TE Bvwg Beschluss 2022/4/6 W147 2253168-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2022
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Entscheidungsdatum

06.04.2022

Norm

ABGB §271
ABGB §276 Abs2
ASVG §324
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art6 Abs1
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §3
FeZG §4
FeZG §9
VwGVG §26 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §40
VwGVG §8a Abs1
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. ABGB § 276 heute
  2. ABGB § 276 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 276 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 276 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 276 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. ASVG § 324 heute
  2. ASVG § 324 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023
  3. ASVG § 324 gültig von 01.01.2015 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 324 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. ASVG § 324 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 324 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 9 heute
  2. FeZG § 9 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. FeZG § 9 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W147 2253168-1/2E
, W147 2253168-1/2E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , vertreten durch seine gerichtliche Erwachsenenvertreterin Mag.a Victoria ZEPPITZ, Rechtsanwältin bei SCHÖNHERR RECHTSANWÄLTE GMBH in 4020 Linz, Herrenstraße 6, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch seine gerichtliche Erwachsenenvertreterin Mag.a Victoria ZEPPITZ, Rechtsanwältin bei SCHÖNHERR RECHTSANWÄLTE GMBH in 4020 Linz, Herrenstraße 6, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller brachte am 19. November 2021 per E-Mail durch seine gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin einen Antrag auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein, benannte einen Betreiber, bei dem die Zuschussleistung eingelöst werden solle und verschwieg sich zur Haushaltsgröße. Unter Punkt 4. des Antragsformulars kreuzte der Antragsteller den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art als Anspruchsvoraussetzung an.

Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen je in Kopie angeschlossen:

?        Urkunde über die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin des Antragstellers vom 10. Februar 2021,

?        Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister über seinen aufrechten Hauptwohnsitz,

?        Bestätigung der zuständigen Gesundheitskasse vom 18. November 2021 über seinen Bezug von Rehabilitationsgeld ab 1. Juli 2018 in Höhe von € 53,82 täglich brutto ab 1. Juli 2021,

?        Information über die Anweisung des Rehabilitationsgeldes ab 1. Januar 2021,

?        Urteil eines Landesgerichtes betreffend die Unterbringung des Antragstellers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vom 2. Juni 2021 sowie

?        Beschluss eines Landesgerichtes vom 20.März 2021 über die vorläufige Anhaltung des Antragstellers.

2. Mit Schreiben vom 22. November 2021 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 195,35) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze und/oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.

Festgestellt wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von € 1.315,89 monatlich, bestehend aus dem Rehabilitationsgeld des Antragstellers in Höhe von € 1.455,89, abzüglich des Pauschalbetrages für den Wohnungsaufwand in Höhe von € 140,00. Ausgehend vom Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von € 1.120,54 sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

3. Mit E-Mail vom 19. Januar 2022 teilte die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin der belangten Behörde die Änderung ihrer Adresse mit und übermittelte abermals die bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie den Einkommensteuerbescheid des Antragstellers für das Jahr 2020, der außergewöhnliche Belastungen (Freibetrag wegen eigener Behinderung § 35 Abs. 3 EStG 1988) in Höhe von € 401,00 ausweist.3. Mit E-Mail vom 19. Januar 2022 teilte die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin der belangten Behörde die Änderung ihrer Adresse mit und übermittelte abermals die bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie den Einkommensteuerbescheid des Antragstellers für das Jahr 2020, der außergewöhnliche Belastungen (Freibetrag wegen eigener Behinderung Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988) in Höhe von € 401,00 ausweist.

4. Mit Bescheid vom 20. Januar 2022, GZ: 0002083599, wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze – auch unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen - überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei der Antragsteller bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

5. Am 4. Februar 2022 langte der verfahrensgegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts samt bereits vorgelegter Unterlagen, eine Kontoumsatzübersicht vom 4. Februar 2022, der einen aktuellen Kontostand von € 6.968,13 ausweist, eine Kontoumsatzübersicht vom 4. Februar 2022, der ein aktuelles Saldo von € 11,43 ausweist, Kontoumsätze (Gutschriften) der Österreichischen Gesundheitskasse sowie Kontoumsätze (Gutschriften) der BMJ Generaldirektion, unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses, ein.

Der Verfahrenshilfeantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage unrichtig bemessen habe, weil gesetzliche Abzüge gemäß § 324 Abs. 4 iVm Abs. 3 ASVG nicht berücksichtigt worden seien.Der Verfahrenshilfeantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage unrichtig bemessen habe, weil gesetzliche Abzüge gemäß Paragraph 324, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG nicht berücksichtigt worden seien.

In einem wurde die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, die Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, die Gebühren der Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Beisitzer, die notwendigen Barauslagen, die von dem Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind sowie die Reisekosten beantragt.

