Entscheidungsdatum
27.12.2016Norm
AVG 1950 §59 Abs2Spruch
W179 2106822-1/ 34Z
W179 2139377-1/ 9Z
W179 2139378-1/ 9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter zu den Beschwerden
1.) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , weitere Partei XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend die Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung,1.) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , weitere Partei römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , betreffend die Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung,
2.) der XXXX , vertreten durch XXXX , vom XXXX gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ XXXX , weitere Partei Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Ausführungsfrist,2.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom römisch 40 gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ römisch 40 , weitere Partei Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Ausführungsfrist,
3.) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ XXXX , weitere Partei XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend "erforderliche Sicherungsmaßnahmen" einer Eisenbahnkreuzung,3.) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ römisch 40 , weitere Partei römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , betreffend "erforderliche Sicherungsmaßnahmen" einer Eisenbahnkreuzung,
A) beschlossen:
I. Der Antrag der XXXX vom XXXX auf Abänderung der Ausführungsfrist wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag der römisch 40 vom römisch 40 auf Abänderung der Ausführungsfrist wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
II. Der Antrag der XXXX vom XXXX auf Abänderung der Ausführungsfrist wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der römisch 40 vom römisch 40 auf Abänderung der Ausführungsfrist wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
III. Der Antrag der XXXX vom XXXX auf Aussetzen des Verfahrens wird wegen Gegenstandslosigkeit zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag der römisch 40 vom römisch 40 auf Aussetzen des Verfahrens wird wegen Gegenstandslosigkeit zurückgewiesen.
B) zu Recht erkannt:
IV. In Stattgabe der Beschwerde der XXXX vom XXXX gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des BMVIT vom XXXX , GZ XXXX , wird der genannte Spruchpunkt 2. aufgehoben.römisch vier. In Stattgabe der Beschwerde der römisch 40 vom römisch 40 gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des BMVIT vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wird der genannte Spruchpunkt 2. aufgehoben.
C) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom XXXX sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz wie folgt aus:1. Mit dem erstangefochtene Bescheid vom römisch 40 sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz wie folgt aus:
"Spruch
I. Sicherung der Eisenbahnkreuzungrömisch eins. Sicherung der Eisenbahnkreuzung
1. Die XXXX hat die Eisenbahnkreuzung in XXXX der XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet XXXX gemäß § 49 Abs 2 EisbG iVm§ 4 Abs 1 Z 3 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen zu sichern.1. Die römisch 40 hat die Eisenbahnkreuzung in römisch 40 der römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet römisch 40 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG iVm§ 4 Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen zu sichern.
2. Im Störungsfall ist als Sofortmaßnahme gemäß § 95 Abs 1 EisbKrV 2012 vorzugehen. Spätestens zwei Stunden nach Anzeige der Störung in der überwachenden Stelle oder nach Erhalt der Meldung einer Störung ist die Eisenbahnkreuzung zu sperren oder ist die Eisenbahnkreuzung gemäß § 95 Abs 2 EisbKrV 2012 zu bewachen.2. Im Störungsfall ist als Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 95, Absatz eins, EisbKrV 2012 vorzugehen. Spätestens zwei Stunden nach Anzeige der Störung in der überwachenden Stelle oder nach Erhalt der Meldung einer Störung ist die Eisenbahnkreuzung zu sperren oder ist die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EisbKrV 2012 zu bewachen.
3. Bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme ist die Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs 3 EisbKrV 2012 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 EisbKrV 2012 zu bewachen.3. Bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme ist die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV 2012 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 86 EisbKrV 2012 zu bewachen.
4. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 eine Frist von zwei Jahren ab Datum des Bescheides bestimmt.4. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1991 eine Frist von zwei Jahren ab Datum des Bescheides bestimmt.
II. Die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vomrömisch zwei. Die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom
XXXX , GZ. XXXX unter deren Punkt 4. – "Sicherung der EK zum derzeitigen Zeitpunkt" aufgeworfene, nicht verfahrensgegenständliche Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt wird einer gesonderten Behandlung unterzogen."römisch 40 , GZ. römisch 40 unter deren Punkt 4. – "Sicherung der EK zum derzeitigen Zeitpunkt" aufgeworfene, nicht verfahrensgegenständliche Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt wird einer gesonderten Behandlung unterzogen."
Zum Spruchpunkt I.4. (Ausführungsfrist von zwei Jahren ab Datum des angefochtenen Bescheides) führt dieser begründend unter anderem aus:Zum Spruchpunkt römisch eins.4. (Ausführungsfrist von zwei Jahren ab Datum des angefochtenen Bescheides) führt dieser begründend unter anderem aus:
"Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist in den Fällen, in denen eine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen."Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist in den Fällen, in denen eine Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Für die Umsetzung eines Bescheides, mit dem die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 49 Abs 2 EisbG in Verbindung mit § 4 Abs 1 Z 3 durch Lichtzeichen oder Z 4 durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet wurde, ist erfahrungsgemäß im Regelfall ein Zeitraum von zwei Jahren als angemessen anzusehen.Für die Umsetzung eines Bescheides, mit dem die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, durch Lichtzeichen oder Ziffer 4, durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet wurde, ist erfahrungsgemäß im Regelfall ein Zeitraum von zwei Jahren als angemessen anzusehen.
Da das ggst. Verfahren nichts Gegegenteiliges ergeben hat, ist von einem Regelfall auszugehen und war somit eine Frist von zwei Jahren für die Umsetzung festzulegen."
In der Rechtsmittelbelehrung heißt es unter anderem:
"Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden."
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX , die unter Berufung auf § 9 Abs 3 VwGVG zum Umfang der Anfechtung Nachstehendes erklärt:2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom römisch 40 , die unter Berufung auf Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG zum Umfang der Anfechtung Nachstehendes erklärt:
"I. Angefochten wird der Spruchpunkt I.3, wonach bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme die Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV 2012) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 EisbKrV 2012 zu bewachen ist."I. Angefochten wird der Spruchpunkt römisch eins.3, wonach bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV 2012) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 86 EisbKrV 2012 zu bewachen ist.
II. Ebenso angefochten wird der Spruchpunkt II., wonach die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom XXXX aufgeworfene, angeblich nicht verfahrensgegenständliche Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt einer gesonderten Behandlung unterzogen werde.römisch zwei. Ebenso angefochten wird der Spruchpunkt römisch zwei., wonach die in der Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom römisch 40 aufgeworfene, angeblich nicht verfahrensgegenständliche Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt einer gesonderten Behandlung unterzogen werde.
Die Entscheidung über die Art der Sicherung sowie die vorgeschriebenen Leistungsfrist bleiben ausdrücklich unangefochten."
Das Begehren der Beschwerde (Beschwerdeantrag) lautet wie folgt:
"Begehrt wird:
I. Eine umfassende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu Klärung,römisch eins. Eine umfassende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu Klärung,
a) ob nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 zweiter Satz EisbKrV 2012 vorgegangen werden kann, odera) ob nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, zweiter Satz EisbKrV 2012 vorgegangen werden kann, oder
b) ob dies nicht möglich ist und nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 dritter Satz EisbKrV 2012 vorgegangen werden kann oderb) ob dies nicht möglich ist und nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, dritter Satz EisbKrV 2012 vorgegangen werden kann oder
c) ob dies nicht möglich ist und nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 3 EisbKrV 2012 vorzugehen ist.c) ob dies nicht möglich ist und nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV 2012 vorzugehen ist.
