Entscheidungsdatum
06.04.2022Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W251 2243292-2/3Z, , W251 2243292-2/3Z
Teilerkenntnis:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2022, Zl. 1267402510-210839582 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2022, Zl. 1267402510-210839582 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, hält sich seit ca. Ende 2019 in Österreich auf.
Er wurde am 13.08.2020 durch die LPD festgenommen und nach dem SMG angezeigt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.08.2020 in Untersuchung- bzw. Strafhaft. Im Stande der Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2020 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.05.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall iVm Abs 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.05.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 2, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.05.2021 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 statt gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, da eine Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen darf.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.05.2021 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 statt gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben, da eine Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen darf.
4. Am 23.06.2021 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 13.11.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehrn nach Serbien keine Verletzung nach Art 2 und 3 EMRK drohe. Es drohe ihm auch keine asylrelevante Verfolgung. Er sei in Österreich weder familiär noch beruflich verankert sei. Durch die begangene Straftat und die rechtskräftige Verurteilung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig. Er weise auch in Serbien mehrere Vorstrafen auf. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität und der strafgerichtlichen Verurteilung sei ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehrn nach Serbien keine Verletzung nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Es drohe ihm auch keine asylrelevante Verfolgung. Er sei in Österreich weder familiär noch beruflich verankert sei. Durch die begangene Straftat und die rechtskräftige Verurteilung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig. Er weise auch in Serbien mehrere Vorstrafen auf. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität und der strafgerichtlichen Verurteilung sei ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen.
4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentliche vor, dass er sich von einer kriminellen Gruppe in Serbien Geld geborgt habe. Da er dieses Geld nicht zurückzahlen könne und er von dieser Gruppe bedroht werde, sei er aus Serbien geflohen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien mit den Länderberichten in Einklang zu bringen und daher glaubhaft. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sowie die Beweiswürdigung des Bundesamtes seien mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Abschiebung nach Serbien eine reale Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Er verfüge über erhebliche Bindungen in Österreich, insbesondere durch seine Verlobte. Die Rückkehrentscheidung greife daher in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Zudem habe kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen bzw. sei das verhängte Einreiseverbot zu hoch bemessen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung greife in die durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers ein. 4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentliche vor, dass er sich von einer kriminellen Gruppe in Serbien Geld geborgt habe. Da er dieses Geld nicht zurückzahlen könne und er von dieser Gruppe bedroht werde, sei er aus Serbien geflohen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien mit den Länderberichten in Einklang zu bringen und daher glaubhaft. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sowie die Beweiswürdigung des Bundesamtes seien mangelhaft. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Abschiebung nach Serbien eine reale Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Er verfüge über erhebliche Bindungen in Österreich, insbesondere durch seine Verlobte. Die Rückkehrentscheidung greife daher in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Zudem habe kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen bzw. sei das verhängte Einreiseverbot zu hoch bemessen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung greife in die durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. Ende 2019 in Österreich auf.
Er wurde am 13.08.2020 durch die LPD festgenommen und nach dem SMG angezeigt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.08.2020 in Untersuchung- bzw. Strafhaft. Im Stande der Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2020 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.05.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall iVm Abs 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.05.2021 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 2, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat von Ende 2019 bis zum 13.08.2020 anderen Personen eine nicht genau feststellbare, aber jedenfalls 3.500 Gramm übersteigende Menge Heroin für EUR 25 pro Gramm sowie eine jedenfalls 64 Gramm übersteigende Menge Kokain für EUR 90 pro Gramm, verkauft. Der Beschwerdeführe hat bei der Festnahme 3,6 Gramm Kokain in verkaufsfertigen Portionen bei sich geführt. Er hat insgesamt 945 Gramm Heroin erworben und besessen, indem er dieses von unbekannten serbischen Hintermännern übernahm. Er hat 4,5 Gramm Kokain und 16,2 Gramm Heroin in seiner Wohnung für einen späteren Verkauf gebunkert und dieses somit erworben und besessen.
Der Beschwerdeführer hat durch den Verkauf von Suchtmitteln in Österreich EUR 93.175,00 eingenommen. Er hatte zur Begehung der Straftaten zwei Handys in seinem Eigentum im Wert von einigen hundert Euro. Im Ermittlungsverfahren wurden Suchtgift sowie EUR 10.260 an Bargeld sichergestellt.
Das Gericht wertete mildernd den Beitrag zur Wahrheitsfindung, die teilweise geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die sehr hohe in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge, die einschlägigen Vorstrafen in Serbien und die Tatbegehung während offenen Strafvollzuges in Serbien gewertet. In allgemeiner Hinsicht wurde das Agieren während des „Corona-Lockdowns“ und das Handeln in Gewinnerzielungsabsicht gewertet.
