TE Bvwg Beschluss 2016/12/22 I410 2139356-1

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Veröffentlicht am 22.12.2016
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Entscheidungsdatum

22.12.2016

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I410 2139356-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, betreffend Antrag auf internationalen Schutz beschlossenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, betreffend Antrag auf internationalen Schutz beschlossen

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2015 wurde er von der belangten Behörde am 18.01.2016 zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

Mit Bescheid vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG nach Nigeria" zulässig ist (Spruchpunkt III). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG nach Nigeria" zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Schließlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Zustellung ( §21 ZustG, Zustellung zu eigenen Handen) zugestellt und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der im ZMR registrierten Meldeadresse am 10.02.2016 beim Postpartner XXXX hinterlegt. Die Abholfrist begann am 11.02.2016. Am 25.02.2016 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Zustellung ( §21 ZustG, Zustellung zu eigenen Handen) zugestellt und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der im ZMR registrierten Meldeadresse am 10.02.2016 beim Postpartner römisch 40 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 11.02.2016. Am 25.02.2016 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.

Eine am 07.03.2016 per Telefax (an eine unrichtige Fax-Nummer) übermittelte Beschwerdeschrift gegen diesen Bescheid ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2016 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbundene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 04.02.2016 ein.

Mit Bescheid vom 11.10.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab (Spruchpunkt I) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, die aufschiebende Wirkung zu.Mit Bescheid vom 11.10.2016, Zahl 1044857701/140152019, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, die aufschiebende Wirkung zu.

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.11.2016 fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.11.2016 fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 08.11.2016, eingelangt am 11.11.2016, legte die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen, hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2016, Zahl 1044857701/140152019, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Erkenntnis vom 22.12.2016, GZ I410 2139356-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016, Zahl 1044857701/140152019, gerichtete Beschwerde vom 02.11.2016 als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.Der in Punkt römisch eins dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Bescheid erst am 24.08.2016 Beschwerde erhoben. Die bei der belangten Behörde nicht eingelangte, am 07.03.2016 übermittelte Beschwerdeschrift hat hier aufgrund der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.12.2016, GZ I410 2139356-1/2E, bestätigten Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2016, Zahl 1044857701/140152019, außer Betracht zu bleiben. Die Beschwerde erweist sich damit jedenfalls wegen Versäumung der Beschwerdefrist als verspätet, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen ist.

2.2. Dabei kann es – auch im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde – dahingestellt bleiben, ob die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend anhand der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bis zur teilweisen Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl I 70/2015, durch Erkenntnis des VfGH vom 23.02.2016, G 589/2015 ua, kundgemacht mit BGBl I 17/2016 am 31.03.2016, in Geltung gestandenen zweiwöchigen Beschwerdefrist oder – infolge des mit dieser Aufhebung verbundenen Ausspruchs des VfGH, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist – anhand der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zu beurteilen ist.2.2. Dabei kann es – auch im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde – dahingestellt bleiben, ob die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend anhand der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides bis zur teilweisen Aufhebung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, durch Erkenntnis des VfGH vom 23.02.2016, G 589 aus 2015, ua, kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2016, am 31.03.2016, in Geltung gestandenen zweiwöchigen Beschwerdefrist oder – infolge des mit dieser Aufhebung verbundenen Ausspruchs des VfGH, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist – anhand der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zu beurteilen ist.

Beide Fristen waren nämlich – und zwar unabhängig davon, ob man in Anwendung des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes von einer Zustellung des hinterlegten angefochtenen Bescheids mit dem ersten Tag der Abholfrist (11.02.2016) oder erst im Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausfolgung an den Beschwerdeführer (25.02.2016) ausgeht – zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 24.08.2016 bereits mehrere Monate abgelaufen.Beide Fristen waren nämlich – und zwar unabhängig davon, ob man in Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes von einer Zustellung des hinterlegten angefochtenen Bescheids mit dem ersten Tag der Abholfrist (11.02.2016) oder erst im Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausfolgung an den Beschwerdeführer (25.02.2016) ausgeht – zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 24.08.2016 bereits mehrere Monate abgelaufen.

2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerde, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2139356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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