II. Überprüfung der zuverlässigen Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zur Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bis zur Inbetriebnahme der angeordneten Lichtzeichenanlage, entwederrömisch zwei. Überprüfung der zuverlässigen Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zur Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bis zur Inbetriebnahme der angeordneten Lichtzeichenanlage, entweder
a) unter Abstützung auf die Bestimmungen des § 81 EisbKrV, wenn der Zeitraum der Errichtung umfassend gesehen wird und zwar als Vorbereitungsphase (Planungsphase) und als Ausführungsphase z. B. im Sinne des Bauarbeitenkoordinierungsgesetzesa) unter Abstützung auf die Bestimmungen des Paragraph 81, EisbKrV, wenn der Zeitraum der Errichtung umfassend gesehen wird und zwar als Vorbereitungsphase (Planungsphase) und als Ausführungsphase z. B. im Sinne des Bauarbeitenkoordinierungsgesetzes
in eventu
b) durch entsprechende Sicherheitsanordnungen der Eisenbahnbehörde, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 13 und 19 Eisenbahngesetz 1957.b) durch entsprechende Sicherheitsanordnungen der Eisenbahnbehörde, gestützt auf die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 19 Eisenbahngesetz 1957.
III. Korrektur des Punktes II. in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Anordnung der Maßnahmen im Störungsfall durch die erforderlichen Anpassungen, und zwar Herabsetzung der "Vmax" von 80 km/h auf 70 km/h und allenfalls Neuberechnung der dafür erforderlichen Längen der Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Fahrtrichtungen 1 und 2 im Sinne der Ausführungen des Punktes I.2.b) in der Begründung der Beschwerde."römisch drei. Korrektur des Punktes römisch zwei. in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Anordnung der Maßnahmen im Störungsfall durch die erforderlichen Anpassungen, und zwar Herabsetzung der "Vmax" von 80 km/h auf 70 km/h und allenfalls Neuberechnung der dafür erforderlichen Längen der Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Fahrtrichtungen 1 und 2 im Sinne der Ausführungen des Punktes römisch eins.2.b) in der Begründung der Beschwerde."
Weiters beantragt das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß § 24 Abs 3 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Weiters beantragt das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Die XXXX zieht diesen vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angefochtenen Bescheid nicht in Beschwer.3. Die römisch 40 zieht diesen vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angefochtenen Bescheid nicht in Beschwer.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ändert der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – ausschließlich Spruchpunkt I. 3. – des angefochtenen Bescheids gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG wie folgt ab:4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ändert der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie – ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. 3. – des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 14, Absatz 1 VwGVG wie folgt ab:
"Spruch
Spruchpunkt I.3. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in XXXX der ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der XXXX wird wie folgt geändert, sodass der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat:Spruchpunkt römisch eins.3. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in römisch 40 der ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der römisch 40 wird wie folgt geändert, sodass der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat:
¿Spruch
I. Sicherung der Eisenbahnkreuzungrömisch eins. Sicherung der Eisenbahnkreuzung
1. ( )
2. ( )
3. Bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes gemäß des Bescheides des Landeshauptmanns von XXXX , im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme ist die Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs 3 EisbKrV 2012 zu sperren.3. Bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes gemäß des Bescheides des Landeshauptmanns von römisch 40 , im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme ist die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV 2012 zu sperren.
4. ( )
II. ( ) ¿"römisch zwei. ( ) ¿"
5. Mit Schreiben vom XXXX beantragt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 15 Absatz 1 VwGVG die Vorlage der erhobenen Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht und nochmals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Absatz 1 VwGVG.5. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 15, Absatz 1 VwGVG die Vorlage der erhobenen Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht und nochmals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG.
6. Die belangte Behörde übermittelt mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakt.6. Die belangte Behörde übermittelt mit Schreiben vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakt.
7.1. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattet die XXXX insoweit eine Stellungnahme an die belangte Behörde zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale und ergänzende gutachterliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen für der Technik vom XXXX , als sie diese zur Kenntnis nimmt.7.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattet die römisch 40 insoweit eine Stellungnahme an die belangte Behörde zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale und ergänzende gutachterliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen für der Technik vom römisch 40 , als sie diese zur Kenntnis nimmt.
Zugleich beantragt sie – bei der belangten Behörde – hinsichtlich des Spruchpunktes I.4. ("Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 eine Frist von zwei Jahren ab Datum des Bescheides bestimmt."), "( ) diesen Teil des Bescheides zu ändern, so dass dieser zu lauten hat: ¿Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides¿."Zugleich beantragt sie – bei der belangten Behörde – hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.4. ("Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1991 eine Frist von zwei Jahren ab Datum des Bescheides bestimmt."), "( ) diesen Teil des Bescheides zu ändern, so dass dieser zu lauten hat: ¿Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides¿."
Begründend führt sie hiezu aus, aufgrund des gewählten Wortlautes laufe bereits die Umsetzungsfrist des angefochtenen Bescheides und könne somit für sie als Bescheidadressat und Umsetzer damit eine wesentlich verkürzte oder gar keine Umsetzungsfrist gegeben sein, welche zu nachteiligen Auswirkungen, wenn nicht gar bis zur Unmöglichkeit der Bescheidumsetzung führen könne, wenn beispielsweise die Rechtsmittelinstanz erst nach zwei Jahren nach dem Bescheiddatum ( XXXX ) entscheiden würde.Begründend führt sie hiezu aus, aufgrund des gewählten Wortlautes laufe bereits die Umsetzungsfrist des angefochtenen Bescheides und könne somit für sie als Bescheidadressat und Umsetzer damit eine wesentlich verkürzte oder gar keine Umsetzungsfrist gegeben sein, welche zu nachteiligen Auswirkungen, wenn nicht gar bis zur Unmöglichkeit der Bescheidumsetzung führen könne, wenn beispielsweise die Rechtsmittelinstanz erst nach zwei Jahren nach dem Bescheiddatum ( römisch 40 ) entscheiden würde.
7.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , spricht die belangte Behörde über die – gemäß Spruchpunkt II. des erstangefochtenen Bescheid einer gesonderten Behandlung vorbehaltenen – Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt, sowie zum Antrag der Verlängerung der Ausführungsfrist vom XXXX , wie folgt ab:7.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , spricht die belangte Behörde über die – gemäß Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheid einer gesonderten Behandlung vorbehaltenen – Frage zur Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug aus abgegebenen akustischen Signale zum aktuellen Zeitpunkt, sowie zum Antrag der Verlängerung der Ausführungsfrist vom römisch 40 , wie folgt ab:
"1. Der zuletzt mit Schreiben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, vom
XXXX , GZ. XXXX , gestellte Antrag auf "Verfügung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen" im Zuge der Überprüfung der Eisenbahnkreuzungrömisch 40 , GZ. römisch 40 , gestellte Antrag auf "Verfügung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen" im Zuge der Überprüfung der Eisenbahnkreuzung
XXXX ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch 40 ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der mit Schreiben der XXXX vom XXXX gestellte Antrag auf Feststellung der in Spruchpunkt I.4. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX , bestimmten Umsetzungsfrist mit zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides wird infolge Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen."2. Der mit Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 gestellte Antrag auf Feststellung der in Spruchpunkt römisch eins.4. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , bestimmten Umsetzungsfrist mit zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides wird infolge Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen."
