Entscheidungsdatum
09.12.2016Norm
AVG 1950 §45 Abs3Spruch
W176 2014043-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 03.10.2014, Zl. 2 C 716/14b, wegen Zeugengebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 03.10.2014, Zl. 2 C 716/14b, wegen Zeugengebühren beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Scheibbs zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Scheibbs zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 16.09.2014 fand von 13 Uhr bis 15.02 Uhr vor dem Bezirksgericht Scheibbs in der Rechtssache der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die XXXX eine mündliche Verhandlung statt, in der - der in XXXX, Gemeinde Weißenkirchen in der Wachau, wohnhafte - XXXX als Zeuge einvernommen wurde (wobei vom Gericht bestätigt wurde, dass die Anwesenheit des Genannten bis 14.50 Uhr erforderlich war).1. Am 16.09.2014 fand von 13 Uhr bis 15.02 Uhr vor dem Bezirksgericht Scheibbs in der Rechtssache der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die römisch 40 eine mündliche Verhandlung statt, in der - der in römisch 40 , Gemeinde Weißenkirchen in der Wachau, wohnhafte - römisch 40 als Zeuge einvernommen wurde (wobei vom Gericht bestätigt wurde, dass die Anwesenheit des Genannten bis 14.50 Uhr erforderlich war).
2. In der Folge beantragte der genannte Zeuge mit dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" Reisekosten von EUR 59,64 sowie - als Entschädigung für Zeitversäumnis - einen Betrag von EUR 560,-- für Verdienstentgang. Dabei legte er ein als "Verdienstentgangsbestätigung" bezeichnetes (undatiertes) Schreiben der XXXX vor, worin diese bestätigt, dass XXXX, XXXX, von ihr als XXXX-Sachverständiger beauftragt werde und am 16.09.2014 von ihr keine Aufträge entgegennehmen habe können. Herr XXXX habe in dieser Zeit sieben Besichtigungsaufträge nicht annehmen können, der Verdienstentgang betrage EUR 560,--.2. In der Folge beantragte der genannte Zeuge mit dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" Reisekosten von EUR 59,64 sowie - als Entschädigung für Zeitversäumnis - einen Betrag von EUR 560,-- für Verdienstentgang. Dabei legte er ein als "Verdienstentgangsbestätigung" bezeichnetes (undatiertes) Schreiben der römisch 40 vor, worin diese bestätigt, dass römisch 40 , römisch 40 , von ihr als XXXX-Sachverständiger beauftragt werde und am 16.09.2014 von ihr keine Aufträge entgegennehmen habe können. Herr römisch 40 habe in dieser Zeit sieben Besichtigungsaufträge nicht annehmen können, der Verdienstentgang betrage EUR 560,--.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Scheibbs die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10.07.2013 gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), wie folgt:3. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Scheibbs die Gebühren des Zeugen römisch 40 für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10.07.2013 gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), wie folgt:
"1) Reisekosten (§§ 6-12):"1) Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12,):
mit PKW XXXX - Scheibbs - retour EUR 56,28mit PKW römisch 40 - Scheibbs - retour EUR 56,28
2) Aufenthaltskosten (§§ 13-16),2) Aufenthaltskosten (Paragraphen 13 -, 16,),
Zeitaufwand von Uhr bis Uhr:
a) Mehraufwand für die Verpflegung (§14)
... Frühstück EUR
... Mittagessen EUR
... Abendessen EUR
3) Entschädigung für Zeitversäumnis
a) Verdienst-/Einkommensentgang ... Std. zu je EUR 560,00
Summe: EUR 616,28
aufgerundet: EUR 616.30"
Nach der Überschrift "Begründung" wurde (bloß) festgehalten, dass die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren in den Bestimmungen des GebAG ihre Deckung fänden.
3. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Es sei keineswegs ersichtlich ist, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zu einer Entschädigung für Zeitversäumnis gekommen ist. Sie habe es gänzlich unterlassen, Sachverhaltsdarstellungen, die den Spruch tragen könnten und aus denen sich ableiten ließe, dem Zeugen stünden die spruchgemäß bestimmten Zeugengebühren zu, zu treffen.
