TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/14 W136 2134442-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2016
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Entscheidungsdatum

14.12.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §20
WG 2001 §24 Abs1
WG 2001 §24 Abs3
ZDG §1 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 20 heute
  2. WG 2001 § 20 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 20 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. WG 2001 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 20 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2007
  1. WG 2001 § 24 heute
  2. WG 2001 § 24 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 24 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  8. WG 2001 § 24 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 24 heute
  2. WG 2001 § 24 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 24 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  8. WG 2001 § 24 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991

Spruch

W136 2134442-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch GABL KOGLER LEITNER Rechtsanwälte OG, Museumstrasse 31a, 4020 LINZ, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 16.08.2016, O/97/16/01/28 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch GABL KOGLER LEITNER Rechtsanwälte OG, Museumstrasse 31a, 4020 LINZ, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 16.08.2016, O/97/16/01/28 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am XXXX für tauglich befunden und mit dem bekämpften Bescheid für den XXXX zum Grundwehrdienst beim Kommando Stabsbataillon 7 in Klagenfurt einberufen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am römisch 40 für tauglich befunden und mit dem bekämpften Bescheid für den römisch 40 zum Grundwehrdienst beim Kommando Stabsbataillon 7 in Klagenfurt einberufen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass seiner Einberufung beim Militärkommando Klagenfurt [sic!] Einberufungshindernisse entgegenstünden. Diese seien darin zu erblicken, dass er entgegen seinem Wunsch in der Nähe seines Wohnortes Linz einberufen zu werden nach Klagenfurt einberufen wurde. Zudem beabsichtige er, Zivildienst zu leisten, weshalb der Einberufungsbefehl aufzuheben sei. Begehrt wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids, in eventu die Abänderung auf einen Garnisonsort in Oberösterreich, in eventu die Zurückverweisung.

3. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 legte das Militärkommando Oberösterreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies auf Folgendes hin:

Der BF habe weder eine Zivildiensterklärung noch einen schriftlichen Wunsch für die Einberufung eingebracht, es läge kein Einberufungshindernis vor und die Ergänzungsabteilung Oberösterreich müsse zum fraglichen Einberufungstermin ein Kontingent in Klagenfurt stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A):

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lauten:2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lauten:

"Grundwehrdienst

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Milizübungen und

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

(2) .......

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen

1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

b) den Wohnsitz und

c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin."

2.2. Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.

Seit der Feststellung der Tauglichkeit des BF am XXXX bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls am 18.08.2016 (dem Datum der Zustellung) sind fast eineinhalb Jahre vergangen, der BF hat jedoch keine Zivildiensterklärung abgegeben. Die belangte Behörde hat die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist zur Erlassung eines Einberufungsbefehls eingehalten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids im Hinblick auf den nunmehrigen Wunsch des BF Zivildienst zu leisten, nicht erkannt werden kann.Seit der Feststellung der Tauglichkeit des BF am römisch 40 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls am 18.08.2016 (dem Datum der Zustellung) sind fast eineinhalb Jahre vergangen, der BF hat jedoch keine Zivildiensterklärung abgegeben. Die belangte Behörde hat die in Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist zur Erlassung eines Einberufungsbefehls eingehalten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids im Hinblick auf den nunmehrigen Wunsch des BF Zivildienst zu leisten, nicht erkannt werden kann.

2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Einberufung ein Einberufungshindernis entgegenstünde, ist nicht zu folgen. § 25 WG 2001 regelt abschließend die Fälle des Ausschlusses von der Einberufung zum Präsenzdienst, dass ein unter diese Bestimmung zu subsumierender Sachverhalt vorläge, wird auch vom BF nicht behauptet.Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Einberufung ein Einberufungshindernis entgegenstünde, ist nicht zu folgen. Paragraph 25, WG 2001 regelt abschließend die Fälle des Ausschlusses von der Einberufung zum Präsenzdienst, dass ein unter diese Bestimmung zu subsumierender Sachverhalt vorläge, wird auch vom BF nicht behauptet.

Insoweit der BF vermeint, dass er subjektives Recht auf Einberufung zu einer militärischen Dienststelle nahe seinem Wohnsitz bzw. im selben Bundesland habe, ist darauf zu verweisen, dass sich aus der Formulierung des § 24 Abs. 3 WG 2001 völlig unzweifelhaft ergibt, dass die Bestimmung der militärischen Dienststelle zu der einberufen wird, zunächst nach Maßgabe der Eignung des Einzuberufenden und dem militärischen Bedarf festzulegen ist. Eine Berücksichtigung des Wohnsitzes des Wehrpflichtigen oder dessen Wünsche hinsichtlich der Garnisonierung ist nur soweit vorgesehen, als militärische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Die belangte Behörde hat bei Beschwerdevorlage darauf verwiesen, dass sie aufgrund militärischer Erfordernisse aus ihrem Ergänzungsbereich ein Kontingent zum fraglichen Termin beim fraglichen Truppenkörper zu stellen hat. Demnach standen offenkundig militärische Erfordernisse einer Einberufung des BF in seinem Wohnsitzbundesland entgegen.Insoweit der BF vermeint, dass er subjektives Recht auf Einberufung zu einer militärischen Dienststelle nahe seinem Wohnsitz bzw. im selben Bundesland habe, ist darauf zu verweisen, dass sich aus der Formulierung des Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001 völlig unzweifelhaft ergibt, dass die Bestimmung der militärischen Dienststelle zu der einberufen wird, zunächst nach Maßgabe der Eignung des Einzuberufenden und dem militärischen Bedarf festzulegen ist. Eine Berücksichtigung des Wohnsitzes des Wehrpflichtigen oder dessen Wünsche hinsichtlich der Garnisonierung ist nur soweit vorgesehen, als militärische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Die belangte Behörde hat bei Beschwerdevorlage darauf verwiesen, dass sie aufgrund militärischer Erfordernisse aus ihrem Ergänzungsbereich ein Kontingent zum fraglichen Termin beim fraglichen Truppenkörper zu stellen hat. Demnach standen offenkundig militärische Erfordernisse einer Einberufung des BF in seinem Wohnsitzbundesland entgegen.

Da nach dem Gesagten dem bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar gibt es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 24 Abs. 3 WG 2001, angesichts der Eindeutigkeit dieser Bestimmung liegt jedoch keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Auf die unterDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar gibt es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001, angesichts der Eindeutigkeit dieser Bestimmung liegt jedoch keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Auf die unter

A) zitierte Judikatur im Zusammenhang mit dem Einberufungsbefehl

wird verweisen.

Schlagworte

Bundesland, Einberufungsbefehl, Präsenzdienst, Ruhen des Anspruchs,
Tauglichkeit, Wohnsitz, Zivildiensterklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2134442.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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