Zur Zurückweisung des Abänderungsantrages der Ausführungsfrist (Spruchpunkt 2.) führt die belangte Behörde zusammengefasst begründend aus: Da der angefochtene Bescheid inzwischen beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund der durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhobenen Beschwerde anhängig sei, sei jener somit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
Jener sei zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
7.3. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den soeben unter Punkt 7.2. beschriebenen (zweiten) Bescheid zur Kenntnisnahme, sowie – "zuständigkeitshalber" – den unter Punkt 7.1. genannten Antrag der XXXX auf Abänderung der Ausführungsfrist vor.7.3. Mit Schreiben vom römisch 40 legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den soeben unter Punkt 7.2. beschriebenen (zweiten) Bescheid zur Kenntnisnahme, sowie – "zuständigkeitshalber" – den unter Punkt 7.1. genannten Antrag der römisch 40 auf Abänderung der Ausführungsfrist vor.
8. Die XXXX erstattet zur Vorlage der Beschwerde des BMASK gegen den erstangefochtenen Bescheid eine Stellungnahme mit Ausfertigungsdatum8. Die römisch 40 erstattet zur Vorlage der Beschwerde des BMASK gegen den erstangefochtenen Bescheid eine Stellungnahme mit Ausfertigungsdatum
XXXX , in der sie zusammengefasst Nachstehendes ausführt:römisch 40 , in der sie zusammengefasst Nachstehendes ausführt:
8.1. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen die Entscheidung über die Art der Sicherung berufen und sei somit dieser Teil der Entscheidung in Rechtskraft erwachsen und betreibe die XXXX diese Umsetzung fristgerecht.8.1. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen die Entscheidung über die Art der Sicherung berufen und sei somit dieser Teil der Entscheidung in Rechtskraft erwachsen und betreibe die römisch 40 diese Umsetzung fristgerecht.
8.2. Weiters werde beabsichtigt, für die betroffene Eisenbahnkreuzung einen Auflassungsantrag zu stellen und werde diesfalls eine Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß Spruchpunkt I.4. des angefochtenen Bescheides erforderlich werden.8.2. Weiters werde beabsichtigt, für die betroffene Eisenbahnkreuzung einen Auflassungsantrag zu stellen und werde diesfalls eine Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß Spruchpunkt römisch eins.4. des angefochtenen Bescheides erforderlich werden.
8.3. Schließlich habe die XXXX unter der Geschäftszahl XXXX am XXXX eine Beschwerde gegen die durch den BMVIT erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Fristverlängerung der Ausführungsfrist gestellt, welche auch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.8.3. Schließlich habe die römisch 40 unter der Geschäftszahl römisch 40 am römisch 40 eine Beschwerde gegen die durch den BMVIT erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Fristverlängerung der Ausführungsfrist gestellt, welche auch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.
9. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die an die Behörde gerichteten Anträge der XXXX auf 1.) Auflassung der in diesen Beschwerdeverfahren betroffenen Eisenbahnkreuzung zur Kenntnisnahme, und 2.) auf Verlängerung der Ausführungsfrist des erstangefochtenen Bescheides insoweit, als die beantragte Auflassung ordnungsgemäß abgewickelt werden könne, – zuständigkeitshalber – vor.9. Mit Schreiben vom römisch 40 legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die an die Behörde gerichteten Anträge der römisch 40 auf 1.) Auflassung der in diesen Beschwerdeverfahren betroffenen Eisenbahnkreuzung zur Kenntnisnahme, und 2.) auf Verlängerung der Ausführungsfrist des erstangefochtenen Bescheides insoweit, als die beantragte Auflassung ordnungsgemäß abgewickelt werden könne, – zuständigkeitshalber – vor.
Aus dem Antrag auf Auflassung der betroffenen Eisenbahnkreuzung erschließt sich, dass nach Ansicht der XXXX die Auflassung im Einvernehmen mit der betroffenen Stadtgemeinde erfolge und im Gegenzug ua eine bereits vorhandene Unterführung weiter ausgebaut werde.Aus dem Antrag auf Auflassung der betroffenen Eisenbahnkreuzung erschließt sich, dass nach Ansicht der römisch 40 die Auflassung im Einvernehmen mit der betroffenen Stadtgemeinde erfolge und im Gegenzug ua eine bereits vorhandene Unterführung weiter ausgebaut werde.
Die belangte Behörde stellt klar, dass für den Antrag auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs 1 Z 2 Eisenbahngesetz sie zuständig sei und dieser von ihr abgewickelt werde. Der Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist des angefochtenen Bescheides werde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Die belangte Behörde stellt klar, dass für den Antrag auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz sie zuständig sei und dieser von ihr abgewickelt werde. Der Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist des angefochtenen Bescheides werde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
10. Mit Schreiben vom XXXX stellt die XXXX an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das Beschwerdeverfahren über die Art der Sicherung der betroffenen Eisenbahnkreuzung – bis zur Rechtskraft – des bei der belangten Behörde derzeit anhängigen Verfahrens über die Auflassung der betroffenen Eisenbahnkreuzung auszusetzen, weil dieses behördliche Verfahren präjudiziell für das hiergerichtliche Verfahren sei.10. Mit Schreiben vom römisch 40 stellt die römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das Beschwerdeverfahren über die Art der Sicherung der betroffenen Eisenbahnkreuzung – bis zur Rechtskraft – des bei der belangten Behörde derzeit anhängigen Verfahrens über die Auflassung der betroffenen Eisenbahnkreuzung auszusetzen, weil dieses behördliche Verfahren präjudiziell für das hiergerichtliche Verfahren sei.
Schließlich weist die XXXX nochmals auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere auf die von ihr unter der XXXX vom XXXX gestellte Beschwerde wegen der durch den BMVIT ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Fristverlängerung der Ausführungsfrist, sowie auf ihre Stellungnahme vom XXXX in der Geschäftszahl XXXX hin.Schließlich weist die römisch 40 nochmals auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere auf die von ihr unter der römisch 40 vom römisch 40 gestellte Beschwerde wegen der durch den BMVIT ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Fristverlängerung der Ausführungsfrist, sowie auf ihre Stellungnahme vom römisch 40 in der Geschäftszahl römisch 40 hin.
11. Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zu den eingebrachten Schriftsätzen und gestellten Anträgen rechtliches Gehör ein und trägt auf, zu dem monierten – hiergerichtlich unbekannten – zweiten Beschwerdeverfahren Stellung zu beziehen.11. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zu den eingebrachten Schriftsätzen und gestellten Anträgen rechtliches Gehör ein und trägt auf, zu dem monierten – hiergerichtlich unbekannten – zweiten Beschwerdeverfahren Stellung zu beziehen.
12. Mit Stellungnahme vom XXXX bringt die belangte Behörde die Beschwerden12. Mit Stellungnahme vom römisch 40 bringt die belangte Behörde die Beschwerden
1.) der XXXX vom XXXX , und1.) der römisch 40 vom römisch 40 , und
2.) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX ,2.) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom römisch 40 ,
beide gegen den (zweiten) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , in Vorlage. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung sei kein Gebrauch gemacht worden. Dem Behördenakt könne nicht entnommen werden, wieso eine Beschwerdevorlage bislang unterblieben sei:beide gegen den (zweiten) Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in Vorlage. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung sei kein Gebrauch gemacht worden. Dem Behördenakt könne nicht entnommen werden, wieso eine Beschwerdevorlage bislang unterblieben sei:
Der Antrag auf Aussetzen dieses Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft des behördlichen Auflassungsverfahrens werde unterstützt. Zur Länge der Ausführungsfrist werde angemerkt, dass diese im Allgemeinen vom BMVIT mit zwei Jahren – ab Rechtskraft – des Bescheides (wegen der benötigten Vorlaufzeit) festgesetzt werde. Die Anordnung einer darüberhinausgehenden (längeren) Ausführungsfrist im Einzelfall werde dadurch nicht ausgeschlossen.
