TE Bvwg Erkenntnis 2016/12/29 W138 2130527-1

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Veröffentlicht am 29.12.2016
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Entscheidungsdatum

29.12.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §24
VermG §25 Abs1
VermG §25 Abs2
VermG §25 Abs5
VermG §26
VermG §3 Abs4
VermG §34 Abs1
VermV §1 Z3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 34 heute
  2. VermG § 34 gültig ab 01.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermV § 1 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Spruch

W138 2130527-1/10E

W138 2130778-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der 1. XXXX, (GZ: W138 2130778-1) undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der 1. römisch 40 , (GZ: W138 2130778-1) und

des 2. XXXX, (GZ: W138 2130527-1), beide vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, Gartenaugasse 3, 3500 Krems, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 60, 3500 Krems an der Donau vom 20.04.2016, Geschäftsfallnummer 2129/2015/12 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:des 2. römisch 40 , (GZ: W138 2130527-1), beide vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, Gartenaugasse 3, 3500 Krems, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 60, 3500 Krems an der Donau vom 20.04.2016, Geschäftsfallnummer 2129/2015/12 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde der 1. XXXX (GZ: W138 2130778-1) undDie Beschwerde der 1. römisch 40 (GZ: W138 2130778-1) und

des 2. XXXX (GZ: W138 2130527-1), wird als unbegründet abgewiesen.des 2. römisch 40 (GZ: W138 2130527-1), wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Eigentümer der Grundstücke 32 und .18, Einlagezahl (EZ) XXXX Katastralgemeinde XXXX, beantragten beim Vermessungsamt Krems an der Donau eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung der Grundstücke in den Grenzkataster gemäß § 34 Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG). Das Grundstück der Beschwerdeführer XXXX, EZ XXXX Katastralgemeinde XXXX, grenzt nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an die umzuwandelnden Grundstücke an.Die Eigentümer der Grundstücke 32 und .18, Einlagezahl (EZ) römisch 40 Katastralgemeinde römisch 40 , beantragten beim Vermessungsamt Krems an der Donau eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung der Grundstücke in den Grenzkataster gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Vermessungsgesetz (VermG). Das Grundstück der Beschwerdeführer römisch 40 , EZ römisch 40 Katastralgemeinde römisch 40 , grenzt nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an die umzuwandelnden Grundstücke an.

Am 29.03.2016, ab 9 Uhr, fand durch das Vermessungsamt Krems an der Donau die Grenzverhandlung statt.

Bei der Grenzverhandlung waren der Leiter des Vermessungsamtes Krems an der Donau (im Weiteren: VA), zwei weitere Mitarbeitet des VA, sowie sämtliche Eigentümer, der an die umzuwandelnden Grundstücke angrenzenden Grundstücke, anwesend. Im Zuge der Grenzverhandlung wurden von den erschienenen Grundstückseigentümern, bis auf die gegenständlich strittige Grenze, alle weiteren Grenzen einvernehmlich festgelegt. Dem Grenzverhandlungsprotokolls des VA ist zu entnehmen: "Über den Grenzverlauf zu Gst. XXXX konnte keine Einigung erzielt werden. Folgende Behauptungen wurden aufgestellt. Familie XXXX (verehelichte XXXX) behauptet ME 4082 zu ME 37-ME/HE 38-Hausmauer 41 zu HE 4088. Familie XXXX erklärt die Dachtraufe als Grenze (Regenrinne Außenkannte) von Punkt A-B-C-D zu ME 38. Über Rest zu GP 4082 keine Einigung! Aufforderung Gerichtsverweis folgt schriftlich!".Bei der Grenzverhandlung waren der Leiter des Vermessungsamtes Krems an der Donau (im Weiteren: VA), zwei weitere Mitarbeitet des VA, sowie sämtliche Eigentümer, der an die umzuwandelnden Grundstücke angrenzenden Grundstücke, anwesend. Im Zuge der Grenzverhandlung wurden von den erschienenen Grundstückseigentümern, bis auf die gegenständlich strittige Grenze, alle weiteren Grenzen einvernehmlich festgelegt. Dem Grenzverhandlungsprotokolls des VA ist zu entnehmen: "Über den Grenzverlauf zu Gst. römisch 40 konnte keine Einigung erzielt werden. Folgende Behauptungen wurden aufgestellt. Familie römisch 40 (verehelichte römisch 40 ) behauptet ME 4082 zu ME 37-ME/HE 38-Hausmauer 41 zu HE 4088. Familie römisch 40 erklärt die Dachtraufe als Grenze (Regenrinne Außenkannte) von Punkt A-B-C-D zu ME 38. Über Rest zu Gesetzgebungsperiode 4082 keine Einigung! Aufforderung Gerichtsverweis folgt schriftlich!".

Dem Grenzverhandlungsprotokoll des VA ist eine Naturdarstellung im Maßstab 1:200 angeschlossen, aus welcher der geradlinige Grenzverlauf der digitalen Katastralmarke HE 4088 zu ME 4082 und der von den Beschwerdeführern bzw. den Antragstellern auf Umwandlung behauptete Grenzverlauf ersichtlich sind. Vom VA wurden im Zuge der Grenzverhandlung als Behelfe die Katastralmappe 1:2880, Veränderungshinweis (VHW) 11/1894, 9/1903, 5/1930, 1/1951, 6/2006, 4/1982 und 12/1997 vorgehalten.Dem Grenzverhandlungsprotokoll des VA ist eine Naturdarstellung im Maßstab 1:200 angeschlossen, aus welcher der geradlinige Grenzverlauf der digitalen Katastralmarke HE 4088 zu ME 4082 und der von den Beschwerdeführern bzw. den Antragstellern auf Umwandlung behauptete Grenzverlauf ersichtlich sind. Vom VA wurden im Zuge der Grenzverhandlung als Behelfe die Katastralmappe 1:2880, Veränderungshinweis (VHW) 11 aus 1894,, 9 aus 1903,, 5 aus 1930,, 1 aus 1951,, 6 aus 2006,, 4 aus 1982, und 12 aus 1997, vorgehalten.

In weiterer Folge erließ das VA den gegenständlich bekämpften Gerichtsverweisungsbescheid, mit welchem die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, binnen sechs Wochen ein, für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die Verweisung auf den Gerichtsweg betrifft: "Grenzverlauf zwischen Grundstück Baufläche .18, 32 und 33."

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer behauptet hätten, dass die Grenze im Bereich von Grenzpunkt 4088 (Hausecke) zu Grenzpunkt 4082 (Mauerecke) nicht mit den, sich aufgrund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf, übereinstimmen würden und Behauptungen aufgestellt hätten, die den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit hätten. Im Besonderen hätten die Beschwerdeführer einen Grenzverlauf über die bestehende Hausmauer von Punkt 4088 zu Punkt 38 hinaus entlang der Dachtraufe (Regenrinne), wie in der Niederschrift durch die Punkte A, B, C und D festgehalten behauptet.

Fristgerecht erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die Behörde aufgrund der Offizialmaxime von sich aus den wahren Sachverhalt festzustellen hätte, ohne dass es eines Antrages einer Partei oder diesbezüglicher Behauptungen bedürfte.

Die Behörde hätte auch nach Plänen und Urkunden, etwa Bauplänen, zu forschen gehabt. Festgehalten werde, dass die Grenze nicht nur im vom Vermessungsamt dargelegten Bereich, sondern darüber hinaus auch, ausgehend von Punkt 38 in nördlicher Richtung zum Grundstück Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX hin, strittig sei. Die Grenze in diesem Bereich verlaufe nämlich tatsächlich in gerader Verlängerung der Dachtraufe über den Punkt D hinaus in nördliche Richtung zum Grundstück Nr. 1236, zu einem vom Vermessungsamt nicht eingemessenen Punkt. Die Beschwerdeführer hätten in der Niederschrift erklärt, dass die Dachtraufe als Grenze (Regenrinne-Außenkannte) von Punkt A, B, C, D zu ME 38 verlaufe und betreffend den restlichen Teiles der Grenze zum Punkt 4082 keine Einigung bestünde.Die Behörde hätte auch nach Plänen und Urkunden, etwa Bauplänen, zu forschen gehabt. Festgehalten werde, dass die Grenze nicht nur im vom Vermessungsamt dargelegten Bereich, sondern darüber hinaus auch, ausgehend von Punkt 38 in nördlicher Richtung zum Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 hin, strittig sei. Die Grenze in diesem Bereich verlaufe nämlich tatsächlich in gerader Verlängerung der Dachtraufe über den Punkt D hinaus in nördliche Richtung zum Grundstück Nr. 1236, zu einem vom Vermessungsamt nicht eingemessenen Punkt. Die Beschwerdeführer hätten in der Niederschrift erklärt, dass die Dachtraufe als Grenze (Regenrinne-Außenkannte) von Punkt A, B, C, D zu ME 38 verlaufe und betreffend den restlichen Teiles der Grenze zum Punkt 4082 keine Einigung bestünde.

Im Beschwerdefall wären daher zwei Abschnitte der Grenze zu unterscheiden. Nämlich jener im südlichen Bereich bis zum Punkt D bzw. Punkt 38, sowie im nördlichen Bereich ab dem Punkt D bzw. dem Punkt 38 zum Grundstück Nr. 1236. Dass die Grenze zwischen den Grundstücken nicht in gerader Linie von Punkt 4088 zum Punkt 4082 verlaufe, werde auch von den Grundnachbarn nicht behauptet. Dem entsprechend versage der Katasterstand und wären vom Vermessungsamt andere Pläne, insbesondere Baupläne beizuschaffen gewesen, um nach Bewertung, die Beschwerdeführer, sowie die Grundnachbarn damit zu konfrontieren. Der Bestand des Gebäudes der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 33, gehe im strittigen Bereich, nämlich auch den Dachvorsprung samt Dachtraufe betreffend, auf eine Zeit vor 1900 zurück. Das Vermessungsamt hätte daher in die Unterlagen des seinerzeitigen Bauverfahrens, insbesondere die Pläne zur Errichtung des Gebäudes, Einsicht nehmen müssen. Daraus hätte sich ergeben, dass die Grenze zwischen den Grundstücken Nr. .18 und Nr. 33, beginnend von Punkt A über die Punkte B, C und D in gerader Linie nach Norden zum Grundstück Nr. 1236 verlaufe.

Am 16.12.2016 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Ein eingangs der Verhandlung angeregter Vergleichsversuch zwischen den Streitparteien scheiterte. Im Zuge der Verhandlung führten die einvernommenen Personen, soweit entscheidungswesentlich, aus:

Zeuge DI XXXX,Zeuge DI römisch 40 ,

RI: Warum wurden die Beschwerdeführer auf dem Gerichtsweg verwiesen?

Z: Wir haben aufgrund der katastertechnischen Behelfe zu entscheiden. Wir haben alle Behelfe des Vermessungsgesetztes vorgehalten und besprochen. Diese Behelfe wurden auch bereits zwei, drei Wochen vorher in der Natur überprüft und aufgrund dieser Behelfe musste ich dann mangels Einigung über einen Grenzverlauf Herrn und Frau XXXX auffordern, aufgrund der größeren Abweichung von den Behelfen ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen.Z: Wir haben aufgrund der katastertechnischen Behelfe zu entscheiden. Wir haben alle Behelfe des Vermessungsgesetztes vorgehalten und besprochen. Diese Behelfe wurden auch bereits zwei, drei Wochen vorher in der Natur überprüft und aufgrund dieser Behelfe musste ich dann mangels Einigung über einen Grenzverlauf Herrn und Frau römisch 40 auffordern, aufgrund der größeren Abweichung von den Behelfen ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen.

RI: Wie stellt sich konkret der Grenzverlauf der Behelfe dar?

Z: Wir haben bereits im Wesentlichen einen Plan aus dem Jahr 1949 vermessen, 1951 verbüchert.

RI: Ist das der Plan des DI XXXX?

Z: Ja. Diesen Plan wurden allerdings nur die beiden Endpunkte (nunmehr Punkte 4088 und 4082), der strittigen Grenze, vermessen.

RI: Konnten diese Punkte in die Natur rückübertragen werden?

Z: Diese Punkte konnten mit hoher Genauigkeit in die Natur rückübertragen werden. 4082 ist ein altes Mauereck. 4088 eine alte Hausecke.

RI: Gibt es in den Behelfen Hinweise auf einen Knick in dieser geraden Verbindung der Grenzpunkte?

Z: Da gibt es keinen Hinweis darauf, allerdings war dieses Grundstück bis in die 50er Jahre beidseitig verbaut, sodass damals eine exakte Vermessung nur sehr schwer möglich war.

RI: Es gibt jetzt im Bereich des Grenzpunktes 4088 und Grenzpunkt 38 zwei verschiedene Behauptungen über den wahrscheinlichen

Grenzverlauf. Ihrer vermessungstechnischen Meinung nach: Welche der Behauptungen weicht weiter vom Grenzverlauf der Behelfe und des Grundsteuerkataster ab?

Z: Eindeutig die Grenzbehauptung der Beschwerdeführer entlang der Punkte A-B-C-D gemäß Skizze vom 29.03.2016.

RI: Kann man aus den Plänen ungefähr angeben wie weit die Behauptung der Beschwerdeführer bzw. jene der mitbeteiligten Partei von den Behelfen bzw. dem Grundsteuerkataster abweicht?

Z: Ja, um 44 cm weicht die Behauptung von den Beschwerdeführern weiter als jene der mitbeteiligten Partei von der Grundsteuerkatastergrenze ab.

RI: Haben die Beschwerdeführer in der Grenzverhandlung einen Grenzverlauf zwischen Grenzpunkt 38 nach Norden zu Grundstück 1236 behauptet?

Z: Sie haben nach langer Diskussion, und eingehender Information meinerseits, keine Einigung erzielt bzw. keinen Grenzverlauf behauptet.

RI an RV: Gibt es Ihrerseits Fragen an den Zeugen?RI an Regierungsvorlage, Gibt es Ihrerseits Fragen an den Zeugen?

RV an Z: Ja. Sie haben in Ihrer Stellungnahme vom 20.07.2016 darauf hingewiesen, dass von den Ehegatten XXXX Pläne vorgezeigt wurden. Um welche Pläne hat es sich da gehandelt?Regierungsvorlage an Z: Ja. Sie haben in Ihrer Stellungnahme vom 20.07.2016 darauf hingewiesen, dass von den Ehegatten römisch 40 Pläne vorgezeigt wurden. Um welche Pläne hat es sich da gehandelt?

Z: Um Baupläne von der Gemeinde die ich nicht als relevant erachtet habe. Die Baupläne treffen keine Aussage über den rechtlichen Grenzverlauf.

RV an Z: Haben Sie sich angeschaut, ob es in der Natur gewisse Anhaltspunkte für einen Grenzverlauf gibt?Regierungsvorlage an Z: Haben Sie sich angeschaut, ob es in der Natur gewisse Anhaltspunkte für einen Grenzverlauf gibt?

Z: Wir haben schon in der Voraufnahme jede kleine Ecke begutachtet und alle fraglichen Details angesehen.

RV an Z: Diese Mauerecken, die Sie ansprechen, weichen die von den Behelfen ab?Regierungsvorlage an Z: Diese Mauerecken, die Sie ansprechen, weichen die von den Behelfen ab?

Z: Sie stimmen im Rahmen der Vermessungsgenauigkeit überein.

RI an Z: Um welche konkreten Punkte handelt es sich da?

Z: Um jene Punkte, die wir hier im Plan, Beilage zur Niederschrift, mit Punktnummern erfasst haben.

RI an Z: Verstehe ich Sie da richtig, dass die von Ihnen erwähnten Punkte innerhalb der Punktlagegenauigkeit liegen?

Z: Ja, es handelt sich um die Punkte der Katastralmappe, 4082 und 4088.

RV an Z: Gibt es in der Natur Anhaltspunkte für die rote Linie A-B-C-D?Regierungsvorlage an Z: Gibt es in der Natur Anhaltspunkte für die rote Linie A-B-C-D?

Z: Es ist eigentlich nur eine gedachte Dachtraufe.

RV an Z: Ausgehend von der bestehenden Dachtraufe?Regierungsvorlage an Z: Ausgehend von der bestehenden Dachtraufe?

Z: Ja, es handelt sich um die vertikale Verlängerung der Dachtraufe zum Boden.

[...]

RI: Frage an die Beschwerdeführer: Wie ist die Grenzverhandlung abgelaufen?

BF1: Es ist so, dass man den Urzustand, der im Plan von 1949 bzw. 1951 dargestellt ist, nicht berücksichtigt. In diesem Plan war im gegenständlichen Grenzverlauf noch ein Wohnhaus. Das müsste man meiner Meinung nach berücksichtigen. Das ist etwas, das über 250 Jahre vorhanden war. Zu dem Punkt 4082 habe ich insofern Bedenken, dass man diesen Punkt nur von der Westseite befestigt hat, der Punkt müsste auch von der Ostseite befestigt sein.

RI an BF1 und BF2: Wurde von Ihnen beiden in der Grenzverhandlung, ab diesem Eck 38 nördlich zur Straße, ein Grenzverlauf behauptet?

BF2: Ja, dass die Fortsetzung der geraden Linie nach Norden eine gerade Linie und keine Abweichung ist. Als wir 1960 ein neues Haus gebaut haben, da mussten wir einen Abstand zum Nachbarn einhalten, wegen neuen Fenstern, die eingebaut wurden. Da wurde das sehr wohl gemessen, da die Nachbarn wollten, dass wir den Abstand einhalten.

RI an BF1 und BF2: Warum findet sich in der Niederschrift zur Grenzverhandlung kein Hinweis auf den von Ihnen behaupteten Grenzverlauf?

BF2: Das weiß ich nicht.

RI: Sie haben aber die Richtigkeit dieses Dokumentes unterfertigt.

BF2: Ja, aber ich habe nicht alles gelesen. Ich habe nicht gedacht, dass das so wichtig ist.

RI an BF1 und BF2: Weshalb sollte die Mauer von Mauereck 38 nördlich zum Grundstück 1236 zurückversetzt auf Ihrem Grundstück errichtet worden sein?

BF2: Dort war seinerzeit eine alte Bretterwand, die sehr desolat war. Meine Eltern haben eine Schäferhündin angeschafft und als sie läufig war, sind andere Hunde dort durchgekommen. Der Zaun war seinerzeit in gerader Linie, so wie es in den alten Plänen von 1949 darauf ist. Damit die Nachbarn leichter durchgehen konnten hat mein Vater die Mauer ca. eine Türbreite weiter auf dem eigenen Grundstück errichtet. Der Grund war auch, dass dort ein Auslauf für die Schweine war und man mit dem Schubkarren nicht durch konnte.

RI an BF1 und BF2: Mit den Einreichplänen, die Sie dem Vermessungsamt gezeigt haben, woraus ergibt sich daraus konkret der von Ihnen behauptete Grenzverlauf?

BF1: Der erste Plan wäre der Plan vom Ursprung des Hauses 1959. Aus dem Plan aus 1959 ist aus einem Sperrmaß ersichtlich, dass die Grenze von Punkt A-B-C-D, in gerader Falllinie verlängert, zum Grundstück 1236 läuft.

RI an RV: Gibt es weitere Vorbringen?RI an Regierungsvorlage, Gibt es weitere Vorbringen?

RV: Nein, aber Fragen hätte ich noch. Herr XXXX, ist aus Ihrer Sicht der Abstand zur Mauergrenze aus dem Plan 1959 ersichtlich?Regierungsvorlage, Nein, aber Fragen hätte ich noch. Herr römisch 40 , ist aus Ihrer Sicht der Abstand zur Mauergrenze aus dem Plan 1959 ersichtlich?

BF1: Ja. 4,30 Meter.

RV an BF1: Haben Sie den Plan von 1959 dem Herrn DI XXXX gezeigt?Regierungsvorlage an BF1: Haben Sie den Plan von 1959 dem Herrn DI römisch 40 gezeigt?

BF1: Ja.

Zeuge XXXX: Ob es konkret dieser Plan war kann ich nicht mehr sagen, es wurden einige Pläne gezeigt.

RI an Z:

Zeuge DI XXXX sagt aus seiner vermessungstechnischen Sicht aus, dass aus dem Plan 1959 mangels koordinativer Angaben ein Rückschluss auf den koordinativen Grenzverlauf des Grundsteuerkatasters, auf Basis des Planes 1949, nicht möglich ist.Zeuge DI römisch 40 sagt aus seiner vermessungstechnischen Sicht aus, dass aus dem Plan 1959 mangels koordinativer Angaben ein Rückschluss auf den koordinativen Grenzverlauf des Grundsteuerkatasters, auf Basis des Planes 1949, nicht möglich ist.

RV an BF1 und BF2: Wurde das Gebäude dann entsprechend dem Plan 1959 ausgeführt?Regierungsvorlage an BF1 und BF2: Wurde das Gebäude dann entsprechend dem Plan 1959 ausgeführt?

BF1: Ich habe das Gebäude nicht selbst errichtet, das waren meine Schwiegereltern. Zwischenzeitig wurde das Gebäude auch um- bzw. zugebaut.

RV an BF1 und BF2: Gibt es weitere Pläne aus denen der Abstand der Gebäudemauer zur Grundgrenze ersichtlich wäre??Regierungsvorlage an BF1 und BF2: Gibt es weitere Pläne aus denen der Abstand der Gebäudemauer zur Grundgrenze ersichtlich wäre??

BF1: Aus dem Jahre 1894 und aus dem Jahre 1903, das betrifft in diesem Fall die Hausnummer 20, das ist der Nachbar. Ich nehme an, dass man dort sehr wohl die Grenzpunkte verwendet hat, diese wurden jedoch auch nicht koordinativ bestimmt.

RV an BF2: Sie haben vorher gesagt, diese nördliche Mauer wurde zurückversetzt errichtet?Regierungsvorlage an BF2: Sie haben vorher gesagt, diese nördliche Mauer wurde zurückversetzt errichtet?

BF2: Ja, die Mauer wurde zurückversetzt zum Bretterzaun errichtet.

RV an BF2: Die Anordnung der Dachtraufe und des Dachüberganges, in der jetzigen Ausführung, seit wann besteht das?Regierungsvorlage an BF2: Die Anordnung der Dachtraufe und des Dachüberganges, in der jetzigen Ausführung, seit wann besteht das?

BF2: Wir gehen davon aus, dass es sich um den originalen Dachstuhl, seit Erbauung, handelt.

Z DI XXXX verweist darauf, dass die nunmehr in der Verhandlung erwähnten Pläne sehr wohl in die Betrachtung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eingeflossen sind und damit vor Bescheiderlassung Berücksichtigung gefunden haben.Z DI römisch 40 verweist darauf, dass die nunmehr in der Verhandlung erwähnten Pläne sehr wohl in die Betrachtung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eingeflossen sind und damit vor Bescheiderlassung Berücksichtigung gefunden haben.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 12.08.2015 beantragten die grundbücherlichen Eigentümer der Grundstücke .18 und 32, EZ XXXX Katastralgemeinde XXXX, beim zuständigen VA die Durchführung einer Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gemäß § 34 Abs. 1 VermG.Am 12.08.2015 beantragten die grundbücherlichen Eigentümer der Grundstücke .18 und 32, EZ römisch 40 Katastralgemeinde römisch 40 , beim zuständigen VA die Durchführung einer Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VermG.

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes XXXX, EZ XXXX, Katastralgemeinde XXXX. Die Grundstücke der Beschwerdeführer und der Antragsteller auf Umwandlung grenzen aneinander an. (Offenes Grundbuch, digitale Katastralmappe).Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes römisch 40 , EZ römisch 40 , Katastralgemeinde römisch 40 . Die Grundstücke der Beschwerdeführer und der Antragsteller auf Umwandlung grenzen aneinander an. (Offenes Grundbuch, digitale Katastralmappe).

Am 29.03.2016, ab 9 Uhr, fand die Grenzverhandlung durch das VA statt. Bei dieser Grenzverhandlung waren, soweit entscheidungswesentlich, der Leiter der Grenzverhandlung, Dipl. Ing. XXXX, sowie die Beschwerdeführer und die Antragsteller auf Umwandlung persönlich anwesend. Dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 29.03.2016 ist zu entnehmen, dass über den Grenzverlauf zu Grundstück 33 keine Einigung erzielt werden konnte.Am 29.03.2016, ab 9 Uhr, fand die Grenzverhandlung durch das VA statt. Bei dieser Grenzverhandlung waren, soweit entscheidungswesentlich, der Leiter der Grenzverhandlung, Dipl. Ing. römisch 40 , sowie die Beschwerdeführer und die Antragsteller auf Umwandlung persönlich anwesend. Dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 29.03.2016 ist zu entnehmen, dass über den Grenzverlauf zu Grundstück 33 keine Einigung erzielt werden konnte.

Die Antragsteller auf Umwandlung behaupteten, einen Grenzverlauf von ME 4082 zu ME 37, ME/HE 38, Hausmauer 41 zu HE 4088.

Die Beschwerdeführer erklärten die Dachtraufe als Grenze (Regenrinne-Außenkannte) von Punkt A-B-C-D zu ME 38. Über den Rest zu GP 4082 hat es keine Einigung gegeben. Die Beschwerdeführer behaupteten sowohl in der Beschwerde, als auch in der mündlichen Verhandlung einen geradlinigen Grenzverlauf in Verlängerung der Dachtraufe über den Punkt D hinaus in nördlicher Richtung zu Gst. 1236.Die Beschwerdeführer erklärten die Dachtraufe als Grenze (Regenrinne-Außenkannte) von Punkt A-B-C-D zu ME 38. Über den Rest zu Gesetzgebungsperiode 4082 hat es keine Einigung gegeben. Die Beschwerdeführer behaupteten sowohl in der Beschwerde, als auch in der mündlichen Verhandlung einen geradlinigen Grenzverlauf in Verlängerung der Dachtraufe über den Punkt D hinaus in nördlicher Richtung zu Gst. 1236.

Die Grenzbehauptung der Antragsteller auf Umwandlung wurde in der Grenzverhandlungsskizze schematisch dargestellt. Bezüglich der Beschwerdeführer findet sich in der Grenzverhandlungsskizze nur die schematische Darstellung des behaupteten Grenzverlaufes A-B-C-D und Punkt 38. Die weitere Behauptung ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Beschwerde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dieser Grenzverhandlungsskizze ist zu entnehmen, dass die Grenze der digitalen Katastralmappe (DKM) von HE 4088 in gerader Linie zu ME 4082 verläuft. Der von den Antragstellern auf Umwandlung behauptete Grenzverlauf weist einen geringeren Abstand zum Verlauf der Grenze der digitalen Katastralmappe auf, als die Grenzbehauptung der Beschwerdeführer. Dieser Umstand ist unstrittig. Die Grenzpunkte 4088 und 4082 der DKM, vormals 246 und 262, stammen aus einem Teilungsplan des Dipl. Ing. XXXX vom 01.09.1949. Dieser Behelf wurde im Zuge der Grenzverhandlung den beteiligten Eigentümern vorgehalten. Sämtliche späteren Vermessungsurkunden zeigen diesen geradlinigen Grenzverlauf zwischen den Punkten 4088 und 4082.Die Grenzbehauptung der Antragsteller auf Umwandlung wurde in der Grenzverhandlungsskizze schematisch dargestellt. Bezüglich der Beschwerdeführer findet sich in der Grenzverhandlungsskizze nur die schematische Darstellung des behaupteten Grenzverlaufes A-B-C-D und Punkt 38. Die weitere Behauptung ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Beschwerde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dieser Grenzverhandlungsskizze ist zu entnehmen, dass die Grenze der digitalen Katastralmappe (DKM) von HE 4088 in gerader Linie zu ME 4082 verläuft. Der von den Antragstellern auf Umwandlung behauptete Grenzverlauf weist einen geringeren Abstand zum Verlauf der Grenze der digitalen Katastralmappe auf, als die Grenzbehauptung der Beschwerdeführer. Dieser Umstand ist unstrittig. Die Grenzpunkte 4088 und 4082 der DKM, vormals 246 und 262, stammen aus einem Teilungsplan des Dipl. Ing. römisch 40 vom 01.09.1949. Dieser Behelf wurde im Zuge der Grenzverhandlung den beteiligten Eigentümern vorgehalten. Sämtliche späteren Vermessungsurkunden zeigen diesen geradlinigen Grenzverlauf zwischen den Punkten 4088 und 4082.

Aus den, von den Beschwerdeführern im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.12.2016 vorgelegten Planunterlagen, insbesondere dem Bauplan des Ing. XXXX vom 01.06.1959, sind keine koordinativen Angaben ersichtlich, welche einen Rückschluss auf die Grenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken zulässt.Aus den, von den Beschwerdeführern im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.12.2016 vorgelegten Planunterlagen, insbesondere dem Bauplan des Ing. römisch 40 vom 01.06.1959, sind keine koordinativen Angaben ersichtlich, welche einen Rückschluss auf die Grenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken zulässt.

Das Grenzverhandlungsprotokoll wurde von sämtlichen beteiligten, grundbücherlichen Eigentümern, sowie dem Leiter der Grenzverhandlung unterfertigt. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des VA wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen sechs Wochen, ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dem Spruch des Bescheides ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Aufforderung für den gesamten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken .18, 32 und 33 gilt.

Fristgerecht wurde von den Beschwerdeführern die gegenständliche Bescheidbeschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, der digitalen Katastralmappe und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016.

Glaubwürdig und nachvollziehbar führte der Zeuge Dipl. Ing. XXXX im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass die Beschwerdeführer ,aufgrund der größeren Abweichung des behaupteten Grenzverlaufes von den Behelfen, aufgefordert wurden, ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen. In Übereinstimmung mit den Unterlagen des Aktes des Vermessungsamtes führte der Zeuge aus, dass im Plan des Dipl. Ing. XXXX vom 01.09.1949 nur die Eckpunkte der strittigen Grenze, die nunmehrigen Punkte 4088 und 4082 vermessen wurden. Bei Punkt 4082 handelt es sich um ein altes Mauereck und bei 4088 um eine alte Hausecke. Glaubwürdig verwies der Zeuge darauf, dass sich aus den vorhandenen Behelfen kein Hinweis auf einen Knick in dieser geradlinigen Verbindung findet. In Übereinstimmung mit den Angaben der digitalen Katastralmappe verwies der Zeuge darauf, dass der, von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf weiter von der Grenzdarstellung im Grundsteuerkatasters abweicht. Dieser Umstand ist auch unstrittig Der Zeuge verwies darauf, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer über den Grenzverlauf ca. 44 cm weiter von den Unterlagen der Grundsteuerkatastergrenze abweicht, als die Grenzbehauptung der Antragsteller auf Umwandlung. Dieser Umstand wurde auch nicht bestritten und ist nachvollziehbar. Glaubwürdig und nachvollziehbar führte der Zeuge aus, dass aus seiner vermessungstechnischen Sicht, aus dem, von den Beschwerdeführern im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 vorgelegten Plan aus 1959 mangels koordinativer Angaben kein Rückschluss auf den koordinativen Grenzverkauf des Grundsteuerkatasters auf Basis des Planes des Dipl. Ing. XXXX vom 01.09.1949 möglich ist.Glaubwürdig und nachvollziehbar führte der Zeuge Dipl. Ing. römisch 40 im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass die Beschwerdeführer ,aufgrund der größeren Abweichung des behaupteten Grenzverlaufes von den Behelfen, aufgefordert wurden, ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen. In Übereinstimmung mit den Unterlagen des Aktes des Vermessungsamtes führte der Zeuge aus, dass im Plan des Dipl. Ing. römisch 40 vom 01.09.1949 nur die Eckpunkte der strittigen Grenze, die nunmehrigen Punkte 4088 und 4082 vermessen wurden. Bei Punkt 4082 handelt es sich um ein altes Mauereck und bei 4088 um eine alte Hausecke. Glaubwürdig verwies der Zeuge darauf, dass sich aus den vorhandenen Behelfen kein Hinweis auf einen Knick in dieser geradlinigen Verbindung findet. In Übereinstimmung mit den Angaben der digitalen Katastralmappe verwies der Zeuge darauf, dass der, von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf weiter von der Grenzdarstellung im Grundsteuerkatasters abweicht. Dieser Umstand ist auch unstrittig Der Zeuge verwies darauf, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer über den Grenzverlauf ca. 44 cm weiter von den Unterlagen der Grundsteuerkatastergrenze abweicht, als die Grenzbehauptung der Antragsteller auf Umwandlung. Dieser Umstand wurde auch nicht bestritten und ist nachvollziehbar. Glaubwürdig und nachvollziehbar führte der Zeuge aus, dass aus seiner vermessungstechnischen Sicht, aus dem, von den Beschwerdeführern im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 vorgelegten Plan aus 1959 mangels koordinativer Angaben kein Rückschluss auf den koordinativen Grenzverkauf des Grundsteuerkatasters auf Basis des Planes des Dipl. Ing. römisch 40 vom 01.09.1949 möglich ist.

Von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen konnte sich das Gericht durch Einblick in den Plan vom 01.07.1959 des Ing. XXXX überzeugen. Die Beschwerdeführer selbst gaben an, dass sie nicht wüssten, dass das Gebäude entsprechend dem Plan aus 1959 ausgeführt worden wäre. Die Beschwerdeführer gaben auch an, dass das Gebäude zwischenzeitlich um- bzw. zugebaut wurde. Der Beschwerdeführer gab auf Frage des Richters an, dass es weitere Pläne bezüglich des Grenzverlaufes aus dem Jahre 1894 bzw. 1903 gäbe. Jedoch seien die Grenzpunkte auch in diesen Plänen nicht koordinativ bestimmt.Von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen konnte sich das Gericht durch Einblick in den Plan vom 01.07.1959 des Ing. römisch 40 überzeugen. Die Beschwerdeführer selbst gaben an, dass sie nicht wüssten, dass das Gebäude entsprechend dem Plan aus 1959 ausgeführt worden wäre. Die Beschwerdeführer gaben auch an, dass das Gebäude zwischenzeitlich um- bzw. zugebaut wurde. Der Beschwerdeführer gab auf Frage des Richters an, dass es weitere Pläne bezüglich des Grenzverlaufes aus dem Jahre 1894 bzw. 1903 gäbe. Jedoch seien die Grenzpunkte auch in diesen Plänen nicht koordinativ bestimmt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.

3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:

§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.Paragraph 24, Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.Paragraph 25, (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 26. Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.Paragraph 26, Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.

[...]

§ 1 Z 3 der Vermessungsverordnung lautet:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende

Begriffsbestimmungen:

3. Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.

Zu A)

Im Falle einer Grenzverhandlung durch ein VA kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.Im Falle einer Grenzverhandlung durch ein VA kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft Paragraph 25, Absatz 2, VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden.

Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt. Der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer zu Gericht zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§ 25 Abs. 2 erster Satz VermG).Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt. Der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer zu Gericht zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz VermG).

Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG).

§ 25 Abs 2 VermG ist in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. Auflage 2012, näher erläutert (Anm.: die Ziffern beziehen sich auf die fortlaufenden Nummern der Erläuterung zu § 25 VermG).Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. Auflage 2012, näher erläutert Anmerkung, die Ziffern beziehen sich auf die fortlaufenden Nummern der Erläuterung zu Paragraph 25, VermG).

Gerichtsverweis

24. Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen nicht zustande, so muss zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten geeignetes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. In Frage kommen die in den sonstigen Gesetzen für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten vorgesehenen Verfahren. Zu den Grenzstreitigkeiten gehört dabei sowohl der Streit über den Verlauf der richtigen Grenze, wenn sie unkennbar geworden oder streitig ist (eigentlicher Grenzstreit), als auch der Fall, dass der Eigentümer einen Teil des benachbarten Grundstückes auf Grund eines besonderen Titels, zum Beispiel Ersitzung, in Anspruch nimmt (uneigentlicher Grenzstreit). Nach der derzeitigen Rechtslage kommen in diesen Fällen das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren nach den §§ 850 ff ABGB und die Eigentumsklage in Betracht.24. Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen nicht zustande, so muss zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten geeignetes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. In Frage kommen die in den sonstigen Gesetzen für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten vorgesehenen Verfahren. Zu den Grenzstreitigkeiten gehört dabei sowohl der Streit über den Verlauf der richtigen Grenze, wenn sie unkennbar geworden oder streitig ist (eigentlicher Grenzstreit), als auch der Fall, dass der Eigentümer einen Teil des benachbarten Grundstückes auf Grund eines besonderen Titels, zum Beispiel Ersitzung, in Anspruch nimmt (uneigentlicher Grenzstreit). Nach der derzeitigen Rechtslage kommen in diesen Fällen das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren nach den Paragraphen 850, ff ABGB und die Eigentumsklage in Betracht.

Für die Feststellung des Eigentümers, an den die Aufforderung zu richten ist, sind mehrere Kriterien festgelegt. Als letztes ist der Grad der Wahrscheinlichkeit maßgebend, den die abweichenden Behauptungen besitzen. Um diesen festzustellen, sind jedoch nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen; die Beurteilung hat vielmehr auf Grund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen.

Dabei kommt Folgendes in Betracht: Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten; das Alter der Behelfe oder der maßgebenden Eintragungen (bei Widersprüchen in den Behelfen); der letzte Besitzstand, der glaubhaft gemacht wird (EB 508 BIgNR 11.GP).

Über Berufungen gegen einen Gerichtsverweis entscheidet das BEV endgültig; siehe Anm 6 zu § 3.Über Berufungen gegen einen Gerichtsverweis entscheidet das BEV endgültig; siehe Anmerkung 6 zu Paragraph 3,

25. Bei der Verweisung auf den Rechtsweg bedarf es einer genauen Bezeichnung der Abschnitte, hinsichtlich derer die Parteien auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil nur so eindeutig klar ist, hinsichtlich welchen Bereiches jeweils die "Zustimmungsfiktion" des § 25 VermG Platz greift (VwGH 2007/06/0258).25. Bei der Verweisung auf den Rechtsweg bedarf es einer genauen Bezeichnung der Abschnitte, hinsichtlich derer die Parteien auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil nur so eindeutig klar ist, hinsichtlich welchen Bereiches jeweils die "Zustimmungsfiktion" des Paragraph 25, VermG Platz greift (VwGH 2007/06/0258).

26. Die Aufforderung gemäß § 25 Abs 2 VermG hat in Bescheidform zu ergehen. Dies ist wegen der damit verbundenen Rechtswirkungen gemäß Abs 5 dieses Paragraphen (Rechtsverlust, "Zustimmungsfiktion") geboten. Dieser Bescheid kann auch mündlich erlassen werden. Dazu müssen aber die (zwingenden) Formvorschriften des § 62 Abs 2 AVG eingehalten werden, widrigenfalls er nicht rechtswirksam erlassen ist (VwGH 2007/06/0258).26. Die Aufforderung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG hat in Bescheidform zu ergehen. Dies ist wegen der damit verbundenen Rechtswirkungen gemäß Absatz 5, dieses Paragraphen (Rechtsverlust, "Zustimmungsfiktion") geboten. Dieser Bescheid kann auch mündlich erlassen werden. Dazu müssen aber die (zwingenden) Formvorschriften des Paragraph 62, Absatz 2, AVG eingehalten werden, widrigenfalls er nicht rechtswirksam erlassen ist (VwGH 2007/06/0258).

27. Für die Festlegung der Klägerrolle sind keine umfangreichen Erhebungen durchzuführen. Der "Grad der Wahrscheinlichkeit" ist aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu beurteilen (??w? 96 205/42-IX/6/97).

28. Die Aufforderung, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist ein anfechtbarer Bescheid. Die Frist beginnt erst mit dessen Rechtskraft zu laufen (OGH 1 Ob 6/92 = SZ 65/1).

Vorerst ist festzuhalten, dass der Abspruch über einen strittigen Grenzverlauf (und damit über eine Frage des zivilrechtlichen Eigentumes) vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat. Hierin liegt auch der Zweck eines Gerichtsverweises in einer Grenzverhandlung eines VA, um den Grenzstreit vor die dafür zuständigen Gerichte zu tragen. Dabei muss - um in weiterer Folge die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG anwenden zu können - einem der Nachbarn die Antragsteller - bzw. Klägerrolle - zugwiesen werden.Vorerst ist festzuhalten, dass der Abspruch über einen strittigen Grenzverlauf (und damit über eine Frage des zivilrechtlichen Eigentumes) vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat. Hierin liegt auch der Zweck eines Gerichtsverweises in einer Grenzverhandlung eines VA, um den Grenzstreit vor die dafür zuständigen Gerichte zu tragen. Dabei muss - um in weiterer Folge die Zustimmungsfiktion des Paragraph 25, Absatz 5, VermG anwenden zu können - einem der Nachbarn die Antragsteller - bzw. Klägerrolle - zugwiesen werden.

In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen zweiten Fall.

Der sich konkret für das VA im Rahmen der Grenzverhandlung vom 29.03.2016 aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf ist jener der digitalen Katastralmappe von Punkt 4088 zu Punkt 4082. Dieser Grenzverlauf basiert auf dem Plan des Dipl. Ing. XXXX vom 01.09.1949. Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Plänen, ist die Verwendung der Grenzpunkte 4088 und 4082 gemäß dem Plan des Dipl. Ing. XXXX vom 01.09.1949 und der sich daraus ergebende Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe, als ein Teil des sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlaufes nicht nur zulässig, sondern geboten.Der sich konkret für das VA im Rahmen der Grenzverhandlung vom 29.03.2016 aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf ist jener der digitalen Katastralmappe von Punkt 4088 zu Punkt 4082. Dieser Grenzverlauf basiert auf dem Plan des Dipl. Ing. römisch 40 vom 01.09.1949. Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Plänen, ist die Verwendung der Grenzpunkte 4088 und 4082 gemäß dem Plan des Dipl. Ing. römisch 40 vom 01.09.1949 und der sich daraus ergebende Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe, als ein Teil des sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlaufes nicht nur zulässig, sondern geboten.

Aus § 1 Z 3 der Vermessungsverordnung (VermV) ergibt sich, was unter Behelfen zu verstehen ist und die dem entsprechend für einen Gerichtsverweis heranzuziehen sind. Unter solchen Behelfen können nur jene verstanden werden, welche auch Grundlage für die Eintragung in den Kataster sind. Bei Bauplänen, also auch jenen von den Beschwerdeführern herangezogenen, handelt es sich gerade nicht um Behelfe, welche Grundlage für die Eintragung in den Kataster darstellen können. Dies gilt auch für einen vorgefundenen Naturstand.Aus Paragraph eins, Ziffer 3, der Vermessungsverordnung (VermV) ergibt sich, was unter Behelfen zu verstehen ist und die dem entsprechend für einen Gerichtsverweis heranzuziehen sind. Unter solchen Behelfen können nur jene verstanden werden, welche auch Grundlage für die Eintragung in den Kataster sind. Bei Bauplänen, also auch jenen von den Beschwerdeführern herangezogenen, handelt es sich gerade nicht um Behelfe, welche Grundlage für die Eintragung in den Kataster darstellen können. Dies gilt auch für einen vorgefundenen Naturstand.

Da der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf einen größeren Abstand zur Katastergrenze hat, als jener Grenzverlauf, welchen die Antragsteller auf Umwandlung behaupten, haben die Behauptungen der Beschwerdeführer über den Grenzverlauf den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit. In Punkt 4088 und 4082 besteht auch eine Übereinstimmung zwischen dem Katasterstand und dem Naturstand. Dies, da die vorher genannten Grenzpunkte in der Natur vorhandene Haus- bzw. Mauerecken darstellen.

Bei der Verweisung auf den Rechtsweg bedarf es einer genauen Bezeichnung der Abschnitte, hinsichtlich derer die Parteien auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil nur so eindeutig klar ist, hinsichtlich welchen Bereiches jeweils die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG Platz greift (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258). Im hier gegenständlichen Verfahren ist der gesamte Grenzabschnitt zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und den Grundstücken der Antragsteller auf Umwandlung strittig. Eine Bildung von Abschnitten, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, kommt in gegenständlicher Sachverhaltskonstellation nicht in Frage. Aus diesem Grunde ist aus dem Spruch des bekämpften Bescheides eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bezüglich des gesamten Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und jenen, der Antragsteller auf Umwandlung, auf den Gerichtsweg verwiesen wurden.Bei der Verweisung auf den Rechtsweg bedarf es einer genauen Bezeichnung der Abschnitte, hinsichtlich derer die Parteien auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil nur so eindeutig klar ist, hinsichtlich welchen Bereiches jeweils die Zustimmungsfiktion des Paragraph 25, Absatz 5, VermG Platz greift (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258). Im hier gegenständlichen Verfahren ist der gesamte Grenzabschnitt zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und den Grundstücken der Antragsteller auf Umwandlung strittig. Eine Bildung von Abschnitten, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, kommt in gegenständlicher Sachverhaltskonstellation nicht in Frage. Aus diesem Grunde ist aus dem Spruch des bekämpften Bescheides eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bezüglich des gesamten Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und jenen, der Antragsteller auf Umwandlung, auf den Gerichtsweg verwiesen wurden.

Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass für die Festlegung der Klägerrolle keine umfangreichen Erhebungen durchzuführen sind. Der Grad der Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der, in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu beurteilen (vergleiche BMwA96205/42-IX/6/97).

Vom VA wurden sämtliche relevanten Behelfe im Sinne des § 1 Z 3 VermV erhoben. Die bescheidmäßige Verweisung der Beschwerdeführer auf den Gerichtsweg erfolgte daher zu Recht.Vom VA wurden sämtliche relevanten Behelfe im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, VermV erhoben. Die bescheidmäßige Verweisung der Beschwerdeführer auf den Gerichtsweg erfolgte daher zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß § 25 Abs. 2 VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.

Schlagworte

Gerichtsbarkeit, Grenzkataster, Grenzpunkt, Grenzverhandlung,
Grenzverlauf, Grenzvermessung, Grundsteuerkataster, mündliche
Verhandlung, Protokoll, Umwandlung, Vermessung, Verweis,
Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2130527.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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