TE Bvwg Erkenntnis 2022/4/13 W152 2201462-1

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Veröffentlicht am 13.04.2022
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Entscheidungsdatum

13.04.2022

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W152 2201462-1/9E
, W152 2201462-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 33539109-170970341, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2022Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 33539109-170970341, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2022

A)

beschlossen:

I. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 13.04.2023 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 13.04.2023 erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.1993 einen Asylantrag. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des BM für Inneres vom 13.06.1996, Zahl: 4.343.871/1-III/13/94, rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Am 21.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 25.06.2018, Zahl: 33539109-170970341, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 25.06.2018, Zahl: 33539109-170970341, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), wobei weiters ausgesprochen wurde, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2022 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 7Z) zog die Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2022 vorgenommenen Verhandlung (hg. OZ 7Z) zog die Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der strafgerichtlich unbescholtene, vermögenslose, 70-jährige Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, lebt nunmehr seit rund 30 Jahren ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. In der Volksrepublik China lebte er in seiner Geburtsstadt Shanghai, wo derzeit seine Ehegattin lebt, die jedoch pflegebedürftig ist und von deren Schwester versorgt wird. Eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen einzigen Sohn ist – insbesondere hinsichtlich der durch die jahrzehntelange Abwesenheit des Vaters bedingten Entfremdung – nicht zu erwarten. Der strafgerichtlich unbescholtene, vermögenslose, 70-jährige Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, lebt nunmehr seit rund 30 Jahren ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. In der Volksrepublik China lebte er in seiner Geburtsstadt Shanghai, wo derzeit seine Ehegattin lebt, die jedoch pflegebedürftig ist und von deren Schwester versorgt wird. Eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen einzigen Sohn ist – insbesondere hinsichtlich der durch die jahrzehntelange Abwesenheit des Vaters bedingten Entfremdung – nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer litt an Darmkrebs, wobei zwischen 11.09. bis 15.09.2017 fünf Bestrahlungen im XXXX durchgeführt wurden. In weiterer Folge wurde am 18.09.2017 eine Rektumresektion und am 29.09.2017 eine koloanale Anastomose vorgenommen. Der Beschwerdeführer leidet seit dieser Erkrankung, wobei engmaschige Kontrollen vorgenommen werden, an mehrmals täglichen Durchfällen mit Stuhlinkontinenz, wodurch er einen reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand aufweist und diese Erkrankung ihn somit nachhaltig schwächt.Der Beschwerdeführer litt an Darmkrebs, wobei zwischen 11.09. bis 15.09.2017 fünf Bestrahlungen im römisch 40 durchgeführt wurden. In weiterer Folge wurde am 18.09.2017 eine Rektumresektion und am 29.09.2017 eine koloanale Anastomose vorgenommen. Der Beschwerdeführer leidet seit dieser Erkrankung, wobei engmaschige Kontrollen vorgenommen werden, an mehrmals täglichen Durchfällen mit Stuhlinkontinenz, wodurch er einen reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand aufweist und diese Erkrankung ihn somit nachhaltig schwächt.

Am 26.05.2021 erlitt der Beschwerdeführer einen Hirninfarkt (Schlaganfall) mit rechtsseitiger Hemiparese, wodurch er seither auf ein Rollmobil (Rollator) angewiesen ist, mit dem er auch in der Verhandlung erschien und hiebei einen geschwächten Eindruck hinterließ. Die diesbezügliche Medikation umfasst fünf Medikamente und zwar Ezetimib, Lisinopril, Molaxole, Norvasc und Thrombo.

Es ist davon auszugehen, dass die Fortsetzung einer angemessenen medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers und die Erhaltung seiner Existenz in der Volksrepublik China vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China nicht gewährleistet sind.

Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China:

COVID-19

Nach Bekanntwerden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 1.2.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das „geheimnisvolle Lungenleiden“ informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 4.4.2020). Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vgl. ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020). Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vgl. ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vgl. FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt „importierte Fälle“ auf (FORBES 17.4.2020; vgl. DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China 6 handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der „Verbreitung falscher Gerüchte“ zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vgl. DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vgl. FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CH 26.3.2020). Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020).Nach Bekanntwerden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 1.2.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das „geheimnisvolle Lungenleiden“ informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 4.4.2020). Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vergleiche ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020). Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vergleiche ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vergleiche FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt „importierte Fälle“ auf (FORBES 17.4.2020; vergleiche DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China 6 handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der „Verbreitung falscher Gerüchte“ zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident römisch zehn i Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vergleiche FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vergleiche DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vergleiche FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vergleiche MoFA CH 26.3.2020). Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020).

Quellen: • Addendum (20.3.2020): Chinas Kampf gegen das Coronavirus: Europa, sei gewarnt! https://www.addendum.org/coronavirus/china-und-das-coronavirus/ , Zugriff 15.12.2020

• AnA – Anadolu Agency (26.5.2020): COVID-19: 7 new cases in China, 19 in South

Korea, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-7-new-cases-in-china-19-in-south-korea/18 53895 , Zugriff 15.12.2020

• BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (24.11.2020): China (Volksrepublik China), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/; Zugriff 15.12.2020

• CGTN – China Global Television Network (8.6.2020): Chinese mainland reports 4 new COVID-19 cases, no new deaths, https://news.cgtn.com/news/2020-06-08/Chinese-mainland-reports-4-new -COVID-19-cases-no-new-deaths-R9cUqfA6re/index.html , Zugriff 15.12.2020

• DP – Die Presse (4.4.2020): Was China vertuscht und die WHO ignoriert hat, https://www.diepresse.com/5795657/was-china-vertuscht-und-die-who-ignoriert-hat; Zugriff 11.12.2020

• DS – Der Standard (12.10.2020): China, das Reich der rätselhaften Corona-Zahlen, https://www. derstandard.at/story/2000120861503/china-das-reich-der-raetselhaften-corona-zahlen; Zugriff 15.12.2020

• DS – Der Standard (27.3.2020): China riegelt wegen Corona seine Grenzen ab, https://www.derstandard.at/story/2000116236843/china-riegelt-wegen-corona-seine-grenzen-ab , Zugriff 15.12.2020

• DW – Deutsche Welle (30.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert

Corona-Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflag en/av-53366246 , Zugriff 15.12.2020

• DW – Deutsche Welle (8.5.2020): Kaum noch Neuinfektionen: China lockert Corona-

Auflagen, https://www.dw.com/de/kaum-noch-neuinfektionen-china-lockert-corona-auflagen/av-53 366246; Zugriff 15.12.2020

• DW – Deutsche Welle (12.2.2020): China setzt auf Massen-Quarantäne gegen Corona-Virus, https: //www.dw.com/de/china-setzt-auf-massen-quarant%C3%A4ne-gegen-corona-virus/a-52348053 , Zugriff 16.11.2020

• FORBES (17.4.2020): China Just Admitted Coronavirus Death Toll In Wuhan Was 50%

Higher Than Reported, https://www.forbes.com/sites/isabeltogoh/2020/04/17/china-just-admittedcoronavirus- death-toll-in-wuhan-was-50-higher-than-reported/#15c7d120702f;

Zugriff 15.12.2020

• FR – Frankfurter Rundschau (26.5.2020): China nach Corona: Stadt will Gesundheit

der Bürger überwachen, https://www.fr.de/panorama/corona-virus-schweden-internationale-lage-russland-lockerungen-infizierte-zr-13754379.html , Zugriff 15.12.2020

• FR24 – F (1.6.2020): China reports highest number of new Covid-19 cases in nearly

3 weeks, https://www.france24.com/en/20200601-china-reports-highest-number-of-new-covid-19-cases-in-nearly-3-weeks; Zugriff 15.12.2020

• HB – Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas

Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coron

avirus-offenbart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1

039047-CrBiznv23udUClzvzT0p-ap4 , Zugriff 15.12.2020

• LVAk – Landesverteidigungsakademie Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 167.

• MoFA Ch – Ministry of Foreign Affairs of the People‘s Republic of China (26.3.2020):

Ministry of Foreign Affairs of the People’s Republic of China National Immigration

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Holding Valid Chinese Visas or Residence Permits, https://www.fmprc.gov.cn/mfa_eng/wjbxw/t17 61867.shtml?from=groupmessage&isappinstalled=0 , Zugriff 15.12.2020

• RSF – Reporters Sans Frontières (14.4.2020): Whistleblowing doctor missing after

criticizing Beijing’s coronavirus censorship, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027934.html , Zugriff 15.12.2020

• SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): Xi Jinping vows to build strong public health• SCMP – South China Morning Post (5.6.2020): römisch zehn i Jinping vows to build strong public health

system to ensure China’s stability, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3087609/xi-jinping-vows-build-strong-public-health-system-ensure-chinas , Zugriff 15.12.2020

• SF – Sience Focus (9.4.2020): Aggressive Wuhan lockdown ‘halted coronavirus

outbreak’ in China, https://www.sciencefocus.com/news/aggressive-wuhan-lockdown-halted-coronavirus-outbreak-in-china/; Zugriff 15.12.2020

• TG – The Guardian (23.5.2020): Global report: China records no new Covid-19 cases

for first time as Hertz files for bankruptcy, https://www.theguardian.com/world/2020/may/23/global

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• TG – The Guardian (23.4.2020): China coronavirus cases may have been four times

official figure, says study, https://www.theguardian.com/world/2020/apr/23/china-coronavirus-case

s-might-have-been-four-times-official-figure-says-study , Zugriff 15.12.2020

• TNYT – The New York Times (1.2.2020): As New Coronavirus Spread, China’s Old Habits Delayed Fight, https://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/01_2020_s_iss_hauser_china_1949_2

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• https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-quarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig;

• WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.12.2020): Coronavirus: Situation in China, Aktuelle Lage und laufende Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/china-update-reisehinweise-q uarantaenebestimmungen.html#heading_aktuell_wichtig; Zugriff 15.12.2020

• XN - XINHUANET (4.6.2020): China stresses targeted COVID-19 containment measures,

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• ZO – Zeit Online (14.4.2020): Chinas Exporte sinken um 6,6 Prozent, https://www.zeit.de/wirtschaft/2020-04/coronavirus-china-exporte-rueckgang; Zugriff 15.12.2020

Politische Lage

Die Volksrepublik (VR) China ist mit geschätzten 1,395 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 24.11.2020). China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vgl. AA 6.11.2020). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer“ beruht (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem „Vorfall“, der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat Xi Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Der vom Präsidenten Xi Jinping konzipierte „Chinesische Traum“ soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vgl. WKO 1.12.2020). Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll „Abspaltung“, „Subverson“, „Terrorismus“ und die „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.5.2020). Die Volksrepublik (VR) China ist mit geschätzten 1,395 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 24.11.2020). China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vergleiche AA 6.11.2020). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein „sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer“ beruht (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem „Vorfall“, der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat römisch zehn i Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Der vom Präsidenten römisch zehn i Jinping konzipierte „Chinesische Traum“ soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vergleiche WKO 1.12.2020). Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll „Abspaltung“, „Subverson“, „Terrorismus“ und die „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.5.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf; Zugriff 16.12.2020

• AA – Auswärtiges Amt (6.11.2020): China – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aus senpolitik/laender/china-node/-/200846 , Zugriff 11.12.2020

• ARTE – Association Relative à la Télévision Européenne (28.5.2020): Chinas Volkskongress billigt umstrittenes Sicherheitsgesetz zu Hongkong, https://www.arte.tv/de/afp/neuigkeiten/chinas-volkskongress-billigt-umstrittenes-sicherheitsgesetz-zu-hongkong , Zugriff 11.12.2020

• BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung (2020): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformatio

nen/ , Zugriff 11.12.2020

• BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 029406/country_report_2020_CHN.pdf , Zugriff 11.12.2020

• CIA – Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html , Zugriff 11.12.2020

• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohnewachstumsziel- 16780739.html , Zugriff 11.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html , Zugriff 11.12.2020

• Heilmann, Sebastian (2016): Das politische System der Volksrepublik China, Springer FachmedienVerlag

• LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie,

1.2019, S.190

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.12.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-chinesische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage , Zugriff

11.12.2020

• ZO – Zeit Online (28.5.2020): Volkskongress verabschiedet Sicherheitsgesetz für Hongkong, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-volkskongress-verabschiedet-sicherheitsgesetz-fuer-hongkong , Zugriff 11.12.2020

Sicherheitslage

Wegen der Ausbreitung von COVID-19 kommt es in China zu verschärften Einreisekontrollen, Gesundheitsüberprüfungen und seit 28.03.2020 zu einer Einreisesperre für Ausländer (BMEIA 24.11.2020). Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA 7.12.2020). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 19.6.2020). Berichten zufolge wurden in den letzten zehn Jahren 170 Millionen Überwachungskameras in Städten und Gemeinden im ganzen Land installiert (DFAT 3.10.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind in den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden (EDA 23.7.2020). Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (GW 17.6.2020). Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich

Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor

allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020). China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und „destabilisierende Akteure“ in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vgl. RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017). Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vgl. FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020) China und Russland: Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine „stabile strategische Partnerschaft“ betrachtet (LVAk 5.2020; vgl. GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung de rjeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vgl. LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020). Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der „three evil forces“, Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vgl. BAMF 2.2020). China und Indien: Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vgl. REUTERS 2.9.2020). Ein „Handgemenge“ zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020). China betreibt im Zuge seiner „String of pearls Strategy“ (CEFIP 13.8.2019; vgl. FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der „Belt and Road“-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vgl. DRM 26.8.2019).allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020). China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und „destabilisierende Akteure“ in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vergleiche RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017). Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vergleiche FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020) China und Russland: Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine „stabile strategische Partnerschaft“ betrachtet (LVAk 5.2020; vergleiche GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung de rjeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vergleiche LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020). Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der „three evil forces“, Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vergleiche BAMF 2.2020). China und Indien: Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vergleiche REUTERS 2.9.2020). Ein „Handgemenge“ zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am 15. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020). China betreibt im Zuge seiner „String of pearls Strategy“ (CEFIP 13.8.2019; vergleiche FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der „Belt and Road“-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vergleiche DRM 26.8.2019).

China und USA:

Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend

konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vgl. DRM 26.8.2020).konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vergleiche DRM 26.8.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (7.12.2020): China: Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/chinasicherheit/200466#content_1,Zugriff 11.12.2020

• BBC – British Broadcasting Corporation (5.12.2019): Chinese residents worry about rise of facialrecognition, https://www.bbc.com/news/technology-50674909; Zugriff 11.12.2020

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025535/laenderreport-22-china.pdf; Zugriff 14.12.2020

• BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2020): China, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/china/ , Zugriff 11.12.2020

• BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2 029406/country_report_2020_CHN.pdf , Zugriff 11.12.2020

• CEFIP – Carnegie Endowmwnt for International Peace (13.8.2019): New Delhi Remains Washington’s Best Hope in Asia, https://carnegieendowment.org/2019/08/13/new-delhi-remains-washington-s-best-hope-in-asia-pub-79666; Zugriff 11.12.2020

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT

Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf , Zugriff 11.12.2020

• DRM – De Re Militaria (26.8.2019): The Chinese String of Pearls or How Beijing is Conquering the Sea, https://drmjournal.org/2019/08/26/the-chinese-string-of-pearls-or-how-beijing-is-conqueringthe-sea/; Zugriff 11.12.2020

• EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.7.2020): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html , Zugriff 11.12.2020

• FA – Foreign Affairs (9/10 2019): The India Dividend, New Delhi Remains Washington’s Best Hopein Asia, https://www.foreignaffairs.com/articles/india/2019-08-12/india-dividend?gpp=WlLQHrv60hOMo/LWqt4OfjptV0xxVkgyaFRqSTlDUWN3TFhkQmNUNmRnVDZ2T3g3cjFvOU9Udm4zRTFNKzRDdTZ4bG5wWWdpdlVXTUdkT1JJOjlmMGVkZTNjMTY2NTg0YjBlYjJmODI0MTVkN2Q4MzhlYzFlMmE0MmVlMDhiMGQxZGRlMjA2OGY1ZmU3ZmY2MmU%3D; Zugriff 11.12.2020

• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohnewachstumsziel-16780739.html , Zugriff 11.12.2020

• GH – Gateway House (17.2.2016): How China Sees Russia, https://www.gatewayhouse.in/howchina-sees-russia/; Zugriff 11.12.2020

• GW – GardaWorld (23.8.2020): China Country Report, Executiv Summary https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china , Zugriff 11.12.2020

• GW – GardaWorld (19.6.2020): China Country Report, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china, Zugriff 11.12.2020

• GW – GardaWorld (17.6.2020): China Country Report, Social Stability, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/china , Zugriff 11.12.2020

• HRW – Human Rights Watch (16.5.2017): China: Police DNA Database Threatens Privacy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1400058.html; Zugriff 11.12.2020

• IPG – Internationale Politik und Gesellschaft (15.10.2020): Indische Visionen, https://www.ipg-journal.de/regionen/asien/artikel/indien-4712/; Zugriff 11.12.2020

• LVAk – Landesverteidigungsakademie (5.2020): Hauser, Gunther (5.2020): Chinas Aufstieg zur Globalmacht der Weg einer Regionalmacht zum weltpolitischen Akteur, Seite 101 - 108, 109 - 112.

• LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris(Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie,1.2019, S.228

• REUTERS (2.9.2020): Grenzkonflikt zwischen Indien und China flammt wieder auf, https://de.reuters.com/article/indien-china-grenzkonflikt-idDEKBN25Z181; Zugriff 11.12.2020• RFA – Radio Free Asia (23.8.2019): China Gears up to Collect Citizens’ DNA Nationwide, https://www.rfa.org/english/news/china/collect-08232019115209.html; Zugriff 11.12.2020

• SN – Salzburger Nachrichten (22.5.2020): Chinas Volkskongress eröffnet - Hongkong und Corona im Fokus, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/chinas-volkskongress-eroeffnet-hongkong-und-corona-im-fokus-87870631 , Zugriff 11.12.2020

• SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (2016): Wagner, C.: Die Auswirkungen des China-Pakistan Economic Corridor (CPEC). Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, https: //nbnresolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-46698-5; Zugriff 11.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 11.12.2020

• WSJ – Wall Street Journal (17.6.2020): The China-India Clash, https://www.wsj.com/articles/the-china-india-clash-11592435121; Zugriff 11.12.2020

Tibet

Das Autonome Gebiet Tibet (TAR) ist eines der fünf autonomen Gebiete Chinas. Die tibetischen Gebiete erstrecken sich jedoch über das autonome Gebiet hinaus, in die Provinzen Yunnan, Sichuan, Gansu und Qinghai. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sind Tibeter (92,8 Prozent), gefolgt von den Han (6 Prozent), Hui (0,4 Prozent), Monba (0,3 Prozent), Deng/Dengba, Sharpa und Thami (0,2 Prozent), Lhoba (0,1 Prozent), Naxi (0,1 Prozent), Bai (0,03 Prozent), Uiguren (0,03 Prozent), Mongolen (0,03 Prozent) und Sonstigen (0,1 Prozent) (ÖB 10.2020; vgl. FH 2020). Der Lebensstandard der etwa 6 Millionen ethnischen TibeterInnen hat sich zwar erheblich verbessert, Tibet bleibt aber eine der ärmsten Regionen Chinas. Bei durchschnittlichem Jahreseinkommen, Lebenserwartung, Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie Analphabeten-Rate schneidet die tibetische Bevölkerung nach wie vor signifikant schlechter ab als der Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han - Chinesinnen und Chinesen besetzt, auch wenn einige Schlüsselpositionen mit Tibeterinnen und Tibetern besetzt sind. Jedoch ist fraglich, ob sie – als ausschließlich atheistische Parteimitglieder – die Belange der tiefreligiösen tibetischen Bevölkerungsmehrheit adäquat vertreten können. Vielmehr wird der tibetische Buddhismus als potentielle Quelle separatistischer Bewegungen mit größtem Misstrauen beäugt, streng kontrolliert und strukturell behindert. Die in ihrer Zahl begrenzten Nonnen und Mönche müssen laut Berichten Schulungskampagnen zur patriotischen Erziehung durchlaufen, die auch eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten (AA 1.12.2020). Die Bewegungsfreiheit innerhalb der TAR bleibt für die tibetische Bevölkerung maßgeblich durch Kontrollmaßnahmen eingeschränkt. Auch Reisen ins Ausland werden durch starke Verzögerungen bei der Passausstellung in Gebieten mit hohem Anteil ethnischer Minderheiten erschwert (AA 1.12.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Die Behörden in Tibet weiten den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie, verbesserten Personalausweisen und integrierten Überwachungssystemen aus, um die Bewegungen von Bewohnern und Reisenden in Echtzeit zu erfassen (FH 2020). Die Zentralregierung verfolgt deshalb eine gezielte Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und Integration Tibets in die Volksrepublik, wobei die Erhaltung der Stabilität und der Kampf gegen Separatismus immer im Vordergrund stehen (AA 1.12.2020). In einer zweigleisigen Strategie wird der Separatismus rücksichtslos mit militärischer Gewalt zurückgedrängt, während wirtschaftliche Entwicklungen und Investitionen zur Verbesserung des Lebensstandards der Menschen als langfristige Lösung der Probleme eingeleitet werden (Mühlhahn 2017; vgl. AA 1.12.2020, ÖB 10.2020). Von diesen Verbesserungen profitieren Minderheiten jedoch nur eingeschränkt (AA 1.12.2020). Unter der tibetischen Bevölkerung besteht große Frustration angesichts der chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt (ÖB 10.2020). Die Zentralregierung schränkt die Möglichkeiten der tibetischen Bevölkerung ein, ihre Kultur, Identität und ihren Glauben auszudrücken. So wird, wann immer möglich, der Unterricht in tibetischer Sprache durch Unterricht in chinesischer Sprache ersetzt (HRW 5.3.2020; vgl. RFA 9.4.2020). Zudem werden von der Regierung großangelegte Umsiedlungen, Arbeitsvermittlungsprogramme und Massenverhaftungen mit dem Zweck betrieben, die Demographie der ethnischen Minderheitenregion in Tibet langfristig zu verändern. Ein stetiger Anstieg des Anteils der Han-Chinesen an der Bevölkerung der Regionen trägt dazu bei. Im Laufe des Jahres 2019 wurde über neue Initiativen und Anreize zur Förderung interethnischer Ehen berichtet (FH 4.3.2020). Durch die Behörden in den tibetischen Gebieten wird die Religionsfreiheit, wie auch die freie Meinungsäußerung, die Bewegungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit weiterhin stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 10.2020) und werden in einem höheren Ausmaß angewendet als in anderen Regionen des Landes (USDOS 11.3.2020). Seit 2009 haben sich insgesamt 156 überwiegend junge ethnische Tibeterinnen und Tibeter (28 Frauen und 128 Männer) aus Protest gegen die Beschränkung ihrer religiösen und kulturellen Autonomie öffentlich selbst in Brand gesetzt. Der letzte Fall wurde im November 2019 berichtet. Über die wenigen Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremistinnen und Extremisten behandelt werden, fehlt meist jede Information (AA 1.12.2020). In den tibetischen Gebieten der Provinzen Sichuans, Gansus und Qinghais kam es seit 2009 zu über 100, meist tödlichen Akten von Selbstverbrennungen, die von religiösen Versammlungen, Protesten und schließlich einer oft gewaltsamen Auflösung durch Sicherheitsorgane gefolgt waren. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB 10.2020). Die Beziehungen zwischen Chinas tibetischen Minderheiten und den Han-Chinesen bleiben nach den großen Unruhen von 2008 angespannt. Die staatliche Kontrolle wird durch einen massiven und offensiven Polizeieinsatz aufrechterhalten (BS 29.4.2020). In früheren Jahren flohen nach glaubhaften Berichten jedes Jahr mehrere tausend Tibeterinnen und Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. Ob dieser Trend anhält, ist aufgrund der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit fraglich. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine Informationen zu erlangen sind (AA 1.12.2020).Das Autonome Gebiet Tibet (TAR) ist eines der fünf autonomen Gebiete Chinas. Die tibetischen Gebiete erstrecken sich jedoch über das autonome Gebiet hinaus, in die Provinzen Yunnan, Sichuan, Gansu und Qinghai. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sind Tibeter (92,8 Prozent), gefolgt von den Han (6 Prozent), Hui (0,4 Prozent), Monba (0,3 Prozent), Deng/Dengba, Sharpa und Thami (0,2 Prozent), Lhoba (0,1 Prozent), Naxi (0,1 Prozent), Bai (0,03 Prozent), Uiguren (0,03 Prozent), Mongolen (0,03 Prozent) und Sonstigen (0,1 Prozent) (ÖB 10.2020; vergleiche FH 2020). Der Lebensstandard der etwa 6 Millionen ethnischen TibeterInnen hat sich zwar erheblich verbessert, Tibet bleibt aber eine der ärmsten Regionen Chinas. Bei durchschnittlichem Jahreseinkommen, Lebenserwartung, Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie Analphabeten-Rate schneidet die tibetische Bevölkerung nach wie vor signifikant schlechter ab als der Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han - Chinesinnen und Chinesen besetzt, auch wenn einige Schlüsselpositionen mit Tibeterinnen und Tibetern besetzt sind. Jedoch ist fraglich, ob sie – als ausschließlich atheistische Parteimitglieder – die Belange der tiefreligiösen tibetischen Bevölkerungsmehrheit adäquat vertreten können. Vielmehr wird der tibetische Buddhismus als potentielle Quelle separatistischer Bewegungen mit größtem Misstrauen beäugt, streng kontrolliert und strukturell behindert. Die in ihrer Zahl begrenzten Nonnen und Mönche müssen laut Berichten Schulungskampagnen zur patriotischen Erziehung durchlaufen, die auch eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten (AA 1.12.2020). Die Bewegungsfreiheit innerhalb der TAR bleibt für die tibetische Bevölkerung maßgeblich durch Kontrollmaßnahmen eingeschränkt. Auch Reisen ins Ausland werden durch starke Verzögerungen bei der Passausstellung in Gebieten mit hohem Anteil ethnischer Minderheiten erschwert (AA 1.12.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Behörden in Tibet weiten den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie, verbesserten Personalausweisen und integrierten Überwachungssystemen aus, um die Bewegungen von Bewohnern und Reisenden in Echtzeit zu erfassen (FH 2020). Die Zentralregierung verfolgt deshalb eine gezielte Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und Integration Tibets in die Volksrepublik, wobei die Erhaltung der Stabilität und der Kampf gegen Separatismus immer im Vordergrund stehen (AA 1.12.2020). In einer zweigleisigen Strategie wird der Separatismus rücksichtslos mit militärischer Gewalt zurückgedrängt, während wirtschaftliche Entwicklungen und Investitionen zur Verbesserung des Lebensstandards der Menschen als langfristige Lösung der Probleme eingeleitet werden (Mühlhahn 2017; vergleiche AA 1.12.2020, ÖB 10.2020). Von diesen Verbesserungen profitieren Minderheiten jedoch nur eingeschränkt (AA 1.12.2020). Unter der tibetischen Bevölkerung besteht große Frustration angesichts der chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt (ÖB 10.2020). Die Zentralregierung schränkt die Möglichkeiten der tibetischen Bevölkerung ein, ihre Kultur, Identität und ihren Glauben auszudrücken. So wird, wann immer möglich, der Unterricht in tibetischer Sprache durch Unterricht in chinesischer Sprache ersetzt (HRW 5.3.2020; vergleiche RFA 9.4.2020). Zudem werden von der Regierung großangelegte Umsiedlungen, Arbeitsvermittlungsprogramme und Massenverhaftungen mit dem Zweck betrieben, die Demographie der ethnischen Minderheitenregion in Tibet langfristig zu verändern. Ein stetiger Anstieg des Anteils der Han-Chinesen an der Bevölkerung der Regionen trägt dazu bei. Im Laufe des Jahres 2019 wurde über neue Initiativen und Anreize zur Förderung interethnischer Ehen berichtet (FH 4.3.2020). Durch die Behörden in den tibetischen Gebieten wird die Religionsfreiheit, wie auch die freie Meinungsäußerung, die Bewegungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit weiterhin stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 10.2020) und werden in einem höheren Ausmaß angewendet als in anderen Regionen des Landes (USDOS 11.3.2020). Seit 2009 haben sich insgesamt 156 überwiegend junge ethnische Tibeterinnen und Tibeter (28 Frauen und 128 Männer) aus Protest gegen die Beschränkung ihrer religiösen und kulturellen Autonomie öffentlich selbst in Brand gesetzt. Der letzte Fall wurde im November 2019 berichtet. Über die wenigen Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremistinnen und Extremisten behandelt werden, fehlt meist jede Information (AA 1.12.2020). In den tibetischen Gebieten der Provinzen Sichuans, Gansus und Qinghais kam es seit 2009 zu über 100, meist tödlichen Akten von Selbstverbrennungen, die von religiösen Versammlungen, Protesten und schließlich einer oft gewaltsamen Auflösung durch Sicherheitsorgane gefolgt waren. Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB 10.2020). Die Beziehungen zwischen Chinas tibetischen Minderheiten und den Han-Chinesen bleiben nach den großen Unruhen von 2008 angespannt. Die staatliche Kontrolle wird durch einen massiven und offensiven Polizeieinsatz aufrechterhalten (BS 29.4.2020). In früheren Jahren flohen nach glaubhaften Berichten jedes Jahr mehrere tausend Tibeterinnen und Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. Ob dieser Trend anhält, ist aufgrund der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit fraglich. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine Informationen zu erlangen sind (AA 1.12.2020).

Quellen:

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• BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2

029406/country_report_2020_CHN.pdf , Zugriff 10.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do

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• FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Tibet, https://freedomhouse.org/count

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• HRW – Human Rights Watch (5.3.2020): China: Tibetan Children Denied Mother-Tongue Classes, https://www.hrw.org/news/2020/03/05/china-tibetan-children-denied-mother-tongue-classes; Zugriff 11.12.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2022687.html , Zugriff 10.12.2020

• Mühlhahn, Klaus (2017): Die Volksrepublik China, Oldenbourg Grundriss der Geschichte Band 44, S. 150

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• RFA – Radio Free Asia (9.4.2020): Classroom instruction switch from Tibetan to Chinese in Ngaba sparks worry, anger, https://www.rfa.org/english/news/tibet/classroom-04092020184114.html; Zugriff 11.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 10.12.2020

Xinjiang

Die Autonome Region Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region/XUAR) ist in vier bezirksfreie Städte (Ürümqi, Karamay, Turpan, Kumul), fünf Regierungsbezirke (Hotan, Aksu, Kaxgar, Tacheng, Altay) und fünf autonome Bezirke (Kirgisischer Autonomer Bezirk Kizilsu, Mongolischer Autonomer Bezirk Bayingolin, Autonomer Bezirk Changji der Hui, Mongolischer Autonomer Bezirk Bortala, Kasachischer Autonomer Bezirk Ili) untergliedert. Zudem unterstehen zehn der insgesamt 26 kreisfreien Städte direkt der Regierung der Autonomen Region. An die Autonome Region Xinjiang grenzen die Provinzen Gansu mit der Präfektur Jiuquan, die Provinz Qinghai mit den Präfekturen Haixi (auch Quaidam) und Yushu und die Autonome Region Tibet mit den Regionen Naqu und Ali (ÖB 10.2020). Die Mehrheit der Bevölkerung sind Uiguren mit einem Anteil von 45,84 Prozent an der esamtbevölkerung der Region, gefolgt von den Han (40,48 Prozent), Kasachen (6,5 Prozent), Hui (4,51 Prozent), Kirgisen (0,86 Prozent), Mongolen (0,81 Prozent), Dongxiang (0,3 Prozent), Tadschiken (0,21 Prozent), Xibe (0,19 Prozent) und Mandschu (0,11 Prozent). Außerdem gibt es noch Tujia, Usbeken, Russen, Miao, Tibeter, Zhuang, Daur, Tataren und Salar (ÖB 10.2020). Die Menschenrechtssituation in Xinjiang hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 1.12.2020). Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen (ÖB 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Mit März 2017 traten strikte Anti-Terrorismusgesetze in Xinjiang in Kraft (ÖB 10.2020). Die staatliche Kontrolle wird durch eine massive, sichtbare Polizei aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Diese erlauben eine großflächige Überwachung der uigurischen Bevölkerung durch Checkpoints, Polizeistationen, regelmäßige Patrouillen und Trackingsysteme (ÖB 10.2020). Die Integrated Joint Operations Platform (IJOP), ein Computerprogramm, das im Mittelpunkt der Massenüberwachungssysteme von Xinjiang steht, überwacht viele Facetten des Lebens der Menschen, einschließlich ihrer Bewegungen und ihres Stromverbrauchs und alarmiert die Behörden, wenn Unregelmäßigkeiten aufscheinen (HRW 14.1.2020). Auch Verbindungen zu verdächtigen Personen, Kontakte oder Reisen ins Ausland, Ausübung des Islams in staatlich nicht genehmigter Art und Weise, Nutzung von Software zur Umgehung staatlicher Zensur im Internet oder das häufige Ausschalten des Mobiltelefons stellen für die Behörden Gründe dar, die eine Festsetzung in ein Internierungslager rechtfertigen. Personenbezogene Daten, Bewegungs- und Standortdaten auf ID-Karten und Mobiltelefonen werden gesammelt, registriert und überwacht. Abhängig vom Grad der wahrgenommenen Bedrohung und basierend auf der Programmierung, kann die Bewegungsfreiheit einer Person eingeschränkt werden, indem das Verlassen eines registrierten Standorts ebenso, wie auch ein Betreten öffentlicher Räume wahrgenommen werden (HRW 1.5.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Die IJOP-App bewertet auch Regierungsbeamte nach ihrem Arbeitserfolg bei der Erfüllung von Aufgaben und ist ein Werkzeug übergeordneter Vorgesetzter zur Überprüfung untergeordneter Beamter (HRW 1.5.2019). Mehr als eine Million Beamte sind durch die Regierung zur Überwachung mobilisiert worden (HRW 17.1.2019). Die massiven Sicherheitsmaßnahmen führten zur Verhaftung und Internierung von als extremistisch betrachteten Personen zum Zwecke der Umerziehung und Transformamtion (ÖB 10.2020). Es wird berichtet, dass die Behörden mehr als eine Million Menschen, unter Umständen mehr als zwei Millionen Uiguren, ethnische Kasachen und andere Muslime, willkürlich in Internierungslagern festhalten, deren Zielsetzung in der Vernichtung ihrer religiösen und ethnischen Identitäten liegt. Von Regierungsseite wird angegeben, dass diese Lager zur Bekämpfung von Terrorismus, Separatismus und Extremismus benötigt würden. Internationale Medien, Menschenrechtsorganisationen und ehemalige Häftlinge berichten davon, dass Sicherheitskräfte in den Lagern Häftlinge misshandeln, foltern und töten (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2.2019a). Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen aus Furcht vor Separatismus und Infiltrierung wie Ideologisierung durch die East Turkestan Islamic Movement (ETIM ) und radikale ausländische Kräfte wie dem Islamischer Staat (IS), Al Qaida (AI), Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), etc. mit sehr großer Härte vor (AA 1.12.2020). Die chinesische Zentralregierung verfolgt In der Autonomen Region Xinjiang (XUAR) eine zweigleisige Strategie, um mit den nationalistischen und separatistischen Bewegungen umzugehen. Zum Einen sollte der Separatismus rücksichtslos mit militärischer Gewalt zurückgedrängt werden, auf der anderen Seite wurden wirtschaftliche Entwicklungen und Investitionen zur Verbesserung des Lebensstandards der Menschen als langfristige Lösung der Probleme gesehen (Mühlhahn 2017). Die Regierung betreibt zudem großangelegte Umsiedlungen, Arbeitsvermittlungsprogramme und Massenverhaftungen mit dem Zweck, die Demographie der ethnischen Minderheitenregion in Xinjiang langfristig zu verändern, indem sie zu einem stetigen Anstieg des Anteils der Han-Chinesen an der Bevölkerung der Regionen beiträgt. Im Laufe des Jahres 2019 wurde über neue Initiativen und Anreize zur Förderung interethnischer Ehen berichtet (FH 4.3.2020). Aufgrund zunehmender internationaler Kritik nahm der Volkskongress der Region Xinjiang eine Änderung der Anti-Terrorismusgesetzes im Oktober 2018 vor, welche es lokalen Behörden erlaubt, als extremistisch betrachtete Personen in Ausbildungszentren festzuhalten. Gemäß NGO und Medienberichten kommt es in den Ausbildungszentren zu Folter, Misshandlung und Indoktrination. Der chinesischen Regierung dienen die Ausbildungszentren nicht nur der De-Radikalisierung und Terrorismusbekämpfung, sondern auch der Armutsbekämpfung durch Ausbildung. Eine freie Religionsausübung ist in den Ausbildungszentren nicht möglich (ÖB 10.2020). Vertrauliche Dokumente der Kommunistischen Partei Chinas aus den Jahren 2017 und 2018 beschreiben, wie die Verfolgung und Internierung insbesondere von Uiguren in Umerziehungslagern in Xinjiang organisiert wird. Die „China Cables“ genannten Papiere geben Anleitung zur Gestaltung des Lagerlebens und zur strengen Überwachung der Uiguren in den Lagern und außerhalb davon und bestätigen im Wesentlichen Berichte von Beobachtern und ehemaligen Lagerinsassen (NYT 16.11.2019). Darüber hinaus werden durch die Behörden auch weiterhin Kinder, deren Eltern interniert sind oder sich im Exil befinden, ohne elterliche Zustimmung in staatlichen „Kinderfürsorge-Einrichtungen“ betreut (HRW 14.1.2020). Die Berichte widersprechen der offiziellen chinesischen Darstellung, dass es sich bei den von der Regierung errichteten Lagern lediglich um Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung handelt (NYT 16.11.2019; vgl. WZ 25.11.2019). Zwar erklärte die chinesische Regierung, dass die meisten festgehaltenen Personen in den Lagern für „politische Bildung“ in Xinjiang wieder „in die Gesellschaft zurückgekehrt“ sind, doch werden diese Angaben von Beobachtern bezweifelt (HRW 14.1.2020). Berichten zufolge ist eine unbekannte Zahl Internierter nicht in Freiheit, sondern in streng kontrollierte Zwangsarbeit entlassen worden sind (BAMF 16.12.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Auswertungen von Satellitenbildern zu Folge wurden in Xinjiang seit 2017 insgesamt 380 mutmaßliche Internierungslager für Angehörige muslimischer Minderheiten errichtet. Dies seien etwa 40 Prozent mehr als bislang geschätzt. Mindestens 14 weitere Lager sollen gegenwärtig gebaut werden (ASPI 24.9.2020).Die Autonome Region Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region/XUAR) ist in vier bezirksfreie Städte (Ürümqi, Karamay, Turpan, Kumul), fünf Regierungsbezirke (Hotan, Aksu, Kaxgar, Tacheng, Altay) und fünf autonome Bezirke (Kirgisischer Autonomer Bezirk Kizilsu, Mongolischer Autonomer Bezirk Bayingolin, Autonomer Bezirk Changji der Hui, Mongolischer Autonomer Bezirk Bortala, Kasachischer Autonomer Bezirk Ili) untergliedert. Zudem unterstehen zehn der insgesamt 26 kreisfreien Städte direkt der Regierung der Autonomen Region. An die Autonome Region Xinjiang grenzen die Provinzen Gansu mit der Präfektur Jiuquan, die Provinz Qinghai mit den Präfekturen Haixi (auch Quaidam) und Yushu und die Autonome Region Tibet mit den Regionen Naqu und Ali (ÖB 10.2020). Die Mehrheit der Bevölkerung sind Uiguren mit einem Anteil von 45,84 Prozent an der esamtbevölkerung der Region, gefolgt von den Han (40,48 Prozent), Kasachen (6,5 Prozent), Hui (4,51 Prozent), Kirgisen (0,86 Prozent), Mongolen (0,81 Prozent), Dongxiang (0,3 Prozent), Tadschiken (0,21 Prozent), Xibe (0,19 Prozent) und Mandschu (0,11 Prozent). Außerdem gibt es noch Tujia, Usbeken, Russen, Miao, Tibeter, Zhuang, Daur, Tataren und Salar (ÖB 10.2020). Die Menschenrechtssituation in Xinjiang hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 1.12.2020). Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen (ÖB 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Mit März 2017 traten strikte Anti-Terrorismusgesetze in Xinjiang in Kraft (ÖB 10.2020). Die staatliche Kontrolle wird durch eine massive, sichtbare Polizei aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Diese erlauben eine großflächige Überwachung der uigurischen Bevölkerung durch Checkpoints, Polizeistationen, regelmäßige Patrouillen und Trackingsysteme (ÖB 10.2020). Die Integrated Joint Operations Platform (IJOP), ein Computerprogramm, das im Mittelpunkt der Massenüberwachungssysteme von Xinjiang steht, überwacht viele Facetten des Lebens der Menschen, einschließlich ihrer Bewegungen und ihres Stromverbrauchs und alarmiert die Behörden, wenn Unregelmäßigkeiten aufscheinen (HRW 14.1.2020). Auch Verbindungen zu verdächtigen Personen, Kontakte oder Reisen ins Ausland, Ausübung des Islams in staatlich nicht genehmigter Art und Weise, Nutzung von Software zur Umgehung staatlicher Zensur im Internet oder das häufige Ausschalten des Mobiltelefons stellen für die Behörden Gründe dar, die eine Festsetzung in ein Internierungslager rechtfertigen. Personenbezogene Daten, Bewegungs- und Standortdaten auf ID-Karten und Mobiltelefonen werden gesammelt, registriert und überwacht. Abhängig vom Grad der wahrgenommenen Bedrohung und basierend auf der Programmierung, kann die Bewegungsfreiheit einer Person eingeschränkt werden, indem das Verlassen eines registrierten Standorts ebenso, wie auch ein Betreten öffentlicher Räume wahrgenommen werden (HRW 1.5.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Die IJOP-App bewertet auch Regierungsbeamte nach ihrem Arbeitserfolg bei der Erfüllung von Aufgaben und ist ein Werkzeug übergeordneter Vorgesetzter zur Überprüfung untergeordneter Beamter (HRW 1.5.2019). Mehr als eine Million Beamte sind durch die Regierung zur Überwachung mobilisiert worden (HRW 17.1.2019). Die massiven Sicherheitsmaßnahmen führten zur Verhaftung und Internierung von als extremistisch betrachteten Personen zum Zwecke der Umerziehung und Transformamtion (ÖB 10.2020). Es wird berichtet, dass die Behörden mehr als eine Million Menschen, unter Umständen mehr als zwei Millionen Uiguren, ethnische Kasachen und andere Muslime, willkürlich in Internierungslagern festhalten, deren Zielsetzung in der Vernichtung ihrer religiösen und ethnischen Identitäten liegt. Von Regierungsseite wird angegeben, dass diese Lager zur Bekämpfung von Terrorismus, Separatismus und Extremismus benötigt würden. Internationale Medien, Menschenrechtsorganisationen und ehemalige Häftlinge berichten davon, dass Sicherheitskräfte in den Lagern Häftlinge misshandeln, foltern und töten (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2.2019a). Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen aus Furcht vor Separatismus und Infiltrierung wie Ideologisierung durch die East Turkestan Islamic Movement (ETIM ) und radikale ausländische Kräfte wie dem Islamischer Staat (IS), Al Qaida (AI), Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), etc. mit sehr großer Härte vor (AA 1.12.2020). Die chinesische Zentralregierung verfolgt In der Autonomen Region Xinjiang (XUAR) eine zweigleisige Strategie, um mit den nationalistischen und separatistischen Bewegungen umzugehen. Zum Einen sollte der Separatismus rücksichtslos mit militärischer Gewalt zurückgedrängt werden, auf der anderen Seite wurden wirtschaftliche Entwicklungen und Investitionen zur Verbesserung des Lebensstandards der Menschen als langfristige Lösung der Probleme gesehen (Mühlhahn 2017). Die Regierung betreibt zudem großangelegte Umsiedlungen, Arbeitsvermittlungsprogramme und Massenverhaftungen mit dem Zweck, die Demographie der ethnischen Minderheitenregion in Xinjiang langfristig zu verändern, indem sie zu einem stetigen Anstieg des Anteils der Han-Chinesen an der Bevölkerung der Regionen beiträgt. Im Laufe des Jahres 2019 wurde über neue Initiativen und Anreize zur Förderung interethnischer Ehen berichtet (FH 4.3.2020). Aufgrund zunehmender internationaler Kritik nahm der Volkskongress der Region Xinjiang eine Änderung der Anti-Terrorismusgesetzes im Oktober 2018 vor, welche es lokalen Behörden erlaubt, als extremistisch betrachtete Personen in Ausbildungszentren festzuhalten. Gemäß NGO und Medienberichten kommt es in den Ausbildungszentren zu Folter, Misshandlung und Indoktrination. Der chinesischen Regierung dienen die Ausbildungszentren nicht nur der De-Radikalisierung und Terrorismusbekämpfung, sondern auch der Armutsbekämpfung durch Ausbildung. Eine freie Religionsausübung ist in den Ausbildungszentren nicht möglich (ÖB 10.2020). Vertrauliche Dokumente der Kommunistischen Partei Chinas aus den Jahren 2017 und 2018 beschreiben, wie die Verfolgung und Internierung insbesondere von Uiguren in Umerziehungslagern in Xinjiang organisiert wird. Die „China Cables“ genannten Papiere geben Anleitung zur Gestaltung des Lagerlebens und zur strengen Überwachung der Uiguren in den Lagern und außerhalb davon und bestätigen im Wesentlichen Berichte von Beobachtern und ehemaligen Lagerinsassen (NYT 16.11.2019). Darüber hinaus werden durch die Behörden auch weiterhin Kinder, deren Eltern interniert sind oder sich im Exil befinden, ohne elterliche Zustimmung in staatlichen „Kinderfürsorge-Einrichtungen“ betreut (HRW 14.1.2020). Die Berichte widersprechen der offiziellen chinesischen Darstellung, dass es sich bei den von der Regierung errichteten Lagern lediglich um Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung handelt (NYT 16.11.2019; vergleiche WZ 25.11.2019). Zwar erklärte die chinesische Regierung, dass die meisten festgehaltenen Personen in den Lagern für „politische Bildung“ in Xinjiang wieder „in die Gesellschaft zurückgekehrt“ sind, doch werden diese Angaben von Beobachtern bezweifelt (HRW 14.1.2020). Berichten zufolge ist eine unbekannte Zahl Internierter nicht in Freiheit, sondern in streng kontrollierte Zwangsarbeit entlassen worden sind (BAMF 16.12.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Auswertungen von Satellitenbildern zu Folge wurden in Xinjiang seit 2017 insgesamt 380 mutmaßliche Internierungslager für Angehörige muslimischer Minderheiten errichtet. Dies seien etwa 40 Prozent mehr als bislang geschätzt. Mindestens 14 weitere Lager sollen gegenwärtig gebaut werden (ASPI 24.9.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• Aljazeera (1.3.2017): ISIL video threatens China with ’rivers of bloodshed’, http://www.aljazeera.com/news/2017/03/isil-video-threatens-china-rivers-bloodshed-170301103927503.htm l, Zugriff 20.11.2019

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (16.12.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022112/briefingnotes-kw51-2019.pdf , Zugriff 21.1.2020

• BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2

029406/country_report_2020_CHN.pdf , Zugriff 18.5.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2025907.html , Zugriff 18.5.2020

• FH – Freedom House (2.2019a): Freedom in the World 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2002611.html , Zugriff 21.10.2019

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2022687.html , Zugriff 20.1.2020

• HRW – Human Rights Watch (1.5.2019): China’s Algorithms of Repression, https://www.hrw.org/

report/2019/05/01/chinas-algorithms-repression/reverse-engineering-xinjiang-police-mass-surveillance , Zugriff 14.10.2019

• Mühlhahn, Klaus (2017): Die Volksrepublik China, Oldenbourg Grundriss der Geschichte Band 44, S. 150

• NYT – New York Times (16.11.2019): The Xinjiang Papers. ‘Absolutely No Mercy’: Leaked Files Expose How China Organized Mass Detentions of Muslims, https://www.nytimes.com/interactive/2019/11/16/world/asia/china-xinjiang-documents.html , Zugriff 21.11.2019

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.4.2020

• WZ – Wiener Zeitung (25.11.2019): Enthüllungen um chinesische Umerziehungslager,

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2039665-Enthuellungen-um-chinesische-Umerziehungslager.html , Zugriff 25.11.2019

Innere Mongolei

Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen

Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind politischer Verfolgung ausgesetzt (ÖB 10.2020). Chinas Bemühungen zur Eingliederung ethnischer Minderheiten in die Bevölkerungsmehrheit der Han-Kultur (SCMP 13.9.3030) führten zu Protesten der Angehörigen der mongolischen Minderheit in der Autonomen Region. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass schrittweise

anstelle von Mongolisch, Chinesisch als Unterrichtssprache eingeführt werden soll. Mit Schulstart 2020 werden die Unterrichtsfächer Geschichte, Politik sowie Sprache und Literatur nur noch auf Chinesisch unterrichtet. Die Änderung führte zu Protesten besorgter Eltern, die ihre Kinder teilweise aus den Schulen nahmen und sich seither weigern ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 10.2020; vgl. ORF 1.9.2020). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und mit strengen Maßnahmen geahndet (AA 1.12.2020). Im August 2020 verboten die Behörden inmitten der Proteste gegen eine Reduzierung von Unterrichtsfächern, die bisher mongolisch unterrichtet wurden, das Kommunikationsmittel der beliebten mongolischsprachigen Social-Media-Plattform Bainu (AP 3.9.2020). Angesichts Chinas Vorgehen im Zusammenhang mit den ethnischen Minderheiten, besteht auch in der Inneren Mongolei Sorge, dass die mongolische Sprache und Kultur schrittweise zurückgedrängt werde. Die Förderung der chinesischen Sprache insbesondere an Schulen ethnischer Minderheiten stellt eine der Prioritäten der Regierung dar, um eine gemeinsame nationale Identität zu fördern und Einheit zwischen den verschiedenen ethnischen Minderheiten und den Han-Chinesen zu erzeugen (ÖB 10.2020; vgl. ORF 1.9.2020).anstelle von Mongolisch, Chinesisch als Unterrichtssprache eingeführt werden soll. Mit Schulstart 2020 werden die Unterrichtsfächer Geschichte, Politik sowie Sprache und Literatur nur noch auf Chinesisch unterrichtet. Die Änderung führte zu Protesten besorgter Eltern, die ihre Kinder teilweise aus den Schulen nahmen und sich seither weigern ihre Kinder wieder in die Schule zu schicken (ÖB 10.2020; vergleiche ORF 1.9.2020). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und mit strengen Maßnahmen geahndet (AA 1.12.2020). Im August 2020 verboten die Behörden inmitten der Proteste gegen eine Reduzierung von Unterrichtsfächern, die bisher mongolisch unterrichtet wurden, das Kommunikationsmittel der beliebten mongolischsprachigen Social-Media-Plattform Bainu (AP 3.9.2020). Angesichts Chinas Vorgehen im Zusammenhang mit den ethnischen Minderheiten, besteht auch in der Inneren Mongolei Sorge, dass die mongolische Sprache und Kultur schrittweise zurückgedrängt werde. Die Förderung der chinesischen Sprache insbesondere an Schulen ethnischer Minderheiten stellt eine der Prioritäten der Regierung dar, um eine gemeinsame nationale Identität zu fördern und Einheit zwischen den verschiedenen ethnischen Minderheiten und den Han-Chinesen zu erzeugen (ÖB 10.2020; vergleiche ORF 1.9.2020).

Quellen:

• AP – Associated Press (3.9.2020): Students in Inner Mongolia protest Chinese language policy, https://apnews.com/article/fbec428448572f4789f9b3f711d7e2f8; Zugriff 14.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• ORF – Österreichischer Rundfunk (1.9.2020): China forciert Sprachänderung, https://orf.at/stories /3179631/; Zugriff 10.12.2020

• SCMP – South China Morning Post (13.9.2020): Language rules for Inner Mongolia another step to erode ethnic groups in China, https://www.scmp.com/news/china/politics/article/3101186/langu

age-rules-inner-mongolia-another-step-erode-ethnic-groups; Zugriff 10.12.2020

Hongkong

Vor der Rückgabe Hongkongs durch die Briten am 1. Juli 1997 wurde ausgehandelt, dass Hongkong nach der Formel „Ein Land, zwei Systeme“ als Sonderverwaltungsregion (SVR) seine freie Marktwirtschaft, seine eigene Währung, sein eigenes Rechtswesen, ein politisches System mit demokratischen Elementen und garantierten bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit, 50 Jahre lang beibehalten dürfe (AA 29.5.2020). Die SVR untersteht gemäß Artikel 31 der chinesischen Verfassung direkt der Zentralregierung in Peking, genießt de iure aber einen hohen Grad an Autonomie in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Außen- und der Verteidigungspolitik (AA 1.12.2020). Im ersten Jahrzehnt nach der Übergabe funktionierte dieses Arrangement für beide Seiten weitgehend reibungslos. 2010 kam es zu ersten großen Demonstrationen, 2014 zu wochenlangen Massenprotesten, an denen Zehntausende teilnahmen. 2019 entzündete sich die Protestwelle an Plänen für ein umstrittenes Auslieferungsgesetz. Die Demonstranten werfen der Führung in Peking eine immer stärkere Einmischung in Hongkonger Belange und den Abbau der bürgerlichen Freiheiten vor (AA 29.5.2020; vgl. LVAk 9.2019). Seit Anfang Juni 2019 führten Großdemonstrationen, unangekündigte Protestaktionen sowie Aufrufe zum Streik immer wieder zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Es kam zu teils heftigen Zusammenstößen mit der Polizei, bei welchen bisher mehrere Personen getötet worden sind (TG 14.11.2019; vgl. ZO 11.11.2019, FH 2020c). wurde dem Volkskongress ein Entwurf vorgelegt (FAZ 21.5.2020), wonach China künftig eigene nationale Sicherheitskräfte, samt Sicherheitsgesetz in Hong Kong einsetzt, um den Schutz der nationalen Sicherheit in der Sonderverwaltungsregion zu gewährleisten und Subversion, Sezession, Terrorismus und ausländische Einflussnahmen zu beenden (ZO 22.5.2020; vgl. ZO 28.5.2020, SCMP 8.12.2020). Das am 30. Juni 2020 in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in der SVR Hongkong“, höhlt das Prinzip „ein Land, zwei Systeme“ signifikant aus. Es schafft hinsichtlich der Ausübung der durch das Basic Law garantierten bürgerlichen Freiheiten eine erhebliche Grauzone, rechtliche Unsicherheit und kann, im konkreten Fall dazu eingesetzt werden, die Rechte und Freiheiten der Hongkonger Bevölkerung erheblich einzuschränken (AA 1.12.2020). Das Sicherheitsgesetz umfasst vier Straftatbestände (Separatismus, Subversion, Terrorismus und Kollaboration mit ausländischen oder externen Kräften). Diese sind jedoch so unbestimmt definiert, dass sie keine Rechtssicherheit gegen willkürliche Verurteilung bieten. In allen vier Fällen ist als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Zudem ermöglicht das Gesetz Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung und Geheimprozesse in Fällen, die „Staatsgeheimnisse“ betreffen. Die Auswahl eines Pools an Richterinnen und Richtern mit einer Amtszeit von einem Jahr für Staatssicherheitsprozesse erfolgt durch die Hongkonger Regierungschefin, die diese auch jederzeit wieder abberufen kann (AA 1.12.2020). Eine aufgrund der rechtlichen Unsicherheit einsetzende Selbstzensur in Politik und Medien war bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zu verzeichnen. Die Menschenrechtslage in Hongkong wird sich daher voraussichtlich derjenigen Festlandchinas angleichen, die, insbesondere bei politischen Fällen, von fehlender Unabhängigkeit der Justiz gekennzeichnet ist und keinen signifikanten rechtlichen Schutz gegen willkürliche Festnahmen und Gerichtsverfahren bietet, die rechtsstaatlichen Kriterien widersprechen (AA 1.12.2020). Das Gesetz verlangt zudem eine strengere Regulierung und Kontrolle von Schulen und Universitäten, NGOs, Journalistinnen und Journalisten sowie des Internets. Auch hier soll das Staatssicherheitsbüro der Zentralregierung eine zentrale Rolle spielen. Das Gesetz beansprucht des Weiteren eine extraterritoriale (sprich: globale) Anwendbarkeit. Das heißt, dass auch „Verstöße“ im Ausland bei Einreise (Hongkonger oder Ausländer) nach oder Durchreise durch Hongkong oder Festlandchina geahndet werden können. Dabei ist unerheblich, ob die Vorwürfe auch im jeweiligen Ausland als Straftatbestände anerkannt sind oder nicht (AA 1.12.2020). Bereits erfolgte Festnahmen deuten auf eine aktive Umsetzung des Gesetzes hin. Ob es zu zahlreichen harten Verurteilungen aufgrund des Gesetzes kommen wird, ob die Zentralregierung eher auf die bereits einsetzende Abschreckungswirkung setzt oder beide Strategien gleichzeitig verfolgt, ist gegenwärtig (Stand Oktober 2020) noch nicht absehbar. Verfolgung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie Oppositionellen aufgrund des Gesetzes ist möglich. Internationale Technologieunternehmen (Microsoft, Google, Twitter und WhatsApp) haben die Bereitstellung von Daten für die Hongkonger Behörden bis zu einer abschließenden Bewertung der rechtlichen Folgen des Sicherheitsgesetzes bereits suspendier (AA 1.12.2020; vgl. FAZ 29.7.2020). Die chinesische Staats- und Parteiführung hat die Regierung von Hongkong wiederholt aufgefordert, mit aller Härte gegen die Demonstranten vorzugehen und sie wegen „Aufstand“ strafrechtlich zu verfolgen. Mittlerweile werden nur noch vereinzelt Demonstrationen und Versammlungen genehmigt, was eine deutliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstellt (AA 22.12.2019). Aktivisten zufolge wurden in den vergangenen Monaten im Zusammenhang mit den Protesten der Demokratiebewegung etwa 10.000 Menschen meist vorübergehend festgenommen. Gegen fast 1.700 Personen wurden Gerichtsverfahren eingeleitet (BAMF 23.11.2020). Vor der Rückgabe Hongkongs durch die Briten am 1. Juli 1997 wurde ausgehandelt, dass Hongkong nach der Formel „Ein Land, zwei Systeme“ als Sonderverwaltungsregion (SVR) seine freie Marktwirtschaft, seine eigene Währung, sein eigenes Rechtswesen, ein politisches System mit demokratischen Elementen und garantierten bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit, 50 Jahre lang beibehalten dürfe (AA 29.5.2020). Die SVR untersteht gemäß Artikel 31 der chinesischen Verfassung direkt der Zentralregierung in Peking, genießt de iure aber einen hohen Grad an Autonomie in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Außen- und der Verteidigungspolitik (AA 1.12.2020). Im ersten Jahrzehnt nach der Übergabe funktionierte dieses Arrangement für beide Seiten weitgehend reibungslos. 2010 kam es zu ersten großen Demonstrationen, 2014 zu wochenlangen Massenprotesten, an denen Zehntausende teilnahmen. 2019 entzündete sich die Protestwelle an Plänen für ein umstrittenes Auslieferungsgesetz. Die Demonstranten werfen der Führung in Peking eine immer stärkere Einmischung in Hongkonger Belange und den Abbau der bürgerlichen Freiheiten vor (AA 29.5.2020; vergleiche LVAk 9.2019). Seit Anfang Juni 2019 führten Großdemonstrationen, unangekündigte Protestaktionen sowie Aufrufe zum Streik immer wieder zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Es kam zu teils heftigen Zusammenstößen mit der Polizei, bei welchen bisher mehrere Personen getötet worden sind (TG 14.11.2019; vergleiche ZO 11.11.2019, FH 2020c). wurde dem Volkskongress ein Entwurf vorgelegt (FAZ 21.5.2020), wonach China künftig eigene nationale Sicherheitskräfte, samt Sicherheitsgesetz in Hong Kong einsetzt, um den Schutz der nationalen Sicherheit in der Sonderverwaltungsregion zu gewährleisten und Subversion, Sezession, Terrorismus und ausländische Einflussnahmen zu beenden (ZO 22.5.2020; vergleiche ZO 28.5.2020, SCMP 8.12.2020). Das am 30. Juni 2020 in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in der SVR Hongkong“, höhlt das Prinzip „ein Land, zwei Systeme“ signifikant aus. Es schafft hinsichtlich der Ausübung der durch das Basic Law garantierten bürgerlichen Freiheiten eine erhebliche Grauzone, rechtliche Unsicherheit und kann, im konkreten Fall dazu eingesetzt werden, die Rechte und Freiheiten der Hongkonger Bevölkerung erheblich einzuschränken (AA 1.12.2020). Das Sicherheitsgesetz umfasst vier Straftatbestände (Separatismus, Subversion, Terrorismus und Kollaboration mit ausländischen oder externen Kräften). Diese sind jedoch so unbestimmt definiert, dass sie keine Rechtssicherheit gegen willkürliche Verurteilung bieten. In allen vier Fällen ist als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Zudem ermöglicht das Gesetz Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung und Geheimprozesse in Fällen, die „Staatsgeheimnisse“ betreffen. Die Auswahl eines Pools an Richterinnen und Richtern mit einer Amtszeit von einem Jahr für Staatssicherheitsprozesse erfolgt durch die Hongkonger Regierungschefin, die diese auch jederzeit wieder abberufen kann (AA 1.12.2020). Eine aufgrund der rechtlichen Unsicherheit einsetzende Selbstzensur in Politik und Medien war bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zu verzeichnen. Die Menschenrechtslage in Hongkong wird sich daher voraussichtlich derjenigen Festlandchinas angleichen, die, insbesondere bei politischen Fällen, von fehlender Unabhängigkeit der Justiz gekennzeichnet ist und keinen signifikanten rechtlichen Schutz gegen willkürliche Festnahmen und Gerichtsverfahren bietet, die rechtsstaatlichen Kriterien widersprechen (AA 1.12.2020). Das Gesetz verlangt zudem eine strengere Regulierung und Kontrolle von Schulen und Universitäten, NGOs, Journalistinnen und Journalisten sowie des Internets. Auch hier soll das Staatssicherheitsbüro der Zentralregierung eine zentrale Rolle spielen. Das Gesetz beansprucht des Weiteren eine extraterritoriale (sprich: globale) Anwendbarkeit. Das heißt, dass auch „Verstöße“ im Ausland bei Einreise (Hongkonger oder Ausländer) nach oder Durchreise durch Hongkong oder Festlandchina geahndet werden können. Dabei ist unerheblich, ob die Vorwürfe auch im jeweiligen Ausland als Straftatbestände anerkannt sind oder nicht (AA 1.12.2020). Bereits erfolgte Festnahmen deuten auf eine aktive Umsetzung des Gesetzes hin. Ob es zu zahlreichen harten Verurteilungen aufgrund des Gesetzes kommen wird, ob die Zentralregierung eher auf die bereits einsetzende Abschreckungswirkung setzt oder beide Strategien gleichzeitig verfolgt, ist gegenwärtig (Stand Oktober 2020) noch nicht absehbar. Verfolgung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie Oppositionellen aufgrund des Gesetzes ist möglich. Internationale Technologieunternehmen (Microsoft, Google, Twitter und WhatsApp) haben die Bereitstellung von Daten für die Hongkonger Behörden bis zu einer abschließenden Bewertung der rechtlichen Folgen des Sicherheitsgesetzes bereits suspendier (AA 1.12.2020; vergleiche FAZ 29.7.2020). Die chinesische Staats- und Parteiführung hat die Regierung von Hongkong wiederholt aufgefordert, mit aller Härte gegen die Demonstranten vorzugehen und sie wegen „Aufstand“ strafrechtlich zu verfolgen. Mittlerweile werden nur noch vereinzelt Demonstrationen und Versammlungen genehmigt, was eine deutliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstellt (AA 22.12.2019). Aktivisten zufolge wurden in den vergangenen Monaten im Zusammenhang mit den Protesten der Demokratiebewegung etwa 10.000 Menschen meist vorübergehend festgenommen. Gegen fast 1.700 Personen wurden Gerichtsverfahren eingeleitet (BAMF 23.11.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in derVolksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pd f, Zugriff 16.12.2020

• AA – Auswärtiges Amt (29.5.2020: „Ein Land, zwei Systeme“ – Historischer Kompromiss und

Formel für Hongkongs Zukunft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/hongkong-node/sonderstatus-hongkong/2239262 , Zugriff 10.12.2020

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041719/briefingnotes-kw48-2020.pdf; Zugriff 14.12.2020

• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.7.2020): China nimmt erstmals Aktivisten nach neuem Sicherheitsgesetz fest, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/erste-festnahme-in-hongkongnach-neuem-sicherheitsgesetz-16881955.html; Zugriff 16.12.2020

• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): China erstmals seit 1990 ohne Wachstumsziel,

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/volkskongress-eroeffnet-china-erstmals-seit-1990-ohnewachstumsziel-16780739.html , Zugriff 10.12.2020

• FH – Freedom House (2020c): Freedom in the World 2020 – Hong Kong, https://freedomhouse.org/country/hong-kong/freedom-world/2020 , Zugriff 10.12.2020

• LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris(Hg.): Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie,1.2019, S.228

• SCMP – South China Morning Post (8.12.2020): Hong Kong protests: China’s Rebel City, in-depth documentary on 2019’s upheaval, https://www.scmp.com/news/hong-kong/series/3110172/hongkong-protests-chinas-rebel-city-depth-documentary-2019s , Zugriff 10.12.2020

• TG – The Guardian (14.11.2019): Second death in week as Xi Jinping demands end to Hong Kongviolence, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/14/second-death-in-hong-kong-protests-as-xi-demands-end-to-violence , Zugriff 10.12.2020• TG – The Guardian (14.11.2019): Second death in week as römisch zehn i Jinping demands end to Hong Kongviolence, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/14/second-death-in-hong-kong-protests-as-xi-demands-end-to-violence , Zugriff 10.12.2020

• ZO – Zeit Online (28.5.2020): Volkskongress verabschiedet Sicherheitsgesetz für Hongkong, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-volkskongress-verabschiedet-sicherheitsgesetz-fuer-hongkong , Zugriff 10.12.2020

• ZO – Zeit Online (22.5.2020): Hongkong weist Kritik an geplantem Sicherheitsgesetz zurück, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-05/china-hongkong-sicherheitsgesetz-sonderverwaltungszone ,

Zugriff 10.12.2020

Taiwan

Der Staatsaufbau orientiert sich im Wesentlichen noch an der Verfassung der 1911 gegründeten Republik China. Bis 1987 herrschte in Taiwan Kriegsrecht. Danach setzte eine erfolgreiche Demokratisierung ein, die sich durch Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem, freie Wahlen, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, eine pluralistische Presse, Rechtsstaatlichkeit und eine lebendige Zivilgesellschaft auszeichnet. Seit 1996 wird der Präsident direkt vom Volk für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Präsident setzt den Ministerpräsidenten ein, der nicht vom Parlament (Legislativ-Yuan) bestätigt werden muss (BMBF 27.2.2020). Taiwan ist eine Demokratie, die von einem Präsidenten und einem in Mehrparteienwahlen gewählten Parlament regiert wird. Im Jahr 2016 wurde Tsai Ing-wen von der Demokratischen Fortschrittspartei (DPP) in einer als frei und fair angesehenen Wahl für eine vierjährige Amtszeit gewählt (USDOS 11.3.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand parallel zu den Parlamentswahlen am 11.1.2020 statt. Tsai Ing-wen von der Democratic Progressive Party (DPP) verteidigte ihr Amt mit 57,13 Prozent der Stimmen. Die Parlamentswahlen am 11.1.2020 endeten trotz Stimmverlusten mit einem erneuten Sieg der DPP (27.2. 27.2.2020). Zum Beginn ihrer zweiten Amtszeit hat die taiwanische Präsidentin an die chinesische Führung appelliert, einen langfristigen „Weg der Koexistenz“ beider Seiten zu finden, um eine weitere Eskalation zu verhindern. Tsai Ing-wen weist die Formel „ein Land, zwei Systeme“ zurück, mit der die chinesische Regierung für eine Vereinigung mit Taiwan wirbt. Das chinesische Büro für Taiwan-Angelegenheiten hingegen sieht eine Wiedervereinigung als eine historische Zwangsläufigkeit des großen Wiedererwachens der chinesischen Nation. Zusätzlichen Unmut rief in Peking die Ankündigung eines amerikanischen Rüstungsgeschäfts mit Taiwan hervor. Tsai Ing-wen kündigt an, die Verteidigungskapazitäten Taiwans weiter auszubauen, darunter asymmetrische Fähigkeiten im Cyberspace und in der Abwehr von Informationskriegen (FAZ 21.5.2020). Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik, und wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB 10.2020). China sieht Taiwan als abtrünnige Provinz und strebt dessen globale Isolierung an. Zuletzt erhöhte Peking den Druck, indem es Länder diplomatisch von Taiwan losgeeist, offizielle Kontakte zu Taipeh gekappt und Militärübungen nahe dem Inselstaat abgehalten hat (SZ 25.7.2019). Die Beziehungen zwischen China und Taiwan sind nach der Wiederwahl der amtierenden Demokratischen Fortschrittspartei weiter angespannt und verschlechtern sich. Zwar wird die Wahrscheinlichkeit eines militärischen Konfliktes nicht als sehr hoch beurteilt, doch wird das Risiko einer unbeabsichtigten militärischen Eskalation höher eingeschätzt (GW 17.6.2020).

Quellen:

• BMBF – Bundesministerium für Bildung und Forschung (27.2.2020): Allgemeine Landesinformationen:

Taiwan, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/taiwan/allgemeine-landesinformationen/ , Zugriff 9.12.2020

• FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.5.2020): Präsidentin Tsai fordert „Koexistenz“, https: //www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taiwan-und-china-praesidentin-tsai-fordert-koexistenz-1677 9997.html , Zugriff 9.12.2020

• GW – GardaWorld (17.6.2020): China Country Report, War Risks, https://www.garda.com/crisis24 /country-reports/china , Zugriff 11.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• SZ – Süddeutsche Zeitung (25.7.2019): USA steuern Kriegsschiff nach chinesischen Drohungen durch Taiwanstraße, https://www.sueddeutsche.de/politik/taiwan-china-usa-kriegsschiff-1.4539066 , Zugriff 9.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Taiwan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027496.html , Zugriff 9.12.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines „sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto „den Gesetzen entsprechend das Land regieren“. Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen „Unabhängigkeit“ von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es – vor allem auf unterer Gerichtsebene – noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 10.2020). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll „Fehlverhalten“ von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden (AA 1.12.2020). Das umstrittene System der „Umerziehung durch Arbeit“ („laojiao“) wurde Ende 2013 offiziell abgeschafft. Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten aber auch willkürliche Festsetzungen in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“) ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die „Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte“ an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft befindlichen Personen innerhalb von 24 Stunden über die erfolgte Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben zum Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort der festgenommenen Person gegeben werden. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befinden, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein (ÖB 10.2020). Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem „designierten Ort“ bis zu sechs Monate unter „Hausarrest“ gestellt werden können (ÖB 10.2020). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem „Verwaltungsstrafen“ verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer „Verwaltungshaft“ (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten „schwarzen Gefängnissen“ kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 1.12.2020). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Beschuldigten/Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess. Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020). Seit 2014 wurden schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung unter Wahrung der Parteivormachtstellung durchgeführt. Die Änderungen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Transparenz, Professionalität und Autonomie gegenüber den lokalen Behörden (FH 4.3.2020). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen „konterrevolutionären Straftaten“ abgeschafft und im Wesentlichen durch „Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden“ (Art. 102-114 chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 1.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder „Verrat von Staatsgeheimnissen“ lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 1.12.2020). Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (F H 4.3.2020). Anwälten und Mitarbeitern von Kanzleien und Aktivisten droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vgl. ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vgl. TT 29.3.2016). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 10.2020). Eine neue Form der außergerichtlichen Inhaftierung für Ziele von Antikorruptions- und offiziellen Fehlverhaltensuntersuchungen, die als „Liuzhi“ bekannt ist, wurde 2018 zusammen mit der Einrichtung der National Supervisory Commission (NSR) eingeführt. Einzelpersonen können unter Anwendung dieser Maßnahmen bis zu sechs Monate lang ohne Zugang zu Rechtsbeistand inhaftiert werden (FH 4.3.2020). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020).Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines „sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung“ unter dem Motto „den Gesetzen entsprechend das Land regieren“. Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen „Unabhängigkeit“ von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es – vor allem auf unterer Gerichtsebene – noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 10.2020). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll „Fehlverhalten“ von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden (AA 1.12.2020). Das umstrittene System der „Umerziehung durch Arbeit“ („laojiao“) wurde Ende 2013 offiziell abgeschafft. Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten aber auch willkürliche Festsetzungen in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“) ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die „Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte“ an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft befindlichen Personen innerhalb von 24 Stunden über die erfolgte Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben zum Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort der festgenommenen Person gegeben werden. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befinden, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein (ÖB 10.2020). Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem „designierten Ort“ bis zu sechs Monate unter „Hausarrest“ gestellt werden können (ÖB 10.2020). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem „Verwaltungsstrafen“ verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer „Verwaltungshaft“ (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten „schwarzen Gefängnissen“ kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 1.12.2020). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Beschuldigten/Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess. Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020). Seit 2014 wurden schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung unter Wahrung der Parteivormachtstellung durchgeführt. Die Änderungen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Transparenz, Professionalität und Autonomie gegenüber den lokalen Behörden (FH 4.3.2020). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen „konterrevolutionären Straftaten“ abgeschafft und im Wesentlichen durch „Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden“ (Artikel 102 -, 114, chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 1.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder „Verrat von Staatsgeheimnissen“ lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 1.12.2020). Das mehrjährige harte Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat den Zugang der Angeklagten zu unabhängigem Rechtsbeistand geschwächt (F H 4.3.2020). Anwälten und Mitarbeitern von Kanzleien und Aktivisten droht bei öffentlicher Kritik am System Festnahme und Haft (AI 1.10.2019; vergleiche ZO 29.1.2019, DP 19.1.2018). Von schikanösen Maßnahmen können auch Familienangehörige betroffen sein (AI 1.10.2019; vergleiche TT 29.3.2016). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 10.2020). Eine neue Form der außergerichtlichen Inhaftierung für Ziele von Antikorruptions- und offiziellen Fehlverhaltensuntersuchungen, die als „Liuzhi“ bekannt ist, wurde 2018 zusammen mit der Einrichtung der National Supervisory Commission (NSR) eingeführt. Einzelpersonen können unter Anwendung dieser Maßnahmen bis zu sechs Monate lang ohne Zugang zu Rechtsbeistand inhaftiert werden (FH 4.3.2020). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgerinnen und Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab. Petitionäre, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um unliebsame Personen aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html , Zugriff 10.12.2020

• AI – Amnesty International (1.10.2019): Sippenhaft in China, https://www.amnesty.de/informieren

/aktuell/china-sippenhaft-china , Zugriff 10.12.2020

• DP – Die Presse (27.6.2019): Chinesische Höchstrichterin: „Gewaltentrennung ist für China ungeeignet“, https://www.diepresse.com/5650654/chinesische-hochstrichterin-bdquogewaltentrennung-ist-fur-china-ungeeignetldquo , Zugriff 10.12.2020

• DP – Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://www.diepresse.com/5356720/haft-fur-anwalt-china-setzt-verfolgungswelle-gegen-kritiker-fort ,Zugriff 10.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2025907.html , Zugriff 10.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• TAZ – Die Tageszeitung (29.3.2016): Peking setzt auf Sippenhaft, https://taz.de/Neue-Stufe-der-Repression-in-China/!5291032/, Zugriff 20.11.2019

• ZO – Zeit Online (29.1.2019): Bürgerrechtsanwalt zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. https:

//www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/tianjin-buergerrechtsanwalt-china-viereinhalb-jahre-haft ,

Zugriff 10.12.2020

Sicherheitsbehörden

Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Xi Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 10.2020). Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz („Intelligence Law“ 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 10.2020). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017).Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Militär- und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). römisch zehn i Jinping, Präsident und Vorsitzender der Kommunistischen Partei Chinas, ist Oberkommandierender der Streitkräfte, welche seit 1997 direkt der Kommunistischen Partei Chinas unterstellt sind (GX 10.11.2019). Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter (DFAT 3.10.2019). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 10.2020). Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz („Intelligence Law“ 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 10.2020). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017).

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Folter und unmenschliche Behandlung

China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, AI 30.1.2020). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben. Bürger, die Wiedergutmachung für Misshandlungen in der Haft oder Aufklärung verdächtiger Todesfälle von Familienmitgliedern einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 4.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind (USDOS 11.3.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 3.9.2019). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen „Vorzeigefällen“, in denen Fehlurteile - etwa nachChina ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020, AI 30.1.2020). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben. Bürger, die Wiedergutmachung für Misshandlungen in der Haft oder Aufklärung verdächtiger Todesfälle von Familienmitgliedern einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 4.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußern Besorgnis darüber, dass Rechtsanwälte und Aktivisten weiterhin nach Inhaftierung verschiedenen Formen von Folter, Misshandlung oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sind (USDOS 11.3.2020). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 3.9.2019). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen „Vorzeigefällen“, in denen Fehlurteile - etwa nach

vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 10.2020; vgl. AI 22.2.2018). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 1.12.2020). Die Anwendung von Folter ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 4.3.2020). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe „unterer Amtsträger“ dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 1.12.2020). vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, oder einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 10.2020; vergleiche AI 22.2.2018). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Artikel 53,), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 1.12.2020). Die Anwendung von Folter ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 4.3.2020). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe „unterer Amtsträger“ dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 1.12.2020).

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Korruption

Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar (USDOS 11.3.2020). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2019 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 80. Rang von 180 Staaten (TI 2020) auf. 2018 erreichte China eine Reihung auf dem 87. Rang von 180 Staaten mit 39 Punkten (TI 2019). Trotz diverser Anti-Korruptionsmaßnahmen bewirken Korruption und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes nach wie vor deutliche Zeichen von Unzufriedenheit in der Bevölkerung (LVAk 9.2019). Die weitest verbreiteten Formen von Korruption in China sind Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Günstlingswirtschaft durch Regierungsvertreter. Korruption, politische Einmischung und Vermittlungsleistungen sind beim Erwerb öffentlicher Dienstleistungen und im Umgang mit dem Rechtssystem üblich (DFAT 3.10.2019) und sind zum Teil auf politische und kulturelle Gründe zurückzuführen (LI 2020). Korruption ist in China Teil des politischen Systems (LVAk 5.2020). Auch sind die von der Regierung stark regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur sind anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen (USDOS 11.3.2020). Bei seinem Amtsantritt startete Präsident Xi eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Ziel dieser Kampagne ist es, korrupte Beamte zu finden (DFAT 3.10.2019; vgl. ÖB 10.2020). Im ersten Halbjahr 2018 wurden 302.000 Untersuchungen m Zusammenhang mit Korruption durchgeführt (DFAT 3.10.2019). 350.000 bis mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher überprüft und bestraft (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 10.2020). Unter den Gemaßregelten befinden sich hochrangige Staats- und Parteifunktionäre aus dem Sicherheitsapparat, dem Militär, dem Außenministerium, staatlichen Unternehmen und den staatlichen Medien (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Das parteiinterne Untersuchungssystem, das von der KP-Zentralkommission für Disziplininspektion (CCDI) gegen KP-Mitglieder durchgeführt werden kann (shuanggui), ist im chinesischen Recht nicht geregelt. Laut NGO-Berichten werden im Rahmen der Shuanggui-Untersuchungen auch verschiedene Formen der Folter und unmenschlichen Behandlung angewendet (darunter Schläge, Schlafentzug, Einzelhaft), um die Beschuldigten zu Geständnissen zu bewegen. Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der „Beschaffung“ von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 10.2020). Obwohl die Beamten mit strafrechtlichen Sanktionen wegen Korruption konfrontiert waren, setzen die Regierung und die KP Chinas das Gesetz nicht konsequent und transparent um (USDOS 11.3.2020), jedoch haben die Anti-Korruptionsbemühungen bei den Beamten eine abschreckende Wirkung erzeugt und die Zurschaustellung demonstrativen Reichtums verringert. Man geht davon aus, dass die Korruption auf allen Regierungsebenen nach wie vor weit verbreitet ist (FH 4.3.2020). In der Praxis bedeutet dies aber auch eine Politik der verstärkten Unterdrückung Andersdenkender, sowie die strikte, aber in der Praxis selektive und intransparente Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft (AA 1.12.2020).Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar (USDOS 11.3.2020). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) für das Jahr 2019 mit einer Bewertung von 41 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 80. Rang von 180 Staaten (TI 2020) auf. 2018 erreichte China eine Reihung auf dem 87. Rang von 180 Staaten mit 39 Punkten (TI 2019). Trotz diverser Anti-Korruptionsmaßnahmen bewirken Korruption und deren Auswirkungen auf die Wirtschaft des Landes nach wie vor deutliche Zeichen von Unzufriedenheit in der Bevölkerung (LVAk 9.2019). Die weitest verbreiteten Formen von Korruption in China sind Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Günstlingswirtschaft durch Regierungsvertreter. Korruption, politische Einmischung und Vermittlungsleistungen sind beim Erwerb öffentlicher Dienstleistungen und im Umgang mit dem Rechtssystem üblich (DFAT 3.10.2019) und sind zum Teil auf politische und kulturelle Gründe zurückzuführen (LI 2020). Korruption ist in China Teil des politischen Systems (LVAk 5.2020). Auch sind die von der Regierung stark regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur sind anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen (USDOS 11.3.2020). Bei seinem Amtsantritt startete Präsident römisch zehn i eine landesweite Anti-Korruptionskampagne (DFAT 3.10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Ziel dieser Kampagne ist es, korrupte Beamte zu finden (DFAT 3.10.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Im ersten Halbjahr 2018 wurden 302.000 Untersuchungen m Zusammenhang mit Korruption durchgeführt (DFAT 3.10.2019). 350.000 bis mehr als eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher überprüft und bestraft (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Unter den Gemaßregelten befinden sich hochrangige Staats- und Parteifunktionäre aus dem Sicherheitsapparat, dem Militär, dem Außenministerium, staatlichen Unternehmen und den staatlichen Medien (DFAT 3.10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Das parteiinterne Untersuchungssystem, das von der KP-Zentralkommission für Disziplininspektion (CCDI) gegen KP-Mitglieder durchgeführt werden kann (shuanggui), ist im chinesischen Recht nicht geregelt. Laut NGO-Berichten werden im Rahmen der Shuanggui-Untersuchungen auch verschiedene Formen der Folter und unmenschlichen Behandlung angewendet (darunter Schläge, Schlafentzug, Einzelhaft), um die Beschuldigten zu Geständnissen zu bewegen. Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der „Beschaffung“ von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 10.2020). Obwohl die Beamten mit strafrechtlichen Sanktionen wegen Korruption konfrontiert waren, setzen die Regierung und die KP Chinas das Gesetz nicht konsequent und transparent um (USDOS 11.3.2020), jedoch haben die Anti-Korruptionsbemühungen bei den Beamten eine abschreckende Wirkung erzeugt und die Zurschaustellung demonstrativen Reichtums verringert. Man geht davon aus, dass die Korruption auf allen Regierungsebenen nach wie vor weit verbreitet ist (FH 4.3.2020). In der Praxis bedeutet dies aber auch eine Politik der verstärkten Unterdrückung Andersdenkender, sowie die strikte, aber in der Praxis selektive und intransparente Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft (AA 1.12.2020).

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• LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris

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China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.12.2020

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit zunehmend eingeschränkter

Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 1.12.2020). Es werden nur NGOs mit einer nichtpolitischen Agenda vom Regime toleriert (BS 29.4.2020). Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine „Spendenkultur“ für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs und von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft („Foreign NGO Activity Management Law“). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden. Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 10.2020; vgl. BS 29.4.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als „unabhängig“ qualifiziert werden. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 10.2020). Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 1.12.2020). Die Regierung schikaniert und schüchtert weiterhin Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs ein und verfolgt sie strafrechtlich. Die Familienmitglieder von Menschenrechtsverteidigern werden von der Polizei überwacht, schikaniert, inhaftiert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (AI 30.1.2020).Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 1.12.2020). Es werden nur NGOs mit einer nichtpolitischen Agenda vom Regime toleriert (BS 29.4.2020). Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine „Spendenkultur“ für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs und von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft („Foreign NGO Activity Management Law“). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden. Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als „unabhängig“ qualifiziert werden. Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird (ÖB 10.2020). Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 1.12.2020). Die Regierung schikaniert und schüchtert weiterhin Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs ein und verfolgt sie strafrechtlich. Die Familienmitglieder von Menschenrechtsverteidigern werden von der Polizei überwacht, schikaniert, inhaftiert und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (AI 30.1.2020).

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Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Zentrale Militärkommission (ZMK) leitet die Streitkräfte des Landes. Gemäß dem Gesetz

zur Landesverteidigung von 1997, unterstehen die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Kommunistischen Partei (ÖB 10.2020; vgl. GIZ 9.2020a). Die „Volksbefreiungsarmee“ ist formal eine Wehrpflichtigen-Armee, die jedoch über ausreichend Freiwillige verfügt (AA 1.12.2020). Wehrpflicht besteht grundsätzlich für Männer und Frauen (Ahrens/Apelt 2.2015). Die Dauer des aktiven Wehrdienstes für Wehrpflichtige beträgt für Männer wie Frauen grundsätzlich zwei Jahre (AA 1.12.2020). Das Wehrgesetz der VR China sieht vor, dass männliche Bürger ab dem 18. Lebensjahr für die Einberufung in den Militärdienst zur Verfügung stehen. Allerdings wird im Rahmen der Wehrpflicht aus Kapazitätsgründen nicht die gesamte wehrfähige männliche Bevölkerung eingezogen. Frauen können bei Bedarf ebenfalls einberufen werden (CIA 24.11.2020; vgl. AA 1.12.2020).zur Landesverteidigung von 1997, unterstehen die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Kommunistischen Partei (ÖB 10.2020; vergleiche GIZ 9.2020a). Die „Volksbefreiungsarmee“ ist formal eine Wehrpflichtigen-Armee, die jedoch über ausreichend Freiwillige verfügt (AA 1.12.2020). Wehrpflicht besteht grundsätzlich für Männer und Frauen (Ahrens/Apelt 2.2015). Die Dauer des aktiven Wehrdienstes für Wehrpflichtige beträgt für Männer wie Frauen grundsätzlich zwei Jahre (AA 1.12.2020). Das Wehrgesetz der VR China sieht vor, dass männliche Bürger ab dem 18. Lebensjahr für die Einberufung in den Militärdienst zur Verfügung stehen. Allerdings wird im Rahmen der Wehrpflicht aus Kapazitätsgründen nicht die gesamte wehrfähige männliche Bevölkerung eingezogen. Frauen können bei Bedarf ebenfalls einberufen werden (CIA 24.11.2020; vergleiche AA 1.12.2020).

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• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): China - Geschichte &

Staat, https://www.liportal.de/china/geschichte-staat/#c77868 , Zugriff 9.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Fahnenflucht wird gemäß dem Strafgesetz je nach Schwere der Tat mit mehrjährigen Freiheitsstrafen (drei Jahre bis lebenslänglich) geahndet. In besonders schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt werden. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass Verweigerer „erzogen“ oder durch die örtlichen Regierungsorgane zum Dienst gezwungen werden. Die Disziplin in den Streitkräften ist als sehr hoch zu bezeichnen (AA 1.12.2020). Wer das chinesische Militär vorzeitig verlässt, ist harten, in ihren Auswirkungen mitunter lebenslangen Sanktionen ausgesetzt. Diese betreffen Reisebeschränkungen, ein Verbot des Erwerbs von Immobilien, Verbot einer Beantragung von Darlehen und Versicherungsleistungen, Verbot einer Übernahme in den Staatsdienst, Eintrag der „Ablehnung des Militärdienstes“ in das Haushaltsregistrierungs- Informationssystem (Hukou-Registrierung), Verbot von akademischen Ausbildungen, Verbot der Unternehmensgründung sowie gesellschaftliche Ächtung durch mediale Verbreitung des frühzeitigen Ausscheidens aus der Armee. Darüber hinaus werden empfindliche Geldstrafen verhängt (TPLAD 11.12.2019; vgl. BI 16.12.2020). Für die Wehrpflicht gibt es keinen alternativen Dienst, Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist unbekannt (AA 14.12.2018).Fahnenflucht wird gemäß dem Strafgesetz je nach Schwere der Tat mit mehrjährigen Freiheitsstrafen (drei Jahre bis lebenslänglich) geahndet. In besonders schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt werden. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass Verweigerer „erzogen“ oder durch die örtlichen Regierungsorgane zum Dienst gezwungen werden. Die Disziplin in den Streitkräften ist als sehr hoch zu bezeichnen (AA 1.12.2020). Wer das chinesische Militär vorzeitig verlässt, ist harten, in ihren Auswirkungen mitunter lebenslangen Sanktionen ausgesetzt. Diese betreffen Reisebeschränkungen, ein Verbot des Erwerbs von Immobilien, Verbot einer Beantragung von Darlehen und Versicherungsleistungen, Verbot einer Übernahme in den Staatsdienst, Eintrag der „Ablehnung des Militärdienstes“ in das Haushaltsregistrierungs- Informationssystem (Hukou-Registrierung), Verbot von akademischen Ausbildungen, Verbot der Unternehmensgründung sowie gesellschaftliche Ächtung durch mediale Verbreitung des frühzeitigen Ausscheidens aus der Armee. Darüber hinaus werden empfindliche Geldstrafen verhängt (TPLAD 11.12.2019; vergleiche BI 16.12.2020). Für die Wehrpflicht gibt es keinen alternativen Dienst, Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist unbekannt (AA 14.12.2018).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AA – Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in derVolksrepublik China

• BI – Business Insideer (16.12.2020): If you leave the Chinese military, the government can make your life a living hell, https://www.businessinsider.de/international/zhang-moukang-chinese-soldier-heavily-penalized-for-leaving-the-military-2019-12/?r=US&IR=T; Zugriff 11.12.2020• BI – Business Insideer (16.12.2020): römisch eins f you leave the Chinese military, the government can make your life a living hell, https://www.businessinsider.de/international/zhang-moukang-chinese-soldier-heavily-penalized-for-leaving-the-military-2019-12/?r=US&IR=T; Zugriff 11.12.2020

• TPLAD – The People’s Liberation Army Daily (11.12.2019): A young man in south China is punished refusing to continue military service, http://english.pladaily.com.cn/view/2019-12/11/content_969

4272.htm , Zugriff 9.12.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Offiziell erkennt China die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Außerdem hat die Volksrepublik China einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte der Vereinten Nationen zugestimmt (GIZ 9.2020a; vgl. ÖB 10.2020). Die Menschenrechtslage in China bietet ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff „Menschenrechte“ in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) oberste Prämisse und rote Linie (AA 1.12.2020). Die Menschenrechtslage ist weiterhin durch ein systematisches Vorgehen gegen jede Form von Dissens gekennzeichnet (AI 30.1.2020). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 10.2020). Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung „sozialer Stabilität“, die aus Sicht der chinesischen Führung unerlässlich für die weitere Entwicklung des Landes ist. Die chinesische Führung geht kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie beispielsweise regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Einschüchterungsmaßnahmen umfassen etwa Hausarrest, willkürliche Haft in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch neue Gesetzgebung sowie eine Verschärfung von bestehenden Verordnungen und Gesetzen in den letzten Jahren. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 1.12.2020). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, erzwungenes Verschwindenlassen von Personen, sowie Folter und unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Gefängnis- und Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, Zensur und Sperrung von Webseiten, physische Angriffe und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Schriftstellern, Bloggern, Dissidenten, Petitionären und anderen Personen sowie deren Familienangehörigen, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einer restriktiven Gesetzgebung gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGOs), strenge Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Korruption, Geburtenbeschränkungen, in manchen Fällen Zwang zur Sterilisation oder Abtreibung, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstrantinnen und Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petentinnen und Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020). Die chinesische Regierung hat 2020 ein soziales Kreditsystem (SCS) eingeführt, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vgl. LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.8.2019). Die derzeitigen Tests will die Regierung bis Ende 2020 abschließen, um dann landesweit ein verpflichtendes einheitliches SCS einzuführen. Starten soll es aller Voraussicht nach in Peking. Unklar ist derzeit noch, wie später auch ländliche Regionen angeschlossen werden sollen, die aktuell noch keinen Internetzugang haben.Trotz aller Kontrolle ist die Zustimmung hoch (HO 8.5.2020). Offiziell erkennt China die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Außerdem hat die Volksrepublik China einer Reihe von Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte der Vereinten Nationen zugestimmt (GIZ 9.2020a; vergleiche ÖB 10.2020). Die Menschenrechtslage in China bietet ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff „Menschenrechte“ in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) oberste Prämisse und rote Linie (AA 1.12.2020). Die Menschenrechtslage ist weiterhin durch ein systematisches Vorgehen gegen jede Form von Dissens gekennzeichnet (AI 30.1.2020). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der „Umerziehung durch Arbeit“ werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht „geschaffen“ werden (ÖB 10.2020). Oberstes Ziel ist die Aufrechterhaltung „sozialer Stabilität“, die aus Sicht der chinesischen Führung unerlässlich für die weitere Entwicklung des Landes ist. Die chinesische Führung geht kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie beispielsweise regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Einschüchterungsmaßnahmen umfassen etwa Hausarrest, willkürliche Haft in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch neue Gesetzgebung sowie eine Verschärfung von bestehenden Verordnungen und Gesetzen in den letzten Jahren. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 1.12.2020). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, erzwungenes Verschwindenlassen von Personen, sowie Folter und unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Gefängnis- und Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, Zensur und Sperrung von Webseiten, physische Angriffe und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Schriftstellern, Bloggern, Dissidenten, Petitionären und anderen Personen sowie deren Familienangehörigen, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einer restriktiven Gesetzgebung gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGOs), strenge Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Korruption, Geburtenbeschränkungen, in manchen Fällen Zwang zur Sterilisation oder Abtreibung, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstrantinnen und Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petentinnen und Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 1.12.2020). Die chinesische Regierung hat 2020 ein soziales Kreditsystem (SCS) eingeführt, das Menschen in allen Lebenslagen bewertet und entsprechend belohnt oder bestraft (EuZ 29.8.2019; vergleiche LVAk 9.2019). Als Datenquellen werden das Verhalten in den sozialen Medien, beim Online-Shopping, beim Verfassen von Kurznachrichten, aber auch Kranken- und Gerichtsakten, Verkehrsdelikte, Steuersünden, rüpelhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, Rauchen in öffentlichen Räumen etc. genutzt (EuZ 29.8.2019). Die derzeitigen Tests will die Regierung bis Ende 2020 abschließen, um dann landesweit ein verpflichtendes einheitliches SCS einzuführen. Starten soll es aller Voraussicht nach in Peking. Unklar ist derzeit noch, wie später auch ländliche Regionen angeschlossen werden sollen, die aktuell noch keinen Internetzugang haben.Trotz aller Kontrolle ist die Zustimmung hoch (HO 8.5.2020).

Quellen:

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_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf; Zugriff 16.12.2020

• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html , Zugriff 9.12.2020

• EuZ – Entwicklung und Zusammenarbeit (29.8.2019): Digitale Überwachung, Niemand kann sich entziehen, https://www.dandc.eu/de/article/china-fuehrt-ein-punktesystem-zur-sozialen-bewertu

ng-seiner-buerger-ein , Zugriff 9.12.2020

• GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Länderinformationsportal China, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/china/geschichte-staat/ , Zugriff 9.12.2020

• HO – HEISE Online (8.5.2020): Social Scoring in China, https://www.heise.de/ct/artikel/Social-S

coring-in-China-4713878.html; 14.12.2020

35

• LVAk – Landesverteidigungsakademie (9.2019): Buchas, Peter/Feichtinger, Walter/Vogl, Doris (Hg.):Chinas Grand Strategy im Wandel, Militärwissenschaftliche Publikationsreihe der Landesverteidigungsakademie,

1.2019, S.168

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.12.2020

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl von der Verfassung garantiert, ist die Pressefreiheit in China stark eingeschränkt und nicht gewährleistet (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020, BS 29.4.2020). Die Behörden haben die Nutzungsmöglichkeiten des Internets weiter eingeschränkt und die Regierung behält eine strenge Kontrolle über das Internet und die Massenmedien (HRW 14.1.2020). Die Unterdrückung grundlegender Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit ist für Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten sowie für Uiguren ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (USDOS 11.3.2020). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfach gesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. Trotz weiter ausgreifender Zensur (Internet) bleibt es der eigentliche Ort der öffentlichen Meinungsbildung in China. So stehen die sozialen Medien besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 1.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die „Einheit von Volk, Staat und Partei“ und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft (AA 1.12.2020). Partei und Staat dominieren mit eigenen Medien die öffentliche Meinungsbildung (GIZ 9.2020a). Als Informationsquelle genießen sie in der Bevölkerung jedoch wenig Vertrauen (DFN 28.1.2020). Bei sensiblen Themen, vor allem im politischen Bereich, sind die Spielräume der Berichterstattung eng begrenzt und nehmen seit einigen Jahren wieder ab ( GIZ 9.2020a). Tausende Websites werden über Jahre hinweg blockiert. Die Auswirkungen der Zensur der chinesischen Regierung reichen weiterhin über die chinesischen Grenzen hinaus. WeChat, Chinas beliebte Messaging-Plattform, die von mehr als einer Milliarde Chinesen im In- und Ausland genutzt wird, unterliegt der üblichen chinesischen Zensur, die für alle inländischen sozialen Medien gilt (HRW 14.1.2020; vgl. AI 22.2.2018). Allerdings durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Das ganz vorwiegend per Firewall-Sperren auf China beschränkte und systematischer Zensur unterworfene Internet (de facto eine Art Intra-Net) mit einer extrem hohen Nutzerquote (Mitte 2020 rund 904 Mio. Internetnutzer bei 1,4 Mrd. Einwohnern) und die ebenfalls rein innerchinesischen sozialen Netzwerke sind in manchen Fällen auch zu Sprachrohren von Frustrationswellen und der Aufdeckung von Missständen geworden (AA 1.12.2020). China gehört nach der Evaluierung von „Reporter ohne Grenzen“ auch 2019 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 177. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2020). Demnach befinden sich gegenwärtig 72 Journalisten und 45 Online-Aktivisten in Haft (Stand 9.12.2020) (RSF 2020; vgl. AA 1.12.2020).Obwohl von der Verfassung garantiert, ist die Pressefreiheit in China stark eingeschränkt und nicht gewährleistet (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020, BS 29.4.2020). Die Behörden haben die Nutzungsmöglichkeiten des Internets weiter eingeschränkt und die Regierung behält eine strenge Kontrolle über das Internet und die Massenmedien (HRW 14.1.2020). Die Unterdrückung grundlegender Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit ist für Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten sowie für Uiguren ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes (USDOS 11.3.2020). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfach gesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. Trotz weiter ausgreifender Zensur (Internet) bleibt es der eigentliche Ort der öffentlichen Meinungsbildung in China. So stehen die sozialen Medien besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 1.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die „Einheit von Volk, Staat und Partei“ und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft (AA 1.12.2020). Partei und Staat dominieren mit eigenen Medien die öffentliche Meinungsbildung (GIZ 9.2020a). Als Informationsquelle genießen sie in der Bevölkerung jedoch wenig Vertrauen (DFN 28.1.2020). Bei sensiblen Themen, vor allem im politischen Bereich, sind die Spielräume der Berichterstattung eng begrenzt und nehmen seit einigen Jahren wieder ab ( GIZ 9.2020a). Tausende Websites werden über Jahre hinweg blockiert. Die Auswirkungen der Zensur der chinesischen Regierung reichen weiterhin über die chinesischen Grenzen hinaus. WeChat, Chinas beliebte Messaging-Plattform, die von mehr als einer Milliarde Chinesen im In- und Ausland genutzt wird, unterliegt der üblichen chinesischen Zensur, die für alle inländischen sozialen Medien gilt (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 22.2.2018). Allerdings durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Das ganz vorwiegend per Firewall-Sperren auf China beschränkte und systematischer Zensur unterworfene Internet (de facto eine Art Intra-Net) mit einer extrem hohen Nutzerquote (Mitte 2020 rund 904 Mio. Internetnutzer bei 1,4 Mrd. Einwohnern) und die ebenfalls rein innerchinesischen sozialen Netzwerke sind in manchen Fällen auch zu Sprachrohren von Frustrationswellen und der Aufdeckung von Missständen geworden (AA 1.12.2020). China gehört nach der Evaluierung von „Reporter ohne Grenzen“ auch 2019 weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 177. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2020). Demnach befinden sich gegenwärtig 72 Journalisten und 45 Online-Aktivisten in Haft (Stand 9.12.2020) (RSF 2020; vergleiche AA 1.12.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html , Zugriff am 9.12.2020

• BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2

029406/country_report_2020_CHN.pdf , Zugriff 9.12.2020

• DFN – Deutschlandfunk Nova (28.1.2020): Neues Coronavirus AngstinChina:KeinVertraueninstaatlicheMedien,

https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/neues-coronavirus-china-in-angst-durc

h-fehlendes-vertrauen-in-staatliche-medien , Zugriff 9.12.2020

• GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020a): Länderinformationsportal China, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/china/geschichte-staat/ , Zugriff 9.12.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html , Zugriff 9.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• RSF – Reporter ohne Grenzen (2020): Rangliste Pressfreiheit 2019, https://www.reporter-ohne-gr

enzen.de/weltkarte#map-CHN; Zugriff 9.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 -

China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.12.2020

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert „rechtswidrige Versammlungen“ mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 1.12.2020; vgl. BS 29.4.2020). Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden „sensible“ Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 10.2020). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht „demokratischen Parteien“ sind nach ehemals sowjetischem Muster „gleichgeschaltet“. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte (AA 1.12.2020). Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert „rechtswidrige Versammlungen“ mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 1.12.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Von der offiziellen politischen Linie abweichende (ver-)öffentlich(t)e (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar (ÖB 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden „sensible“ Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 10.2020). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht „demokratischen Parteien“ sind nach ehemals sowjetischem Muster „gleichgeschaltet“. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein – noch so loses – Netzwerk gebildet werden könnte (AA 1.12.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

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_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2

029406/country_report_2020_CHN.pdf , Zugriff 9.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2025907.html; Zugriff 9.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 1.12.2020), mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 4.3.2020). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch die Erzwingung von Geständnissen (USDOS 11.3.2020). In vielen Fällen wird Inhaftierten in Untersuchungsgefängnissen anfänglich der Zugang zu Rechtsbeistand verwehrt (AI 2.8.2019; vgl. AI 22.8.2019), was mit dem „Verdacht auf Untergrabung der Staatsgewalt“ (AI 22.8.2019) oder der „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ begründet wurde (AI 22.2.2017). Im Jahr 2018 waren rund 1,7 Millionen Verurteilte in den 752 Haftanstalten (683 Gefängnisse, 41 Frauengefangenenhäuser und 28 Jugendstrafvollzugsanlagen) inhaftiert. Gemäß Zurechnungen von Personen in Untersuchungshaft erhöht sich die Zahl der Gefangenen auf rund 2,36 Millionen Personen. Der Frauenanteil beträgt etwa 8,4 Prozent (WPB 2018). Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen, sogenannte Administrativhaft: „Haft zur Erziehung“ (shourong jiaoyu), „Haft zur Umerziehung“ und „Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation“. Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab (AA 1.12.2020). Nach Abschaffung des Systems „Umerziehung durch Arbeit“ (laojiao) (AA 1.12.2020) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte „legal education center“ umbenannt (AA 14.12.2018). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest (soft detention) ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt, insbesondere um wichtige politische Veranstaltungen oder Gedenktage herum (AA 1.12.2020). Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. „black jails“ sind weiterhin landesweit in Verwendung. In psychiatrischen Anstalten dürften unliebsame geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern weggesperrt werden (ÖB 10.2020; vgl. AA 14.12.2018). Berichten zu Folge sind politische Gefangene, darunter Angehörige der Falun Gong, Uiguren, tibetische Buddhisten und im Untergrund ihren Glauben praktizierende Christen, in Haftanstalten der Gefahr von gewaltsamen Organentnahmen ausgesetzt (WSJ 5.2.2019). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 10.2020).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 1.12.2020), mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 4.3.2020). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch die Erzwingung von Geständnissen (USDOS 11.3.2020). In vielen Fällen wird Inhaftierten in Untersuchungsgefängnissen anfänglich der Zugang zu Rechtsbeistand verwehrt (AI 2.8.2019; vergleiche AI 22.8.2019), was mit dem „Verdacht auf Untergrabung der Staatsgewalt“ (AI 22.8.2019) oder der „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ begründet wurde (AI 22.2.2017). Im Jahr 2018 waren rund 1,7 Millionen Verurteilte in den 752 Haftanstalten (683 Gefängnisse, 41 Frauengefangenenhäuser und 28 Jugendstrafvollzugsanlagen) inhaftiert. Gemäß Zurechnungen von Personen in Untersuchungshaft erhöht sich die Zahl der Gefangenen auf rund 2,36 Millionen Personen. Der Frauenanteil beträgt etwa 8,4 Prozent (WPB 2018). Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen, sogenannte Administrativhaft: „Haft zur Erziehung“ (shourong jiaoyu), „Haft zur Umerziehung“ und „Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation“. Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab (AA 1.12.2020). Nach Abschaffung des Systems „Umerziehung durch Arbeit“ (laojiao) (AA 1.12.2020) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte „legal education center“ umbenannt (AA 14.12.2018). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest (soft detention) ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt, insbesondere um wichtige politische Veranstaltungen oder Gedenktage herum (AA 1.12.2020). Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. „black jails“ sind weiterhin landesweit in Verwendung. In psychiatrischen Anstalten dürften unliebsame geistig gesunde Menschen zusammen mit geistig abnormen Rechtsbrechern weggesperrt werden (ÖB 10.2020; vergleiche AA 14.12.2018). Berichten zu Folge sind politische Gefangene, darunter Angehörige der Falun Gong, Uiguren, tibetische Buddhisten und im Untergrund ihren Glauben praktizierende Christen, in Haftanstalten der Gefahr von gewaltsamen Organentnahmen ausgesetzt (WSJ 5.2.2019). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

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_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AA – Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-chi

na-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf , Zugriff 9.12.2020

• AI – Amnesty International (22.8.2019): Drei NGO-Mitarbeiter wegen Subversion in Haft, https:

//www.amnesty.de/sites/default/files/2019-08/113_2019_DE_China.pdf , Zugriff 9.12.2020

• AI – Amnesty International (2.8.2019): Aktivist zu 12 Jahren Haft verurteilt, https://www.amnesty. de/sites/default/files/2019-08/284-7_2016_DE_China.pdf , Zugriff 9.12.2020

• AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World’s Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html , Zugriff am 9.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html , Zugriff 9.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.12.2020

• WPB – World prison Brief (2018): World Prison Brief data China, https://www.prisonstudies.org/country/china , Zugriff 9.12.2020

• WSJ – Wall Street Journal (5.2.2019): The Nightmare of Human Organ Harvesting in China, https: //www.wsj.com/articles/the-nightmare-of-human-organ-harvesting-in-china-11549411056 , Zugriff

9.12.2020

Todesstrafe

Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 10.2020). Die Regierung hat die Zahl der Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden, reduziert (FH 3.4.2020). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 10.2020). Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis (AI 30.1.2020; vgl. ÖB 10.2020). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen. Amnesty International geht von „tausenden Hinrichtungen“ aus (ÖB 10.2020; vgl. AI 21.4.2020). NGOs schätzen aber auch, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt (AA 1.12.2020). Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der Chinesen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der ein Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB 10.2020). Angesichts der Tatsache, dass etwa 90 Prozent der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe aber absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht (OVG) bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden etwa zehn Prozent dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Die NGO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8.000 im Jahr 2008 auf etwa 2.000 im Jahr 2018 aus (AA 1.12.2020). Die Regierung erklärte, dass sie die Verwendung von Organen hingerichteter Gefangener beendet habe. Jedoch übersteigen Umfang und Geschwindigkeit einer Verfügbarkeit von Organen bei weitem jene Parameter, welche von einem im Entstehen begriffenen freiwilligen Spendensystem erfüllt werden können. Beweise für die Fälschung von Daten im Zusammenhang mit diesem System tauchten 2019 auf. Rechtsaktivisten, Journalisten, Mediziner und ein unabhängiges Expertentribunal, das in London tagte, wiederholten im Laufe des Jahres ihre Besorgnis über unethische und illegale Organbeschaffung von Gefangenen, einschließlich Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten, wie Falun Gong und Uiguren (FH 4.3.2020). Die Todesstrafe wird derzeit verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise in Massenverfahren ohne Transparenz, verhängt (ÖB 10.2020). Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 10.2020). Die Regierung hat die Zahl der Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden, reduziert (FH 3.4.2020). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 10.2020). Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis (AI 30.1.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen. Amnesty International geht von „tausenden Hinrichtungen“ aus (ÖB 10.2020; vergleiche AI 21.4.2020). NGOs schätzen aber auch, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt (AA 1.12.2020). Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der Chinesen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der ein Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB 10.2020). Angesichts der Tatsache, dass etwa 90 Prozent der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe aber absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht (OVG) bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden etwa zehn Prozent dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Die NGO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8.000 im Jahr 2008 auf etwa 2.000 im Jahr 2018 aus (AA 1.12.2020). Die Regierung erklärte, dass sie die Verwendung von Organen hingerichteter Gefangener beendet habe. Jedoch übersteigen Umfang und Geschwindigkeit einer Verfügbarkeit von Organen bei weitem jene Parameter, welche von einem im Entstehen begriffenen freiwilligen Spendensystem erfüllt werden können. Beweise für die Fälschung von Daten im Zusammenhang mit diesem System tauchten 2019 auf. Rechtsaktivisten, Journalisten, Mediziner und ein unabhängiges Expertentribunal, das in London tagte, wiederholten im Laufe des Jahres ihre Besorgnis über unethische und illegale Organbeschaffung von Gefangenen, einschließlich Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten, wie Falun Gong und Uiguren (FH 4.3.2020). Die Todesstrafe wird derzeit verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise in Massenverfahren ohne Transparenz, verhängt (ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf; Zugriff 7.12.2020

• AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.ecoi

.net/en/file/local/2028355/ACT5018472020ENGLISH.PDF , Zugriff 7.12.2020

• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html , Zugriff 3.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2025907.html , Zugriff 9.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

Religionsfreiheit

Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (ÖB 10.2020; vgl. BAMF 10.2019). Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft. Viele Gläubige erfuhren bislang kaum Einschränkungen, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören. Allerdings hat sich unter Xi Jinping die Menschenrechtslage fortlaufend verschlechtert. Chinas Führung ist verantwortlich für anhaltende, systematische und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit (BAMF 2.2020; vgl. FES 3.2020). Der Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit „normaler“ Religionsausübung, welche die „öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf“. Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung (AA 1.12.2020). Die staatliche Aufsicht umfasst auch die tägliche Ausübung religiöser Aktivitäten, alle Ernennungen von Geistlichen und Postenbesetzungen (ÖB 10.2020; vgl. HRW 14.1.2020), wie auch die Einsetzung eines Rechtsvertreters sowie einem zugelassenen Rechnungsprüfer in den religiösen Einrichtungen (USCIRF 4.2020). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch sind die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (ÖB 10.2020; vergleiche BAMF 10.2019). Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft. Viele Gläubige erfuhren bislang kaum Einschränkungen, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören. Allerdings hat sich unter römisch zehn i Jinping die Menschenrechtslage fortlaufend verschlechtert. Chinas Führung ist verantwortlich für anhaltende, systematische und schwerwiegende Verletzungen der Religionsfreiheit (BAMF 2.2020; vergleiche FES 3.2020). Der Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit „normaler“ Religionsausübung, welche die „öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf“. Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung (AA 1.12.2020). Die staatliche Aufsicht umfasst auch die tägliche Ausübung religiöser Aktivitäten, alle Ernennungen von Geistlichen und Postenbesetzungen (ÖB 10.2020; vergleiche HRW 14.1.2020), wie auch die Einsetzung eines Rechtsvertreters sowie einem zugelassenen Rechnungsprüfer in den religiösen Einrichtungen (USCIRF 4.2020). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:

• Vereinigung der Buddhisten Chinas,

• Chinesische Taoistenvereinigung,

• Islamische Gesellschaft Chinas,

• Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken,

• Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der „Drei-Selbst-Bewegung“ und

• Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat

(ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020)(ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020)

Peking verschärfte seinen Druck auf Muslime und Christen, viele Moscheen und Kirchen wurden auf Anweisung der Regierung beschädigt oder zerstört (AI 30.1.2020). Zeugen Jehovas zählen nicht zu den fünf offiziell anerkannten Religionen. Inwieweit sie ihren Glauben in China leben können, ist unklar. Eigenen nicht überprüfbaren Angaben zufolge wurden sie seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie u.a. Razzien in Wohnungen, Befragungen, Festnahmen, Internierungen in Einrichtungen zur Umerziehung und Ausweisung ausländischer Ehepartner (BAMF 10.2019). Durch das Regime ist ein vielschichtiger Apparat zur Kontrolle aller religiösen Tätigkeiten eingerichtet worden. Es erfolgt eine Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, es erfolgt eine Begrenzung der Anzahl neuer Mönche oder Priester und die Manipulation der religiösen Lehre gemäß den Prioritäten der Partei (FH 4.3.2020). Die Regierung bezeichnet religiöse Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle als „Teufelskult“ (HRW 14.1.2020). Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als „Kult-Organisationen“. Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Die Kommunistische Partei unterhält einen außergerichtlichen, parteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun Gong-Bewegung und anderer Organisationen. Viele Mitglieder religiöser Minderheitengruppen in China – darunter Uiguren, Hui und kasachische Muslime, tibetische Buddhisten, Katholiken, Protestanten und Falun Gong - sind aufgrund ihres Glaubens mit schwerer Repression und Diskriminierung konfrontiert. Auch werden mehrere christliche Gruppen als „böse Kulte“ angesehen – unter anderen auch die „Rufer“ [Huhan Pai, auch Shouter] (USDOS 10.6.2020). Mehrere Lokalregierungen bieten finanzielle Belohnungen für Personen an, die Informationen über Untergrundkirchen an die Behörden weiterleiten (USCIRF 4.2020). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „Drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich „nicht genehmigten“ Gotteshäusern, während andererseits einzelne „offizielle“ Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 1.12.2020). Durch das chinesische Antiterrorgesetz wird „religiöser Extremismus“ als ideologische Grundlage des Terrorismus bezeichnet, der diese „verzerrte Religionslehren oder andere Mittel einsetzt, um Hass, Diskriminierung oder Gewalt zu schüren“ (USDOS 10.6.2020). Durch die Behörden werden religiöse Führer, die von der Partei nicht anerkannt wurden, wegen „Gefährdung der Staatssicherheit“ verfolgt (AI 30.1.2020). Darüber hinaus variieren die Möglichkeiten der Gläubigen ihren Glauben zu leben, und sind sehr stark abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft. Viele Gläubige erfahren kaum Einschränkungen, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören (FH 4.3.2020). Viele buddhistische und taoistische Tempel wurden auf Anweisung der Regierung beschädigt oder zerstört (AI 30.1.2020). In einigen Gegenden, etwa in Urumqi (Xinjiang), ist etwa auch die russisch-orthodoxe Kirche, allerdings ohne Vorhandensein von Priestern, mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (VN 19.12.2019). Dennoch gehören mindestens 100 Millionen Gläubige religiösen Gemeinschaften an, die einem hohen Maß an religiöser Verfolgung ausgesetzt sind. Dazu zählen protestantische Christen, tibetische Buddhisten, uigurische Muslime und Anhänger der Falun-Gong-Bewegung (FH 4.3.2020). Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind schwer zu erheben. Die Schätzungen gehen von 185 bis 250 Millionen chinesischen Buddhisten, 60 bis 80 Millionen Protestanten,bis 23 Millionen Muslimen, sieben bis 20 Millionen Falun Gong-Praktizierenden, zwölf Millionen Katholiken, sechs bis acht Millionen tibetischen Buddhisten und hunderten Millionen Anhängern verschiedenster Volkstraditionen aus. Die Zahl der Juden in China wird mit 2.700 Personen

angenommen (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html , Zugriff 7.12.2020

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2025535/laenderreport-22-china.pdf; Zugriff 14.12.2020

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (10.2019): Länderreport 20; China; Situation der Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020338/laenderreport-20-china.pdf, Zugriff 26.10.2020

• CFR – Council on Foreign Relations: (25.11.2019): Christianity in China, https://www.cfr.org/back grounder/christianity-china , Zugriff 26.11.2020

• FES – Friedrich Ebert Stiftung (3.2020): Entwicklungsstaat China, https://library.fes.de/pdf-files/iez/16040.pdf; Zugriff 9.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html , Zugriff 7.12.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html , Zugriff 7.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html; Zugriff 17.12.2020

• USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commissionon International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028958/China_0.pdf , Zugriff 26.11.2020

• VN – Vatican News (19.12.2019): China: Russisch-orthodoxe Gemeinde überdauert ohne Priester, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-12/china-russische-gemeinde-ohne-priester.html, Zugriff 9.12.2020

Religionsausübung in Tibet

Tibetische Buddhisten sind aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen schweren Repressionen und Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 10.6.2020). Die Behörden schränken in den tibetischen Gebieten Religionsfreiheit, Rede-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 14.1.2020; vgl. AI 22.2.2018). Der tibetische Buddhismus ist einem fortlaufenden Sinisierungsprozess ausgesetzt. Alle von der Regierung nicht genehmigten religiösen Gruppen und Aktivitäten sind verboten. Zuwiderhandeln wird mit schweren Strafen belegt. Im September 2018 eingeführte Regelungen verbietet die Verbreitung von Text, Foto, Audio oder Video von religiösen Aktivitäten wie Anbetung, Unterricht oder Verbrennung von Weihrauch im Internet ohne offizielle Genehmigung (TCHRD 16.6.2020). Tibetische Buddhisten berichteten von schwerer gesellschaftlicher Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 10.6.2020). Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das „für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß“, neben „politischen Schulungen“ von Nonnen und Mönchen (AA 1.12.2020). In diesen Kampagnen muss der Dalai Lama denunziert werden. Es werden Propagandafilme gezeigt und in der Regel wird man gezwungen, den Anspruch der KP, wonach China Tibet „befreit“ habe, anzuerkennen (FH 2020b). Die Büros für religiöse Angelegenheiten legen fest, wer in Klöstern studieren darf. Obwohl ein Mindestalter von 18 Jahren für Mönche oder Nonnen festgelegt ist, akzeptieren einige Institutionen weiterhin jüngere Anwerber ohne Registrierung. Mönche und Nonnen müssen eine Erklärung unterzeichnen, in der sie sich vom Dalai Lama distanzieren, die Unabhängigkeit Tibets ablehnen und der Regierung gegenüber Loyalität bekunden. Darüber hinaus hat die KPCh seit 2012 Ausschüsse von Regierungsbeamten in Klöstern eingerichtet, um ihre täglichen Abläufe zu verwalten und Indoktrinationskampagnen der Parteien durchzusetzen. Polizeidienststellen werden auch in kleineren Klöstern immer häufiger eingesetzt (FH 2.2020b). Der Besitz von Materialien, welche Bezug zum Dalai Lama haben, kann auch Schikanen durch die Behörden, Bestrafungen und Verhaftungen, Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit und den Verlust von Sozialleistungen nach sich ziehen. 2019 haben die Behörden Berichten zufolge ihre Bemühungen zur Durchsetzung des Verbots von Bildern des Dalai Lama ausgeweitet und Inspektionen auch in entlegenen Gebieten des Landes durchgeführt (FH 2020b; vgl. USCIRFTibetische Buddhisten sind aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen schweren Repressionen und Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 10.6.2020). Die Behörden schränken in den tibetischen Gebieten Religionsfreiheit, Rede-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 22.2.2018). Der tibetische Buddhismus ist einem fortlaufenden Sinisierungsprozess ausgesetzt. Alle von der Regierung nicht genehmigten religiösen Gruppen und Aktivitäten sind verboten. Zuwiderhandeln wird mit schweren Strafen belegt. Im September 2018 eingeführte Regelungen verbietet die Verbreitung von Text, Foto, Audio oder Video von religiösen Aktivitäten wie Anbetung, Unterricht oder Verbrennung von Weihrauch im Internet ohne offizielle Genehmigung (TCHRD 16.6.2020). Tibetische Buddhisten berichteten von schwerer gesellschaftlicher Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 10.6.2020). Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das „für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß“, neben „politischen Schulungen“ von Nonnen und Mönchen (AA 1.12.2020). In diesen Kampagnen muss der Dalai Lama denunziert werden. Es werden Propagandafilme gezeigt und in der Regel wird man gezwungen, den Anspruch der KP, wonach China Tibet „befreit“ habe, anzuerkennen (FH 2020b). Die Büros für religiöse Angelegenheiten legen fest, wer in Klöstern studieren darf. Obwohl ein Mindestalter von 18 Jahren für Mönche oder Nonnen festgelegt ist, akzeptieren einige Institutionen weiterhin jüngere Anwerber ohne Registrierung. Mönche und Nonnen müssen eine Erklärung unterzeichnen, in der sie sich vom Dalai Lama distanzieren, die Unabhängigkeit Tibets ablehnen und der Regierung gegenüber Loyalität bekunden. Darüber hinaus hat die KPCh seit 2012 Ausschüsse von Regierungsbeamten in Klöstern eingerichtet, um ihre täglichen Abläufe zu verwalten und Indoktrinationskampagnen der Parteien durchzusetzen. Polizeidienststellen werden auch in kleineren Klöstern immer häufiger eingesetzt (FH 2.2020b). Der Besitz von Materialien, welche Bezug zum Dalai Lama haben, kann auch Schikanen durch die Behörden, Bestrafungen und Verhaftungen, Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit und den Verlust von Sozialleistungen nach sich ziehen. 2019 haben die Behörden Berichten zufolge ihre Bemühungen zur Durchsetzung des Verbots von Bildern des Dalai Lama ausgeweitet und Inspektionen auch in entlegenen Gebieten des Landes durchgeführt (FH 2020b; vergleiche USCIRF

4.2020). Seit 2009 haben sich rund 160 überwiegend junge ethnische Tibeter aus Protest gegen die Beschränkung ihrer religiösen und kulturellen Autonomie öffentlich selbst in Brand gesetzt. Über die wenigen Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt meist jede Information. Hauptgrund für die in jüngsten Jahren niedrige Anzahl an Fällen ist die harsche Vorgehensweise der Behörden, insbesondere die Kollektivstrafen: Verwandten sowie auch Angehörigen der dörflichen oder klösterlichen Gemeinschaft drohen Freiheitsentzug oder Einschränkungen bei Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Darüber hinaus werden in einigen Fällen empfindlich hohe Geldstrafen verhängt (die teilweise quasi als Kaution zur Vorbeugung gegen weitere Selbstverbrennungen im Dorf hinterlegt werden und nach einem bestimmten Zeitraum wieder zurückerstattet werden sollten) (AA 1.12.2020; vgl. HRW 14.1.2020, USDOS 10.6.2020). In früheren Jahren flohen nach glaubhaften Berichten von NGOs jedes Jahr mehrere tausend Tibeterinnen und Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. Ob dieser Trend anhält, ist aufgrund der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit fraglich. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine Informationen zu erlangen sind (AA 1.12.2020). Unter der tibetischen Bevölkerung besteht große Frustration angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt (ÖB 10.2020). Auswertung von Regierungsdokumenten, Berichten staatlicher Medien sowie von Satellitenbildern legen den Schluss nahe, dass Tibeter in der Autonomen Region Tibet in großem Ausmaß zwangsarbeitsähnlichen Maßnahmen ausgesetzt sind. Im Rahmen eines Programms zur Beseitigung von Armut für Tibeter ohne Beschäftigung („surplus laborer“) von Januar bis Juli 2020 wurden 543.000 Tibeter, insbesondere Bauern und Nomaden, Maßnahmen der beruflichen Ausbildung unterzogen. Etwa 50.000 von ihnen wurden danach als Arbeitskräfte innerhalb Tibets und etwa 3.000 in andere Landesteile umgesiedelt. Während ein Teil der Betroffenen dieses Angebot freiwillig angenommen hat, wird davon ausgegangen, dass auch Druck auf die „Umschuler“ ausgeübt wurde, bisherige traditionelle bäuerliche und nomadische Lebensweise zugunsten einer Lohnbeschäftigung aufzugeben (TJF 22.9.2020).4.2020). Seit 2009 haben sich rund 160 überwiegend junge ethnische Tibeter aus Protest gegen die Beschränkung ihrer religiösen und kulturellen Autonomie öffentlich selbst in Brand gesetzt. Über die wenigen Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt meist jede Information. Hauptgrund für die in jüngsten Jahren niedrige Anzahl an Fällen ist die harsche Vorgehensweise der Behörden, insbesondere die Kollektivstrafen: Verwandten sowie auch Angehörigen der dörflichen oder klösterlichen Gemeinschaft drohen Freiheitsentzug oder Einschränkungen bei Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Darüber hinaus werden in einigen Fällen empfindlich hohe Geldstrafen verhängt (die teilweise quasi als Kaution zur Vorbeugung gegen weitere Selbstverbrennungen im Dorf hinterlegt werden und nach einem bestimmten Zeitraum wieder zurückerstattet werden sollten) (AA 1.12.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, USDOS 10.6.2020). In früheren Jahren flohen nach glaubhaften Berichten von NGOs jedes Jahr mehrere tausend Tibeterinnen und Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. Ob dieser Trend anhält, ist aufgrund der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit fraglich. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine Informationen zu erlangen sind (AA 1.12.2020). Unter der tibetischen Bevölkerung besteht große Frustration angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt (ÖB 10.2020). Auswertung von Regierungsdokumenten, Berichten staatlicher Medien sowie von Satellitenbildern legen den Schluss nahe, dass Tibeter in der Autonomen Region Tibet in großem Ausmaß zwangsarbeitsähnlichen Maßnahmen ausgesetzt sind. Im Rahmen eines Programms zur Beseitigung von Armut für Tibeter ohne Beschäftigung („surplus laborer“) von Januar bis Juli 2020 wurden 543.000 Tibeter, insbesondere Bauern und Nomaden, Maßnahmen der beruflichen Ausbildung unterzogen. Etwa 50.000 von ihnen wurden danach als Arbeitskräfte innerhalb Tibets und etwa 3.000 in andere Landesteile umgesiedelt. Während ein Teil der Betroffenen dieses Angebot freiwillig angenommen hat, wird davon ausgegangen, dass auch Druck auf die „Umschuler“ ausgeübt wurde, bisherige traditionelle bäuerliche und nomadische Lebensweise zugunsten einer Lohnbeschäftigung aufzugeben (TJF 22.9.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html , Zugriff am 26.11.2020

• FH – Freedom House (2020b): Freedom in the World 2020 – Tibet, https://freedomhouse.org/country/tibet/freedom-world/2020 , Zugriff 9.12.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html , Zugriff 7.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepublik China

• TCHRD – Tibetan Centre for Human Rights and Democracy (16.6.2020): 2019 Annual Report onHuman Rights Situation in Tibet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032430/annual-reportt-converted-1.pdf; Zugriff 11.12.2020

• TJF – The Jamestown Foundation (22.9.2020): Xinjiang’s System of Militarized Vocational TrainingComes to Tibet, https://jamestown.org/program/jamestown-early-warning-brief-xinjiangs-system-of-militarized-vocational-training-comes-to-tibet/; Zugriff 7.12.2020

• USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028958/China_0.pdf

Zugriff 7.12.2020

• USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/203

1249.html , Zugriff 17.12.2020

Religionsausübung in Xinjiang

Restriktionen gegenüber dem Islam haben sich weiter verschärft (AA 1.12.2020). Die Menschenrechtslage, insbesondere der muslimischen uigurischen Volksgruppe und anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert (AA 1.12.2020). Die chinesische Regierung wirft Teilen der uigurischen Bevölkerung in der Autonomen Provinz Xinjiang separatistische Bestrebungen und terroristische Aktivitäten vor. Das gilt auch für das friedliche Eintreten von Uiguren für die Wahrung von Minderheitenrechten, für effektive Autonomie, oder für Religionsfreiheit (ÖB 10.2020; vgl. USCIRF 4.2020). Als Grundlage für die Einführung und Durchsetzung von Beschränkungen religiöser Praktiken von Muslimen in Xinjiang dient der Regierung der Verweis auf die „drei Übel“, „ethnischer Separatismus“, „religiöser Extremismus“ und „gewalttätiger Terrorismus“ und setzt die Bestrafung friedlicher religiöser Praktiken unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ weiterhin fort, um eine Vielzahl von uigurischen Muslimen zu internieren und einer „Umerziehung“ zuzuführen (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Viele Facetten des muslimischen Lebens werden in Xinjiang beseitigt. Moscheen werden mit dem Hinweis, dass diese baufällig, schäbig und unsicher für die Gläubigen seien, abgerissen. Mitglieder der Kommunistischen Partei verweilen über längere Zeiträume in uigurischen Häusern, um „extremistische“ Verhaltensweisen wahrzunehmen und dies weiterzumelden (CFR 25.11.2019; vgl. USCIRF 4.2020). Darüber hinaus verboten ist die Weigerung, Kinder am nationalen Bildungswesen teilnehmen zu lassen, der Moscheebesuch von Muslimen unter 18 Jahren, das Tragen von Schleiern oder Kopftüchern für Frauen und das Tragen langer „abnormaler“ Bärte für Männer. Ferner sind religiöse Hochzeits- und Beerdigungszeremonien als „Zeichen eines religiösen Extremismus“ untersagt und Imame müssen ihre Freitagspredigten Regierungsstellen zur Überprüfung vorlegen (DZ 2.4.2017; vgl. AA 1.12.2020, FH 4.3.2020). Mehrere muslimische und uigurische Vornamen dürfen seit 2017 nicht mehr vergeben werden, weil sie als Ausdruck extremistischen Gedankenguts gelten. Erhalten Neugeborene trotzdem diese Namen, werden sie nicht in das Haushaltsregister (Hukou) aufgenommen und haben folglich kein Recht auf staatliche Sozialleistungen, medizinische Versorgung und Schulbesuch. Dieses Namensverbot wurde von den Behörden auf Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren ausgeweitet (BAMF 12.6.2017). Mit einem beispiellosen Maß an Kontrolle der religiösen Praktiken haben die Behörden eine Praktizierung des Islam in der Region effektiv verboten (HRW 14.1.2020). Lückenlose digitale Kontrolle und Überwachungsmaßnahmen, Sippenhaft, massive Einschränkungen der Religionsausübung, willkürliche Verhaftungen, Masseninternierungen von wahrscheinlich über eine Million Menschen, DNA-Erfassungen, ideologische Indoktrinierung, Berichte über erzwungene Sterilisationen und Geburtenkontrolle und Zwangsarbeit (AA 1.12.2020). Im Laufe des Jahres 2019 wurde zunehmend vom System der Umerziehung von Häftlingen zur Zwangsarbeit übergegangen. Inhaftierte Personen werden gezwungen, in Baumwoll- und Textilfabriken zu arbeiten (USCIRF 4.2020). Muslimische Frauen, die in den Umerziehungslagern festgesetzt waren berichten von Zwangsabtreibungen und Sterilisationen in den Einrichtungen (FH 4.3.2020). Die US-Amerikanische Regierung strich im November 2020 die East Turkestan Islamic Movement (ETIM) von der Liste terroristischer Organisationen. China hingegen sieht die Organisation als einen Hauptverantwortlichen für terroristische Aktivitäten in Xinjiang und im Ausland. Auch werden die durch die chinesische Regierung eingesetzten Maßnahmen mit der Notwendigkeit der Bekämpfung des ETIM und andere terroristische Organisationen gerechtfertigt (BAMF 9.11.2020). Von der chinesischen Regierung werden Anstrengungen unternommen, gewaltsame Rückführungen uigurischer Muslime aus dem Ausland durchzuführen. Einige dieser Rückkehrer werden von der Regierung festgehalten (USDOS 10.6.2020). Restriktionen gegenüber dem Islam haben sich weiter verschärft (AA 1.12.2020). Die Menschenrechtslage, insbesondere der muslimischen uigurischen Volksgruppe und anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert (AA 1.12.2020). Die chinesische Regierung wirft Teilen der uigurischen Bevölkerung in der Autonomen Provinz Xinjiang separatistische Bestrebungen und terroristische Aktivitäten vor. Das gilt auch für das friedliche Eintreten von Uiguren für die Wahrung von Minderheitenrechten, für effektive Autonomie, oder für Religionsfreiheit (ÖB 10.2020; vergleiche USCIRF 4.2020). Als Grundlage für die Einführung und Durchsetzung von Beschränkungen religiöser Praktiken von Muslimen in Xinjiang dient der Regierung der Verweis auf die „drei Übel“, „ethnischer Separatismus“, „religiöser Extremismus“ und „gewalttätiger Terrorismus“ und setzt die Bestrafung friedlicher religiöser Praktiken unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ weiterhin fort, um eine Vielzahl von uigurischen Muslimen zu internieren und einer „Umerziehung“ zuzuführen (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Viele Facetten des muslimischen Lebens werden in Xinjiang beseitigt. Moscheen werden mit dem Hinweis, dass diese baufällig, schäbig und unsicher für die Gläubigen seien, abgerissen. Mitglieder der Kommunistischen Partei verweilen über längere Zeiträume in uigurischen Häusern, um „extremistische“ Verhaltensweisen wahrzunehmen und dies weiterzumelden (CFR 25.11.2019; vergleiche USCIRF 4.2020). Darüber hinaus verboten ist die Weigerung, Kinder am nationalen Bildungswesen teilnehmen zu lassen, der Moscheebesuch von Muslimen unter 18 Jahren, das Tragen von Schleiern oder Kopftüchern für Frauen und das Tragen langer „abnormaler“ Bärte für Männer. Ferner sind religiöse Hochzeits- und Beerdigungszeremonien als „Zeichen eines religiösen Extremismus“ untersagt und Imame müssen ihre Freitagspredigten Regierungsstellen zur Überprüfung vorlegen (DZ 2.4.2017; vergleiche AA 1.12.2020, FH 4.3.2020). Mehrere muslimische und uigurische Vornamen dürfen seit 2017 nicht mehr vergeben werden, weil sie als Ausdruck extremistischen Gedankenguts gelten. Erhalten Neugeborene trotzdem diese Namen, werden sie nicht in das Haushaltsregister (Hukou) aufgenommen und haben folglich kein Recht auf staatliche Sozialleistungen, medizinische Versorgung und Schulbesuch. Dieses Namensverbot wurde von den Behörden auf Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren ausgeweitet (BAMF 12.6.2017). Mit einem beispiellosen Maß an Kontrolle der religiösen Praktiken haben die Behörden eine Praktizierung des Islam in der Region effektiv verboten (HRW 14.1.2020). Lückenlose digitale Kontrolle und Überwachungsmaßnahmen, Sippenhaft, massive Einschränkungen der Religionsausübung, willkürliche Verhaftungen, Masseninternierungen von wahrscheinlich über eine Million Menschen, DNA-Erfassungen, ideologische Indoktrinierung, Berichte über erzwungene Sterilisationen und Geburtenkontrolle und Zwangsarbeit (AA 1.12.2020). Im Laufe des Jahres 2019 wurde zunehmend vom System der Umerziehung von Häftlingen zur Zwangsarbeit übergegangen. Inhaftierte Personen werden gezwungen, in Baumwoll- und Textilfabriken zu arbeiten (USCIRF 4.2020). Muslimische Frauen, die in den Umerziehungslagern festgesetzt waren berichten von Zwangsabtreibungen und Sterilisationen in den Einrichtungen (FH 4.3.2020). Die US-Amerikanische Regierung strich im November 2020 die East Turkestan Islamic Movement (ETIM) von der Liste terroristischer Organisationen. China hingegen sieht die Organisation als einen Hauptverantwortlichen für terroristische Aktivitäten in Xinjiang und im Ausland. Auch werden die durch die chinesische Regierung eingesetzten Maßnahmen mit der Notwendigkeit der Bekämpfung des ETIM und andere terroristische Organisationen gerechtfertigt (BAMF 9.11.2020). Von der chinesischen Regierung werden Anstrengungen unternommen, gewaltsame Rückführungen uigurischer Muslime aus dem Ausland durchzuführen. Einige dieser Rückkehrer werden von der Regierung festgehalten (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

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• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (9.11.2020): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2040451/briefingnotes-kw46-2020.pdf , Zugriff 7.12.2020

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (12.6.2017): Briefing notes, https: //www.ecoi.net/en/file/local/1407759/5250_1498052332_deutsch.pdf; Zugrigg 7.12.2020

• BBC – British Broadcasting Corporation (7.6.2016): Chinese police require DNA for passports in Xinjiang, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-36472103 , Zugriff 26.11.2020

• CFR – Council on Foreign Relations: (25.11.2019): Christianity in China, https://www.cfr.org/back grounder/christianity-china , Zugriff 26.11.2020

• DZ – Die Zeit (2.4.2017): China erlässt Anti-Islam-Gesetz gegen Uiguren, http://www.zeit.de/sport/ 2017-04/china-anti-islam-gesetz-provinz-xinjiang-uiguren , Zugriff 26.11.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do kument/2025907.html , Zugriff 14.12.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do kument/2022687.html , Zugriff 26.11.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepublik China

• USCIRF – US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028958/China_0.pdf , Zugriff 26.11.2020

• USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom:

China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau),

https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html; Zugriff 1.12.2020

Falun Gong

Die Falun Gong Bewegung ist in China seit 1999 verboten (HRW 17.1.2019; vgl. AA 1.12.2020). Die Bewegung wird als Sekte und kriminelle Organisation eingestuft, die versucht, die Autorität der Regierung zu untergraben (ÖB 10.2020; vgl. BW 9.8.2018). Die Bewegung wird von der chinesischen Führung als „Teufelskult“ bezeichnet (REUTERS 27.7.2020) und findet sich auf den „Xie Jiao-Listen“ der Regierung, auf welchen seit Mitte der 1990er-Jahre illegale und verbotene Gruppen gelistet werden und als „gefährlich“ und „häretisch“ eingestuft werden (BW 6.11.2018; vgl. CSW 2.2020). Anhänger von Falun Gong werden verfolgt, willkürlich inhaftiert, vor Gericht gestellt, gefoltert und anderweitig misshandelt (AI 22.2.2018; vgl. USCIRF 4.2020, FH 4.3.2020). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt. Nach Angaben der Bewegung sollen seither mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in schwarze Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 1.12.2020; vgl. FH 4.3.2020), wo sie unter Folter gezwungen werden, ihre Überzeugungen aufzugeben. Auch wird von Todesfällen in diesem Zusammenhang berichtet. Praktizierende Falun Gong sehen sich als Ziel systematischer Verfolgung (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es werden Vorwürfe erhoben, wonach jährlich zehntausenden Falun Gong- Anhängern und - Anhängerinnen systematisch Organe entnommen werden (AA 1.12.2020; vgl. USCIRF 4.2020, BW 9.8.2019). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 10.6.2020). Die Staats- und Parteiführung sieht sich offenbar weiterhin durch den hohen Organisations- und Mobilisierungsgrad sowie insbesondere durch die internationale Verflechtung und Unterstützung der Falun Gong-Anhänger bedroht. Der § 300 des chinesischen StGB ermöglicht die Strafverfolgung häretischer Lehren, welche als „illegale Organisationen, durch betrügerische Verwendung von Religion, andere verwirren und täuschen“ (BW 9.8.2018). Vergehen gegen den Art. 300, dessen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt ausgeführt sind, werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben oder mehr Jahren bestraft (CLPRC 14.3.1997; vgl. BW 9.8.2018). Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als „staatsfeindliches Verbrechen“. Anwälte, die Angehörige von inhaftierten Falun Gong-Anhängern vertreten, sind immer wieder Repressionen ausgesetzt. Es gab Fälle des Entzugs der Anwaltslizenz (DW 9.7.2018; vgl. AA 1.12.2020).Die Falun Gong Bewegung ist in China seit 1999 verboten (HRW 17.1.2019; vergleiche AA 1.12.2020). Die Bewegung wird als Sekte und kriminelle Organisation eingestuft, die versucht, die Autorität der Regierung zu untergraben (ÖB 10.2020; vergleiche BW 9.8.2018). Die Bewegung wird von der chinesischen Führung als „Teufelskult“ bezeichnet (REUTERS 27.7.2020) und findet sich auf den „Xie Jiao-Listen“ der Regierung, auf welchen seit Mitte der 1990er-Jahre illegale und verbotene Gruppen gelistet werden und als „gefährlich“ und „häretisch“ eingestuft werden (BW 6.11.2018; vergleiche CSW 2.2020). Anhänger von Falun Gong werden verfolgt, willkürlich inhaftiert, vor Gericht gestellt, gefoltert und anderweitig misshandelt (AI 22.2.2018; vergleiche USCIRF 4.2020, FH 4.3.2020). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt. Nach Angaben der Bewegung sollen seither mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in schwarze Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 1.12.2020; vergleiche FH 4.3.2020), wo sie unter Folter gezwungen werden, ihre Überzeugungen aufzugeben. Auch wird von Todesfällen in diesem Zusammenhang berichtet. Praktizierende Falun Gong sehen sich als Ziel systematischer Verfolgung (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Es werden Vorwürfe erhoben, wonach jährlich zehntausenden Falun Gong- Anhängern und - Anhängerinnen systematisch Organe entnommen werden (AA 1.12.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, BW 9.8.2019). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 10.6.2020). Die Staats- und Parteiführung sieht sich offenbar weiterhin durch den hohen Organisations- und Mobilisierungsgrad sowie insbesondere durch die internationale Verflechtung und Unterstützung der Falun Gong-Anhänger bedroht. Der Paragraph 300, des chinesischen StGB ermöglicht die Strafverfolgung häretischer Lehren, welche als „illegale Organisationen, durch betrügerische Verwendung von Religion, andere verwirren und täuschen“ (BW 9.8.2018). Vergehen gegen den Artikel 300,, dessen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt ausgeführt sind, werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben oder mehr Jahren bestraft (CLPRC 14.3.1997; vergleiche BW 9.8.2018). Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als „staatsfeindliches Verbrechen“. Anwälte, die Angehörige von inhaftierten Falun Gong-Anhängern vertreten, sind immer wieder Repressionen ausgesetzt. Es gab Fälle des Entzugs der Anwaltslizenz (DW 9.7.2018; vergleiche AA 1.12.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China _%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html , Zugriff am 9.12.2020

• BW – Bitter Winter (6.11.2018):Die Xie Jiao-Liste: Wichtiges Werkzeug der religiösen Verfolgung, https://de.bitterwinter.org/the-list-of-the-xie-jiao-a-main-tool-of-religious-persecution/; Zugriff 14.12.2020

BW – Bitter Winter (9.8.2018): Wenn deine Religion ein Xie Jiao ist, gehst du ins Gefängnis – aber was ist ein Xie Jiao? https://de.bitterwinter.org/was-ist-ein-xie-jiao; Zugriff 14.12.2020

CSW – Christian Solidarity Worldwide (2.2020): Repressed, Removed, Re-Educated: The stranglehold on religious life in China, https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e-4e02848abf80/2020-02-china-report-final.pdf , Zugriff 14.12.2020

• LPRC – Criminal Law of the People’s Republic of China (14.3.2019): Art. 300, https://www.fmprc. gov.cn/ce/cgvienna/eng/dbtyw/jdwt/crimelaw/t209043.htm , Zugriff 27.11.2020
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• LPRC – Criminal Law of the People’s Republic of China (14.3.2019): Artikel 300,, https://www.fmprc. gov.cn/ce/cgvienna/eng/dbtyw/jdwt/crimelaw/t209043.htm , Zugriff 27.11.2020, • CSW – Christian Solidarity Worldwide (2.2020): Repressed, Removed, Re-Educated: The stranglehold on religious life in China, https://docs-eu.livesiteadmin.com/dc3e323f-351c-4172-800e-4e02848abf80/2020-02-china-repor t-final.pdf , Zugriff 14.12.2020

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Church of Almighty God

Die „Church of Almighty God“ (CAG), auch „Kirche des allmächtigen Gottes“ ist eine religiöse Gemeinschaft, deren Wurzeln im Protestantismus liegen und das Jahr 1990 begründet wurde (HS 13.12.2015; vgl. BAMF 2.2020), wird von der chinesischen Führung als „Teufelskult“ bezeichnet (USDOS 11.6.2020) und findet sich auf den „Xie Jiao-Listen“ der Regierung. auf welchen seit Mitte der 1990er Jahre illegale und verbotene Gruppen gelistet werden und als „gefährlich“ und „häretisch“ eingestuft werden (BW 6.11.2018; vgl. CSW 2.2020, CENSUR 20.2.2018). Waren die Anfänge der Kirche in der einfachen ländlichen Bevölkerung zu suchen, scheint sie sich nun zunehmend auf eine urbane internationale Mittelklasse hin auszurichten. Die Sekte ist hierarchisch gegliedert und vermutlich gibt es mehr weibliche als männliche Mitglieder. Eine einzelne Gemeinde umfasst üblicherweise etwa 20 bis 50 Mitglieder (BAMF 2.2020). Angehörige der „Church of Almighty God“ sind staatlicher Verfolgung ausgesetzt (USDOS 10.6.2020; vgl. BW 14.11.2020, BW 20.8.2020, HRWF/BW 2018). 2019 waren rund 33.000 Angehörige der „Church of Almighty God“ von Verfolgung durch die Behörden betroffen. Persönliche (biometrische) Daten wurden von Mitgliedern der CAG erfasst und „Verpflichtungserklärungen“ einer Abkkehr von der Gemeinschaft durch die Behörden eingefordert. Mehr als 6.100 Mitglieder wurden festgenommen, mehr als davon 4.100 inhaftiert. Mehr als 1.300 Personen 49 wurde der Prozess gemacht. Knapp 500 Verurteilte wurden zu Haftstrafen von bis zu 15 Jahren verurteilt. Rund 3.800 CAG-Angehörige sahen sich Folterungen und erzwungener Indoktrination ausgesetzt (FOREF 15.2.2020). Mindestens 19 Gläubige der CAG starben 2019 an den Folgen der Verfolgung (FOREF 15.2.2020). 2020 wurden landesweit knapp 1.000 Mitglieder der Gemeinschaft nach längeren Phasen derDie „Church of Almighty God“ (CAG), auch „Kirche des allmächtigen Gottes“ ist eine religiöse Gemeinschaft, deren Wurzeln im Protestantismus liegen und das Jahr 1990 begründet wurde (HS 13.12.2015; vergleiche BAMF 2.2020), wird von der chinesischen Führung als „Teufelskult“ bezeichnet (USDOS 11.6.2020) und findet sich auf den „Xie Jiao-Listen“ der Regierung. auf welchen seit Mitte der 1990er Jahre illegale und verbotene Gruppen gelistet werden und als „gefährlich“ und „häretisch“ eingestuft werden (BW 6.11.2018; vergleiche CSW 2.2020, CENSUR 20.2.2018). Waren die Anfänge der Kirche in der einfachen ländlichen Bevölkerung zu suchen, scheint sie sich nun zunehmend auf eine urbane internationale Mittelklasse hin auszurichten. Die Sekte ist hierarchisch gegliedert und vermutlich gibt es mehr weibliche als männliche Mitglieder. Eine einzelne Gemeinde umfasst üblicherweise etwa 20 bis 50 Mitglieder (BAMF 2.2020). Angehörige der „Church of Almighty God“ sind staatlicher Verfolgung ausgesetzt (USDOS 10.6.2020; vergleiche BW 14.11.2020, BW 20.8.2020, HRWF/BW 2018). 2019 waren rund 33.000 Angehörige der „Church of Almighty God“ von Verfolgung durch die Behörden betroffen. Persönliche (biometrische) Daten wurden von Mitgliedern der CAG erfasst und „Verpflichtungserklärungen“ einer Abkkehr von der Gemeinschaft durch die Behörden eingefordert. Mehr als 6.100 Mitglieder wurden festgenommen, mehr als davon 4.100 inhaftiert. Mehr als 1.300 Personen 49 wurde der Prozess gemacht. Knapp 500 Verurteilte wurden zu Haftstrafen von bis zu 15 Jahren verurteilt. Rund 3.800 CAG-Angehörige sahen sich Folterungen und erzwungener Indoktrination ausgesetzt (FOREF 15.2.2020). Mindestens 19 Gläubige der CAG starben 2019 an den Folgen der Verfolgung (FOREF 15.2.2020). 2020 wurden landesweit knapp 1.000 Mitglieder der Gemeinschaft nach längeren Phasen der

Observierung festgenommen (BW 14.11.2020; vgl. BW 20.8.2020).Observierung festgenommen (BW 14.11.2020; vergleiche BW 20.8.2020).

Quellen:

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• BW – Bitter Winter (20.8.2020): 1,634 Church of Almighty God Members Arrested in First Half of 2020, https://bitterwinter.org/1634-church-of-almighty-god-members-arrested-in-first-half-of-2020/; Zugriff 14.12.2020

• BW – Bitter Winter (6.11.2018): Die Xie Jiao-Liste: Wichtiges Werkzeug der religiösen Verfolgung, https://de.bitterwinter.org/the-list-of-the-xie-jiao-a-main-tool-of-religious-persecution/; Zugriff 14.12.2020

• CENSUR – Center for Studies on New Religions (20.2.2018): Edward A. Irons: The List: The

Evolution of China’s List of Illegal and Evil Cults, https://cesnur.net/wp-content/uploads/2018/02/tj

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• CSW – Christian Solidarity Worldwide (2.2020): Repressed, Removed, Re-Educated: The stranglehold

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• FOREF – Forum for Religius Freedom Europe (15.2.2020): THE CHINESE GOVERNMENT’S

PERSECUTION OF THE CHURCH OF ALMIGHTY GOD, https://foref-europe.org/blog/2020/02/

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• HRWF/BW – Human Rights without Froniers / Bitter Winter (2018): Tortured to Death, The persecution of The Church of Almighty God in China, S.5 - 71

• HS – Holyspeakers.org (13.12.2015): Homepage der Church of Alminghty God: About the Background of the Appearance and Work of Christ of the Last Days in China, https://www.holyspiritsp

eaks.org/about-us-02/; Zugriff 14.12.2020

• USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom:

China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau) - China,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2031249.html; Zugriff 14.12.2020

Christen

Seit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen China und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die katholische Kirche in China gespalten in die „Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche“ (ca. 6 Millionen Mitglieder; sie erkennt die religiöse Autorität des Papstes nicht an) und die katholische Untergrundkirche (weiterhin papsttreu) (AA 1.12.2020). Das offizielle Christentum und inoffizielle protestantische und katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB 10.2020). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious 50 Affairs (SARA) sind unter der „Drei-Selbst-Bewegung“ 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 1.12.2020). Das Christentum wird von der Chinesischen Regierung als ausländische Religion betrachtet und ist deshalb nicht nur staatlicher Kritik ausgesetzt, sondern erfährt immer mehr Repressalien (ÖB 10.2020). Alle christlichen Gruppen, gleichgültig ob staatlich registriert, nicht registriert oder verboten, sind verstärkt von staatlichen Maßnahmen betroffen (DFAT 3.10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Durch die Behörden werden weiterhin Bischöfe, die sich weigern, der staatlichen katholischen Vereinigung beizutreten, schikaniert und teilweise inhaftiert (USCIRF 4.2020). Gläubige sind aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten mit Belästigung, Überwachung, Inhaftierung, und anderen Schikanen konfrontiert (CECOC 10.10.2018). Darüber hinaus haben die Behörden im ganzen Land Kreuze aus Kirchen entfernt und Bilder von Jesus Christus oder der Jungfrau Maria durch Bilder von Präsident Xi Jinping ersetzt (USCIRF 4.2020), christliche Priester werden verhaftet, der Verkauf von Bibeln verboten und Kirchen abgerissen. Angehörige des christlichen Glaubens werden durch Behörden angehalten, Papiere zu unterschreiben, in welchen sie bestätigen, von ihrem Glauben abzuschwören (USDOS 10.6.2020). Protestantische Hauskirchen gelten aufgrund ihres starken Wachstums als Bedrohung des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas (CECOC 10.10.2018). Chinesische Behörden führen in protestantischen Hauskirchen Hausdurchsuchungen durch und schlossen mehrere hundert solcher Vereinigungen (USCIRF 4.2020). Jugendlichen unter 18 Jahren die Teilnahme an Gottesdiensten verboten (USCIRF 4.2020). Von November 2018 bis Oktober 2019 wurden keine Ermordungen von Christen wegen ihres Glaubens in China gemeldet (OD 2020).Seit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen China und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die katholische Kirche in China gespalten in die „Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche“ (ca. 6 Millionen Mitglieder; sie erkennt die religiöse Autorität des Papstes nicht an) und die katholische Untergrundkirche (weiterhin papsttreu) (AA 1.12.2020). Das offizielle Christentum und inoffizielle protestantische und katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB 10.2020). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious 50 Affairs (SARA) sind unter der „Drei-Selbst-Bewegung“ 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 1.12.2020). Das Christentum wird von der Chinesischen Regierung als ausländische Religion betrachtet und ist deshalb nicht nur staatlicher Kritik ausgesetzt, sondern erfährt immer mehr Repressalien (ÖB 10.2020). Alle christlichen Gruppen, gleichgültig ob staatlich registriert, nicht registriert oder verboten, sind verstärkt von staatlichen Maßnahmen betroffen (DFAT 3.10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Durch die Behörden werden weiterhin Bischöfe, die sich weigern, der staatlichen katholischen Vereinigung beizutreten, schikaniert und teilweise inhaftiert (USCIRF 4.2020). Gläubige sind aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten mit Belästigung, Überwachung, Inhaftierung, und anderen Schikanen konfrontiert (CECOC 10.10.2018). Darüber hinaus haben die Behörden im ganzen Land Kreuze aus Kirchen entfernt und Bilder von Jesus Christus oder der Jungfrau Maria durch Bilder von Präsident römisch zehn i Jinping ersetzt (USCIRF 4.2020), christliche Priester werden verhaftet, der Verkauf von Bibeln verboten und Kirchen abgerissen. Angehörige des christlichen Glaubens werden durch Behörden angehalten, Papiere zu unterschreiben, in welchen sie bestätigen, von ihrem Glauben abzuschwören (USDOS 10.6.2020). Protestantische Hauskirchen gelten aufgrund ihres starken Wachstums als Bedrohung des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas (CECOC 10.10.2018). Chinesische Behörden führen in protestantischen Hauskirchen Hausdurchsuchungen durch und schlossen mehrere hundert solcher Vereinigungen (USCIRF 4.2020). Jugendlichen unter 18 Jahren die Teilnahme an Gottesdiensten verboten (USCIRF 4.2020). Von November 2018 bis Oktober 2019 wurden keine Ermordungen von Christen wegen ihres Glaubens in China gemeldet (OD 2020).