Hinsichtlich des eigenen (zweitangefochtenen) Bescheides vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Wahrnehmbarkeit von akustischen Signalen bestehe keine Bedenken gegen eine allfällige Verlängerung der Frist durch das Bundesverwaltungsgericht.Hinsichtlich des eigenen (zweitangefochtenen) Bescheides vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Wahrnehmbarkeit von akustischen Signalen bestehe keine Bedenken gegen eine allfällige Verlängerung der Frist durch das Bundesverwaltungsgericht.
13. Die XXXX bringt mit Stellungnahme vom XXXX ihrerseits Unterlagen zu der von ihr erhobenen Beschwerde vom XXXX in Vorlage.13. Die römisch 40 bringt mit Stellungnahme vom römisch 40 ihrerseits Unterlagen zu der von ihr erhobenen Beschwerde vom römisch 40 in Vorlage.
14. Die belangte Behörde legt mit Schreiben vom XXXX ihren Bescheid vom XXXX zur Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vor. Mit diesem entscheidet die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Antrag der XXXX vom14. Die belangte Behörde legt mit Schreiben vom römisch 40 ihren Bescheid vom römisch 40 zur Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vor. Mit diesem entscheidet die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Antrag der römisch 40 vom
XXXX gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG wie folgt:römisch 40 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG wie folgt:
"Spruch:
A. Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung im XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der XXXX sowie der erforderlichen ErsatzmaßnahmenA. Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung im römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der römisch 40 sowie der erforderlichen Ersatzmaßnahmen
1. Gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG wird die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in XXXX der ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der XXXX nach erfolgter Durchführung der Ersatzmaßnahmen angeordnet.1. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG wird die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in römisch 40 der ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der römisch 40 nach erfolgter Durchführung der Ersatzmaßnahmen angeordnet.
Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung hat gemäß Variante 3 der Machbarkeitsstudie vom XXXX (Ersatzweg XXXX ), erstellt von der Projektsgemeinschaft XXXX , zu erfolgenDie Auflassung der Eisenbahnkreuzung hat gemäß Variante 3 der Machbarkeitsstudie vom römisch 40 (Ersatzweg römisch 40 ), erstellt von der Projektsgemeinschaft römisch 40 , zu erfolgen
2. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. werden nachstehende Auflagen erstellt:
2.1. Nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung in XXXX ist im Bereich der Eisenbahnkreuzung das Streckenprofil herzustellen.2.1. Nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung in römisch 40 ist im Bereich der Eisenbahnkreuzung das Streckenprofil herzustellen.
2.2. Die Benutzung der Eisenbahnkreuzung in XXXX ist während der Bauherstellung der Unterführung XXXX für den Baustellenverkehr mittels Verkehrszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t" gemäß § 52 Abs 9c StVO und der Zusatztafel "ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr" gemäß § 54 StVO zu unterbinden.2.2. Die Benutzung der Eisenbahnkreuzung in römisch 40 ist während der Bauherstellung der Unterführung römisch 40 für den Baustellenverkehr mittels Verkehrszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t" gemäß Paragraph 52, Absatz 9 c, StVO und der Zusatztafel "ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr" gemäß Paragraph 54, StVO zu unterbinden.
3. Die Eisenbahnkreuzungen in XXXX der ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der XXXX ist ab dem XXXX durch die XXXX zu sperren.3. Die Eisenbahnkreuzungen in römisch 40 der ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet der römisch 40 ist ab dem römisch 40 durch die römisch 40 zu sperren.
4. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß § 59 Abs 2 AVG iVm § 48 Abs 1 EisbG eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt.4. Für die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, EisbG eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt.
5. Die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. ist der Behörde durch eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 EisbG verzeichneten Person bekannt zu geben."5. Die Ausführung der Anordnung gemäß Punkt 1. ist der Behörde durch eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, EisbG verzeichneten Person bekannt zu geben."
15. Mit Eingabe vom XXXX bezieht der BMSAK Stellung wie folgt: Der erstangefochtene Bescheid sei nur hinsichtlich der Spruchpunkte I.3. und II. in Beschwer gezogen und damit die Ausführungsfrist rechtskräftig worden. Daraus folge, dass15. Mit Eingabe vom römisch 40 bezieht der BMSAK Stellung wie folgt: Der erstangefochtene Bescheid sei nur hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.3. und römisch zwei. in Beschwer gezogen und damit die Ausführungsfrist rechtskräftig worden. Daraus folge, dass
a. die Ausführungsfrist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein könne,
b. für Abänderungen der Ausführungsfrist der BMVIT und nicht das BVwG zuständig sei,
c. somit die Zurückweisung des Antrages der XXXX auf Verlängerung der Frist vom XXXX wegen Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig gewesen sei, sowiec. somit die Zurückweisung des Antrages der römisch 40 auf Verlängerung der Frist vom römisch 40 wegen Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig gewesen sei, sowie
d. der von der XXXX in Beschwer gezogene Teil des zweitangefochtenen Bescheides vom XXXX aufzuheben und der zugrunde liegende Antrag zuständigkeitshalber vom BMVIT zu erledigen sei.d. der von der römisch 40 in Beschwer gezogene Teil des zweitangefochtenen Bescheides vom römisch 40 aufzuheben und der zugrunde liegende Antrag zuständigkeitshalber vom BMVIT zu erledigen sei.
Zum Aussetzen des Beschwerdeverfahrens gelte wiederum, dass die Art der Sicherung und die zugehörige Ausführungsfrist rechtskräftig und damit innerhalb derselben umzusetzen seien. Zielführend könnte hier lediglich der Antrag auf Verlängerung der XXXX vom XXXX sein, der wiederum rechtsirrend dem BVwG zuständigkeitshalber vorgelegt worden sei. Ein Aussetzen "werde entschieden" als sicherheitsbedenklich abgelehnt wegen der fehlenden Hörbarkeit der akustischen Signale der Schienenfahrzeuge.Zum Aussetzen des Beschwerdeverfahrens gelte wiederum, dass die Art der Sicherung und die zugehörige Ausführungsfrist rechtskräftig und damit innerhalb derselben umzusetzen seien. Zielführend könnte hier lediglich der Antrag auf Verlängerung der römisch 40 vom römisch 40 sein, der wiederum rechtsirrend dem BVwG zuständigkeitshalber vorgelegt worden sei. Ein Aussetzen "werde entschieden" als sicherheitsbedenklich abgelehnt wegen der fehlenden Hörbarkeit der akustischen Signale der Schienenfahrzeuge.
Im Übrigen würden die Anträge auf Verlängerung der Ausführungsfrist strikt abgelehnt, weil wegen der fehlenden Hörbarkeit der akustischen Signale der Schienenfahrzeuge Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht gewährleistet seien. Würden Sicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 13 und 19 EisbG antragsgemäß vorgeschrieben (Beschränkung der Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge soweit, dass entweder der erforderliche Sichtraum kleiner werde als der vorhandene Sichtraum, oder dass die abzugebenden akustischen Signale eindeutig hörbar seien), stünden Arbeitnehmerschutzbedingungen grundsätzlich nicht mehr entgegen.Im Übrigen würden die Anträge auf Verlängerung der Ausführungsfrist strikt abgelehnt, weil wegen der fehlenden Hörbarkeit der akustischen Signale der Schienenfahrzeuge Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nicht gewährleistet seien. Würden Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraphen 13 und 19 EisbG antragsgemäß vorgeschrieben (Beschränkung der Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge soweit, dass entweder der erforderliche Sichtraum kleiner werde als der vorhandene Sichtraum, oder dass die abzugebenden akustischen Signale eindeutig hörbar seien), stünden Arbeitnehmerschutzbedingungen grundsätzlich nicht mehr entgegen.
