TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/5 W197 2140456-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2016
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Entscheidungsdatum

05.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W197 2140456-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Festnahmeauftrag vom 18.11.2016, Zahl 1000006610/BMI-BFA zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Festnahmeauftrag vom 18.11.2016, Zahl 1000006610/BMI-BFA zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist nigerianische Staatsangehörige, reiste am 02.01.2014 illegal in das Bundesgebiet und stellte am 04.01.2014 einen Asylantrag.

1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 16.01.2014 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz und die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Schließlich wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist am 04.09.2015 in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Die BF kam in der Folge nach Ablauf der ihr gesetzten Frist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Eine Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr wurde nie beantragt.

1.4. Einem Ladungsbescheid der Behörde für den 01.10.2015 kam die BF nicht nach.

1.5. Von Seiten der nigerianischen Botschaft in Wien wurde am 05.02.2016 die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben. In der Folge erließ die Behörde einen Festnahmeauftrag zur Durchführung der Abschiebung der BF.

1.6. Die BF konnte jedoch an ihrer Salzburger Meldeadresse am 15.02.2016 nicht angetroffen werden. Die Wohnungsinhaberin gab gegenüber den Exekutivbeamten an, dass die BF seit 5 Monaten nicht mehr an der Meldeanschrift wohnhaft war und sich bei ihrem Freund in Wien aufhalten würde.

1.7. Die BF verhinderte dadurch, dass sie sich der Behörde nicht bereithielt, ihre Abschiebung. Infolge Zeitablaufs wurde von den nigerianischen Vertretungsbehörden in der Folge ein neuerliches Heimreisezertifikat beantragt und eine Charternominierung für 23.06.2016 nach Lagos vorgenommen.

1.8. Mit 15.06.2016 wurde deshalb ein neuerlicher Festnahmeauftrag erlassen. Die BF wurde jedoch auch an ihrer Wiener Meldeadresse nicht angetroffen. Die Hauptmieterin gab am 21.06.2016 an, dass die BF nur ca. 2 bis 3 Mal bei ihr geschlafen hätte. Seit 4 Wochen hätte kein Kontakt mehr bestanden. Die BF hätte mitgeteilt, dass sie wieder nach Salzburg ziehen werde.

1.9. Ein am 22.06.2016 durchgeführter Festnahmeversuch an der Voranschrift in Salzburg verlief neuerlich negativ. Die Hausbesorgerin konnte sich nicht erinnern, die BF in letzter Zeit an der Wohnadresse gesehen zu haben. Eine amtliche Abmeldung wurde eingeleitet. Demgegenüber behauptete die BF, nach wie vor an der Meldeadresse wohnhaft zu sein.

1.10. Die Abschiebung konnte in der Folge nicht durchgeführt werden. Die nigerianische Botschaft stellte am 10.11.2016 ein weiteres, bis 09.01.2017 gültiges Heimreisezertifikat aus. Die BF wurde für den Charter am XXXX.2016 nominiert.1.10. Die Abschiebung konnte in der Folge nicht durchgeführt werden. Die nigerianische Botschaft stellte am 10.11.2016 ein weiteres, bis 09.01.2017 gültiges Heimreisezertifikat aus. Die BF wurde für den Charter am römisch 40 .2016 nominiert.

1.11. Festgestellt wird, dass sich die BF dem behördlichen Verfahren mehrfach entzogen und für die Behörde an ihrer Meldeadresse mehrfach nicht greifbar war.

1.12. Die Behörde erließ am 18.11.2016 einen neuerlicher Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer § BFA-VG. In der Folge wurde die BF durch Beamte der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug in 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, vor dem Zimmer 223 am 21.11.2016 um 10:45 Uhr im Behördenauftrag gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 und 34 BFA-VG festgenommen, als sie einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte stellen wollte.1.12. Die Behörde erließ am 18.11.2016 einen neuerlicher Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer Paragraph BFA-VG. In der Folge wurde die BF durch Beamte der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug in 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, vor dem Zimmer 223 am 21.11.2016 um 10:45 Uhr im Behördenauftrag gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 und 34 BFA-VG festgenommen, als sie einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte stellen wollte.

1.13. Die Behörde erließ am 18.11.2016 einen Abschiebeauftrag für den 24.11.2016.

1.14. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 beantragte die BF durch ihren Rechtsvertreter die verhängte Festnahme samt Abschiebung umgehend aufzuheben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Wortlaut des Schriftsatzes lässt sich erschließen, dass die BF offenbar ihre Festnahme und die Rechtmäßigkeit der Abschiebung bekämpfen wollte. Demgemäß wäre die Festnahme und Abschiebung rechtswidrig, da die BF gemeldet, am Verfahren des Heimreisezertifikats stets mitgewirkt habe und sich dem Verfahren gerade nicht entziehen sondern einen Duldungsantrag stellen wollte. Zudem hätte die Behörde die Rechtsvertretung von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr informieren können.

