Entscheidungsdatum
22.12.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I410 2139356-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (alias XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 1044857701/140152019, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria (alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Liberia), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 1044857701/140152019, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2015 wurde er von der belangten Behörde am 18.01.2016 zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Mit Bescheid vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG nach Nigeria" zulässig ist (Spruchpunkt III). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG nach Nigeria" zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Schließlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Zustellung ( §21 ZustG, Zustellung zu eigenen Handen) zugestellt und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der im ZMR registrierten Meldeadresse am 10.02.2016 beim Postpartner XXXX hinterlegt. Die Abholfrist begann am 11.02.2016. Am 25.02.2016 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Zustellung ( §21 ZustG, Zustellung zu eigenen Handen) zugestellt und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der im ZMR registrierten Meldeadresse am 10.02.2016 beim Postpartner römisch 40 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 11.02.2016. Am 25.02.2016 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbundene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 04.02.2016 ein. Begründend wird im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass der rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführer gegen den Bescheid bereits am 07.03.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, per Telefax fristgerecht Beschwerde erhoben habe, diese dort aber vermutlich nicht eingelangt sei, obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Besitz einer Empfangsbestätigung sei (beiliegend). Bisher seien Faxsendungen mit Bestätigungen des Empfangs immer ordnungsgemäß beim Empfänger angekommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers sei daher nicht gehalten gewesen, sich durch telefonische Nachfrage vom tatsächlichen Empfang des Telefaxes zu überzeugen, weil er davon ausgehen konnte, dass eine positive Empfangsbestätigung auch den tatsächlichen Empfang bescheinigt. Er habe sohin nicht außerhalb der ihm zumutbaren Sorgfalt gehandelt.Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbundene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 04.02.2016 ein. Begründend wird im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass der rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführer gegen den Bescheid bereits am 07.03.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , per Telefax fristgerecht Beschwerde erhoben habe, diese dort aber vermutlich nicht eingelangt sei, obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Besitz einer Empfangsbestätigung sei (beiliegend). Bisher seien Faxsendungen mit Bestätigungen des Empfangs immer ordnungsgemäß beim Empfänger angekommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers sei daher nicht gehalten gewesen, sich durch telefonische Nachfrage vom tatsächlichen Empfang des Telefaxes zu überzeugen, weil er davon ausgehen konnte, dass eine positive Empfangsbestätigung auch den tatsächlichen Empfang bescheinigt. Er habe sohin nicht außerhalb der ihm zumutbaren Sorgfalt gehandelt.
Die belangte Behörde verfügt ausweislich der Angaben am angefochtenen Bescheid über die Telefax-Nummer "+43 1 59133 35 7599". Die dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 24.08.2016 angeschlossene Beschwerde vom 07.03.2016 wurde an die Fax-Nummer "+43 1 59133 33 7599" gesendet. Diese am 07.03.2016 übermittelte Beschwerde ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab (Spruchpunkt I) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, die aufschiebende Wirkung zu. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei, wobei bei der Beurteilung des Grades des Verschuldens an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe die Beschwerde nicht an die Fax-Nummer des BFA, 059133 35 7599, sondern an die Nummer 059133 33 7599, gesendet. Die Gefahr des Verlusts einer in Telekopie bei der Behörde eingebrachten Eingabe habe nach der Rechtsprechung der Absender zu tragen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, die aufschiebende Wirkung zu. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei, wobei bei der Beurteilung des Grades des Verschuldens an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe die Beschwerde nicht an die Fax-Nummer des BFA, 059133 35 7599, sondern an die Nummer 059133 33 7599, gesendet. Die Gefahr des Verlusts einer in Telekopie bei der Behörde eingebrachten Eingabe habe nach der Rechtsprechung der Absender zu tragen.
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18.10.2016 nachweislich zugestellt. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides richtet sich die verfahrensgegenständliche, am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asly, XXXX, per Fax (an die Nr. 059133 35 7599) und somit fristgerecht eingebrachte Beschwerde.Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18.10.2016 nachweislich zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides richtet sich die verfahrensgegenständliche, am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asly, römisch 40 , per Fax (an die Nr. 059133 35 7599) und somit fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Mit Schreiben vom 08.11.2016, eingelangt am 11.11.2016, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.Der in Punkt römisch eins dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass die am 07.03.2016 per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift bei der belangten Behörde "offenkundig" nicht eingelangt ist, wird auch in der Beschwerde eingeräumt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, in verfassungskonformer Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG klargestellt hat, ist für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser mit Bescheid zu entscheiden. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG klargestellt hat, ist für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser mit Bescheid zu entscheiden. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig.
2.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622).2.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622).