16. Mit Schriftsatz vom XXXX legt die XXXX den Auflassungsbescheid zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom XXXX samt Verhandlungsschrift vor.16. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legt die römisch 40 den Auflassungsbescheid zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom römisch 40 samt Verhandlungsschrift vor.
17. Die XXXX bringt mit Schreiben vom XXXX eine Bestätigung des BMVIT über die eingetreten Rechtskraft des Auflassungsbescheides bei.17. Die römisch 40 bringt mit Schreiben vom römisch 40 eine Bestätigung des BMVIT über die eingetreten Rechtskraft des Auflassungsbescheides bei.
Zudem wird ausgeführt, es seien mögliche Wegerechte an der Eisenbahnkreuzung "aufgetaucht", sodass auch aus diesem Grunde eine Verlängerung der Ausführungsfrist notwendig sei.
18. Mit Telefax vom XXXX erstattet die XXXX nachstehendes Vorbringen: Der Bescheid über die Auflassung der Eisenbahnkreuzung sei mittlerweile rechtskräftig und nach entsprechender Auflage des Auflassungsbescheides die Eisenbahnkreuzung mit XXXX zu sperren. Es falle somit hinsichtlich der Beschwerde des BMASK "gegen die Verlängerung der Ausführungsfrist, ebenso wie hinsichtlich der Beschwerde wegen der zwischen Rechtskraft und Inbetriebnahme der vorgeschriebenen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage die Beschwer weg".18. Mit Telefax vom römisch 40 erstattet die römisch 40 nachstehendes Vorbringen: Der Bescheid über die Auflassung der Eisenbahnkreuzung sei mittlerweile rechtskräftig und nach entsprechender Auflage des Auflassungsbescheides die Eisenbahnkreuzung mit römisch 40 zu sperren. Es falle somit hinsichtlich der Beschwerde des BMASK "gegen die Verlängerung der Ausführungsfrist, ebenso wie hinsichtlich der Beschwerde wegen der zwischen Rechtskraft und Inbetriebnahme der vorgeschriebenen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage die Beschwer weg".
Dennoch sei die Eisenbahnkreuzung bis zur tatsächlichen Auflassung noch rechtlich existent und wäre somit gemäß dem gegenständlichen Sicherungsbescheid vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zu sichern. Der Errichtung einer technischen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage für einen derart kurzen Zeitraum bis zur tatsächlichen Auflassung zu betreiben, erscheine wirtschaftlich unzumutbar. Es würden somit die bisher gestellten Anträge aufrechterhalten und insbesondere nochmals auf den Antrag zur Verlängerung der Ausführungsfrist hingewiesen.Dennoch sei die Eisenbahnkreuzung bis zur tatsächlichen Auflassung noch rechtlich existent und wäre somit gemäß dem gegenständlichen Sicherungsbescheid vom römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zu sichern. Der Errichtung einer technischen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage für einen derart kurzen Zeitraum bis zur tatsächlichen Auflassung zu betreiben, erscheine wirtschaftlich unzumutbar. Es würden somit die bisher gestellten Anträge aufrechterhalten und insbesondere nochmals auf den Antrag zur Verlängerung der Ausführungsfrist hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang.
2. Mit E-Mail vom XXXX und handschriftlichem Vermerk desselben Tages samt Unterschrift und Stempel bestätigt die belangte Behörde die Rechtskraft des Bescheides über die Auflassung zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom XXXX , GZ XXXX .2. Mit E-Mail vom römisch 40 und handschriftlichem Vermerk desselben Tages samt Unterschrift und Stempel bestätigt die belangte Behörde die Rechtskraft des Bescheides über die Auflassung zur gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vom römisch 40 , GZ römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die vorgelegten Akten der belangten Behörde – insbesondere in den erstangefochtenen und zweitangefochtenen Bescheid – und in die drei erhobenen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Eisenbahngesetz sieht ausweislich § 84 Abs 8 leg cit ausschließlich in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, eine Senatszuständigkeiten vor. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Eisenbahngesetz sieht ausweislich Paragraph 84, Absatz 8, leg cit ausschließlich in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, eine Senatszuständigkeiten vor. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Nach Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegenden Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid-)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegenden Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
Zu den Spruchpunkten A) und B):
Mit dieser Entscheidung wird über die gestellten Anträge und eine erhobene Beschwerde, welche sich alle mittel- oder unmittelbar auf eine mögliche Verlängerung der Ausführungsfrist beziehen, abgesprochen. Daher wird im Anschluss zuerst die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und sodann zu jenen erwogen:
3.1. Übersicht Judikatur VwGH:
Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist im Sinne des § 59 Abs 2 AVG ist nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zur Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes, sondern immer damit – untrennbar – verbunden (vgl VwGH 12.10.2010, Zl 2009/05/0317, 24.2.2004, Zl 2004/05/0022). Als integrierender Bestandteil des Spruches wird auch die Erfüllungsfrist von der Rechtskraft des Auftrages erfasst (vgl VwGH 12.10.2010, Zl 2009/05/0317, 24.2.2004, Zl 2004/05/0022). Somit stellt eine Änderung der Ausführungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung eine – nur zu den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl insb § 68 Abs 2 AVG) zulässige – Änderung eines rechtskräftigen Bescheides dar (vgl VwGH 24.2.2004, Zl 2004/05/0022). Ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist kann nur als Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bescheides angesehen werden (vgl VwGH 24.11.1969, Zl 1190/68), auf den niemanden ein Rechtsanspruch zusteht (vergleiche VwGH 12.10.2010, Zl 2009/05/0317, 17.03.2006, Zl 2006/05/0043, 24.2.2004, Zl 2004/05/0022). Schließlich kann selbst dann, wenn der ganze Bescheid (Auftrag und Ausführungsfrist) mit Berufung angefochten wird, von der Berufungsbehörde auch nur die Erfüllungsfrist gemäß § 66 Abs 4 AVG abgeändert werden (vgl VwGH 16.3.1995, 93/06/0057).Die Festsetzung einer Erfüllungsfrist im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist nicht losgelöst von der Vorschreibung einer Verbindlichkeit zur Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes, sondern immer damit – untrennbar – verbunden vergleiche VwGH 12.10.2010, Zl 2009/05/0317, 24.2.2004, Zl 2004/05/0022). Als integrierender Bestandteil des Spruches wird auch die Erfüllungsfrist von der Rechtskraft des Auftrages erfasst vergleiche VwGH 12.10.2010, Zl 2009/05/0317, 24.2.2004, Zl 2004/05/0022). Somit stellt eine Änderung der Ausführungsfrist einer rechtskräftigen Vorschreibung eine – nur zu den gesetzlichen Voraussetzungen vergleiche insb Paragraph 68, Absatz 2, AVG) zulässige – Änderung eines rechtskräftigen Bescheides dar vergleiche VwGH 24.2.2004, Zl 2004/05/0022). Ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist kann nur als Antrag auf Änderung des rechtskräftigen Bescheides angesehen werden vergleiche VwGH 24.11.1969, Zl 1190/68), auf den niemanden ein Rechtsanspruch zusteht (vergleiche VwGH 12.10.2010, Zl 2009/05/0317, 17.03.2006, Zl 2006/05/0043, 24.2.2004, Zl 2004/05/0022). Schließlich kann selbst dann, wenn der ganze Bescheid (Auftrag und Ausführungsfrist) mit Berufung angefochten wird, von der Berufungsbehörde auch nur die Erfüllungsfrist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeändert werden vergleiche VwGH 16.3.1995, 93/06/0057).
