 150851364/BMI-BFA_STM_RD_AST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zl. 1077868104 - 150851364/BMI-BFA_STM_RD_AST, zu Recht erkannt:
A)
Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 18.10.2016 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 18.10.2016 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
2. Ein seitens des BFA in Auftrag gegebenes forensisches Sachverständigengutachten vom 04.09.2015 zur Altersbeurteilung ergab, dass eine Minderjährigkeit im Untersuchungszeitpunkt nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden konnte; das fiktive Geburtsdatum des Wiedereinsetzungswerbers wurde mit XXXX diagnostiziert.2. Ein seitens des BFA in Auftrag gegebenes forensisches Sachverständigengutachten vom 04.09.2015 zur Altersbeurteilung ergab, dass eine Minderjährigkeit im Untersuchungszeitpunkt nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden konnte; das fiktive Geburtsdatum des Wiedereinsetzungswerbers wurde mit römisch 40 diagnostiziert.
3. Am 01.08.2016 wurde der Wiedereinsetzungswerber vom Bundesamt einvernommen.
4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom vom 24.08.2016, Zl. 1077868104 - 150851364/BMI-BFA_STM_RD_AST, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Wiedereinsetzungswerber den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom vom 24.08.2016, Zl. 1077868104 - 150851364/BMI-BFA_STM_RD_AST, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Wiedereinsetzungswerber den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Der Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 25.08.2016 rechtswirksam zugestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Wiedereinsetzungswerber am 26.09.2016 Beschwerde.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Wiedereinsetzungswerber am 26.09.2016 Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 27.09.2016 legte das BFA den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 29.09.2016 einlangte.
8. Mit Schreiben vom 03.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungswerber einen Verspätungsvorhalt und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Das Schreiben wurde am 07.10.2016 rechtswirksam zugestellt.
9. Mit Schreiben vom 18.10.2016, zur Post gegeben am selben Tag, nahm der Wiedereinsetzungswerber Stellung wie folgt: Der Bescheid sei von ihm nach postalischer Hinterlegung am 25.08.2016 behoben worden. In weiterer Folge habe der Wiedereinsetzungswerber die Caritas, Mitarbeiter der Caritas wurden vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigt, den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber während seiner Minderjährigkeit in Asyl- und Fremdenverfahren zu vertreten, aufgesucht, um mit einer Mitarbeiterin der Caritas seine Lage zu besprechen und eine Beschwerde abzufassen. Anschließend habe der Wiedereinsetzungswerber darauf vertraut, dass die Mitarbeiterin der Caritas die Beschwerde fristgerecht übermittle. Aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses sei die Mitarbeiterin der Caritas fälschlich davon ausgegangen, der Wiedereinsetzungswerber habe das Schriftstück erst an dem Tag, an dem er bei ihr war, namentlich am 29.08.2016, erhalten und somit fälschlich den 29.08.2016 als Tag des Beginns des Fristenlaufes angenommen. Da die Mitarbeiterin der Caritas eine sehr zuverlässige Mitarbeiterin der Caritas sei, dachte der Wiedereinsetzungswerber nicht an die Möglichkeit eines diesbezüglichen Fehlers, weshalb den Wiedereinsetzungswerber kein Verschulden treffe. Der Wiedereinsetzungswerber habe sich lediglich bei der Abfassung, der Kuvertierung und der Postaufgabe der Berufung der Hilfe der Caritas bedient, weshalb kein Vertretungsverhältnis vorliege. Ein Abstellen auf das Verschulden von für die Partei nicht vertretungsbefugten Personen, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH.
10. Mit Schreiben vom selben Tag stellte der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt I.) und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes (Punkt II.). Zu Punkt I. wurde im Wesentlichen das unter 9. dargestellte Vorbringen, ergänzt um rechtliche Ausführungen, wiederholt.10. Mit Schreiben vom selben Tag stellte der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Punkt römisch eins.) und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes (Punkt römisch zwei.). Zu Punkt römisch eins. wurde im Wesentlichen das unter 9. dargestellte Vorbringen, ergänzt um rechtliche Ausführungen, wiederholt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zl. 1077868104 - 150851364/BMI-BFA_STM_RD_AST wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 25.08.2016 rechtswirksam zugestellt. Der Wiedereinsetzungswerber suchte am 29.08.2016 eine Mitarbeiterin der Caritas auf, um eine Beschwerde vorzubereiten, wobei die Mitarbeiterin der Caritas irrig davon ausging, der Bescheid sei dem Wiedereinsetzungswerber am 29.08.2016 zugestellt worden. Die Beschwerde wurde am 26.09.2016 zur Post gegeben. Davon erlangte der Wiedereinsetzungswerber erst mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 10.10.2016 Kenntnis und übermittelte zwei Schreiben vom 18.10.2016, in denen er eine Stellungnahme abgab, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes erhob.Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zl. 1077868104 - 150851364/BMI-BFA_STM_RD_AST wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 25.08.2016 rechtswirksam zugestellt. Der Wiedereinsetzungswerber suchte am 29.08.2016 eine Mitarbeiterin der Caritas auf, um eine Beschwerde vorzubereiten, wobei die Mitarbeiterin der Caritas irrig davon ausging, der Bescheid sei dem Wiedereinsetzungswerber am 29.08.2016 zugestellt worden. Die Beschwerde wurde am 26.09.2016 zur Post gegeben. Davon erlangte der Wiedereinsetzungswerber erst mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 10.10.2016 Kenntnis und übermittelte zwei Schreiben vom 18.10.2016, in denen er eine Stellungnahme abgab, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes erhob.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem glaubwürdigen Vorbringen in den beiden Schreiben vom 18.10.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Gem. § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gem. § 33 Abs. 3 1. Satz VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des § 33 Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gem. Paragraph 33, Absatz 3, 1. Satz VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erfolgte durch persönliche Übernahme nachweislich am 25.08.2016. Die mit vier Wochen festgesetzte Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 22.09.2016 geendet. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 26.09.2016 - somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - zur Post gegeben.
Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat nach dem Gesagten die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32 ff. AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32, ff. AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist (hier: vier Wochen) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind:
Im gegenständlichen Fall verfügten weder die Caritas noch deren Mitarbeiter ab der Volljährigkeit des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers über eine Vertretungsvollmacht. Ein (allfälliges) Verschulden der Mitarbeiterin der Caritas ist daher - anders als bei einem gewillkürten Vertreter - dem Wiedereinsetzungswerber nicht zuzurechnen (vgl. auch VwGH 21.05.1998, 97/20/0693; 22.07.2004, 2004/20/0122; 21.04.2005, 2005/20/0080; 17.12.2009, 2008/22/0414).Im gegenständlichen Fall verfügten weder die Caritas noch deren Mitarbeiter ab der Volljährigkeit des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers über eine Vertretungsvollmacht. Ein (allfälliges) Verschulden der Mitarbeiterin der Caritas ist daher - anders als bei einem gewillkürten Vertreter - dem Wiedereinsetzungswerber nicht zuzurechnen vergleiche auch VwGH 21.05.1998, 97/20/0693; 22.07.2004, 2004/20/0122; 21.04.2005, 2005/20/0080; 17.12.2009, 2008/22/0414).
Daher ist zu prüfen, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers darstellt, dass er sich auf die unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist durch die Mitarbeiterin der Caritas verlassen hat.
Mitarbeiter der Caritas wurden dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber als bevollmächtigte Vertreter bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit durch den gesetzlichen Vertreter zur Seite gestellt; an deren nunmehriger Auswahl der Mitarbeiterin der Caritas trifft den Wiedereinsetzungswerber daher jedenfalls kein Verschulden, weil an der Verlässlichkeit der Mitarbeiterin der genannten Rechtsberatungsorganisation keine Zweifel bestehen mussten. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber durfte davon ausgehen, dass die genannte Mitarbeiterin der Caritas die Beschwerde lege artis verfassen und auch rechtzeitig zur Post bringen werde. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen nicht vor. Eine (auffallende) Soglosigkeit im Umgang mit Fristen und im Umgang mit Behörden ist dem Wiedereinsetzungswerber somit jedenfalls nicht vorzuwerfen. Kein, jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, trifft den Wiedereinsetzungswerber, wenn er sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versucht hat, ob die Beschwerde von der Rechtsberaterin, wie von dieser zugesagt, rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Dies käme einer Überspannung der "Überwachungspflicht" gleich (vgl auch VwGH 07.05.1998, 97/20/0693).Mitarbeiter der Caritas wurden dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber als bevollmächtigte Vertreter bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit durch den gesetzlichen Vertreter zur Seite gestellt; an deren nunmehriger Auswahl der Mitarbeiterin der Caritas trifft den Wiedereinsetzungswerber daher jedenfalls kein Verschulden, weil an der Verlässlichkeit der Mitarbeiterin der genannten Rechtsberatungsorganisation keine Zweifel bestehen mussten. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber durfte davon ausgehen, dass die genannte Mitarbeiterin der Caritas die Beschwerde lege artis verfassen und auch rechtzeitig zur Post bringen werde. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen nicht vor. Eine (auffallende) Soglosigkeit im Umgang mit Fristen und im Umgang mit Behörden ist dem Wiedereinsetzungswerber somit jedenfalls nicht vorzuwerfen. Kein, jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, trifft den Wiedereinsetzungswerber, wenn er sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versucht hat, ob die Beschwerde von der Rechtsberaterin, wie von dieser zugesagt, rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Dies käme einer Überspannung der "Überwachungspflicht" gleich vergleiche auch VwGH 07.05.1998, 97/20/0693).
Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber um einen sprach- und rechtsunkundige Asylwerber handelt, kann diesem nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Fristversäumnis das zumutbare Maß der Aufmerksamkeit so unterschritten zu haben, dass dies als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren wäre(vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/22/0414).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die gegenständliche Entscheidung konnte aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden.Die gegenständliche Entscheidung konnte aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Frist, Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Vollmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2135948.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017