Der Zeuge sei am 16.09.2014 für 13 Uhr geladen gewesen und habe seine Zeugenschaft bis 14.50 Uhr erfüllt. Von seinem Wohnort bis zum Gericht habe er etwa eine Stunde Fahrtzeit. Die gerichtliche Ladung habe ihn somit nicht einmal vier Stunden beansprucht, ihm seien zumindest weitere vier Stunden verblieben, um seiner Sachverständigentätigkeit nachzukommen.
Dem Zeugen treffe die Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Der Zeuge habe die Ladung rechtzeitig erhalten, es sei ihm die entsprechende Disposition zur Vermeidung einer Terminkollision zumutbar.
Aus der vom Zeugen vorgelegten Verdienstentgangsbestätigung gehe auch nicht hervor, wo die Besichtigungsaufträge, denen der Zeuge nicht habe nachkommen können, durchzuführen gewesen wäre. Vom Gericht zum Firmensitz der XXXX in XXXX habe der Zeuge eine Reisezeit von gerade einmal 20 Minuten. Weiters unterhalte die XXXX einen Drive-In in XXXX, wo ein Sachverständiger von 8 Uhr bis 12 Uhr anwesend sei. Gerade diese Tätigkeit hätte der Zeuge durchaus am Vormittag ausüben können. Sollten die Besichtigungsaufträge aber auf verschiedene Werkstätten aufgeteilt gewesen seien, stelle sich die Frage, ob es dem Zeugen überhaupt möglich gewesen wäre, in diesen nicht einmal vier Stunden sieben Besichtigungsaufträge durchzuführen, zumal Reisezeiten hinzuzuzählen seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge möglicherweise diese Termine einen Tag später hätte wahrnehmen können und diese daher nur hätten verschoben werden müssen. nicht unberücksichtigtAus der vom Zeugen vorgelegten Verdienstentgangsbestätigung gehe auch nicht hervor, wo die Besichtigungsaufträge, denen der Zeuge nicht habe nachkommen können, durchzuführen gewesen wäre. Vom Gericht zum Firmensitz der römisch 40 in römisch 40 habe der Zeuge eine Reisezeit von gerade einmal 20 Minuten. Weiters unterhalte die römisch 40 einen Drive-In in römisch 40 , wo ein Sachverständiger von 8 Uhr bis 12 Uhr anwesend sei. Gerade diese Tätigkeit hätte der Zeuge durchaus am Vormittag ausüben können. Sollten die Besichtigungsaufträge aber auf verschiedene Werkstätten aufgeteilt gewesen seien, stelle sich die Frage, ob es dem Zeugen überhaupt möglich gewesen wäre, in diesen nicht einmal vier Stunden sieben Besichtigungsaufträge durchzuführen, zumal Reisezeiten hinzuzuzählen seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge möglicherweise diese Termine einen Tag später hätte wahrnehmen können und diese daher nur hätten verschoben werden müssen. nicht unberücksichtigt
Der Verdienstentgangsbestätigung des Zeugen könne nicht entnommen werden, wie sich dieser Verdienstentgang der Höhe nach zusammensetze, da keine entsprechende Aufgliederung vorgenommen worden sei.
4. In der Folge legte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Scheibbs die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2. Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs. 1 Z GeBAG umfasst gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Z GeBAG umfasst gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).
Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen gemäß § 9 Abs. 1 GebAG u. a. dann zu ersetzen, wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG u. a. dann zu ersetzen, wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,).
Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten (VwGH, 24.09.1997, 96/03/0058).Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten (VwGH, 24.09.1997, 96/03/0058).
Die Aufenthaltskosten iSd § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfassen gemäß § 13 GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.Die Aufenthaltskosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfassen gemäß Paragraph 13, GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten für das Frühstück EUR 4,-, für das Mittagessen EUR 8,50 und für das Abendessen EUR 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten für das Frühstück EUR 4,-, für das Mittagessen EUR 8,50 und für das Abendessen EUR 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
§ 18 GebAG lautet:Paragraph 18, GebAG lautet:
"(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Es genügt nicht, zu bescheinigen, dass der Zeuge die beauftragte Tätigkeit wegen einer gerichtliche Ladung nicht verrichten konnte, wenn er diese Arbeit zu einem anderen Zeitpunkt nachholen konnte (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Es genügt nicht, zu bescheinigen, dass der Zeuge die beauftragte Tätigkeit wegen einer gerichtliche Ladung nicht verrichten konnte, wenn er diese Arbeit zu einem anderen Zeitpunkt nachholen konnte vergleiche VwGH 24.03.1995, 95/17/0063).