Schließlich muss eine Ausführungsfrist gemäß § 59 Abs 2 AVG angemessen sein. Die Angemessenheit der Erfüllungsfrist ist ein vom übrigen Bescheidinhalt trennbarer und daher isoliert bekämpfbarer Bescheidbestandteil (vgl VwGH 30.01.2007, Zl 2006/05/0247). Kam der Berufung aufschiebende Wirkung zu, hatte die Bestätigung der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits verstrichene) Ausführungsfrist zur Folge, dass die Leistung mit der Rechtskraft des Bescheides vollstreckbar wurde (vgl VwGH 17.09.2010, Zl 2006/04/0123).Schließlich muss eine Ausführungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG angemessen sein. Die Angemessenheit der Erfüllungsfrist ist ein vom übrigen Bescheidinhalt trennbarer und daher isoliert bekämpfbarer Bescheidbestandteil vergleiche VwGH 30.01.2007, Zl 2006/05/0247). Kam der Berufung aufschiebende Wirkung zu, hatte die Bestätigung der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits verstrichene) Ausführungsfrist zur Folge, dass die Leistung mit der Rechtskraft des Bescheides vollstreckbar wurde vergleiche VwGH 17.09.2010, Zl 2006/04/0123).
3.2. Folge dieser Judikatur:
Umgelegt auf vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde des BMASK wendet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I.3. "Sicherungsmaßnahmen im Errichtungszeitraum" und Spruchpunkt II. "Akustische Signale" sowie ändert die Beschwerdevorentscheidung "lediglich" Spruchpunkt I.3. ab.Umgelegt auf vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde des BMASK wendet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins.3. "Sicherungsmaßnahmen im Errichtungszeitraum" und Spruchpunkt römisch zwei. "Akustische Signale" sowie ändert die Beschwerdevorentscheidung "lediglich" Spruchpunkt römisch eins.3. ab.
Die Ausführungsfrist des Spruchpunktes I.4. hingegen bezieht sich explizit nur auf den Spruchpunkt I.1 "Auftrag zur Errichtung einer Signalanlage", beide wurden nicht in Beschwer gezogenen und sind somit (gemeinsam) in Rechtskraft erwachsen. (Die XXXX hat gegen diesen Bescheid keine Beschwer erhoben.) Damit können diese beiden Spruchpunkte nicht Beschwerdegegenstand der hiergerichtlichen Verfahren sein und nicht vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert werden.Die Ausführungsfrist des Spruchpunktes römisch eins.4. hingegen bezieht sich explizit nur auf den Spruchpunkt römisch eins.1 "Auftrag zur Errichtung einer Signalanlage", beide wurden nicht in Beschwer gezogenen und sind somit (gemeinsam) in Rechtskraft erwachsen. (Die römisch 40 hat gegen diesen Bescheid keine Beschwer erhoben.) Damit können diese beiden Spruchpunkte nicht Beschwerdegegenstand der hiergerichtlichen Verfahren sein und nicht vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert werden.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die XXXX in ihrem Schreiben vom XXXX selbst ausführte, dass mit der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid nicht die Entscheidung über die Art der Sicherung in Beschwer gezogenen und somit dieser Teil der Entscheidung (über die Art der Sicherung) in Rechtskraft erwachsen sei und die Umsetzung durch die XXXX fristgerecht betrieben werde.Ergänzend ist zu erwähnen, dass die römisch 40 in ihrem Schreiben vom römisch 40 selbst ausführte, dass mit der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid nicht die Entscheidung über die Art der Sicherung in Beschwer gezogenen und somit dieser Teil der Entscheidung (über die Art der Sicherung) in Rechtskraft erwachsen sei und die Umsetzung durch die römisch 40 fristgerecht betrieben werde.
Zu den einzelnen Anträgen:
3.3. Beschwerde der XXXX vom XXXX gegen – Spruchpunkt 2. – des Bescheides des BMVIT vom XXXX , GZ XXXX , samt Weiterleitung des Antrags der XXXX vom XXXX auf Abänderung der Ausführungsfrist:3.3. Beschwerde der römisch 40 vom römisch 40 gegen – Spruchpunkt 2. – des Bescheides des BMVIT vom römisch 40 , GZ römisch 40 , samt Weiterleitung des Antrags der römisch 40 vom römisch 40 auf Abänderung der Ausführungsfrist:
Der genannte Antrag wurde, wie dargestellt, von der XXXX an die belangte Behörde gestellt, mit dem Begehren, den Lauf der Ausführungsfrist – erst ab Rechtskraft – des erstangefochtenen Bescheides beginnen zu lassen.Der genannte Antrag wurde, wie dargestellt, von der römisch 40 an die belangte Behörde gestellt, mit dem Begehren, den Lauf der Ausführungsfrist – erst ab Rechtskraft – des erstangefochtenen Bescheides beginnen zu lassen.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Spruchpunkt 2. des zweitangefochtenen Bescheides vom XXXX infolge eigener angenommener Unzuständigkeit als unzulässig zurück.Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Spruchpunkt 2. des zweitangefochtenen Bescheides vom römisch 40 infolge eigener angenommener Unzuständigkeit als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Da der angefochtene Bescheid inzwischen beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund der durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhobenen Beschwerde anhängig sei, sei jener somit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Der Antrag werde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten sein.
Die belangte Behörde leitete sodann diesen Antrag am XXXX zuständigkeitshalber (zusätzlich) an das Bundesverwaltungsgericht weiter.Die belangte Behörde leitete sodann diesen Antrag am römisch 40 zuständigkeitshalber (zusätzlich) an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wendet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde der XXXX vom XXXX und moniert Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltliche Rechtswidrigkeit sei gegeben, weil die belangte Behörde den Antrag zurückgewiesen und zugleich diesen zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe. Bei behördlicher Annahme der eigenen Unzuständigkeit sei jedoch der betroffene Antrag grundsätzlich immer nach § 6 Absatz 1 AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten, außer der Einbringer des Antrages beharre auf eine Entscheidung der Behörde, nur dann habe diese eine Zurückweisungsentscheidung gegebenenfalls zu treffen.Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wendet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde der römisch 40 vom römisch 40 und moniert Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltliche Rechtswidrigkeit sei gegeben, weil die belangte Behörde den Antrag zurückgewiesen und zugleich diesen zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt habe. Bei behördlicher Annahme der eigenen Unzuständigkeit sei jedoch der betroffene Antrag grundsätzlich immer nach Paragraph 6, Absatz 1 AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten, außer der Einbringer des Antrages beharre auf eine Entscheidung der Behörde, nur dann habe diese eine Zurückweisungsentscheidung gegebenenfalls zu treffen.
Die belangte Behörde habe im Wege der Offizialmaxime betreffend die Zurückweisungsentscheidung zudem vorab zu ermitteln gehabt, ob die XXXX auf eine Zuständigkeitsentscheidung durch die belangte Behörde beharre. Da dies unterlassen worden sei, leide der zweitangefochtene Bescheid (bezogen auf Spruchpunkt 2.) an einem schweren Verfahrensmangel.Die belangte Behörde habe im Wege der Offizialmaxime betreffend die Zurückweisungsentscheidung zudem vorab zu ermitteln gehabt, ob die römisch 40 auf eine Zuständigkeitsentscheidung durch die belangte Behörde beharre. Da dies unterlassen worden sei, leide der zweitangefochtene Bescheid (bezogen auf Spruchpunkt 2.) an einem schweren Verfahrensmangel.