6. Die „Beschwerdevorlage“ der belangten Behörde vom 21. März 2022 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2022 ein. Die belangte Behörde merkte an, dass eine Bescheidbeschwerde im eigentlichen Sinne nicht vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes, AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

2. Die mit 1. Jänner 2017 in Kraft getretene, die Verfahrenshilfe regelnde Bestimmung des § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, bestimmt Folgendes:2. Die mit 1. Jänner 2017 in Kraft getretene, die Verfahrenshilfe regelnde Bestimmung des Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, bestimmt Folgendes:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

3. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30. März 2010 S. 389 (im Folgenden GRC), geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 3. September 2015, Ro 2015/21/0032).3. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30. März 2010 S. 389 (im Folgenden GRC), geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche VwGH 3. September 2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Paragraph 8 a, VwGVG).

Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2015, G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2015, G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.

4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung liegen gemäß § 8a VwGVG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC gegenständlich nicht vor:4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung liegen gemäß Paragraph 8 a, VwGVG bzw. Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC gegenständlich nicht vor:

Dem Antragsteller wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 10. Februar 2021 eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gemäß § 271 ABGB beigegeben, wobei diese vor allem für die Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten sowie für die Vertretung vor privaten Vertragspartner sowie gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten bestellt wurde. Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin handelt es sich um eine eingetragene Rechtsanwältin.Dem Antragsteller wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 10. Februar 2021 eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin gemäß Paragraph 271, ABGB beigegeben, wobei diese vor allem für die Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten sowie für die Vertretung vor privaten Vertragspartner sowie gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten bestellt wurde. Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin handelt es sich um eine eingetragene Rechtsanwältin.

5. Das Oberlandesgericht Wien sprach hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Sachwalters, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, Folgendes aus (vgl. OLG 29. Juni 2015, 10 Rs 40/15y):5. Das Oberlandesgericht Wien sprach hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Sachwalters, bei dem es sich um einen Rechtsanwalt handelt, Folgendes aus vergleiche OLG 29. Juni 2015, 10 Rs 40/15y):

"Im gegenständlichen Verfahren besteht weder eine absolute, noch eine relative Anwaltspflicht und kann sich eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren durch jede geeignete Person vertreten lassen (§ 40 Abs 2 Z 4 ASGG). In dem vom Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 87 Abs 1 ASGG) geprägten Verfahren ist durch medizinische Sachverständige ein Leistungskalkül zu erheben; bei Vorliegen eines Berufsschutzes oder bei einer stark eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ist ein berufskundiger Sachverständiger beizuziehen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind daher in einem Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension weder im Allgemeinen, noch im hier konkreten Verfahren zu erwarten. Daraus folgt aber auch, dass die Vertretung der Klägerin von einem anderen Sachwalter nicht einem Rechtsanwalt entgeltlich übertragen werden müsste (im Sinne des § 276 Abs 2 erster Satz ABGB). Rechtskenntnisse mögen zwar zur Führung des gegenständlichen Verfahrens nützlich sein. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse einem anderen Sachwalter (der nicht Anwalt ist) nicht im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Aus der Beigebung des Rechtsanwalts durch das Sachwalterschaftsgericht ist keine (zwingende) Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenshelfers abzuleiten. Dem Sachwalter steht daher kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 276 Abs 2 ABGB zu, sodass für die Klägerin auch im Fall des Unterliegens keine Anwaltskosten zu erwarten sind (so auch OLG Wien 7 Rs 60/13i, 9 Rs 43/15g mwN).""Im gegenständlichen Verfahren besteht weder eine absolute, noch eine relative Anwaltspflicht und kann sich eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren durch jede geeignete Person vertreten lassen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG). In dem vom Grundsatz der Amtswegigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, ASGG) geprägten Verfahren ist durch medizinische Sachverständige ein Leistungskalkül zu erheben; bei Vorliegen eines Berufsschutzes oder bei einer stark eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ist ein berufskundiger Sachverständiger beizuziehen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind daher in einem Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension weder im Allgemeinen, noch im hier konkreten Verfahren zu erwarten. Daraus folgt aber auch, dass die Vertretung der Klägerin von einem anderen Sachwalter nicht einem Rechtsanwalt entgeltlich übertragen werden müsste (im Sinne des Paragraph 276, Absatz 2, erster Satz ABGB). Rechtskenntnisse mögen zwar zur Führung des gegenständlichen Verfahrens nützlich sein. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Kenntnisse einem anderen Sachwalter (der nicht Anwalt ist) nicht im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten. Aus der Beigebung des Rechtsanwalts durch das Sachwalterschaftsgericht ist keine (zwingende) Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenshelfers abzuleiten. Dem Sachwalter steht daher kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt im Sinne des Paragraph 276, Absatz 2, ABGB zu, sodass für die Klägerin auch im Fall des Unterliegens keine Anwaltskosten zu erwarten sind (so auch OLG Wien 7 Rs 60/13i, 9 Rs 43/15g mwN)."

