TE Bvwg Beschluss 2016/12/15 W188 2137543-1

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Veröffentlicht am 15.12.2016
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Entscheidungsdatum

15.12.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §32 TP2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W188 2137543-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, vertreten durch XXXX & XXXX, Rechtsanwälte, XXXX, XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 22.09.2016, Zahl: XXXX, betreffend Zahlung einer Pauschal- und Einhebungsgebühr den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 & römisch 40 , Rechtsanwälte, römisch 40 , römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 22.09.2016, Zahl: römisch 40 , betreffend Zahlung einer Pauschal- und Einhebungsgebühr den Beschluss:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) verpflichtet, eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) iVm § 19a leg.cit. iHv € 3.064,50 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das näher bezeichnete Konto einzuzahlen.1. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) verpflichtet, eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in Verbindung mit Paragraph 19 a, leg.cit. iHv € 3.064,50 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das näher bezeichnete Konto einzuzahlen.

2. Mit der gegen diesen Bescheid am 06.10.2016 im elektronischen Rechtsverkehr (web-ERV) eingebrachten Beschwerde vom 05.10.2016 beantragte der Rechtsvertreter des BF ua. unter Hinweis auf das bereits vorgelegte Vermögensbekenntnis die Beigebung der Verfahrenshilfe "zur Bezahlung der mittels Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 22.09.2016 geforderten Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr".2. Mit der gegen diesen Bescheid am 06.10.2016 im elektronischen Rechtsverkehr (web-ERV) eingebrachten Beschwerde vom 05.10.2016 beantragte der Rechtsvertreter des BF ua. unter Hinweis auf das bereits vorgelegte Vermögensbekenntnis die Beigebung der Verfahrenshilfe "zur Bezahlung der mittels Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 22.09.2016 geforderten Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr".

3. Mit Schreiben vom 17.10.2016 (eingelangt am 18.10.2016) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (einschließlich des Antrages auf Beigebung von Verfahrenshilfe) und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Weder das VwGVG noch das GEG und auch nicht das GGG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Auch das AVG, das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist jene des § 40 VwGVG, die Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe in anderen als Verwaltungsstrafsachen derzeit nicht in Frage (vgl. VfGH 01.07.2015, E 475/2015).Weder das VwGVG noch das GEG und auch nicht das GGG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Auch das AVG, das gemäß Paragraph 17, VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist jene des Paragraph 40, VwGVG, die Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe in anderen als Verwaltungsstrafsachen derzeit nicht in Frage vergleiche VfGH 01.07.2015, E 475 aus 2015,).

Im Weiteren handelt es sich bei der Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG und bei der Vorschreibung von Pauschalgebühren nach dem GGG um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, sodass für ein solches Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht in Betracht kommt. Die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar. Letztlich kommt auch die Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC nicht in Betracht, zumal es fallbezogen an einem Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug mangelt; solcherart ist die Vorschreibung der Pauschal- und Einhebungsgebühr nicht "in Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 GRC erfolgt (vgl. VwGH 18.10.2016, Ra 2016/16/0091-6).Im Weiteren handelt es sich bei der Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und bei der Vorschreibung von Pauschalgebühren nach dem GGG um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, sodass für ein solches Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG nicht in Betracht kommt. Die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar. Letztlich kommt auch die Anwendung des Artikel 47, Absatz 3, GRC nicht in Betracht, zumal es fallbezogen an einem Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug mangelt; solcherart ist die Vorschreibung der Pauschal- und Einhebungsgebühr nicht "in Durchführung des Rechts der Union" iSd Artikel 51, GRC erfolgt vergleiche VwGH 18.10.2016, Ra 2016/16/0091-6).

Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage entschieden werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage entschieden werden.

Schlagworte

Beschwerdegegenstand, Gerichtsgebühren, Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2137543.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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