Es werde somit die Aufhebung des Spruchpunktes 2., hilfsweise eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Zurückverweisungen der Angelegenheit bezogen auf Spruchpunkt 2. an die belangte Behörde beantragt.
a) Weiterleitung des Antrages
Geht eine Behörde von der eigenen Unzuständigkeit aus, hat sie idR gemäß § 6 AVG das Abringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Rechtsfolge der Weiterleitung besteht unter anderem darin, dass die Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde auf die (vermeintlich) "zuständig" Behörde (hier das Bundesverwaltungsgericht) übergeht. Diese Rechtswirkung tritt auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung hinsichtlich der Zuständigkeit zu Recht erfolgt ist oder nicht.Geht eine Behörde von der eigenen Unzuständigkeit aus, hat sie idR gemäß Paragraph 6, AVG das Abringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Rechtsfolge der Weiterleitung besteht unter anderem darin, dass die Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde auf die (vermeintlich) "zuständig" Behörde (hier das Bundesverwaltungsgericht) übergeht. Diese Rechtswirkung tritt auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung hinsichtlich der Zuständigkeit zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Der gewählte Weg der belangten Behörde, zuerst eine Unzuständigkeitsentscheidung zu fällen und sodann den Antrag zuständigkeitshalber weiterzuleiten, ist allerdings systemwidrig und unzulässig. Durch die gefällte Zurückweisungsentscheidung kann nämlich die (vermeintlich angenommene) Zuständigkeit nicht mehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Sonst wäre nämlich das Bundesverwaltungsgericht für eine allfällige (und hier tatsächlich) erhobene Beschwerde gegen diese Zurückweisungsentscheidung und für den dieser zugrunde liegenden, nach § 6 AVG weitergeleiteten Antrag auf Änderung der Ausführungsfrist gegebenenfalls – gleichzeitigt – zuständig.Der gewählte Weg der belangten Behörde, zuerst eine Unzuständigkeitsentscheidung zu fällen und sodann den Antrag zuständigkeitshalber weiterzuleiten, ist allerdings systemwidrig und unzulässig. Durch die gefällte Zurückweisungsentscheidung kann nämlich die (vermeintlich angenommene) Zuständigkeit nicht mehr auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Sonst wäre nämlich das Bundesverwaltungsgericht für eine allfällige (und hier tatsächlich) erhobene Beschwerde gegen diese Zurückweisungsentscheidung und für den dieser zugrunde liegenden, nach Paragraph 6, AVG weitergeleiteten Antrag auf Änderung der Ausführungsfrist gegebenenfalls – gleichzeitigt – zuständig.
Schon aus diesem Grunde kann das Bundesverwaltungsgericht für den weitergeleiteten Antrag nicht zuständig sein, weil die belangte Behörde den Antrag bereits zurückgewiesen hat.
Darüber hinaus ist, wie erwähnt, Spruchpunkt I.1. "Auftrag zur Errichtung einer Signalanlage" und damit die zugehörige Ausführungsfrist rechtskräftig, hier beides nicht verfahrensgegenständlich und somit das Bundesverwaltungsgericht für den vorgelegten Antrag nicht zuständig. Auch aus diesem Grunde ist der weitergeleitete Antrag zurückzuweisen.Darüber hinaus ist, wie erwähnt, Spruchpunkt römisch eins.1. "Auftrag zur Errichtung einer Signalanlage" und damit die zugehörige Ausführungsfrist rechtskräftig, hier beides nicht verfahrensgegenständlich und somit das Bundesverwaltungsgericht für den vorgelegten Antrag nicht zuständig. Auch aus diesem Grunde ist der weitergeleitete Antrag zurückzuweisen.
b) Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.
Dem Vorbringen der XXXX kann aufgrund der zuvor angestellten Erwägungen nicht entgegengetreten werden: Da der zweitangefochtenen Bescheids, wie dargestellt, in seiner Begründung zur angenommenen eigenen Unzuständigkeit systemwidriger Weise ausführt, dass der diesbezügliche Antrag zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten sei, ist Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben (siehe zuvor).Dem Vorbringen der römisch 40 kann aufgrund der zuvor angestellten Erwägungen nicht entgegengetreten werden: Da der zweitangefochtenen Bescheids, wie dargestellt, in seiner Begründung zur angenommenen eigenen Unzuständigkeit systemwidriger Weise ausführt, dass der diesbezügliche Antrag zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten sei, ist Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben (siehe zuvor).
Die belangte Behörde irrt jedoch auch in ihrem grundsätzlichen Verständnis, für einen Antrag auf Abänderung der Ausführungsfrist nicht zuständig zu sein, weil der Bescheid zwischenzeitig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Denn beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht der gesamte Bescheid, sondern sind nur jene Spruchpunkte anhängig, die in Beschwer gezogenen wurden und nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Für allfällige Änderungen rechtskräftiger Spruchpunkte bleibt und ist im Wege der vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten (zB Berichtigungen nach § 62 Abs 4 AVG oder Abänderungen nach § 68 AVG) die belangte Behörde, nicht jedoch das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Die belangte Behörde irrt jedoch auch in ihrem grundsätzlichen Verständnis, für einen Antrag auf Abänderung der Ausführungsfrist nicht zuständig zu sein, weil der Bescheid zwischenzeitig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Denn beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht der gesamte Bescheid, sondern sind nur jene Spruchpunkte anhängig, die in Beschwer gezogenen wurden und nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Für allfällige Änderungen rechtskräftiger Spruchpunkte bleibt und ist im Wege der vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten (zB Berichtigungen nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG oder Abänderungen nach Paragraph 68, AVG) die belangte Behörde, nicht jedoch das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Die belangte Behörde hätte somit, allgemein gesprochen, auf den gestellten Antrag mit einer allfälligen amtswegigen Berichtigung oder gegebenenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen mit einer Abänderung nach § 68 AVG reagieren können; anderenfalls hätte sie den Antrag wegen res iudicata zurückweisen müssen. Sich unzuständig zu erklären, stand ihr nicht offen.Die belangte Behörde hätte somit, allgemein gesprochen, auf den gestellten Antrag mit einer allfälligen amtswegigen Berichtigung oder gegebenenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen mit einer Abänderung nach Paragraph 68, AVG reagieren können; anderenfalls hätte sie den Antrag wegen res iudicata zurückweisen müssen. Sich unzuständig zu erklären, stand ihr nicht offen.
Die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Abänderungsantrages infolge angenommener eigener Unzuständigkeit erfolgte somit rechtswidriger Weise.
Somit war Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides nach §§ 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG wegen rechtswidriger Zurückweisung aufzuheben (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 RZ 18).Somit war Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides nach Paragraphen 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG wegen rechtswidriger Zurückweisung aufzuheben vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, RZ 18).
Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).
Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren somit fortzuführen.
