Entscheidungsdatum
13.12.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2141470-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2016, Zahl: 1092280110-161584175, zu
Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger und reiste im September 2015 illegal in Österreich ein. Seine Identität steht fest. Der BF reiste 2014 legal mit einem algerischen Reisepass aus seinem Herkunftsstaat aus, den er nach eigenem Vorbringen von Griechenland aus in seinen Herkunftsstaat zurücksandte. Die Wohnadresse des BF steht fest. Der BF hat an einer Universität in Algier Sprachen studiert und beherrscht Arabisch, Spanisch und Französisch gut. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF keinerlei Englischkenntnisse hat.
1.2. Der BF stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Grund für die Ausreise war, dass er im Herkunftsstaat weder Arbeit, noch Haus, noch Familie noch eine Perspektive habe. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat als Händler und Maler gearbeitet und sich damit den Lebensunterhalt gesichert.
1.3. Mit Bescheid der Behörde vom 31.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde nicht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt.
1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde des BF dagegen als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 14.07.2016 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
1.5. Der BF ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, aufgrund seiner Ausbildung möchte er in Europa leben. Am 28.09.2016 versuchte der BF illegal in Deutschland einzureisen und wurde an der Grenze zurückgewiesen.
1.6. Der BF ist in einem Grundversorgungsquartier der Caritas in Wien untergebracht und dort auch gemeldet. Der BF konnte von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dort nicht angetroffen werden.
1.7. Mit Bescheid der RD OÖ vom 28.09.2016 wurde dem BF gem. § 77 FPG als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung vorgeschrieben, dass er sich beginnend mit dem 30.09.2016 täglich zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr in einer Polizeiinspektion zu melden hat. Der Bescheid wurde dem BF am gleichen Tag zugestellt1.7. Mit Bescheid der RD OÖ vom 28.09.2016 wurde dem BF gem. Paragraph 77, FPG als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung vorgeschrieben, dass er sich beginnend mit dem 30.09.2016 täglich zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr in einer Polizeiinspektion zu melden hat. Der Bescheid wurde dem BF am gleichen Tag zugestellt
1.8. Am 06.10.2016 informierte die PI die Behörde, dass der BF der Meldeverpflichtung nur an drei Tage nachgekommen und dann nicht mehr erschienen ist.
1.9. Am 23.11.2016 um 09:26 Uhr wurde der BF von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wie gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.1.9. Am 23.11.2016 um 09:26 Uhr wurde der BF von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wie gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.
1.10. Am 23.11.2016 um 14:45 wurde der BF von der Behörde einvernommen und stellte einen weiteren Asylantrag. Am 7.12.2016 erließ die Behörde eine Verfahrensanordnung, wonach beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Dieser wurde am 12.12.2016 in Anwesenheit des BF auch tatsächlich erlassen.
1.11. Am 23.11.2016 um 16.05 Uhr verhängte die Behörde mit dem den nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.
1.12. Die Behörde leitete unverzüglich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein. Der BF wirkte im Verfahren zur Identitätsfeststellung nicht mit, da er das vorgelegte Formular der algerischen Vertretungsbehörde nicht ausfüllte.
1.13. Am 06.12.2016 wurde der BF der algerischen Delegation vorgeführt, wobei der BF als algerischer Staatsbürger identifiziert wurde. Aufgrund vorliegender Reisepassdaten ist in vertretbarer Zeit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen.
1.14. Algerien wurde am 18. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist. In der Vergangenheit erfolgten auch schon mehrere positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft.
1.15 Am 07.12.2016 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und 15a AsylG zugestellt. Es wurde dem BF darin mitgeteilt, dass im zweiten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes internationaler Schutz von entschiedener Sache auszugehen ist und mit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu rechnen ist.1.15 Am 07.12.2016 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und 15 a AsylG zugestellt. Es wurde dem BF darin mitgeteilt, dass im zweiten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes internationaler Schutz von entschiedener Sache auszugehen ist und mit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu rechnen ist.
1.16. Am 05.12.2016 erhob der BF gegen den Schubhaftbescheid, die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.11.2016 sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 23.11.2016 von 09.26 Uhr bis 16.05 Uhr Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft. Begründet wurde dies damit, dass der BF dem vorgeschriebenen gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei, da ihm ein namentlich genannter Polizeibeamter gesagt habe, dass er sich nicht weiter melden müsse. Da der Beamte den BF im Caritasquartier am 22.11.2016 nicht angetroffen habe, sei der BF am nächsten Tag zur Polizeiinspektion gegangen, wo er in der Folge festgenommen worden sei. Der BF habe sich daher der Behörde nicht entzogen, seine Nichtmeldung sei Folge eines Missverständnisses, wozu der betreffende Polizeibeamte als Zeuge geladen werden möge. Der BF sei in Wien gemeldet und daher jederzeit für die Behörde greifbar. Der Mandatsbescheid sei rechtswidrig, da unvollständig und zum Teil aktenwidrig. Die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung verletze den BF in seinem Recht auf Freiheit, die Voraussetzungen zu Fortsetzung der Schubhaft lägen nicht vor. Der BF habe in Wien ein soziales Netzwerk, da er in einem Fußballprojekt beim Training aber auch darüber hinaus regelmäßig Mitspieler träfe. Einer von ihnen habe ihn auch in der Haft besucht und pflege regelmäßige persönliche Kontakte zum BF. Zum Beweis für seine soziale Einbindung wurde die Einvernahme von fünf Zeugen beantragt. Auch sei nicht erkennbar, dass die Abschiebung nach Algerien innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft überhaupt durchführbar sei, die Anhaltung sei daher unverhältnismäßig. Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Folge machte der BF auch einen (Zustell)bevollmächtigten namhaft.