1.3. Der Beschwerdeführer weist in Serbien Verurteilungen auf.
Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 27.08.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 221 Abs 2 serbisches StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 27.08.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 221, Absatz 2, serbisches StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 28.07.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 246 Abs 1 serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 28.07.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 246, Absatz eins, serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 246 Abs 1 serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 246, Absatz eins, serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 15.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 246a serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die der Beschwerdeführer in seinen Wohnräumen verbüßen konnte. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 15.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 246 a, serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die der Beschwerdeführer in seinen Wohnräumen verbüßen konnte.
Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 09.10.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 246 Abs 1 serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Serbien am 11.06.2019 Heroin besessen um dieses weiter zu verkaufen. Er hatte im Schlafzimmer auf einem Arbeitstisch ein Päckchen Heroin mit den Nettomaßen von 0,25g verwahrt, sowie im Müllraum insgesamt 13,82g weiteres Heroin und in einem weiteren Paket 35,88 Gramm Heroin.Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 09.10.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 246, Absatz eins, serbisches StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Serbien am 11.06.2019 Heroin besessen um dieses weiter zu verkaufen. Er hatte im Schlafzimmer auf einem Arbeitstisch ein Päckchen Heroin mit den Nettomaßen von 0,25g verwahrt, sowie im Müllraum insgesamt 13,82g weiteres Heroin und in einem weiteren Paket 35,88 Gramm Heroin.
Die serbischen Behörden begehrten die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung. Mit Beschluss des österreichischen Landesgerichts vom 16.12.2020 wurde die Auslieferung nach Serbien bewilligt.
1.4. Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre die Grundschule, 4 Jahre die Mittelschule sowie eine Universität, wobei er das Studium zwar angefangen, dieses jedoch dann abgebrochen hat.
Der Beschwerdeführer hat in Serbien 8-9 Jahre im Marketing für einen Radiosender gearbeitet.
Die Schwester, eine Tante mütterlicherseits sowie viele Cousins und Cousinen leben noch in Serbien. In Europa leben noch andere Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Schwester.
1.5. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner beruflichen (legalen) Tätigkeit nach, er ist beruflich in Österreich nicht verwurzelt. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.
Er war in Österreich, abgesehen von seiner derzeitigen Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, behördlich nicht gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu der Verurteilung ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie aus dem im Gerichtsakt erliegenden Urteil des Strafgerichts. Dieses ist unbestritten und kann daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A):
3.1.1. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.Paragraph 18, (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn, 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder, 3. Fluchtgefahr besteht.
(…)
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. 3.1.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH vom 12.9.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).
3.1.3. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wird derzeit in Strafhaft angehalten. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er war in Österreich, abgesehen von Anhaltungen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, behördlich nicht gemeldet.
Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, insbesondere dem Suchtgifthandel mit Heroin und Kokain, gegenüber. Bei Suchtmitteldelikten ist von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr und Tatwiederholungsgefahr gegenüber. Zudem reiste der Beschwerdeführer ausschließlich zu dem Zweck nach Österreich ein um in Österreich Straftaten zu begehen. Er beging diese Straftaten in professioneller Art und Weise, mit Vorsatz und ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht. Es handelt sich daher nicht um eine Tat im Affekt, sondern um eine besonders gravierende Vorsatztat. Zudem liegt durch das Begehen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG die Begehung eines Verbrechens sowie das Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das 10-fache vor. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von dem Verbrechen des Suchtgifthandels, insbesondere, wenn dieses im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wird, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, insbesondere dem Suchtgifthandel mit Heroin und Kokain, gegenüber. Bei Suchtmitteldelikten ist von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr und Tatwiederholungsgefahr gegenüber. Zudem reiste der Beschwerdeführer ausschließlich zu dem Zweck nach Österreich ein um in Österreich Straftaten zu begehen. Er beging diese Straftaten in professioneller Art und Weise, mit Vorsatz und ausschließlich mit Gewinnerzielungsabsicht. Es handelt sich daher nicht um eine Tat im Affekt, sondern um eine besonders gravierende Vorsatztat. Zudem liegt durch das Begehen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG die Begehung eines Verbrechens sowie das Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das 10-fache vor. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von dem Verbrechen des Suchtgifthandels, insbesondere, wenn dieses im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wird, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Es handelt sich bei Serbien zudem um einen sicheren Drittstaat, sohin um einen schutzfähigen und schutzwilligen Staat.Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Es handelt sich bei Serbien zudem um einen sicheren Drittstaat, sohin um einen schutzfähigen und schutzwilligen Staat.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt und anderer Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
3.1.4. Die Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W251.2243292.2.00Im RIS seit
06.07.2022Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022