TE Bvwg Beschluss 2016/12/12 W173 2127428-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2016
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Entscheidungsdatum

12.12.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §2
VwGVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 2 heute
  2. PG 1965 § 2 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 2 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. PG 1965 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  5. PG 1965 § 2 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1993
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W173 2127428-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit undatiertem Schreiben, das den Betreff "Verfahrenshilfe-Antrag Säumnis-Beschwerde gegen BVA" enthielt und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert war, hat Herr XXXX (im Folgenden: Antragsteller) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Der Antragsteller verwendete dafür das ZPForm 1 der Justiz. Der Antragsteller brachte vor, Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Säumnisbeschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beantragen zu wollen. Unter anderem war ein mit 4.2.2016 datiertes, an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter adressiertes Schreiben des Antragstellers angeschlossen, das sich auf den Ersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) bezog.1. Mit undatiertem Schreiben, das den Betreff "Verfahrenshilfe-Antrag Säumnis-Beschwerde gegen BVA" enthielt und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert war, hat Herr römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Der Antragsteller verwendete dafür das ZPForm 1 der Justiz. Der Antragsteller brachte vor, Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Säumnisbeschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beantragen zu wollen. Unter anderem war ein mit 4.2.2016 datiertes, an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter adressiertes Schreiben des Antragstellers angeschlossen, das sich auf den Ersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) bezog.

2. Das genannte, undatierte Schreiben des Antragstellers mit dem Begehren auf Gewährung von Verfahrenshilfe langte beim Bundesverwaltungsgericht am 1.6.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller beantragte Verfahrenshilfe im Hinblick auf eine Einbringung einer Säumnisbeschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zum Ersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen nach dem PG 1965.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem übermittelten Antrag des Antragstellers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung des Antrags

Der Antragsteller hat Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Hinblick auf den Ersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß PG 1965 gestellt. Das PG 1965 enthält keine Bestimmungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe. Daher ist aufgrund des PG 1965 keine Bestellung eines Verfahrenshelfers möglich.

Im VwGVG ist die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten nur in § 40 VwGVG unter dem Titel "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt (Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) des VwGVG geregelt und kommt daher nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Bestimmung zwar wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft (VfGH 25.06.2015, G 7/2015). Daher ist die Bestimmung des § 40 VwGVG derzeit noch in Kraft.Im VwGVG ist die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten nur in Paragraph 40, VwGVG unter dem Titel "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt (Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) des VwGVG geregelt und kommt daher nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Bestimmung zwar wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft (VfGH 25.06.2015, G 7 aus 2015,). Daher ist die Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG derzeit noch in Kraft.

Der Antragsteller beantragt Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Hinblick auf den Ersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß PG 1965. Da es sich dabei aber um keine Verwaltungsstrafsache handelt, bietet auch das VwGVG derzeit keine gesetzliche Grundlage zur Bestellung eines Verfahrenshelfers.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, wobei der VwGH die Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG angesehen hat).Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, wobei der VwGH die Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG angesehen hat).

Artikel 47 Absatz 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union setzt aber wie oben ausgeführt einen Bezug zum Unionsrecht voraus. Im Fall des Antragstellers handelt es sich um innerstaatliche Normen, die nicht auf unionsrechtliche Vorschriften gestützt sind. Damit ist die beabsichtigte Einbringung einer Säumnisbeschwerde betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach dem PG 1965 nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn von Artikel 51 Absatz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Da somit die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zur Anwendung kommt, kann die Verfahrenshilfe auch nicht auf der Basis von Artikel 47 Absatz 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt werden.

Daher war der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Unionsrecht, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2127428.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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