1.17. Festgestellt wird, dass der BF in Österreich weder familiäre noch beruflich und auch nicht sozial ausreichend integriert ist, er ist weitgehend mittellos. Trotz seines Sprachstudiums hat der BF keine ausreichenden Deutschkenntnisse erworben. Festgestellt wird, dass der BF in Österreich überwiegend Freunde aus Syrien, dem Irak und Algerien hat. Zu den von ihm erst in der Beschwerde namhaft gemachten österreichischen Fußballerbekannte besteht offensichtlich keine enge und intensive Beziehung, auch wenn ihn einer dieser Freunde in der Haft besucht hat und zu ihm auch persönliche Kontakte pflegte. Es besteht im Bundesgebiet sohiin auch sonst kein schützenswertes Privatleben.
1.18. Die Behörde legte die Akten gab eine Stellungnahme ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.19. Das namentlich in der Beschwerde genannte Organ der öffentlichen Sicherheit wurde zum Vorbingen des BF in der Beschwerde schriftlich befragt. Der Antwort ist zu entnehmen, dass der BF über die Meldepflicht in Englisch informiert wurde und er den Eindruck hatte, dass der BF dieses auch verstanden hat.
1.20. Dem BF wurde die Stellungnahme der Behörde sowie des Organs der öffentlichen Sicherheit zur Kenntnis gebracht. Durch seinen (Zustell)bevollmächtigen brachte der BF vor, dass er kein Englisch verstehe und es daher zu einem Missverständnis hinsichtlich der Meldepflicht gekommen sein könnte. Im Übrigen wurde vorgebracht wie bisher.
1.21. Der BF ist haftfähig, er leidet lediglich an einer Beinverletzung, die ihn daran hinderte, am regelmäßigen Fußballtraining teilzunehmen.
1.22. Wegen geklärten Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund der Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass sich der BF der behördlichen Anordnungen eines gelinderen Mittels entzogen hat und an der Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht mitgewirkt hat. Er ist auch nicht, wie ihm aufgetragen freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und ist nicht gewillt, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Stattdessen hat er versucht, sich illegal nach Deutschland zu begebe. Der BF ist im Bundesgebiet zwar gemeldet, konnte jedoch dort von einem Organ der öffentlichen Sicherheit nicht angetroffen werden. Der BF hat dezitiert erklärt, dass er in Europa und keinem arabischen Land leben will. Wenn er nach Algerien abgeschoben würde, würde er Selbstmord begehen.
2.3. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist wegen des bisherigen Verhaltens des BF zu Recht unterblieben. Der BF hat ein Sprachenstudium abgeschlossen, es ist daher nicht glaubwürdig, dass er nicht zumindest auch Grundkenntnisse des Englischen hat. Es daher davon auszugehen, dass es bei der Belehrung über das gelindere Mittel zu keinen Missverständnissen gekommen ist, zumal der BF aus dem Bescheid grundsätzlich über die Meldepflicht Kenntnis hatte.
2.4. Aus den Aussagen und dem Verhalten des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der BF nicht vertrauenswürdig und grundsätzlich nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörde zu halten. Für den Fall seiner drohenden Abschiebung ist die Behörde auf Grund dessen auch zu Recht davon ausgegangen, dass der BF sofort untertauchen würde, sodass von großer Fluchtgefahr auszugehen sei.
2.5. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats von den algerischen Behörden ist im gegenständlichen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit in vertretbarer Zeit zu erwarten, sodass die Behörde zu Recht von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen ist.
2.6. Aufgrund der Angaben des BF und des Akteninhalts steht fest, dass der BF in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial ausreichend integriert und weitgehend mittellos ist. Seine Beziehungen zu österreichischen Freunden und Bekannten beschränken sich laut eigenem Vorbringen auf ein Fußballprojekt, wobei er verletzungsbedingt am regelmäßigen Training nicht teilnehmen kann. Ansonsten hat er arabischsprechende Freunde und Bekannte. Der BF hat in Österreich keine derart intensiven sozialen Kontakte behauptet, aus denen auch nicht annähernd eine nachhaltige Integration des BF abgeleitet werden könnte. Dies liegt auch daran, dass der BF nach eigenem Vorbringen die deutsche Sprache nicht beherrscht und auch zu kurz in Österreich ist, um engere Beziehungen zu Österreichern aufzubauen. Daran ändert auch nichts, dass der BF von einem der namhaft gemachten Personen in der Haft besucht wurde, die auch sonst persönliche Kontakte zu ihm pflegte. In der Beschwerde wie im ganzen Verfahren hat der BF keine familienähnliche Beziehung zu den namhaft gemachten Personen behauptet. Der Grund in Österreich bleiben zu wollen ist daher nicht die soziale Integration des BF im Bundesgebiet, sondern seine existentielle Abneigung gegen Algerien und arabische Länder sowie seine mangelnden Zukunftsaussichten dort.
2.7. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere war keine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Akten und der eingeräumten Stellungnahmen feststeht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird, die Vorführung vor die algerischen Behörden und seine Identifizierung zur Erlangung von Reisedokumenten ist erfolgt, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah zu erwarten.
3.1.6. Der BF hat in seiner Beschwerde nichteimal andeutungsweise eine Begründung dafür abgegeben, warum seine Festnahme und die folgende Anhaltung bis zur Vorführung zur Behörde rechtswidrig sei. Aus den vorgelegten Akten kann eine solche Rechtswidrigkeit auch nicht erkannt werden.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2141470.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017