TE Bvwg Beschluss 2016/12/21 W137 2141921-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2016
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Entscheidungsdatum

21.12.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W137 2141921-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch XXXX, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch römisch 40 , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich der angenommenen Beschwerde gegen die Festnahme am 29.10.2016 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2016 gemäß § 5 AsylG wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.08.2016 als unbegründet abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

2. Am 29.10.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in weiterer Folge am 31.10.2016 nach Kroatien abgeschoben.

3. Am 13.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde "wegen: Festnahme, Anhaltung und Abschiebung" ein.

Begründend wurde allerdings nur auf die Problematik der Abschiebung eingegangen; zur Festnahme und Anhaltung (es wurde keine Schubhaft angeordnet) fanden sich in der Beschwerde hingegen keine Ausführungen. Auch die gestellten Anträge weisen keinen Zusammenhang mit Festnahme/Anhaltung auf.

4. Mit Schreiben vom 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ersucht, klarzustellen, ob sich die Beschwerde tatsächlich (auch) gegen Festnahme und/oder Anhaltung richtet. Zudem wurde er aufgefordert, gegebenenfalls die Beschwerde in geeigneter Weise zu ergänzen.

5. Mit Schreiben vom 19.12.2016 gab die bevollmächtigte Vertreterin bekannt, dass sich die bezeichnete Beschwerde nur gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers richte, "nicht gegen dessen Festnahme und Anhaltung".

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers am 31.10.2016 nach Kroatien. Eine Anfechtung weiterer behördlicher Zwangsmaßnahmen war nie intendiert. Auf dem Deckblatt wurden lediglich irrtümlich auch die Worte "Festnahme" und "Anhaltung" in die Definition des Beschwerdegegenstandes aufgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie insbesondere der Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers vom 19.12.2016.

2. Rechtliche Beurteilung

Aufgrund einer unstrittigen Fehlbezeichnung am Deckblatt der Beschwerde wurde neben dem Beschwerdeverfahren betreffend die Abschiebung auch ein solches betreffend Festnahme/Anhaltung des Beschwerdeführers angelegt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um zwei getrennte Beschwerdegegenstände, die nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts getrennt zuzuteilen sind.

Zu Spruchteil A)

3. Da die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Festnahme/Anhaltung des Beschwerdeführers nie beabsichtigt war, ist dieses Verfahren nunmehr als gegenstandslos abzulegen.

4. Da Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nur als Erkenntnis oder Beschluss ergehen können, kommt eine formlose Beendigung des gegenständlichen Verfahrens nicht in Frage und ist daher die Beschlussform zu wählen.

5. Ausdrücklich bleibt festzuhalten, dass das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Abschiebung nach Kroatien am 31.10.2016 nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht (L506 2141958) anhängig ist. Die gegenständliche Entscheidung hat im Übrigen auch keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung im bezeichneten Verfahren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig; auch fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier relevanten Rechtsfragen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Gegenstandslosigkeit,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2141921.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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