TE Bvwg Beschluss 2016/12/22 W221 2130423-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2016
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Entscheidungsdatum

22.12.2016

Norm

AVG 1950 §73 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W221 2130423-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der Universität XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der Universität römisch 40 den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

Im gegenständlichen Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer, der vor seiner erfolgten Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, mit Schreiben vom 27.07.2015 beim Amt der Universität XXXX um Höherbewertung seines Arbeitsplatzes am Institut für XXXX und führte dazu begründend aus, dass er sich vor einigen Jahren ins neue Beamten-Gehaltsschema mit Funktionszulage überstellen habe lassen und ihm seit 2011 bzw. 2012 eine höhere Funktionsgruppe zustehe. Er ersuche um Einstufung in die Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe A1.Im gegenständlichen Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer, der vor seiner erfolgten Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, mit Schreiben vom 27.07.2015 beim Amt der Universität römisch 40 um Höherbewertung seines Arbeitsplatzes am Institut für römisch 40 und führte dazu begründend aus, dass er sich vor einigen Jahren ins neue Beamten-Gehaltsschema mit Funktionszulage überstellen habe lassen und ihm seit 2011 bzw. 2012 eine höhere Funktionsgruppe zustehe. Er ersuche um Einstufung in die Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe A1.

Mit Schreiben vom 29.12.2015 gab ihm das Amt der Universität XXXX bekannt, dass das Ansuchen überprüft worden sei und diese Prüfung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer mit A1/1 als wissenschaftlicher Beamter entsprechend der einschlägigen Richtverwendung nach der Anlage 1 zum BDG 1979 korrekt eingestuft sei.Mit Schreiben vom 29.12.2015 gab ihm das Amt der Universität römisch 40 bekannt, dass das Ansuchen überprüft worden sei und diese Prüfung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer mit A1/1 als wissenschaftlicher Beamter entsprechend der einschlägigen Richtverwendung nach der Anlage 1 zum BDG 1979 korrekt eingestuft sei.

Mit Schreiben vom 17.05.2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist. Begründend führt er darin aus, dass das Schreiben vom 29.12.2015 keinen Bescheid darstelle und die Dienstbehörde es unterlassen habe, innerhalb der ihr obliegenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten einen Bescheid zu erlassen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Amt der Universität XXXX vorgelegt und sind am 20.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Amt der Universität römisch 40 vorgelegt und sind am 20.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu beantragen (vgl. zB VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu beantragen vergleiche zB VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012).

Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch klar gestellt, dass ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig wäre. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte (vgl. VwGH 19.11.2002, 2001/12/0113 oder auch VwGH 04.07.2001, 99/12/0281: "Ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Es gibt nämlich kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern - ausgehend von der bestehenden Rechtslage und Rechtsprechung - nur ein Recht darauf, im Wege eines aufwändigen Verwaltungsverfahrens, das zur Erlassung eines auch für künftige Arbeitsplatzinhaber bindenden Feststellungsbescheides zu führen hat, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig.").Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch klar gestellt, dass ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig wäre. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte vergleiche VwGH 19.11.2002, 2001/12/0113 oder auch VwGH 04.07.2001, 99/12/0281: "Ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Es gibt nämlich kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern - ausgehend von der bestehenden Rechtslage und Rechtsprechung - nur ein Recht darauf, im Wege eines aufwändigen Verwaltungsverfahrens, das zur Erlassung eines auch für künftige Arbeitsplatzinhaber bindenden Feststellungsbescheides zu führen hat, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig.").

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen förmlichen, auf bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gerichteten Antrag gestellt.

Vielmehr übermittelte er mit Schreiben vom 27.07.2015 ein "Ansuchen um Höherbewertung" seines Arbeitsplatzes, das mit den Worten schließt, dass der Beschwerdeführer um Einstufung in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 "ersuche". Diesem "Ersuchen" kam das Amt der Universität XXXX insofern nach, als sie eine interne Prüfung durchführten und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2015 darüber informierten, dass diese ergeben habe, dass er korrekt eingestuft sei. Auch nach diesem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides.Vielmehr übermittelte er mit Schreiben vom 27.07.2015 ein "Ansuchen um Höherbewertung" seines Arbeitsplatzes, das mit den Worten schließt, dass der Beschwerdeführer um Einstufung in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 "ersuche". Diesem "Ersuchen" kam das Amt der Universität römisch 40 insofern nach, als sie eine interne Prüfung durchführten und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2015 darüber informierten, dass diese ergeben habe, dass er korrekt eingestuft sei. Auch nach diesem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Die Behörde ist zwar auch verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern, wenn der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar ist. Aber solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 10.09.1986, 85/09/0260).Die Behörde ist zwar auch verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern, wenn der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar ist. Aber solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 10.09.1986, 85/09/0260).

Da die Frist zur Erlassung einer Entscheidung über die Sache erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, in dem ein Antrag auf Sachentscheidung gestellt wurde, hat im vorliegenden Fall mangels Stellung eines Antrages die Entscheidungsfrist der Behörde noch gar nicht begonnen.

Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an einem Erledigungsanspruch, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszeitpunkt, Arbeitsplatzbewertung, Entscheidungspflicht,
Erledigungsanspruch, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2130423.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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