Entscheidungsdatum
15.12.2016Norm
AVG 1950 §62 Abs4Spruch
W188 2106979-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER in der Beschwerdesache Prof. Dr. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, betreffend Jubiläumszuwendung den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER in der Beschwerdesache Prof. Dr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , betreffend Jubiläumszuwendung den Beschluss:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2016, GZ: W188 2106979-1/9E, im Spruchteil A), Spruchpunkt II., dahingehend berichtigt, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 22 VBG und 20c GehG der Differenzbetrag zwischen der Jubiläumszuwendung iHv € 35.234,00 und der ihm von der belangten Behörde bereits gewährten Jubiläumszuwendung gewährt wird.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2016, GZ: W188 2106979-1/9E, im Spruchteil A), Spruchpunkt römisch zwei., dahingehend berichtigt, dass dem Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 22, VBG und 20c GehG der Differenzbetrag zwischen der Jubiläumszuwendung iHv € 35.234,00 und der ihm von der belangten Behörde bereits gewährten Jubiläumszuwendung gewährt wird.
In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, Seite 14, tritt in der zitierten Gesetzesstelle "§ 74 Abs. 2 Z 3 lit. a) VBG" an die Stelle der "lit. a)" die Bezeichnung "lit. b)", im anschließenden Klammerausdruck wird die Wortfolge "für die ersten fünf Jahre" durch die Wortfolge "ab dem sechsten Jahr" und der im ersten und dritten Absatz jeweils angeführte Betrag "€ 32.953,20" jeweils durch den Betrag "€ 35.234,00" ersetzt.In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, Seite 14, tritt in der zitierten Gesetzesstelle "§ 74 Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,) VBG" an die Stelle der "lit. a)" die Bezeichnung "lit. b)", im anschließenden Klammerausdruck wird die Wortfolge "für die ersten fünf Jahre" durch die Wortfolge "ab dem sechsten Jahr" und der im ersten und dritten Absatz jeweils angeführte Betrag "€ 32.953,20" jeweils durch den Betrag "€ 35.234,00" ersetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Hinweisen auf höchstgerichtliche Judikatur). Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Hinweisen auf höchstgerichtliche Judikatur). Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Angesichts der im eingangs erwähnten hg. Erkenntnis getroffenen Feststellung, wonach das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Nachtrag vom 30.04.2002 zum am 28.02.2000 abgeschlossenen Dienstvertrag dahingehend abgeändert wurde, dass er die Sektion VI, Bewertungsgruppe V1/7, leiten werde, gebührte ihm im Monat Juli 2009 ein fixes Monatsgehalt gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 lit. b) iHv € 8.808,50, welches (richtigerweise) der Bemessung der Jubiläumszuwendung zugrunde zu legen ist. Sohin handelte es sich bei der Anführung der gesetzlichen Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 lit. a), dem darin bezeichneten Betrag iHv € 8.238,30 und dem daraus abgeleiteten, der Ermittlung der Höhe der gewährten Jubiläumszuwendung zugrunde gelegten Betrag iHv € 32.953,20 im oa. hg. Erkenntnis um auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die hiermit von Amts wegen zu berichtigen sind.Angesichts der im eingangs erwähnten hg. Erkenntnis getroffenen Feststellung, wonach das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Nachtrag vom 30.04.2002 zum am 28.02.2000 abgeschlossenen Dienstvertrag dahingehend abgeändert wurde, dass er die Sektion römisch sechs, Bewertungsgruppe V1/7, leiten werde, gebührte ihm im Monat Juli 2009 ein fixes Monatsgehalt gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b,) iHv € 8.808,50, welches (richtigerweise) der Bemessung der Jubiläumszuwendung zugrunde zu legen ist. Sohin handelte es sich bei der Anführung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,), dem darin bezeichneten Betrag iHv € 8.238,30 und dem daraus abgeleiteten, der Ermittlung der Höhe der gewährten Jubiläumszuwendung zugrunde gelegten Betrag iHv € 32.953,20 im oa. hg. Erkenntnis um auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die hiermit von Amts wegen zu berichtigen sind.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung, Entscheidungswille, JubiläumszuwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2106979.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017