Im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, dass für die per Telefax übermittelte Beschwerde eine Empfangsbestätigung vorliege und bisher Faxsendungen mit einer solchen Empfangsbestätigung immer ordnungsgemäß beim Empfänger angekommen seien, sodass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon ausgehen durfte, dass auch die gegenständliche Beschwerde tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt sei; er sei daher nicht gehalten gewesen, sich durch telefonische Nachfrage vom tatsächlichen Empfang des Telefaxes zu überzeugen, weil er davon ausgehen konnte, dass eine positive Empfangsbestätigung auch den tatsächlichen Empfang bescheinigt.
Damit wird vom Beschwerdeführer aus den folgenden Gründen kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht:
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089) trifft nämlich den Absender die Gefahr eines Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde, was auch für Telefaxeingaben zum Tragen kommt (Hinweis auf das Erkenntnis vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0043, Slg Nr 16.331 A). Die Fehleranfälligkeit des Absendens einer Telekopie wurde in dieser Rechtsprechung wiederholt angesprochen; insbesondere kann auch eine falsch eingetippte Telefaxnummer eine offiziell vergebene Nummer darstellen, sodass dann keine fehlerhafte Sendenachricht empfangen werde. Die Fehleranfälligkeit besteht insbesondere dadurch, dass leicht die falsche Nummer gewählt werden kann; aber auch beim Wählen der richtigen Nummer kann es passieren, dass tatsächlich nichts gesendet wird (vgl. etwa VwGH 2003/06/0043 oder VwGH 2005/09/0015, Slg Nr 16.834 A).2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche nur VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089) trifft nämlich den Absender die Gefahr eines Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde, was auch für Telefaxeingaben zum Tragen kommt (Hinweis auf das Erkenntnis vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0043, Slg Nr 16.331 A). Die Fehleranfälligkeit des Absendens einer Telekopie wurde in dieser Rechtsprechung wiederholt angesprochen; insbesondere kann auch eine falsch eingetippte Telefaxnummer eine offiziell vergebene Nummer darstellen, sodass dann keine fehlerhafte Sendenachricht empfangen werde. Die Fehleranfälligkeit besteht insbesondere dadurch, dass leicht die falsche Nummer gewählt werden kann; aber auch beim Wählen der richtigen Nummer kann es passieren, dass tatsächlich nichts gesendet wird vergleiche etwa VwGH 2003/06/0043 oder VwGH 2005/09/0015, Slg Nr 16.834 A).
Daher hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. nur VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100; 15.09.2005, 2005/07/0104 mwN). Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (VwGH 08.10.214, 2012/10/0100 mwN).Daher hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde vergleiche nur VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100; 15.09.2005, 2005/07/0104 mwN). Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (VwGH 08.10.214, 2012/10/0100 mwN).
Dass eine solche Vergewisserung stattgefunden hätte, kann dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnommen werden. Vielmehr wird dort explizit eingeräumt, dass Vertreter des Beschwerdeführers, weil Faxsendungen mit Bestätigungen des Empfangs bisher immer ordnungsgemäß beim Empfänger angekommen seien, nicht gehalten gewesen sei, sich durch telefonische Nachfrage vom tatsächlichen Empfang des Telefaxes zu überzeugen, weil er davon ausgehen konnte, dass die positive Empfangsbestätigung auch den tatsächlichen Empfang bescheinige.
2.4. Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100; 15.09.2005, 2005/07/0104). Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. zum Ganzen auch VwGH 26.04.2002, Zl. 2002/02/0062, mwN).2.4. Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei vergleiche VwGH 08.07.2004, 2004/07/0100; 15.09.2005, 2005/07/0104). Dabei stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Vertreter höchstens ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche zum Ganzen auch VwGH 26.04.2002, Zl. 2002/02/0062, mwN).
Da vom Vertreter des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde, dass eine Kontrolle der erfolgreichen Übertragung des Telefaxes im Sinn der obzitierten ständigen Rechtsprechung vorgenommen wurde, kann im Sinn dieser Rechtsprechung auch nicht mehr von einem minderen Grad des Versehen die Rede sein.
Im Übrigen wird vom Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde eingeräumt, dass er "irrtümlich statt der Behördenzahl 35 die Zahl 33 eingegeben haben [mag], sodass hier grundsätzlich die LPD NÖ in Wr. Neustadt angesprochen wurde." Daraus folgt, dass er es auch verabsäumt hat zu kontrollieren, ob das Fax tatsächlich an die im angefochtenen Bescheid richtig mit "+43 1 59133 35 7599" angegebene Faxnummer der belangten Behörde gerichtet wurde. Auch in diesem – von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids aufgegriffenen Nachlässigkeit – ist im Sinn der obzitierten Rechtsprechung, insbesondere angesichts der dort explizit angesprochenen Fehleranfälligkeit des Absendens einer Telekopie, ein nicht nur minderer Grad des Versehens zu erblicken.
Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde erweist sich schon aus diesen Gründen als rechtmäßig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden des Vertreters,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2139356.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017