Hiezu ist ergänzend zu erwähnen, dass die belangte Behörde in Ihrer Stellungnahme vom XXXX zusammengefasst zur Verlängerung der Ausführungsfrist vorbringt, sie würde im Allgemeinen als Ausführungsfrist zwei Jahre – ab Rechtskraft – festsetzen und sei weiters eine darüber hinausgehende (längere) Ausführungsfrist im Einzelfall nicht ausgeschlossen.Hiezu ist ergänzend zu erwähnen, dass die belangte Behörde in Ihrer Stellungnahme vom römisch 40 zusammengefasst zur Verlängerung der Ausführungsfrist vorbringt, sie würde im Allgemeinen als Ausführungsfrist zwei Jahre – ab Rechtskraft – festsetzen und sei weiters eine darüber hinausgehende (längere) Ausführungsfrist im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Eine dementsprechende amtswegige Berichtigung steht der belangten Behörde nicht nur nach vorliegender Aufhebung ihrer Zurückweisungsentscheidung, sondern stand ihr diese auch bereits vorher offen. Denn eine Behörde bleibt zur Berichtigung ihres Bescheides auch nach Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht, also auch während eines Beschwerdeverfahrens, zuständig (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, Rz 468, mit Hinweis auf VwGH 14.9.1993, Zl 90/07/0152).Eine dementsprechende amtswegige Berichtigung steht der belangten Behörde nicht nur nach vorliegender Aufhebung ihrer Zurückweisungsentscheidung, sondern stand ihr diese auch bereits vorher offen. Denn eine Behörde bleibt zur Berichtigung ihres Bescheides auch nach Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht, also auch während eines Beschwerdeverfahrens, zuständig vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, Rz 468, mit Hinweis auf VwGH 14.9.1993, Zl 90/07/0152).
Die belangte Behörde hat somit nach Aufheben des genannten Spruchpunktes 2. den zu Grunde liegenden Antrag als zuständige Behörde zu entscheiden, zB indem sie die Ausführungsfrist nach § § 62 Abs 4 AVG berichtigt oder den Antrag wegen res iudicata zurückweist. Bei einer allfälligen Abänderung nach § 68 AVG wären das Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen eingehend zu prüfen und zu begründen.Die belangte Behörde hat somit nach Aufheben des genannten Spruchpunktes 2. den zu Grunde liegenden Antrag als zuständige Behörde zu entscheiden, zB indem sie die Ausführungsfrist nach Paragraph Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt oder den Antrag wegen res iudicata zurückweist. Bei einer allfälligen Abänderung nach Paragraph 68, AVG wären das Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen eingehend zu prüfen und zu begründen.
3.4. Antrag der XXXX vom XXXX auf Abänderung der Ausführungsfrist:3.4. Antrag der römisch 40 vom römisch 40 auf Abänderung der Ausführungsfrist:
Mit Schreiben vom XXXX stellte die XXXX , wie dargestellt, an die belangte Behörde den Antrag auf Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung sowie den Antrag, die Ausführungsfrist für den erstangefochtenen Bescheid so zu verlängern, dass die genannte Auflassung ordnungsgemäß abgewickelt werden könne.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die römisch 40 , wie dargestellt, an die belangte Behörde den Antrag auf Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung sowie den Antrag, die Ausführungsfrist für den erstangefochtenen Bescheid so zu verlängern, dass die genannte Auflassung ordnungsgemäß abgewickelt werden könne.
Diesen Verlängerungsantrag legte die belangte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX "zuständigkeitshalber" vor. (Eine Zurückweisungsentscheidung wurde diesmal, soweit ersichtlich, nicht getroffen.)Diesen Verlängerungsantrag legte die belangte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 "zuständigkeitshalber" vor. (Eine Zurückweisungsentscheidung wurde diesmal, soweit ersichtlich, nicht getroffen.)
Wie ausgeführt, sind Spruchpunkt I.1. "Auftrag zur Errichtung einer Signalanlage" und damit die zugehörige Ausführungsfrist rechtskräftig und hiergerichtlich nicht verfahrensgegenständlich. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher mangels Beschwerdegegenstandes verwehrt, die genannte Ausführungsfrist abzuändern (siehe dazu die Erwägungen zuvor).Wie ausgeführt, sind Spruchpunkt römisch eins.1. "Auftrag zur Errichtung einer Signalanlage" und damit die zugehörige Ausführungsfrist rechtskräftig und hiergerichtlich nicht verfahrensgegenständlich. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher mangels Beschwerdegegenstandes verwehrt, die genannte Ausführungsfrist abzuändern (siehe dazu die Erwägungen zuvor).
Dieser Antrag ist somit wiederum mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
3.5. Antrag auf Aussetzen des Verfahrens über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung:
Die XXXX beantragte mit ihrem Schreiben vom XXXX , das hiergerichtliche Verfahren über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung – bis zur Rechtskraft – des Verfahrens über die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auszusetzen. Unklar ist, ob sich dieser Antrag auch auf die hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren zum zweitangefochtenen Bescheid bezieht. Dies kann letztlich aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben:Die römisch 40 beantragte mit ihrem Schreiben vom römisch 40 , das hiergerichtliche Verfahren über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung – bis zur Rechtskraft – des Verfahrens über die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auszusetzen. Unklar ist, ob sich dieser Antrag auch auf die hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren zum zweitangefochtenen Bescheid bezieht. Dies kann letztlich aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben:
Wie dargestellt und von der XXXX in Vorlage gebracht, ist der Bescheid zur Auflassung der Eisenbahnkreuzung nicht in Beschwer gezogenen worden und dieser somit zwischenzeitig rechtskräftig geworden.Wie dargestellt und von der römisch 40 in Vorlage gebracht, ist der Bescheid zur Auflassung der Eisenbahnkreuzung nicht in Beschwer gezogenen worden und dieser somit zwischenzeitig rechtskräftig geworden.
Der Antrag ist somit gegenstandslos geworden (arg: "bis zur Rechtskraft") und als solches zurückzuweisen.
3.6. Verfahrensübersicht:
Mit dieser Entscheidung ist hiergerichtlich das Beschwerdeverfahren W179 2139378-1 (Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt 2. des zweitangefochtenen Bescheides) abgeschlossen. Die beiden Verfahren W179 2106822-1 (Beschwerde des BMASK gegen den erstangefochtenen Bescheid) und W179 2139377-1 (Beschwerde des BMASK gegen den zweitangefochtenen Bescheids) sind hiergerichtlich weiters anhängig.Mit dieser Entscheidung ist hiergerichtlich das Beschwerdeverfahren W179 2139378-1 (Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt 2. des zweitangefochtenen Bescheides) abgeschlossen. Die beiden Verfahren W179 2106822-1 (Beschwerde des BMASK gegen den erstangefochtenen Bescheid) und W179 2139377-1 (Beschwerde des BMASK gegen den zweitangefochtenen Bescheids) sind hiergerichtlich weiters anhängig.
3.7. Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte hinsichtlich der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des BMVIT vom XXXX , GZ XXXX , auf das Durchführen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG verzichtet werden.Bei diesem Ergebnis konnte hinsichtlich der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des BMVIT vom römisch 40 , GZ römisch 40 , auf das Durchführen einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG verzichtet werden.
Hinsichtlich der zurückgewiesenen verfahrensrechtlichen Anträge konnte nach §§ 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung dieser Fragen eine weitere Klärung nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung in diesen Punkten weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.Hinsichtlich der zurückgewiesenen verfahrensrechtlichen Anträge konnte nach Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung dieser Fragen eine weitere Klärung nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung in diesen Punkten weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden.
Zumal die Möglichkeit, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in den beiden weiterhin anhängigen Beschwerdeverfahren abzuführen, davon unberührt bleibt.
Zu Spruchpunkt C) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist, Angemessenheit, Ausführungsfrist, Aussetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2139378.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017