TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/30 90/04/0196

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

L71098 Automatenverkauf Vorarlberg;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AutomatenverkaufsV Dornbirn 1982 Z1;
GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §52 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 19. Dezember 1989, Zl. VIb-205/59-1983, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 19. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 20. November 1988 um 14.00 Uhr als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N Automaten Vertriebsgesellschaft m.b.H. am Standort Dornbirn, A-Straße 11, gewerbliche Tätigkeiten mittels zweier Kaugummiautomaten ausgeübt zu haben, obwohl dies an dem betreffenden Standort aufgrund der Z. 1 der Verordnung der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982 verboten sei. Anläßlich einer an diesem Tag durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, daß die betreffenden Automaten gefüllt und betriebsbereit gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 15 GewO 1973 in Verbindung mit der Z. 1 der Verordnung der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982 begangen, weshalb gemäß § 367 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 240 Stunden) verhängt wurde. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges in Erwiderung diesbezüglichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers im wesentlichen aus, es sei unbeachtlich, ob die in Rede stehenden Automaten ordnungsgemäß zugelassen worden seien, weil die gegenständliche Verordnung der Stadt Dornbirn ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf gewerbliche Tätigkeiten mit Automaten Anwendung finde, die vor deren Inkrafttreten aufgestellt worden seien. Auch sei die Behauptung des Beschwerdeführers unrichtig, es sei nicht erwiesen, daß tatsächlich mit dem gegenständlichen Automaten das Gewerbe auch ausgeübt worden sei. Wie sich nämlich aus dem Erhebungsbericht der Stadt Dornbirn vom 25. November 1988 ergebe, habe zum Tatzeitpunkt festgestellt werden können, daß die in Rede stehenden Automaten mit Waren gefüllt gewesen seien. Eine Feststellung darüber, ob tatsächlich eine Gefährdung unmündiger Minderjähriger gegeben gewesen sei, sei nicht zu treffen gewesen, da es im vorliegenden Fall einzig und allein um die Frage gehe, ob mit den in Rede stehenden Automaten entgegen der Verordnung der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982 gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt wurden. Dies sei aber nachgewiesenermaßen der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer könne auch einen Rechtsirrtum deshalb nicht geltend machen, weil er vor Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens von der Erstbehörde bereits wegen einer Übertretung der gleichen Art bestraft worden sei, sodaß anzunehmen sei, er kenne die diesbezüglich geltenden Rechtsvorschriften. Außerdem fehle der Behauptung des Rechtsirrtums jegliche Begründung. Bei dieser Sachlage sei auch von einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Nach Feststellung des Amtes der Stadt Dornbirn in der Anzeige vom 20. November 1988 liege der Aufstellungsort der Automaten am Tatort 90 m von der Volksschule "Dornbirn-A" entfernt. Diese Feststellung sei auch durch einen Lageplan nachgewiesen. Für die Berufungsbehörde sei angesichts dieses Sachverhaltes jedenfalls erwiesen, daß die fraglichen Kaugummiautomaten im Verbotsbereich der Verordnung der Stadt Dornbirn vom 29. Oktober 1982 lägen. Der Beschwerdeführer führe die N Automaten Vertriebsgesellschaft m.b.H. bei einem monatlichen Nettobezug von S 19.500,--. Er sei verheiratet und habe für seine Frau und ein minderjähriges Kind im Alter von sechs Jahren zu sorgen. Seine Frau sei ebenfalls bei der N Automaten Vertriebsgesellschaft m. b.H. mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 7.000,-- beschäftigt. Der Beschwerdeführer besitze gemeinsam mit seiner Gattin eine Liegenschaft in Dornbirn mit dem darauf befindlichen und nicht zur Gänze fertiggestellten Einfamilienhaus. Das Einfamilienhaus samt Grundstück habe einen Schätzwert von ca. S 2,000.000,--. Der Beschwerdeführer habe eine monatliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von S 7.000,-- an die Bausparkasse zu leisten. Die Berufungsbehörde gehe bei der Strafbemessung von diesen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers aus. Bei der Strafbemessung sei aber auch zu berücksichtigen gewesen, daß die vom Beschwerdeführer übertretene Norm den Schutz unmündiger Minderjähriger vor dem durch Automaten besonders geförderten unüberlegten und übermäßigen Eingehen von Kaufgeschäften sowie die Erziehung von Jugendlichen zur Sparsamkeit zum Ziel habe. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seien diese Schutzinteressen erheblich beeinträchtigt worden. Demgemäß gehe die Berufungsbehörde auch von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung aus. Überdies gelte es zu bedenken, daß der nach § 367 GewO 1973, Einleitungssatz, anzuwendende Strafrahmen die Möglichkeit vorsehe, Geldstrafen bis S 20.000,-- für Delikte der vom Beschwerdeführer begangenen Art zu verhängen. Milderungsgründe seien weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, noch seien solche im Verfahren hervorgekommen. Als erschwerend seien einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Juni 1990, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig

abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, das Verfahren erster Instanz stütze sich lediglich auf eine Anzeige des Gendarmeriepostens ohne weitere Erhebungen. Der Hinweis, daß ein Exekutivorgan einen aufgestellten und gefüllten Automaten festgestellt habe, sei für einen Tatvorwurf sicherlich nicht ausreichend. Es sei damit auf keinen Fall die Betriebsbereitschaft des Automaten entsprechend festgestellt. Es sei auch keinesweges in ausreichendem Maße die Verantwortung des Beschwerdeführers für den gegenständlichen Automaten klargestellt. Der Hinweis, er sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der N Automaten Vertriebsgesellschaft m.b.H., sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Es sei nicht geklärt worden, ob es sich tatsächlich um einen Automaten dieser Gesellschaft handle. Die Aufstellung der Automaten unterliege darüber hinaus nicht ausschließlich seinem Verantwortungsbereich, es hätte daher geprüft werden müssen, ob er tatsächlich für diesen Automaten verantwortlich sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren die Richtigkeit des in der Anzeige des Amtes der Stadt Dornbirn vom 20. November 1988

dargestellten Sachverhaltes niemals bestritt, sodaß die belangte Behörde keinen Anlaß hatte, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen.

Aus welchem Grund der Beschwerdeführer meint, seine Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N Automaten Vertriebsgesellschaft m.b.H. reiche nicht aus, seine Verantwortlichkeit für die ihm zur Last gelegte Tat anzunehmen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, die Aufstellung der Automaten unterliege nicht ausschließlich seinem Verantwortungsbereich, verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, die Frage, ob die in Rede stehenden Automaten innerhalb des fraglichen Verbotsbereiches lägen, hätte nur durch Ladung des Beschwerdeführers und Vornahme eines Ortsaugenscheines geklärt werden können. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer meint, die fragliche Feststellung habe von der belangten Behörde nicht aufgrund des ihr vorliegenden Lageplanes im Maßstab 1:1000 verläßlich getroffen werden können, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich zugestand, der Tatort liege innerhalb der in Rede stehenden Verbotszone.

Im Hinblick auf die von ihm nicht bestrittene Feststellung der belangten Behörde über einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in der Verneinung eines Rechtsirrtumes des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine Erhebungen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geführt und ihm entsprechende Erhebungsergebnisse auch nicht zur Kenntnis gebracht, erweist sich als aktenwidrig, da die belangte Behörde eine

entsprechende Auskunft des Amtes der Stadt Dornbirn einholte und diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 1989 zur Kenntnis brachte. Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung die tatsächlich vorhandenen Milderungsgründe nicht entsprechend gewürdigt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil derartige Milderungsgründe aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten nicht erkennbar sind und ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen auch in der Beschwerde nicht enthalten ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Veordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040196.X00

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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