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2 K 16 zu § 54 VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht2 K 16 zu Paragraph 54, VwGVG). Die Partei kann sich daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durch jedwede geeignete Person vertreten lassen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung einer Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist ua die Prüfung der Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens des Antragstellers. Bei Überschreitung des Richtsatzes ist des Weiteren zu überprüfen, ob der Antragstellers abzugsfähige Ausgaben geltend machen kann:

Abzugsfähige Ausgaben sind einerseits der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten und andererseits die von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988.Abzugsfähige Ausgaben sind einerseits der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten und andererseits die von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988.

Der Verfahrenshilfeantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens die gesetzlich geregelten Abzüge im Sinne des ASVG unterlassen habe.

Vorliegend wären daher in einer allfälligen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Tatsachenfragen zu klären, und zwar insbesondere die Einkommensverhältnisse des Antragstellers, die Höhe der von ihm zu entrichtenden Kosten der Unterbringung und die Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen seit dem Antragszeitpunkt (somit jedenfalls für das Jahr 2021).

Der Verfahrenshilfeantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens die gesetzlich geregelten Abzüge im Sinne des ASVG unterlassen habe.

Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, die ausnahmsweise die zusätzliche Beigabe eines "Rechtsanwaltes" im Rahmen der Verfahrenshilfe rechtfertigen könnten, wurden weder im vorliegenden Antrag behauptet, noch näher konkretisiert. Für das Bundesverwaltungsgericht sind diese im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar, zumal – wie bereits ausgeführt die Einkommensverhältnisse des Antragstellers sowie das Vorhandensein und die Höhe der von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannten außergewöhnlichen Belastungen zu erörtern sind.

Folglich muss die Vertretung des Antragstellers von der Erwachsenenvertretung nicht einem Rechtsanwalt entgeltlich übertragen werden. Rechtskenntnisse mögen zwar die Teilnahme an der allfälligen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erleichtern, jedoch bedeutet dies nicht, dass diese Kenntnisse einem anderen Erwachsenenvertreter (bei dem es sich um keinen Rechtsanwalt handelt) nicht im Wege der richterlichen Manuduktion vermittelt werden könnten.

6. Aus allem ergibt sich, dass insbesondere mangels Komplexität der allenfalls in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klärenden Tatsachenfragen gemäß Art. Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC kein Anlass besteht, dem Antragsteller die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung bei der Verhandlung zu bewilligen.6. Aus allem ergibt sich, dass insbesondere mangels Komplexität der allenfalls in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klärenden Tatsachenfragen gemäß "Art". Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC kein Anlass besteht, dem Antragsteller die beantragte Verfahrenshilfe für die Vertretung bei der Verhandlung zu bewilligen.

7. Hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, Übersetzter und Beisitzern, den notwendigen Barauslagen und den Reisekosten ist auszuführen, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antragsteller Gebühren für gegebenenfalls zu ladende Zeugen nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen wären und solche gemäß § 26 Abs. 3 VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts notwendig sein werden. 7. Hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, Übersetzter und Beisitzern, den notwendigen Barauslagen und den Reisekosten ist auszuführen, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antragsteller Gebühren für gegebenenfalls zu ladende Zeugen nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen wären und solche gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts notwendig sein werden.

Zu den Gerichtsgebühren ist weiter auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen - an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind. Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind gemäß § 2 BuLVwG-EGebV für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,00 und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Zu den Gerichtsgebühren ist weiter auszuführen, dass Eingaben – in Form von Beschwerden, Anträgen auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Anträgen auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder Vorlageanträgen - an das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell gebührenpflichtig sind. Soweit gesetzlich keine Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist, sind gemäß Paragraph 2, BuLVwG-EGebV für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) Gebühren in Höhe von € 30,00 und für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sowie Vorlageanträge Gebühren in Höhe von € 15,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.

Allerdings besteht für Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr eine gesetzliche Gebührenfreiheit (siehe § 14 TP 6 Abs. 5 Z 9 Gebührengesetz 1957 GebG), sodass der Antragsteller mit keiner Eingabengebühr belastet wäre. Allerdings besteht für Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr eine gesetzliche Gebührenfreiheit (siehe Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 9, Gebührengesetz 1957 GebG), sodass der Antragsteller mit keiner Eingabengebühr belastet wäre.

Auch hinsichtlich allfälliger Reisekosten könnte die Wegstrecke mit dem Zug zurückgelegt werden und erscheint die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Ermangelung der Komplexität des Sachverhalts als nicht gegeben.

Folglich ist auch nicht mehr zu überprüfen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten oder ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Abweisung des Antrags ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG (siehe VwGH vom 11. September 2019, Ro 2018/08/0008; VwGH vom 19. Juni 2019, Ro 2019/01/0004).Die Abweisung des Antrags ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG (siehe VwGH vom 11. September 2019, Ro 2018/08/0008; VwGH vom 19. Juni 2019, Ro 2019/01/0004).

Schlagworte

Eingabengebühr Erwachsenenvertreter Fernsprechentgeltzuschuss Gebührenbefreiung Gerichtsgebühren Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung unentgeltliche Beigebung eines Verfahrensverteidigers Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verfahrenskosten Vermögensbekenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W147.2253168.1.00

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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