TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/29 W199 2109842-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.12.2016

Norm

AVG 1950 §57 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EO §355
GEG §6 Abs1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 57 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

W 199 2109842-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 29.05.2015, Zl. Jv 2339/14m-33 (458 Rev 7197/14v), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 29.05.2015, Zl. Jv 2339/14m-33 (458 Rev 7197/14v), zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 57 Abs. 3 AVG behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG behoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 25.08.2014, 22 E 8372/14 w-2, verhängte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über die beschwerdeführende Gesellschaft (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 3000 Euro. Gegen diesen Beschluss erhob die beschwerdeführende Gesellschaft am 18.9.2014 einen Rekurs, dem das Landesgericht Linz (in der Folge: Landesgericht) mit Beschluss vom 28.10.2014, 14 R 167/14y, nicht Folge gab.1. Mit Beschluss vom 25.08.2014, 22 E 8372/14 w-2, verhängte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über die beschwerdeführende Gesellschaft (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 3000 Euro. Gegen diesen Beschluss erhob die beschwerdeführende Gesellschaft am 18.9.2014 einen Rekurs, dem das Landesgericht Linz (in der Folge: Landesgericht) mit Beschluss vom 28.10.2014, 14 R 167/14y, nicht Folge gab.

Am 13.11.2014 verfügte der Richter des Bezirksgerichtes, der den Beschluss vom 25.08.2014 erlassen hatte, die Einhebung der Geldstrafe.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2014, 22 E 8372/14 w-18, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der Präsidentin dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.08.2014 verhängte Geldstrafe von 3000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 18.11.2014 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

Am 27.11.2014 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine – mit 18.9.2014 datierte – Vorstellung, in der sie ausführte, der Mandatsbescheid sei erlassen worden, bevor der zugrundeliegende Titel rechtskräftig geworden sei, da der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.08.2014 "mit heutigem Tage" – gemeint ist offenbar der 18.9.2014, von dem tatsächlich ein Rekurs gegen diesen Beschluss datiert – mit Rekurs angefochten worden sei. Weiters wurde ausgeführt, das "erkennende Gericht" verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 1000 Euro das Auslangen zu finden gewesen. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da sie auf Grund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft führte weiter aus, weshalb sie das Glücksspielgesetz – das dem seinerzeitigen Unterlassungsbegehren zugrunde gelegen hatte – für unionsrechtswidrig halte, und schloss aus dem Verbot der Inländerdiskriminierung, dass im vorliegenden Fall das gesamte Gesetz nicht angewandt werden dürfe. Diese Unanwendbarkeit müsse sich "zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken".

Am 28.11.2014 legte der Kostenbeamte des Bezirksgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am 10.12.2014 einlangte. Am selben Tag legte der Revisor einen "Amtsvermerk" an, dessen für die Angabe von Ermittlungsschritten vorgesehene Rubrik leer blieb. Am 12.12.2014 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass die Vorstellung eingelangt sei und derzeit noch Geschäftsstücke des Grundverfahrens beigeschafft würden.

Am 28.4.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die beschwerdeführende Gesellschaft, in dem sie zunächst den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste – darin heißt es ua., mit Note vom 12.12.2014 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden –, sodann rechtliche Grundlagen darstellte und ausführte, der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entspreche den gesetzlichen Erfordernissen und der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts. Die Zulässigkeit einer Vorstellung werde durch § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) in der Form eingeschränkt, dass sie nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Dies bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe.Am 28.4.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die beschwerdeführende Gesellschaft, in dem sie zunächst den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste – darin heißt es ua., mit Note vom 12.12.2014 sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden –, sodann rechtliche Grundlagen darstellte und ausführte, der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entspreche den gesetzlichen Erfordernissen und der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts. Die Zulässigkeit einer Vorstellung werde durch Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) in der Form eingeschränkt, dass sie nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche. Dies bedeute im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden dürfe.