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.
Im Verfahren ist gemäß § 20 Abs. 4 GebAG - sofern in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist - das AVG sowie die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG), welche den elektronischen Rechtsverkehr betreffen, anzuwenden.Im Verfahren ist gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GebAG - sofern in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist - das AVG sowie die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG), welche den elektronischen Rechtsverkehr betreffen, anzuwenden.
2.3. Der angefochtene Bescheid und das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren werden den jedoch den Anforderungen des AVG nicht annähernd gerecht:
Denn der angefochtene Bescheid enthält - abgesehen von der Aussage, die festgesetzten Gebühren fänden im GebAG ihre Deckung - keine Begründung. Die Behörde hat es gänzlich unterlassen, Sachverhaltsfeststellungen, die den Spruch tragen könnten und aus denen sich ableiten ließe, dem Zeugen stünde die spruchgemäß bestimmte Zeugengebühr zu, zu treffen. Dem Bescheid fehlt jegliche Sachverhaltsgrundlage dafür, weshalb die Behörde von einem Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG ausgegangen ist und auch dafür, weshalb sie dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis in dieser Höhe zugesprochen hat. Die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, wäre von der Behörde ebenso wie der Grund und die Höhe eines tatsächlichen Einkommensentganges (eines konkreten Vermögensschadens) im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu erheben und - nach Gewährung von Parteiengehör - festzustellen gewesen. Der Bescheid ist diesbezüglich von keinen nachvollziehbaren Ermittlungen und Feststellungen getragen. Der Umstand, dass im Verwaltungsakt das als "Verdienstentgangsbestätigung" bezeichnete Schreiben (der beklagten Partei des gerichtlichen Grundverfahrens) aufliegt, vermag die unterlassene notwendige Sachverhaltsfeststellung und Begründung nicht zu ersetzen und stellt im Hinblick auf (die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu) § 18 GebAG auch keine gehörige Ermittlung des Sachverhaltes dar. Überdies hat es die Behörde unterlassen, den Parteien des Verfahrens - so der Beschwerdeführerin - dazu rechtliches Gehör einzuräumen (zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend Bestimmung von Zeugengebühren vgl. etwa VwGH 28.03.2003, 99/17/0207).Denn der angefochtene Bescheid enthält - abgesehen von der Aussage, die festgesetzten Gebühren fänden im GebAG ihre Deckung - keine Begründung. Die Behörde hat es gänzlich unterlassen, Sachverhaltsfeststellungen, die den Spruch tragen könnten und aus denen sich ableiten ließe, dem Zeugen stünde die spruchgemäß bestimmte Zeugengebühr zu, zu treffen. Dem Bescheid fehlt jegliche Sachverhaltsgrundlage dafür, weshalb die Behörde von einem Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG ausgegangen ist und auch dafür, weshalb sie dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis in dieser Höhe zugesprochen hat. Die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, wäre von der Behörde ebenso wie der Grund und die Höhe eines tatsächlichen Einkommensentganges (eines konkreten Vermögensschadens) im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zu erheben und - nach Gewährung von Parteiengehör - festzustellen gewesen. Der Bescheid ist diesbezüglich von keinen nachvollziehbaren Ermittlungen und Feststellungen getragen. Der Umstand, dass im Verwaltungsakt das als "Verdienstentgangsbestätigung" bezeichnete Schreiben (der beklagten Partei des gerichtlichen Grundverfahrens) aufliegt, vermag die unterlassene notwendige Sachverhaltsfeststellung und Begründung nicht zu ersetzen und stellt im Hinblick auf (die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu) Paragraph 18, GebAG auch keine gehörige Ermittlung des Sachverhaltes dar. Überdies hat es die Behörde unterlassen, den Parteien des Verfahrens - so der Beschwerdeführerin - dazu rechtliches Gehör einzuräumen (zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend Bestimmung von Zeugengebühren vergleiche etwa VwGH 28.03.2003, 99/17/0207).
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache steht daher fallbezogen nicht ansatzweise fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache steht daher fallbezogen nicht ansatzweise fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Der vorliegende Fall kommt einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht gleich.
Weiters kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Scheibbs zurückzuverweisen.Weiters kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Scheibbs zurückzuverweisen.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.1. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbegründung, Einkommensentgang, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2014043.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017