TE Bvwg Beschluss 2016/12/7 I410 2138378-1

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Veröffentlicht am 07.12.2016
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Entscheidungsdatum

07.12.2016

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I410 2138378-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2016, Zahl: 700715710 / 14045918, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2016, Zahl: 700715710 / 14045918, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2014 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand dazu eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Am 14.04.2016 wurde der Beschwerdeführer, während er sich im Polizeianhaltezentrum, XXXX, zur Verbüßung eine Ersatzfreiheitsstrafe aufhielt, zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde einvernommen.Am 14.04.2016 wurde der Beschwerdeführer, während er sich im Polizeianhaltezentrum, römisch 40 , zur Verbüßung eine Ersatzfreiheitsstrafe aufhielt, zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde einvernommen.

Laut eingeholter Melderegister-Auskunft war der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum im Zeitraum vom 14.04.2016 bis zum 04.07.2016 nicht gemeldet. Seit dem 04.07.2016 ist er mit einer an einer Obdachlosenstelle in XXXX obdachlos gemeldet.Laut eingeholter Melderegister-Auskunft war der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum im Zeitraum vom 14.04.2016 bis zum 04.07.2016 nicht gemeldet. Seit dem 04.07.2016 ist er mit einer an einer Obdachlosenstelle in römisch 40 obdachlos gemeldet.

Mit Bescheid vom 17.04.2016 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 17.04.2016 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).

Die belangte Behörde hat am 19.04.2016, 27.04.2016, 02.05.2016 und 03.05.2016 Abfragen zum Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister vorgenommen und den Bescheid am 03.05.2016 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. In der Beurkundung der Hinterlegung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.Die belangte Behörde hat am 19.04.2016, 27.04.2016, 02.05.2016 und 03.05.2016 Abfragen zum Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister vorgenommen und den Bescheid am 03.05.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. In der Beurkundung der Hinterlegung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.

Per Fax brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25.10.2016 bei der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ein. Zur Rechtzeitigkeit wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer "derzeit" an einer Obdachlosenstelle gemeldet sei. Diese gelte nicht als Abgabestelle iSd § 2 Zustellgesetzes, weshalb der Bescheid nicht wirksam zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer habe diesen am 14.10.2016 tatsächlich entgegengenommen, weshalb die mit heutigem Datum eingebrachte Beschwerde rechtzeig sei.Per Fax brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25.10.2016 bei der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ein. Zur Rechtzeitigkeit wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer "derzeit" an einer Obdachlosenstelle gemeldet sei. Diese gelte nicht als Abgabestelle iSd Paragraph 2, Zustellgesetzes, weshalb der Bescheid nicht wirksam zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer habe diesen am 14.10.2016 tatsächlich entgegengenommen, weshalb die mit heutigem Datum eingebrachte Beschwerde rechtzeig sei.

Mit Verspätungsvorhalt vom 10.11.2016, GZ: I410 2138378-1/2Z, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 25.10.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet erweise. Erläuternd wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach einer Abfrage im Zentralen Melderegister im Zeitraum vom 15.04.2016 bis zum 03.07.2016 nicht gemeldet gewesen sei und er dem Verwaltungsakt zufolge der belangten Behörde für diesen Zeitraum auch keine neue Abgabestelle bzw. seinen Aufenthalt nicht mitgeteilt habe, weshalb der bekämpfte Bescheid am 03.05.2016 wirksam zugstellt worden sei. Gleichzeitig hat Das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter durch elektronischen Rechtsverkehr am 10.11.2016 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.Der in Punkt römisch eins dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsalge stellt sich wie folgt dar:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.1.2. § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2016, lautet auszugsweise:2.1.2. Paragraph 7, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2016,, lautet auszugsweise:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) - (3) [...]Paragraph 7, (1) - (3) [...]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

[...]"

2.1.3. § 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016 - nach der teilweisen Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 23.02.2016, G 589/2015 ua., kundgemacht am 31.03.2016) und vor dem Inkrafttreten der Änderung des BFA-Verfahrensgesetztes mit BGBl. I Nr. 24/2016 am 21.05.2016 - lautet:2.1.3. Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016, - nach der teilweisen Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH 23.02.2016, G 589 aus 2015, ua., kundgemacht am 31.03.2016) und vor dem Inkrafttreten der Änderung des BFA-Verfahrensgesetztes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 21.05.2016 - lautet:

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16, (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

2.1.4. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.2.1.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

2.2. Die Beschwerde ist aus folgenden Erwägungen verspätet:

2.2.1. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.04.2016 im Polizeianhaltezentrum, XXXX, aufgehalten; er war dort auch laut eingeholter Melderegister-Auskunft gemeldet. Er verfügte somit über eine Abgabestelle iSd ZustG. Im Zeitraum vom 15.04.2016 bis zum 03.07.2016 war der Beschwerdeführer laut eingeholter Melderegister-Auskunft nicht gemeldet - weder mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz an einer privaten Meldeadresse, noch an einer Obdachlosenstelle. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, nach seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum der belangten Behörde die Änderung seiner Abgabestelle mitzuteilen. Nach der Judikatur des VwGH stellt auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung dar (VwGH 10.04.2002, 2001/01/0559). Der Beschwerdeführer hat daher seine Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verletzt, weshalb die belangte Behörde nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG vorgehen konnte (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184), da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten von der belangten Behörde festgestellt werden konnte.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.04.2016 im Polizeianhaltezentrum, römisch 40 , aufgehalten; er war dort auch laut eingeholter Melderegister-Auskunft gemeldet. Er verfügte somit über eine Abgabestelle iSd ZustG. Im Zeitraum vom 15.04.2016 bis zum 03.07.2016 war der Beschwerdeführer laut eingeholter Melderegister-Auskunft nicht gemeldet - weder mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz an einer privaten Meldeadresse, noch an einer Obdachlosenstelle. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, nach seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum der belangten Behörde die Änderung seiner Abgabestelle mitzuteilen. Nach der Judikatur des VwGH stellt auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung dar (VwGH 10.04.2002, 2001/01/0559). Der Beschwerdeführer hat daher seine Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt, weshalb die belangte Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG vorgehen konnte (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vergleiche VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184), da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten von der belangten Behörde festgestellt werden konnte.

Der bekämpfte Bescheid wurde daher rechtswirksam am 03.05.2016 durch Hinterlegung im Akt dem Beschwerdeführer zugestellt. Dass der Beschwerdeführer am 14.10.2016 eine Kopie des Bescheides erhielt, ändert daran nichts.

2.2.2. Der Lauf der Beschwerdefrist hat daher mit 03.05.2016 begonnen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua. (kundgemacht mit BGBl. I 17/2016 am 31.03.2016) hat der Verfassungsgerichtshof § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I 70/2015, der (u.a. auch für Entscheidungen wie im gegenständlichen Fall) eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsah, (teilweise) als verfassungswidrig aufgehoben und in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2016, mit der in § 16 Abs. 1 BFA-VG für jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalem Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen, wieder eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeführt wurde, trat erst am 21.05.2016 - und damit nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - in Kraft. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist daher anhand der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zu beurteilen. Die Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 31.05.2016 geendet. Selbst für den Fall, dass entgegen der hier vertreten Rechtsauffassung die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, zur Anwendung käme, wäre eine bis zum Ablauf des 31.05.2016 eingebrachte Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 11 VwGVG noch rechtzeitig gewesen, da gemäß der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides eine Beschwerde innerhalb von "4 Wochen" nach Zustellung einzubringen ist.2.2.2. Der Lauf der Beschwerdefrist hat daher mit 03.05.2016 begonnen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589 aus 2015, ua. (kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2016, am 31.03.2016) hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, der (u.a. auch für Entscheidungen wie im gegenständlichen Fall) eine zweiwöchige Beschwerdefrist vorsah, (teilweise) als verfassungswidrig aufgehoben und in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, mit der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG für jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalem Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen, wieder eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeführt wurde, trat erst am 21.05.2016 - und damit nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - in Kraft. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist daher anhand der vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zu beurteilen. Die Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 31.05.2016 geendet. Selbst für den Fall, dass entgegen der hier vertreten Rechtsauffassung die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, zur Anwendung käme, wäre eine bis zum Ablauf des 31.05.2016 eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 11 VwGVG noch rechtzeitig gewesen, da gemäß der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides eine Beschwerde innerhalb von "4 Wochen" nach Zustellung einzubringen ist.

2.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch erst am 25.10.2016 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen.

2.2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.2.2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2138378.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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