Der Zahlungsauftrag sei gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, daher habe die belangte Behörde nicht über die Vorstellung als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, sondern die einzubringende Geldstrafe im ordentlichen Verfahren gemäß § 6a GEG mit Bescheid zu bestimmen.Der Zahlungsauftrag sei gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, daher habe die belangte Behörde nicht über die Vorstellung als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, sondern die einzubringende Geldstrafe im ordentlichen Verfahren gemäß Paragraph 6 a, GEG mit Bescheid zu bestimmen.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 29.4.2015 nahm die beschwerdeführende Gesellschaft Stellung und wies zunächst auf eine Verwechslung im Vorhaltschreiben (Angabe eines Datums und einer Geschäftszahl) hin; die Stellungnahme werde im Verfahren über den Mandatsbescheid vom 13.11.2014 erstattet. Das Ermittlungsverfahren sei nicht innerhalb zweier Wochen eingeleitet worden, daher sei der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantrage, gemäß § 57 Abs. 3 das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen.Mit Schreiben vom 29.4.2015 nahm die beschwerdeführende Gesellschaft Stellung und wies zunächst auf eine Verwechslung im Vorhaltschreiben (Angabe eines Datums und einer Geschäftszahl) hin; die Stellungnahme werde im Verfahren über den Mandatsbescheid vom 13.11.2014 erstattet. Das Ermittlungsverfahren sei nicht innerhalb zweier Wochen eingeleitet worden, daher sei der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantrage, gemäß Paragraph 57, Absatz 3, das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) stellt die belangte Behörde fest, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt A), und fordert die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.8.2014 verhängte Geldstrafe von 3000 Euro und die Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen (Spruchpunkt B). Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert und angeführt, dass im Vorhaltschreiben versehentlich Geschäftszahl und Datum des Mandatsbescheides falsch angegeben worden seien, dies aber von der beschwerdeführenden Gesellschaft richtig erkannt worden sei. Sodann werden rechtliche Grundlagen dargestellt und ausgeführt, bereits am 12.12.2014, als das Vorhaltschreiben ergangen sei, sei der Mandatsbescheid außer Kraft getreten gewesen. Somit sei "diesbezüglich dem Antrag" der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entsprechen gewesen. In rechtlicher Hinsicht verweist die belangte Behörde darauf, die Anordnung des Richters des Grundverfahrens zur Einbringung der Geldstrafe könne als Akt der Rechtsprechung von der Justizverwaltung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, sowie auf § 6b Abs. 4 GEG. – In ihrer Stellungnahme habe die beschwerdeführende Gesellschaft keine neuen Argumente vorgebracht.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) stellt die belangte Behörde fest, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt A), und fordert die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 25.8.2014 verhängte Geldstrafe von 3000 Euro und die Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen (Spruchpunkt B). Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert und angeführt, dass im Vorhaltschreiben versehentlich Geschäftszahl und Datum des Mandatsbescheides falsch angegeben worden seien, dies aber von der beschwerdeführenden Gesellschaft richtig erkannt worden sei. Sodann werden rechtliche Grundlagen dargestellt und ausgeführt, bereits am 12.12.2014, als das Vorhaltschreiben ergangen sei, sei der Mandatsbescheid außer Kraft getreten gewesen. Somit sei "diesbezüglich dem Antrag" der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entsprechen gewesen. In rechtlicher Hinsicht verweist die belangte Behörde darauf, die Anordnung des Richters des Grundverfahrens zur Einbringung der Geldstrafe könne als Akt der Rechtsprechung von der Justizverwaltung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, sowie auf Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG. – In ihrer Stellungnahme habe die beschwerdeführende Gesellschaft keine neuen Argumente vorgebracht.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 3.6.2015 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 23.6.2015. Begründend heißt es, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die beschwerdeführende Gesellschaft habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das "gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge" würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben.

Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen. Gemäß § 46 Abs. 2 VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.

Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft sodann ausführlich erläutert und – so sind ihre Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.)Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft sodann ausführlich erläutert und – so sind ihre Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (Gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Artikel 89, B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.)

Weiters führt die Beschwerde aus, "das erkennende Gericht" verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 1000 Euro das Auslangen zu finden gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach Paragraph 355, EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

1.3. § 355 EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet:1.3. Paragraph 355, EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet:

"(1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.

(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §.353, Absatz 2."(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 353,, Absatz 2."

1.4. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:1.4. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:

"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."(1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

1.5. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:1.5. Paragraph 6 b, GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.

(3) ...

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".

2.1.1. Unter dem Datum des 13.11.2014 erging ein Mandatsbescheid, gegen den die beschwerdeführende Gesellschaft am 27.11.2014 eine Vorstellung erhob. Diese langte am selben Tag beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am nächsten Tag gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, sodann am 10.12.2014, als der oben erwähnte Amtsvermerk angelegt wurde, und schließlich am 12.12.2014, als die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft mitteilte, dass die Vorstellung eingelangt sei und derzeit noch Geschäftsstücke des Grundverfahrens beigeschafft würden.2.1.1. Unter dem Datum des 13.11.2014 erging ein Mandatsbescheid, gegen den die beschwerdeführende Gesellschaft am 27.11.2014 eine Vorstellung erhob. Diese langte am selben Tag beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch Paragraph 7, Absatz eins, GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am nächsten Tag gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, sodann am 10.12.2014, als der oben erwähnte Amtsvermerk angelegt wurde, und schließlich am 12.12.2014, als die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft mitteilte, dass die Vorstellung eingelangt sei und derzeit noch Geschäftsstücke des Grundverfahrens beigeschafft würden.

Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Diese Frist lief nämlich bereits am 11.12.2014 ab; es ist nicht aktenkundig, dass die belangte Behörde bis dahin Ermittlungsschritte gesetzt hätte. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 13.11.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides getan, in dessen Spruchpunkt A sie auch spruchmäßig feststellt, dass der Zahlungsauftrag vom 13.11.2014 gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei. Daran verschlägt es auch nichts, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, sie habe mit Note vom 12.12.2014 das Ermittlungsverfahren eingeleitet; zu diesem Zeitpunkt war der Mandatsbescheid bereits außer Kraft getreten.Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorsieht. Diese Frist lief nämlich bereits am 11.12.2014 ab; es ist nicht aktenkundig, dass die belangte Behörde bis dahin Ermittlungsschritte gesetzt hätte. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 13.11.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides getan, in dessen Spruchpunkt A sie auch spruchmäßig feststellt, dass der Zahlungsauftrag vom 13.11.2014 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei. Daran verschlägt es auch nichts, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, sie habe mit Note vom 12.12.2014 das Ermittlungsverfahren eingeleitet; zu diesem Zeitpunkt war der Mandatsbescheid bereits außer Kraft getreten.

2.1.2. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG ist das Außerkrafttreten des Bescheides auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen. Genau dieses Verlangen hat die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 29.4.2015 gestellt; dem hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides entsprochen. Dabei hat sie sich aber in der Rechtsform vergriffen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist diese schriftliche Bestätigung eine formlose Beurkundung, der kein Bescheidcharakter zukommt (VwSlg. 13.128 A/1990). Nur wenn der Antrag, eine solche Bestätigung auszustellen, abgewiesen wird, ist ein Bescheid zu erlassen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], § 57 Rz 43).2.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist das Außerkrafttreten des Bescheides auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen. Genau dieses Verlangen hat die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 29.4.2015 gestellt; dem hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides entsprochen. Dabei hat sie sich aber in der Rechtsform vergriffen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist diese schriftliche Bestätigung eine formlose Beurkundung, der kein Bescheidcharakter zukommt (VwSlg. 13.128 A/1990). Nur wenn der Antrag, eine solche Bestätigung auszustellen, abgewiesen wird, ist ein Bescheid zu erlassen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Paragraph 57, Rz 43).

Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ist daher rechtswidrig ergangen. Der Sache nach fehlte der belangten Behörde die Zuständigkeit, einen solchen Bescheidteil zu erlassen. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG); Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ist daher aufzuheben.Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ist daher rechtswidrig ergangen. Der Sache nach fehlte der belangten Behörde die Zuständigkeit, einen solchen Bescheidteil zu erlassen. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG); Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ist daher aufzuheben.

2.2.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.2.2.1. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach Paragraph 355, EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vergleiche auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach Paragraph 35, EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").

2.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.2.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.

2.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichtes vom 28.10.2014, mit dem der Rekurs der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen jenen Beschluss des Bezirksgerichtes abgewiesen wurde, mit dem über sie eine Geldstrafe von 3000 Euro verhängt worden war.2.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichtes vom 28.10.2014, mit dem der Rekurs der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen jenen Beschluss des Bezirksgerichtes abgewiesen wurde, mit dem über sie eine Geldstrafe von 3000 Euro verhängt worden war.

Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft in der Vorstellung ausführt, der Beschluss des Bezirksgerichtes sei nicht rechtskräftig, so kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Landesgerichtes vom 28.10.2014 damals bereits zugestellt war; die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet in der Beschwerde nicht, dass dem nunmehr angefochtenen – späteren – Bescheid (Spruchpunkt B) kein rechtskräftiger Beschluss zugrundeläge.

2.3.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt B) keine gerichtliche Entscheidung zugrunde läge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Es trifft weiters nicht zu, wie in der Beschwerde behauptet wird, dass die beschwerdeführende Gesellschaft keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte; vielmehr hat sie sogar eine Stellungnahme eingebracht.

Der Hinweis auf § 46 Abs. 2 VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung, gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – die beschwerdeführende Gesellschaft zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität.Der Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2, VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung, gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – die beschwerdeführende Gesellschaft zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität.

2.4. Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides haften daher die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Mängel nicht an.

Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Bindungswirkung gerichtliche
Einbringung, Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, formlos,
Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Mandatsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2109842.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten