TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/12 89/15/0113

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Veröffentlicht am 12.11.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs5;
KFG 1967 §2 Z31;
KFG 1967 §2 Z33;
KFG 1967 §2 Z37;
StVBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach J.S., vertreten durch den erbserklärten Erben J.S. jun., gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 17. Februar 1989, Zl. 363-6/88, betreffend Straßenverkehrsbeitrag für die Jahre 1983 bis 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mittlerweile verstorbene J.S. führte in den Jahren 1983 bis 1987 im Inland Beförderungen von Gütern mit Fahrzeugen durch. Für das Jahr 1983 hatte er eine Erklärung über den Straßenverkehrsbeitrag abgegeben; das Jahr 1984 betreffend gab er bekannt, daß keine beitragspflichtigen Beförderungen durchgeführt würden.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter anderem festgestellt, daß J.S. auch in den Jahren 1984 bis 1987 beitragspflichtige Beförderungen durchgeführt hatte. Auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend den Straßenverkehrsbeitrag für 1983 wieder auf, erließ einen neuen Sachbescheid und setzte Straßenverkehrsbeiträge für 1984 bis 1987 fest.

In der gegen die Straßenverkehrsbeitragsbescheide für 1983 bis 1987 erhobenen Berufung brachte J.S. - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte - vor, er sei für Fahrten von und zu seinem im X-tal gelegenen Betriebsstandort von den dort geltenden Gewichtsbeschränkungen abhängig. Über sein Ansuchen seien ihm Ausnahmebewilligungen erteilt worden, die eine Beschränkung des Gesamtgewichtes auf 14 bzw. 16 t vorsehen. Unter Berücksichtigung des Eigengewichtes der Fahrzeuge habe er bei Fahrten im X-tal keine straßenverkehrsbeitragspflichtigen Transporte durchführen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Straßenverkehrsbeiträge für Juni 1987 bis April 1988 herab; im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab. Dazu führte sie nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die im Beschwerdeverfahren noch relevante Rechtsfrage betreffend im wesentlichen aus, der Bemessung des Straßenverkehrsbeitrages sei die höchste zulässige Nutzlast zu Grunde zu legen. "Nutzlast" sei nach den hiefür maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Vorschriften das höchste Gewicht, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen dürfe. Maßgeblich sei die im Typenbescheid, Zulassungsschein oder Einzelgenehmigungsbescheid angegebene Nutzlast, nicht aber die für das Befahren eines bestimmten Straßenzuges verordnete Gewichtsbeschränkung. Im übrigen sei durch die Betriebsprüfung nachgewiesen worden, daß J.S. im Streitzeitraum Beförderungen nicht nur im X-tal, sondern auch auf anderen, keinen Gewichtsbeschränkungen unterworfenen Straßen durchgeführt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Verlassenschaft nach J.S. zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 3 Straßenverkehrsbeitragsgesetz (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1988, Zl. B 972/87) ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 21. Juni 1989, Zl. B 523/89).

Die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der die Berufungsentscheidung der Erklärung nach zur Gänze, ihrem gesamten Inhalt nach aber nur in ihrem abweisenden Teil bekämpft wird, macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die höchste zulässige Nutzlast im Sinne des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes (StraBG) ergebe sich durch Subtraktion des Eigengewichtes des jeweiligen Fahrzeuges von dem durch Verordnung oder Ausnahmegenehmigung beschränkten höchsten Gewicht, mit dem die jeweilige Straße befahren werden dürfe. Daraus ergebe sich im vorliegenden Fall, daß in jenen Zeiträumen, für die keine Ausnahmebewilligungen vorgelegen seien, die Beitragspflicht überhaupt entfalle, da auf Grund der hohen Eigengewichte der Fahrzeuge und der verordneten Gewichtsbeschränkungen die höchste zulässige Nutzlast jeweils weniger als 5 t betragen habe; im übrigen sei der Bemessung eine niedrigere, durch Subtraktion des Eigengewichtes laut Typisierung vom durch Ausnahmegenehmigungen festgesetzten Höchstgewicht ermittelte Nutzlast zu Grunde zu legen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 StraBG unterliegt dem Straßenverkehrsbeitrag die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit inländischem oder ausländischem Kennzeichen.

Gemäß § 3 Abs. 1 StraBG bemißt sich der Beitrag für jeden angefangenen Kalendermonat nach der höchsten zulässigen Nutzlast des Fahrzeuges.

Beitragsfrei sind gemäß § 2 Z. 1 StraBG Beförderungen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen nicht mehr als 5 t beträgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß unter der höchsten zulässigen Nutzlast im Sinne des § 3 Abs. 1 StraBG die im § 2 Z. 37 KFG definierte zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0174, 0175); nach der zitierten Vorschrift ist die höchste zulässige Nutzlast das höchste Gewicht, das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf. Die zur Bemessung des Straßenverkehrsbeitrages heranzuziehende höchste zulässige Nutzlast ergibt sich daher aus der Differenz zwischen dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (§ 2 Z. 33 KFG), das aus dem Zulassungsschein des Fahrzeuges oder aus einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung nach § 101 Abs. 5 KFG hervorgeht, und dem Eigengewicht (§ 2 Z. 31 KFG) des Fahrzeuges zuzüglich dem Gewicht des Lenkers und aller gleichzeitig beförderten Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/15/0110).

Die an das Kraftfahrrecht anknüpfende gesetzliche Regelung der Bemessung des Straßenverkehrsbeitrages nach § 3 Abs. 1 StraBG auf der Grundlage der höchsten zulässigen Nutzlast und in Form einer sämtliche Güterbeförderungen in einem Kalendermonat erfassenden Fixbesteuerung bedeutet eine Pauschalierung der Abgabe, die dazu dient, die Ermittlung der mit einem bestimmten Fahrzeug tatsächlich erbrachten Beförderungsleistung zu vermeiden. Bei dieser Rechtslage ist kein Raum für die Berücksichtigung des tatsächlichen Ladegewichtes oder eines durch die Beachtung straßenpolizeilicher Vorschriften allenfalls eingeschränkten Transportvolumens. Es liegt somit keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die belangte Behörde bei Bemessung des Straßenverkehrsbeitrages die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften höchste zulässige Nutzlast zu Grunde gelegt hat.

Im übrigen wäre für den Standpunkt der Beschwerdeführerin selbst dann nichts gewonnen, wenn man ihrer Rechtsauffassung folgte, da sie der Feststellung der belangten Behörde nicht entgegentritt, wonach J.S. im Streitzeitraum beitragspflichtige Güterbeförderungen auch außerhalb des Gebietes bzw. der Straßen in der Umgebung des Betriebsstandortes, für die Gewichtsbeschränkungen erlassen wurden, durchgeführt hat.

Von der Beschwerdeführerin zwar pauschal behauptete, aber nicht konkretisierte Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können dem Akteninhalt ebenfalls nicht entnommen werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150113.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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