TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/7 W129 2140548-1

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Veröffentlicht am 07.12.2016
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Entscheidungsdatum

07.12.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchOG §40
SchUG §20
SchUG §22
SchUG §28
SchUG §71
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchOG § 40 heute
  2. SchOG § 40 gültig ab 01.09.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchOG § 40 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchOG § 40 gültig von 01.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchOG § 40 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchOG § 40 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchOG § 40 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  8. SchOG § 40 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2010
  9. SchOG § 40 gültig von 17.02.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  10. SchOG § 40 gültig von 13.07.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001
  11. SchOG § 40 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1998
  12. SchOG § 40 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
  13. SchOG § 40 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1988
  1. SchUG § 20 heute
  2. SchUG § 20 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 20 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 20 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 20 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 20 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 20 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  15. SchUG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  16. SchUG § 20 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  18. SchUG § 20 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  19. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  21. SchUG § 20 gültig von 01.06.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 20 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 20 gültig von 01.09.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1988
  1. SchUG § 22 heute
  2. SchUG § 22 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 22 gültig von 23.07.2024 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  4. SchUG § 22 gültig von 01.07.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 22 gültig von 08.01.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 22 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 22 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 22 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 22 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 22 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 22 gültig von 01.09.2015 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  13. SchUG § 22 gültig von 01.09.2013 bis 19.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 22 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  15. SchUG § 22 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 22 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  17. SchUG § 22 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  18. SchUG § 22 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  19. SchUG § 22 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  20. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  21. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  22. SchUG § 22 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  23. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  24. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  25. SchUG § 22 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  26. SchUG § 22 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  27. SchUG § 22 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 22 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  29. SchUG § 22 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  30. SchUG § 22 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 28 heute
  2. SchUG § 28 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 28 gültig von 01.09.2020 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. SchUG § 28 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 28 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  6. SchUG § 28 gültig von 12.07.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 28 gültig von 01.09.2012 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  8. SchUG § 28 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 28 gültig von 21.05.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2011
  10. SchUG § 28 gültig von 01.09.1998 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  11. SchUG § 28 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  12. SchUG § 28 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  13. SchUG § 28 gültig von 06.09.1986 bis 31.03.1997
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. § 9 heute
  2. § 9 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. § 9 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. § 9 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  6. § 9 gültig von 22.02.1985 bis 30.09.2007
  1. § 9 heute
  2. § 9 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. § 9 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. § 9 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  6. § 9 gültig von 22.02.1985 bis 30.09.2007

Spruch

W129 2140548-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter XXXX MSc. gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 15.11.2016, GZ. IVSchu24/111-2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter römisch 40 MSc. gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 15.11.2016, GZ. IVSchu24/111-2016 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 6 Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeanträge "Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die VS XXXX" werden gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.2. Die Beschwerdeanträge "Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die VS XXXX" werden gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der am XXXX geborene mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 zunächst die private Volkschule "XXXX" und wechselte zu Beginn des Sommersemesters in die öffentliche Volksschule XXXX, wobei er am Ende des Schuljahres die vierte Klasse erfolgreich abschloss (mit der Beurteilung "Befriedigend" in Mathematik sowie "Genügend" in Deutsch, Lesen, Schreiben).1. Der am römisch 40 geborene mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 zunächst die private Volkschule "XXXX" und wechselte zu Beginn des Sommersemesters in die öffentliche Volksschule römisch 40 , wobei er am Ende des Schuljahres die vierte Klasse erfolgreich abschloss (mit der Beurteilung "Befriedigend" in Mathematik sowie "Genügend" in Deutsch, Lesen, Schreiben).

2. Um eine seitens der gesetzlichen Vertreterin angestrebte Aufnahme des mj. Beschwerdeführers in eine AHS verwirklichen zu können, wurde aufgrund der letztgenannten Beurteilung eine Aufnahmeprüfung in eine AHS notwendig [vgl. § 40 Abs 1 SchOG]; eine solche fand bis dato nicht statt.2. Um eine seitens der gesetzlichen Vertreterin angestrebte Aufnahme des mj. Beschwerdeführers in eine AHS verwirklichen zu können, wurde aufgrund der letztgenannten Beurteilung eine Aufnahmeprüfung in eine AHS notwendig [vgl. Paragraph 40, Absatz eins, SchOG]; eine solche fand bis dato nicht statt.