1.15. Die Behörde legte die Akten vor gab eine Stellungnahme ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter der BF unverzüglich zur Kenntnis gebracht, der im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwies und vorbrachte, dass mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können. Im gesamten Verfahren nicht vorgebracht wurde die Unmöglichkeit und Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria.

1.16. Die BF wurde am 24.11.2016 um 00:05 Uhr vom Flughafen Schwechat nach Nigeria abgeschoben.

1.17. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde.

2.2. Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der BF trotz rechtlicher Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Da die BF offenbar nicht gewillt ist nach Nigeria zurückzukehren, hat sie das Bundesgebiet trotz rechtlicher Verpflichtung auch nicht freiwillig verlassen. Daran ändert nichts, dass die BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt hat und im Bundesgebiet gemeldet war, da sie in der Folge an der Meldeadresse nie angetroffen werden konnte und die Abschiebung damit mehrfach vereitelt hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. (Festnahme)3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. (Festnahme)

3.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Diesem Erfordernis wurde in der vorliegenden Beschwerde des Rechtsvertreters der BF gerade noch entsprochen, wobei ein Maßstab angelegt wurde, der nahe bei dem liegt, der für nichtrechtskundige Parteien anzuwenden wäre.3.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Diesem Erfordernis wurde in der vorliegenden Beschwerde des Rechtsvertreters der BF gerade noch entsprochen, wobei ein Maßstab angelegt wurde, der nahe bei dem liegt, der für nichtrechtskundige Parteien anzuwenden wäre.

3.1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Wird gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme.3.1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Wird gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme.

3.1.4. Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt.3.1.4. Ein Festnahmeauftrag kann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt.

3.1.5. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.3.1.5. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.

3.1.6. Die BF ist nigerianische STA. Die sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhält BF wurde am am 21.11.2016 um 10:45 Uhr im Behördenauftrag gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 und 34 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines Festnahmeauftrages vom 18.11.2016 in den Amtsräumen der Polizeiinspektion ALLAND gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und bis 24.11.2016, 00.05 Uhr, angehalten. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung nach Nigeria vor, es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers waren im Hinblick auf das Vorbringen auch nicht unverhältnismäßig.3.1.6. Die BF ist nigerianische STA. Die sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhält BF wurde am am 21.11.2016 um 10:45 Uhr im Behördenauftrag gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 und 34 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines Festnahmeauftrages vom 18.11.2016 in den Amtsräumen der Polizeiinspektion ALLAND gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und bis 24.11.2016, 00.05 Uhr, angehalten. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung nach Nigeria vor, es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers waren im Hinblick auf das Vorbringen auch nicht unverhältnismäßig.

3.1.7. Gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG kann die Festnahme nach § 40 Abs. 1 BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Behörde auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF zutreffend davon ausging, dass zur Sicherung der Abschiebung der BF nach Nigeria die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers notwendig waren. Die Anhaltung lag auch erheblich unter der 72-Stunden Höchstfrist. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß als unbegründet abzuweisen.3.1.7. Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG kann die Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Behörde auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF zutreffend davon ausging, dass zur Sicherung der Abschiebung der BF nach Nigeria die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers notwendig waren. Die Anhaltung lag auch erheblich unter der 72-Stunden Höchstfrist. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt A. I. (Ausweisung)3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. (Ausweisung)

3.2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z.3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z.4.)3.2.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,)

3.2.2. Aus den Feststellungen und den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung der BF im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten vorlagen, zumal ein hohes öffentliches Interesse an einem ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenrechts besteht. Die nigerianischen Behörden haben ein aufrechtes Heimreisedokument ausgestellt, die BF ist trotz rechtlicher Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, auf Grund bisherigen Verhaltens der BF ist die Behörde zutreffend von einem Überwachungsbedarf wegen hoher Fluchtgefahr ausgegangen. Es liegt auch kein Abschiebehindernis i.S.d. § 50 FPG vor, solche Gründe wurden von der BF auch nicht vorgebracht. Die Beschwerde war sohin auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.3.2.2. Aus den Feststellungen und den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung der BF im Hinblick auf ihr bisheriges Verhalten vorlagen, zumal ein hohes öffentliches Interesse an einem ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenrechts besteht. Die nigerianischen Behörden haben ein aufrechtes Heimreisedokument ausgestellt, die BF ist trotz rechtlicher Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, auf Grund bisherigen Verhaltens der BF ist die Behörde zutreffend von einem Überwachungsbedarf wegen hoher Fluchtgefahr ausgegangen. Es liegt auch kein Abschiebehindernis i.S.d. Paragraph 50, FPG vor, solche Gründe wurden von der BF auch nicht vorgebracht. Die Beschwerde war sohin auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. - Kostenbegehren

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Festnahme, Fluchtgefahr, Kostentragung, mangelnde
Ausreisewilligkeit, öffentliches Interesse, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2140456.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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