3. Am 22.10.2016 füllte die gesetzliche Vertreterin das einschlägige Formular gerichtet auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Beschwerdeführer in Bezug auf die VS XXXX aus, gab jedoch in mehreren Formularfeldern an, sie begehre eine "Milderbenotung Schulplatz" [sic!] , "Symptomtraining nach der AFS-Methode" sowie "Einreichung am Schulende des zusätzlichen Übungsbedarfes" [sic!] und stelle das Ansuchen um Schulplatz und um Aufnahmeprüfung am Schulanfang. Im Feld für die Adresse des Schülers (falls abweichend von der Adresse der erziehungsberechtigten Person) füllte die Beschwerdeführerin aus "Feststellung auf MILDERBENOTUNG LRS" [sic]).3. Am 22.10.2016 füllte die gesetzliche Vertreterin das einschlägige Formular gerichtet auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Beschwerdeführer in Bezug auf die VS römisch 40 aus, gab jedoch in mehreren Formularfeldern an, sie begehre eine "Milderbenotung Schulplatz" [sic!] , "Symptomtraining nach der AFS-Methode" sowie "Einreichung am Schulende des zusätzlichen Übungsbedarfes" [sic!] und stelle das Ansuchen um Schulplatz und um Aufnahmeprüfung am Schulanfang. Im Feld für die Adresse des Schülers (falls abweichend von der Adresse der erziehungsberechtigten Person) füllte die Beschwerdeführerin aus "Feststellung auf MILDERBENOTUNG LRS" [sic]).

4. Ebenfalls am 22.10.2016 füllte die gesetzliche Vertreterin das Formular "Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht" aus. Im Feld "Abwesend von-bis" gab die gesetzliche Vertreterin wörtlich an "inklusive KRANKHEITSTAGE bis heutigem Datum", im Feld "Grund" wurde ausgeführt: "Gerichtliche Anträge, Ansuchen, Zeugnisänderung, Haager Kinderschutzabkommen, Gewaltschutzverordnung, Berufung beim Schulwechsel".

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde der gesetzlichen Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen Frist von einer Woche mitzuteilen, welche Schule der mj. Beschwerdeführer besuche, nach dem Kenntnisstand der belangten Behörde besuche dieser zum momentanen Zeitpunkt überhaupt keine Schule. Die im Ansuchen angeführte Volksschule XXXX sei vom Beschwerdeführer bereits erfolgreich absolviert worden. Darüber hinaus könne eine Bewilligung des Fernbleibens nur für einen in Zukunft liegenden Zeitraum erfolgen, eine rückwirkende Bewilligung sei ausgeschlossen und könne nicht erteilt werden.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde der gesetzlichen Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen Frist von einer Woche mitzuteilen, welche Schule der mj. Beschwerdeführer besuche, nach dem Kenntnisstand der belangten Behörde besuche dieser zum momentanen Zeitpunkt überhaupt keine Schule. Die im Ansuchen angeführte Volksschule römisch 40 sei vom Beschwerdeführer bereits erfolgreich absolviert worden. Darüber hinaus könne eine Bewilligung des Fernbleibens nur für einen in Zukunft liegenden Zeitraum erfolgen, eine rückwirkende Bewilligung sei ausgeschlossen und könne nicht erteilt werden.

6. Die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers teilte im Rahmen eines persönlichen Gespräches in den Räumlichkeiten der belangten Behörde mit, dass ihr schulpflichtiger Sohn derzeit keine Schule besuche, sondern zu Hause sei.

7. Mit gegenständlichem Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 15.11.2016, Zl. IVSchu24/111-2016, wurde dem mj. Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den genannten Zeitraum nicht erteilt mit der Begründung, dass dafür ein begründeter Anlass Voraussetzung wäre. Für eine Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht müssten in der Interessenlage des Schülers gelegene Gründe vorliegen, die nach ihrer Art und Schwere den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen entsprechen.7. Mit gegenständlichem Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 15.11.2016, Zl. IVSchu24/111-2016, wurde dem mj. Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den genannten Zeitraum nicht erteilt mit der Begründung, dass dafür ein begründeter Anlass Voraussetzung wäre. Für eine Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht müssten in der Interessenlage des Schülers gelegene Gründe vorliegen, die nach ihrer Art und Schwere den in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen entsprechen.

Die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers habe in einem persönlichen Gespräch in den Räumlichkeiten der belangten Behörde eingeräumt, dass ihr Sohn - nach erfolgreicher Absolvierung der Volksschule - trotz Schulpflicht zu Hause sei und keine Schule besuche.

Der Schüler weise keine AHS-Reife auf und habe regelmäßig und pünktlich den Unterricht an der für ihn zuständigen Sprengel-NMS zu besuchen. Die von der gesetzlichen Vertreterin genannten Gründe seien nicht geeignet, einen begründeten Anlassfall für das Fernbleiben vom Unterricht darzustellen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.11.2016.

8. Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 15.11.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Die gesetzliche Vertreterin habe bereits bei Gerichten und beim Bund Einspruch wegen Verletzung der subjektiven Rechte nach § 106 StPO erhoben. Es sei dem Landesschulrat mitgeteilt worden, dass die Anmeldungen sowie die Option der freiwilligen Wiederholung in Kraft treten würde. Ihr Sohn sei krank gemeldet und abgemeldet worden. Der Landesschulrat werde gebeten, das Ansuchen an die EU-Abteilung weiterzuleiten. Der Kinder- und Jugendanwalt werde sich für die Umsetzung der Kinderrechtskonventionen melden. Sie erhebe Beschwerde, dass trotz Dringlichkeit kein Schulplatz nach der Kinderkonvention zur Verfügung gestellt wurde. Auch habe sie um Leistungsfeststellung, Änderung eines Zeugnisses und Milderbenotung ersucht und ärztliche Atteste vorgelegt. Sie habe einen Antrag auf Genehmigung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt. Der Landesschulrat sei ein Schutzort und für die Korrektur des Systemfehlers zuständig. Der Landesschulrat hätte einen AHS-Platz genehmigen können, es werde nochmals um Überweisung an die angegebenen Schulen gebeten sowie um Einrechnung und Anrechnung der laut Schulordnungsgesetz gegebenen Möglichkeiten. Durch den angegebenen Bescheid (BH Graz Umgebung Ladungsterminin [sic!]) sei sie in ihrem Recht auf Schulplatz, Milder-Benotung, Bearbeitung einer Feststellung auf Leistungsbehinderung bei einem minderjährigen Kind im Rahmen einer Leistungsfeststellung (Abfertigung und Dienstzeugnis [sic!]) verletzt. Sie mache als Beschwerdegründe geltend: "Grundrechtsbeschwerde und Verletzung auf rechtliches Gehör sowie Kinderrechtskonvention", weiters "Verletzung der Termine, Aufforderungsverfahren für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens auf Leistungsbehinderung für die weitere Schullaufbahn". Sie stelle an das Verwaltungsgericht die Anträge "bereits eingereichte Anträge auf die Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die Volksschule XXXX sowie der Erlässe nach dem Land Steiermark und Handhabung des schulischen Umgangs mit der Lese-Rechtschreib-Schwäche". Das Verwaltungsgericht möge eine "mündliche Verhandlung durchführen und sodann die angefochtenen Straferkenntnis [sic!] bei der Staatsanwaltschaft ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG durchführen und die Anzeigen wegen Missachtung aller subjektiven Rechte bearbeiten."Die gesetzliche Vertreterin habe bereits bei Gerichten und beim Bund Einspruch wegen Verletzung der subjektiven Rechte nach Paragraph 106, StPO erhoben. Es sei dem Landesschulrat mitgeteilt worden, dass die Anmeldungen sowie die Option der freiwilligen Wiederholung in Kraft treten würde. Ihr Sohn sei krank gemeldet und abgemeldet worden. Der Landesschulrat werde gebeten, das Ansuchen an die EU-Abteilung weiterzuleiten. Der Kinder- und Jugendanwalt werde sich für die Umsetzung der Kinderrechtskonventionen melden. Sie erhebe Beschwerde, dass trotz Dringlichkeit kein Schulplatz nach der Kinderkonvention zur Verfügung gestellt wurde. Auch habe sie um Leistungsfeststellung, Änderung eines Zeugnisses und Milderbenotung ersucht und ärztliche Atteste vorgelegt. Sie habe einen Antrag auf Genehmigung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt. Der Landesschulrat sei ein Schutzort und für die Korrektur des Systemfehlers zuständig. Der Landesschulrat hätte einen AHS-Platz genehmigen können, es werde nochmals um Überweisung an die angegebenen Schulen gebeten sowie um Einrechnung und Anrechnung der laut Schulordnungsgesetz gegebenen Möglichkeiten. Durch den angegebenen Bescheid (BH Graz Umgebung Ladungsterminin [sic!]) sei sie in ihrem Recht auf Schulplatz, Milder-Benotung, Bearbeitung einer Feststellung auf Leistungsbehinderung bei einem minderjährigen Kind im Rahmen einer Leistungsfeststellung (Abfertigung und Dienstzeugnis [sic!]) verletzt. Sie mache als Beschwerdegründe geltend: "Grundrechtsbeschwerde und Verletzung auf rechtliches Gehör sowie Kinderrechtskonvention", weiters "Verletzung der Termine, Aufforderungsverfahren für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens auf Leistungsbehinderung für die weitere Schullaufbahn". Sie stelle an das Verwaltungsgericht die Anträge "bereits eingereichte Anträge auf die Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die Volksschule römisch 40 sowie der Erlässe nach dem Land Steiermark und Handhabung des schulischen Umgangs mit der Lese-Rechtschreib-Schwäche". Das Verwaltungsgericht möge eine "mündliche Verhandlung durchführen und sodann die angefochtenen Straferkenntnis [sic!] bei der Staatsanwaltschaft ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, VStG durchführen und die Anzeigen wegen Missachtung aller subjektiven Rechte bearbeiten."

9. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 21.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 24.10.2015 einlangte.

Im Zuge der Weiterleitung der Beschwerde verwies die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte zusätzlich aus, dass der mj. Beschwerdeführer aufgrund eines nicht verfahrensgegenständlichen Zerwürfnisses zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Trägerverein mit Ende des Wintersemesters 2015/16 eine private Volksschule habe verlassen müssen und an eine öffentliche Volkschule gewechselt sei, wo er die vierte Klasse positiv abgeschlossen habe. Die erziehungsberechtigte Mutter wolle unbedingt, dass ihr Sohn an eine AHS aufgenommen werde, doch wäre aufgrund der schlechten Noten (Deutsch, Lesen, Schreiben: genügend) eine Aufnahmsprüfung an einer AHS notwendig gewesen. Der Schüler habe jedoch keine Aufnahmsprüfung abgelegt, sodass im laufenden Schuljahr nur der Besuch einer NMS möglich sei. Diesbezüglich sei die erziehungsberechtigte Mutter bereits von mehreren Stellen (unter anderem Kinder- und Jugendanwaltschaft, Amt für Bildung und Integration, BH Graz-Umgebung, LSR Steiermark) belehrt worden, doch schicke sie ihren Sohn nicht in die Schule, was die Mutter am 14.11.2016 in den Amtsräumlichkeiten des LSR Steiermark unmissverständlich mitgeteilt habe.

10. Mit Schreiben vom 24.11.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass für die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet worden sei.

11. Mit Schreiben vom 02.12.2016 teilte Frau RA Dr. Safranek mit, dass sie im Sachwalterschaftsverfahren als einstweilige Sachwalterin für die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bestellt worden sei, für (weitere) gerichtliche Verfahren erfolge im Einzelfall eine Bestellung durch das zuständige Bezirksgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A:

2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 2 leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 9 Abs. 1, 1. Teilsatz SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eins, Teilsatz SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:Gemäß Absatz 3, leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.Gemäß Absatz 5, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.Gemäß Absatz 6, leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, eins, Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

2.2. Unstrittig ist, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt. Unstrittig ist weiters, dass der mj. Beschwerdeführer derzeit keine private oder öffentliche Schule besucht und sich auch nicht im häuslichen Unterricht befindet.2.2. Unstrittig ist, dass der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG unterliegt. Unstrittig ist weiters, dass der mj. Beschwerdeführer derzeit keine private oder öffentliche Schule besucht und sich auch nicht im häuslichen Unterricht befindet.

Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.

Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Auslandsreisen der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht.

Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes ergibt sich eindeutig, dass für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen muss, sondern auch, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern soll. Insoweit das Fernbleiben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt es nicht (mehr) aus begründetem Anlass.

Die - seitens der gesetzlichen Vertreterin des mj. Beschwerdeführers - völlig unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid lassen unzweifelhaft erkennen, dass die gesetzliche Vertreterin den Besuch einer AHS durch ihren Sohn erzwingen möchte, obwohl dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Besuch nicht erfüllt. Aufgrund der Beurteilung des Pflichtgegenstandes "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "genügend" wäre nach § 40 SchOG eine Aufnahmsprüfung an einer AHS notwendig, zu einer solchen ist der mj. Beschwerdeführer nicht angetreten. Vielmehr beharrt die mj. Beschwerdeführerin mit einer Fülle an diversen Schriftsätzen an die belangte Behörde auf Korrektur der im Jahreszeugnis der vierten Klasse erfolgten Beurteilungen bzw. auf die Ermöglichung der freiwilligen Wiederholung der positiv absolvierten vierten Volksschulklasse (unter Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs).Die - seitens der gesetzlichen Vertreterin des mj. Beschwerdeführers - völlig unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid lassen unzweifelhaft erkennen, dass die gesetzliche Vertreterin den Besuch einer AHS durch ihren Sohn erzwingen möchte, obwohl dieser die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Besuch nicht erfüllt. Aufgrund der Beurteilung des Pflichtgegenstandes "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit "genügend" wäre nach Paragraph 40, SchOG eine Aufnahmsprüfung an einer AHS notwendig, zu einer solchen ist der mj. Beschwerdeführer nicht angetreten. Vielmehr beharrt die mj. Beschwerdeführerin mit einer Fülle an diversen Schriftsätzen an die belangte Behörde auf Korrektur der im Jahreszeugnis der vierten Klasse erfolgten Beurteilungen bzw. auf die Ermöglichung der freiwilligen Wiederholung der positiv absolvierten vierten Volksschulklasse (unter Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs).

Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit mangels Vorliegens eines begründeten Anlassfalles nicht erteilt hat, da die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers systematisch die Schulpflicht bzw. Unterrichtspflicht (durch etwaigen Besuch einer privaten Schule oder durch häuslichen Unterricht) des mj. Beschwerdeführers negiert und die (derzeitige) Unzulässigkeit des Besuches einer AHS keinen begründeten Anlassfall für das Fernbleiben vom Unterricht darstellen kann.

Die Beschwerde war somit in Bezug auf den gestellten Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht nach § 9 Abs. 1 und 6 SchPflG abzuweisen.Die Beschwerde war somit in Bezug auf den gestellten Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht nach Paragraph 9, Absatz eins und 6 SchPflG abzuweisen.

2.3. Verfahrensgegenständlich war lediglich der Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von über einer Woche nach § 9 SchPflG, da im angefochtenen Bescheid lediglich über diesen Antrag abgesprochen wurde. Somit waren die Beschwerdeanträge auf "Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die VS XXXX" gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.2.3. Verfahrensgegenständlich war lediglich der Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von über einer Woche nach Paragraph 9, SchPflG, da im angefochtenen Bescheid lediglich über diesen Antrag abgesprochen wurde. Somit waren die Beschwerdeanträge auf "Bewilligung nach der Gewaltschutzverordnung (Dauer 10 Jahre), Haager Kinderschutzabkommen, Antrag auf Schulplatz, Antrag auf Milder-Benotung, Einrechnung und Zeugnisänderung durch die VS XXXX" gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B zu entscheiden.

Schlagworte

Allgemeinbildende höhere Schule, Aufnahmeprüfung, begründeter
Anlass, Jahreszeugnis, nachträgliche Erteilung der Erlaubnis zum
Fernbleiben, Rechtfertigungsgründe für das Fernbleiben vom
Unterricht, Schulpflicht, Volksschule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2140548.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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