Quellen:

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Zugriff 11.12.2020

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China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau),

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Ethnische Minderheiten

Nach der chinesischen Verfassung ist China ein einheitlicher, multiethnischer Staat (BTI 29.4.2020). Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa acht Prozent der Bevölkerung der VR China aus. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift. Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten (AA 22.12.2019; vgl. BTI 29.4.2020), eine effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei stark begrenzt (ÖB 11.2019). Eine Diskriminierung ethnischer Minderheiten ist weit verbreitet (USDOS 11.3.2020) und wird durch das Regime stetig gefestigt (HRW 14.1.2020). Massenerhebungen wie im März 2008 (Tibet) und Juli 2009 (Xinjiang), werden durch massiven Einsatz von Sicherheitskräften in den Regionen verhindert (BTI 29.4.2020), für Tibeter, Uiguren und Mongolen sind Einschränkungen politischer Aktivitäten besonders strikt (FH 4.3.2020). Da Religion, Kultur und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwierig, gesellschaftliche Diskriminierung einzig und allein auf die religiöse Identität zu kategorisieren. Religiöse und ethnische Minderheiten wie tibetische Buddhisten und uigurischen Muslime sind im ganzen Land wegen ihrer religiösen Überzeugungen als auch ihrer Stellung als ethnische Minderheiten wegen ihrer unterschiedlichen Sprachen und Kulturen institutioneller Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 21.6.2019). Zur Wahrung der Stabilität hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 22.12.2019). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer „harmonischen Gesellschaft“ Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten darstellt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Im Kampf gegen (in seiner realen Gefahr schwer einzuschätzenden) Separatismus, religiös motivierten Extremismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es insbesondere seit Ende 2016 und 2017 vor allem in der Autonomen Region Xinjiang (Uiguren) zu einer alarmierenden Zunahme von Repressionsmaßnahmen, Kontrollen und Diskriminierungen gegen die dort lebende muslimische uigurische Minderheit, aber auch andere muslimische Minderheiten kommt (AA 22.12.2019). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelleNach der chinesischen Verfassung ist China ein einheitlicher, multiethnischer Staat (BTI 29.4.2020). Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa acht Prozent der Bevölkerung der VR China aus. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift. Artikel 4, der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten (AA 22.12.2019; vergleiche BTI 29.4.2020), eine effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei stark begrenzt (ÖB 11.2019). Eine Diskriminierung ethnischer Minderheiten ist weit verbreitet (USDOS 11.3.2020) und wird durch das Regime stetig gefestigt (HRW 14.1.2020). Massenerhebungen wie im März 2008 (Tibet) und Juli 2009 (Xinjiang), werden durch massiven Einsatz von Sicherheitskräften in den Regionen verhindert (BTI 29.4.2020), für Tibeter, Uiguren und Mongolen sind Einschränkungen politischer Aktivitäten besonders strikt (FH 4.3.2020). Da Religion, Kultur und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwierig, gesellschaftliche Diskriminierung einzig und allein auf die religiöse Identität zu kategorisieren. Religiöse und ethnische Minderheiten wie tibetische Buddhisten und uigurischen Muslime sind im ganzen Land wegen ihrer religiösen Überzeugungen als auch ihrer Stellung als ethnische Minderheiten wegen ihrer unterschiedlichen Sprachen und Kulturen institutioneller Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 21.6.2019). Zur Wahrung der Stabilität hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 22.12.2019). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer „harmonischen Gesellschaft“ Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten darstellt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Im Kampf gegen (in seiner realen Gefahr schwer einzuschätzenden) Separatismus, religiös motivierten Extremismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es insbesondere seit Ende 2016 und 2017 vor allem in der Autonomen Region Xinjiang (Uiguren) zu einer alarmierenden Zunahme von Repressionsmaßnahmen, Kontrollen und Diskriminierungen gegen die dort lebende muslimische uigurische Minderheit, aber auch andere muslimische Minderheiten kommt (AA 22.12.2019). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle

Meinungsäußerungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv

verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung aufgefasst

und massiv verfolgt (AA 22.12.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

• BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2

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• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html , Zugriff 19.5.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html; Zugriff 20.1.2020

• ÖB Peking (11.2019): Asylbericht Volksrepublik China

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.4.2020

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Tibeter

Die etwa 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der „Autonomen Region Tibet“ (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020, DFAT 3.10.2019). Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch bleibt Tibet eine der ärmsten Regionen Chinas. Bei durchschnittlichem Jahreseinkommen, Lebenserwartung, Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie Analphabeten-Rate schneiden Tibeter nach wie vor signifikant schlechter ab als der Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt (AA 1.12.2020; vgl. FH 2.2019b). Die staatliche Kontrolle wird durch einen massiven, demonstrativen Einsatz von Polizeikräften aufrechterhalten (BS 2020). Unter der tibetischen Bevölkerung besteht eine große Frustration angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt (ÖB 10.2020). Die Ausübung religiöser Aktivitäten wird in Tibet stark überwacht und ist teilweise eingeschränkt (ÖB 10.2020). Tibeter werden unvermindert diskriminiert und in ihren Rechten auf freie Religionsausübung, freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit beschnitten (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 22.2.2018). Ethnische Tibeter sind mit einer Reihe von sozioökonomischen Nachteilen und diskriminierender Behandlung durch Arbeitgeber, Strafverfolgungsbehörden und andere offizielle Stellen konfrontiert. Die dominante Rolle der chinesischen Sprache in der Bildung und am Arbeitsmarkt schränken die Möglichkeiten für viele Tibeter ein (FH 2.2019b). Als Mitglieder einer offiziell anerkannten Minderheitengruppe haben Tibeter bevorzugte Behandlung bei Zulassungsprüfungen für Hochschulen, was aber oft nicht genügt, um den Zugang auch zu sichern. Die restriktive Familienplanungspolitik wird auf Tibeter und andere ethnische Minderheiten nachsichtiger angewandt als auf ethnische Chinesen (FH 2.2019b). Chinesische Infrastruktur- und Wirtschaftsförderungen sorgen jedoch für eine substanzielle Verbesserung der Versorgungslage und des Lebensstandards (ÖB 10.2020) Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten. Diese profitieren in der Regel überproportional von der wirtschaftlichen Förderung, u. a. wegen ihrer Sprachkenntnisse und oft höheren Ausbildungsstands. Menschenrechts-NGOs berichten von Sorgen der lokalen Bevölkerung über Landraub und Bergbauvorhaben, die oft mit Einschüchterung und Anwendung von Gewalt von Sicherheitskräften einhergehen (AA 1.12.2020). Auch weiterhin kommt es in Tibet zu Fällen von Selbstverbrennungen, um gegen die chinesische Politik zu protestieren. Seit März 2009 ereigneten sich mindestens 155 Selbstverbrennungen in der TAR (HRW 14.1.2020; vgl. RFA 28.11.2019), mindestens zehn Selbstverbrennungen ereigneten sich von 2017 bis Mitte Jänner 2019 (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, AI 22.2.2018). Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB 10.2020).Die etwa 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der „Autonomen Region Tibet“ (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020, DFAT 3.10.2019). Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch bleibt Tibet eine der ärmsten Regionen Chinas. Bei durchschnittlichem Jahreseinkommen, Lebenserwartung, Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie Analphabeten-Rate schneiden Tibeter nach wie vor signifikant schlechter ab als der Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt (AA 1.12.2020; vergleiche FH 2.2019b). Die staatliche Kontrolle wird durch einen massiven, demonstrativen Einsatz von Polizeikräften aufrechterhalten (BS 2020). Unter der tibetischen Bevölkerung besteht eine große Frustration angesichts einer chinesischen Politik der wirtschaftlichen Expansion, die wenig Rücksicht auf Mitbestimmung, kulturelles Erbe und religiöse Freiheit nimmt (ÖB 10.2020). Die Ausübung religiöser Aktivitäten wird in Tibet stark überwacht und ist teilweise eingeschränkt (ÖB 10.2020). Tibeter werden unvermindert diskriminiert und in ihren Rechten auf freie Religionsausübung, freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit beschnitten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018). Ethnische Tibeter sind mit einer Reihe von sozioökonomischen Nachteilen und diskriminierender Behandlung durch Arbeitgeber, Strafverfolgungsbehörden und andere offizielle Stellen konfrontiert. Die dominante Rolle der chinesischen Sprache in der Bildung und am Arbeitsmarkt schränken die Möglichkeiten für viele Tibeter ein (FH 2.2019b). Als Mitglieder einer offiziell anerkannten Minderheitengruppe haben Tibeter bevorzugte Behandlung bei Zulassungsprüfungen für Hochschulen, was aber oft nicht genügt, um den Zugang auch zu sichern. Die restriktive Familienplanungspolitik wird auf Tibeter und andere ethnische Minderheiten nachsichtiger angewandt als auf ethnische Chinesen (FH 2.2019b). Chinesische Infrastruktur- und Wirtschaftsförderungen sorgen jedoch für eine substanzielle Verbesserung der Versorgungslage und des Lebensstandards (ÖB 10.2020) Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten. Diese profitieren in der Regel überproportional von der wirtschaftlichen Förderung, u. a. wegen ihrer Sprachkenntnisse und oft höheren Ausbildungsstands. Menschenrechts-NGOs berichten von Sorgen der lokalen Bevölkerung über Landraub und Bergbauvorhaben, die oft mit Einschüchterung und Anwendung von Gewalt von Sicherheitskräften einhergehen (AA 1.12.2020). Auch weiterhin kommt es in Tibet zu Fällen von Selbstverbrennungen, um gegen die chinesische Politik zu protestieren. Seit März 2009 ereigneten sich mindestens 155 Selbstverbrennungen in der TAR (HRW 14.1.2020; vergleiche RFA 28.11.2019), mindestens zehn Selbstverbrennungen ereigneten sich von 2017 bis Mitte Jänner 2019 (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, AI 22.2.2018). Einige Tibeter wurden wegen Anstiftung zur Selbstverbrennung zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

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_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424999.html , Zugriff am 23.10.2019

• BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029406/country_report_2020_CHN.pdf , Zugriff 7.12.2020

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT

Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information-report-china.pdf , Zugriff 27.11.2020

• FH – Freedom House (2.2019b): Freedom in the World 2019 – Tibet, https://freedomhouse.org/country/tibet/freedom-world/2020; Zugriff 27.11.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html , Zugriff 27.11.2020

• HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002248.html , Zugriff 5.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepublik China

• RFA – Radio Free Asia (28.11.2019): Former Tibetan Monk Stages Fatal Self-Immolation Protest in Ngaba, https://www.rfa.org/english/news/tibet/ngaba-immolation-11282019081135.html , Zugriff 4.12.2020 • USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011096.html , Zugriff 4.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 7.12.2020

Uiguren

Die Menschenrechtssituation in Xinjiang hat sich in den letzten Jahren verschlechtert (ÖB 10.2020). Die offizielle Unterdrückung der Rede-, Religions-, Bewegungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Uiguren in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) setzt sich fort und stellt sich gravierender dar als in anderen Gebieten des Landes (USDOS 11.3.2020). Uiguren beklagen Benachteiligungen im Berufs- und Ausbildungsbereich. Grund- und weiterführende Schulen sollen im Zuge einer Bildungsreform schrittweise in bilinguale Einrichtungen umgewandelt werden, was zu einer Zurückdrängung der uigurischen Sprache führt. Auch Restriktionen gegenüber dem Islam haben sich weiter verschärft. Muslime sind insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Sinisierung der Religionen zunehmend Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die Religionsausübung wird insbesondere bei den Uiguren stark reglementiert (AA 1.12.2020). Uigurische Kinder und Jugendliche haben nicht nur geringe ökonomische Perspektiven, sondern sind auch gefährdet, Opfer illegalen Menschenhandels zu werden (AA 14.12.2018). Uigurische Lehrer stehen Berichten zufolge seit etwa drei Jahren unter Druck, in Mandarin zu unterrichten. Wenn sie sich die Sprachkompetenz nicht rasch genug anlernen und eine darauffolgende Sprachprüfung nicht bestehen, können sie ihren Beruf nicht weiter ausüben. So sollen besonders Lehrer eine aktive Rolle einnehmen, um die Verbreitung extremistischer Ansichten in Schulen zu verhindern (DS 27.11.2019; vgl. GT 30.3.2017). 2003 veröffentlichte die Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen, die weiterhin gültig ist, darunter befindet sich auch der World Uyghur Youth Congress (WUYC) (AA 14.12.2018). Die chinesische Führung hat in mehreren Verlautbarungen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Überzeugung direkte Verbindungen zwischen uigurischen Separatisten mit den afghanischen Taliban und Al Qaida gebe und dass ein energisches Vorgehen gegen den uigurischen Separatismus, Extremismus und Terrorismus Teil des internationalen Kampfes gegen den Terror sei. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabha?ngigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor (AA 22.12.2019). Mit März 2017 traten strikte Anti-Terrorismusgesetze in Xinjiang in Kraft. Diese erlauben eine großflächige Überwachung der uigurischen Bevölkerung, verwirklicht durch Checkpoints, Polizeistationen, regelmäßige Patrouillen und Trackingsysteme. Die massiven Sicherheitsmaßnahmen führten zur Verhaftung und Internierung von als extremistisch betrachteten Personen zum Zwecke der Umerziehung und Transformation. Anlass ist häufig die Ausübung einfacher religiöser Aktivitäten. Ein Bericht des UN-Ausschusses für die Beseitigung von Rassendiskriminierung im August 2018 schätzt, dass bis zu einer Million Uiguren in Xinjiang interniert sind. Aufgrund zunehmender internationaler Kritik nahm der Volkskongress der Region Xinjiang eine Änderung der Anti-Terrorismusgesetzes im Oktober 2018 vor, welche es lokalen Behörden erlaubt, als extremistisch betrachtete Personen in Ausbildungszentren festzuhalten. Gemäß den berichten von NGOs und Medien kommt es in den Ausbildungszentren zu Folter, Misshandlung und Indoktrination (ÖB 10.2020). Auswertungen von Satellitenbildern zu Folge wurden in Xinjiang seit 2017 insgesamt 380 mutmaßliche Internierungslager für Angehörige muslimischer Minderheiten errichtet. Dies seien etwa 40 Prozent mehr als bislang geschätzt. Mindestens 14 weitere Lager sollen gegenwärtig gebaut werden (ASPI 24.9.2020). Uiguren berichten von systematischer Folter und herabwürdigender Behandlung durch Beamte des Sicherheitsapparates in den Internierungslagern und im Strafvollzug. Menschenrechtsorganisationen berichten von Missbrauch, Folter und Hinrichtungen (USDOS 11.3.2020). Gemäß den Angaben der chinesischen Regierung dienen die Ausbildungszentren nicht nur der De-Radikalisierung und Terrorismusbekämpfung, sondern auch der Armutsbekämpfung durch Ausbildung. Eine freie Religionsausübung ist in den Ausbildungszentren nicht möglich (ÖB 10.2020). Zwischen Uiguren und Han-Chinesen bestehen weiterhin Spannungen. Verschärft werden diese Spannungen durch die gesellschaftliche, wie auch staatliche Diskriminierung der Uiguren (USDOS 11.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Menschenrechtssituation in Xinjiang hat sich in den letzten Jahren verschlechtert (ÖB 10.2020). Die offizielle Unterdrückung der Rede-, Religions-, Bewegungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Uiguren in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) setzt sich fort und stellt sich gravierender dar als in anderen Gebieten des Landes (USDOS 11.3.2020). Uiguren beklagen Benachteiligungen im Berufs- und Ausbildungsbereich. Grund- und weiterführende Schulen sollen im Zuge einer Bildungsreform schrittweise in bilinguale Einrichtungen umgewandelt werden, was zu einer Zurückdrängung der uigurischen Sprache führt. Auch Restriktionen gegenüber dem Islam haben sich weiter verschärft. Muslime sind insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Sinisierung der Religionen zunehmend Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die Religionsausübung wird insbesondere bei den Uiguren stark reglementiert (AA 1.12.2020). Uigurische Kinder und Jugendliche haben nicht nur geringe ökonomische Perspektiven, sondern sind auch gefährdet, Opfer illegalen Menschenhandels zu werden (AA 14.12.2018). Uigurische Lehrer stehen Berichten zufolge seit etwa drei Jahren unter Druck, in Mandarin zu unterrichten. Wenn sie sich die Sprachkompetenz nicht rasch genug anlernen und eine darauffolgende Sprachprüfung nicht bestehen, können sie ihren Beruf nicht weiter ausüben. So sollen besonders Lehrer eine aktive Rolle einnehmen, um die Verbreitung extremistischer Ansichten in Schulen zu verhindern (DS 27.11.2019; vergleiche GT 30.3.2017). 2003 veröffentlichte die Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen, die weiterhin gültig ist, darunter befindet sich auch der World Uyghur Youth Congress (WUYC) (AA 14.12.2018). Die chinesische Führung hat in mehreren Verlautbarungen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Überzeugung direkte Verbindungen zwischen uigurischen Separatisten mit den afghanischen Taliban und Al Qaida gebe und dass ein energisches Vorgehen gegen den uigurischen Separatismus, Extremismus und Terrorismus Teil des internationalen Kampfes gegen den Terror sei. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabha?ngigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor (AA 22.12.2019). Mit März 2017 traten strikte Anti-Terrorismusgesetze in Xinjiang in Kraft. Diese erlauben eine großflächige Überwachung der uigurischen Bevölkerung, verwirklicht durch Checkpoints, Polizeistationen, regelmäßige Patrouillen und Trackingsysteme. Die massiven Sicherheitsmaßnahmen führten zur Verhaftung und Internierung von als extremistisch betrachteten Personen zum Zwecke der Umerziehung und Transformation. Anlass ist häufig die Ausübung einfacher religiöser Aktivitäten. Ein Bericht des UN-Ausschusses für die Beseitigung von Rassendiskriminierung im August 2018 schätzt, dass bis zu einer Million Uiguren in Xinjiang interniert sind. Aufgrund zunehmender internationaler Kritik nahm der Volkskongress der Region Xinjiang eine Änderung der Anti-Terrorismusgesetzes im Oktober 2018 vor, welche es lokalen Behörden erlaubt, als extremistisch betrachtete Personen in Ausbildungszentren festzuhalten. Gemäß den berichten von NGOs und Medien kommt es in den Ausbildungszentren zu Folter, Misshandlung und Indoktrination (ÖB 10.2020). Auswertungen von Satellitenbildern zu Folge wurden in Xinjiang seit 2017 insgesamt 380 mutmaßliche Internierungslager für Angehörige muslimischer Minderheiten errichtet. Dies seien etwa 40 Prozent mehr als bislang geschätzt. Mindestens 14 weitere Lager sollen gegenwärtig gebaut werden (ASPI 24.9.2020). Uiguren berichten von systematischer Folter und herabwürdigender Behandlung durch Beamte des Sicherheitsapparates in den Internierungslagern und im Strafvollzug. Menschenrechtsorganisationen berichten von Missbrauch, Folter und Hinrichtungen (USDOS 11.3.2020). Gemäß den Angaben der chinesischen Regierung dienen die Ausbildungszentren nicht nur der De-Radikalisierung und Terrorismusbekämpfung, sondern auch der Armutsbekämpfung durch Ausbildung. Eine freie Religionsausübung ist in den Ausbildungszentren nicht möglich (ÖB 10.2020). Zwischen Uiguren und Han-Chinesen bestehen weiterhin Spannungen. Verschärft werden diese Spannungen durch die gesellschaftliche, wie auch staatliche Diskriminierung der Uiguren (USDOS 11.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AA – Auswärtiges Amt (22.12.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

• AA – Auswärtiges Amt (14.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456146/4598_1547112750_deutschland-a

uswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-volksrepublik-china-stand-oktober-2018-14-12-2018.pdf , Zugriff 7.12.2020

• ASIP – Australian Strategic Policy Institute (24.9.2020): Exploring Xinjiang’s detention system, https://xjdp.aspi.org.au/explainers/exploring-xinjiangs-detention-facilities/; Zugriff 23.11.2020

• DS – Der Standard (27.11.2019): Wie China Minderheiten unterdrückt, https://www.derstandard. at/story/2000111550696/wie-china-minderheiten-unterdrueckt; Zugriff 27.11.2020

• GT– Global Times (30.3.2017): All sections of society urged to help prevent radicalization, http: //www.globaltimes.cn/content/1040343.shtml , Zugriff 24.11.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepublik China

• USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom:

China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/203 1249.html , Zugriff 1.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 7.12.2020

Mongolen

Im Zuge der zentral-chinesischen Politik zur Assimilation der mongolischen Minderheit an die

Han-Chinesische Mehrheit erfolgte eine rigorose Abänderung der Unterrichtssprachregelungen an den Grund- und Mittelschulen der Autonomen Region Innere Mongolei. Diese Regelung trifft in der mongolischen Bevölkerung auf Widerstand. In Hohhot, Tongliao, Ordos und weiteren Orten kam es zu Protestkundgebungen, die teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften führten. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Unruhen über die Schulreform, die Chinesisch zur Hauptsprache des Unterrichts macht und das Mongolische auf den Status eines Fachs beschränkt, gehen weiter. Berichten zufolge wurden rund 5.000 mongolischsprachige Studenten, Eltern und Aktivisten festgenommen (BAMF 7.9.2020; vgl. UNPO 16.9.2020). Ähnliche Regelungen bestehen bereits in Tibet und Xinjiang (TAF 23.10.2020). Bainu, eine beliebte mongolischsprachige soziale Medienplattform, wurde geschlossen (AP 3.9.2020). Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen (BAMF 7.9.2020). Zwar haben Repräsentanten der mongolischen Minderheit an Partei- und Staatsgremien wie dem Nationalen Volkskongress Anteil, doch ist ihre Rolle weitgehend symbolischer Natur (FH 4.3.2020).Han-Chinesische Mehrheit erfolgte eine rigorose Abänderung der Unterrichtssprachregelungen an den Grund- und Mittelschulen der Autonomen Region Innere Mongolei. Diese Regelung trifft in der mongolischen Bevölkerung auf Widerstand. In Hohhot, Tongliao, Ordos und weiteren Orten kam es zu Protestkundgebungen, die teils zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften führten. Eine unbekannte Zahl an Personen wurde festgenommen. Die Unruhen über die Schulreform, die Chinesisch zur Hauptsprache des Unterrichts macht und das Mongolische auf den Status eines Fachs beschränkt, gehen weiter. Berichten zufolge wurden rund 5.000 mongolischsprachige Studenten, Eltern und Aktivisten festgenommen (BAMF 7.9.2020; vergleiche UNPO 16.9.2020). Ähnliche Regelungen bestehen bereits in Tibet und Xinjiang (TAF 23.10.2020). Bainu, eine beliebte mongolischsprachige soziale Medienplattform, wurde geschlossen (AP 3.9.2020). Etwa 17 Prozent (4,2 Millionen) der Bevölkerung der Inneren Mongolei sind Mongolen (BAMF 7.9.2020). Zwar haben Repräsentanten der mongolischen Minderheit an Partei- und Staatsgremien wie dem Nationalen Volkskongress Anteil, doch ist ihre Rolle weitgehend symbolischer Natur (FH 4.3.2020).

Quellen:

• AP – Associated Press (3.9.2020): Students in Inner Mongolia protest Chinese language policy,https://apnews.com/article/fbec428448572f4789f9b3f711d7e2f8, Zugriff 14.12.2020

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (7.9.2020): Briefing Notes 07. September 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037642/briefingnotes-kw37-2020.pdf; Zugriff 11.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html; Zugriff 11.12.2020

• TAF – The Asian Forum (23.10.2020): Mongolia’s Response to China’s New Educational Policy in Inner Mongolia, http://www.theasanforum.org/mongolias-response-to-chinas-new-educational-policy-in-inner-mongolia/; Zugriff 14.12.2020

• UNPO – Unrepresented Nations & Peoples Organisation (16.9.2020): Southern Mongolia: More than 5,000 Arrested during Protests Against School Reform, https://unpo.org/article/22064; Zugriff

14.12.2020

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 11.3.2020). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. Im Ständigen Ausschuss des Polit-Büros ist keine Frau vertreten (AA 1.12.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Wahlgesetz sieht ein generelles Kontingent für weibliche Minderheitenvertreter vor, doch die Verwirklichung dieser Kontingente erfordert oft, dass die Wahlbehörden gegen das Wahlgesetz verstoßen (USDOS 11.3.2020). Der Global Gender Gap Report über die Ungleichbehandlung der Geschlechter aus dem Jahr 2018 listet China in der Kategorie „Überleben und Gesundheit“ auf einem der letzten Plätze (GGGR 2020). Gewalt gegen Frauen und insbesondere häusliche Gewalt und Missbrauch von Mädchen, auch in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, sind Tabuthemen und weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. DFAT 3.10.2019, USDOS 11.3.2020). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 1.12.2020). Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und Landrechten (ÖB 10.2020). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 1.12.2020; vgl. HRW 17.1.2019). Das erste Gesetz des Landes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt trat 2016 in Kraft. Berichten zufolge kommt es in mindestens einem Viertel der Familien zu häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2.2019a). Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet. Die Anerkennung häuslicher Gewalt durch die Gerichte verbesserte sich (USDOS 11.3.2020). Das Familiengewaltgesetz definiert häusliche Gewalt als zivile und nicht als kriminelle Handlung zwischen Familienmitgliedern. Aktivisten kritisieren, dass das neue Gesetz keine Unterstützung für die Opfer bietet und dass es für die Opfer äußerst schwierig ist, Gerichtsverfahren gegen ihre Täter zu gewinnen, vor allem wegen des Versagens der Behörden in der Beweissicherung und weil kaum Zeugen vor Gericht aussagen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Einige Gerichte bieten Opfern Schutz durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme mit dem Opfer abhalten sollen. Die offizielle Unterstützung ist nicht immer wirksam, weil sie die Opfer nicht immer erreicht. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 11.3.2020). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt (AA 1.12.2020). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. Menschenhändler können mit der Todesstrafe belegt werden (ÖB 10.2020).Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 11.3.2020). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. Im Ständigen Ausschuss des Polit-Büros ist keine Frau vertreten (AA 1.12.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Wahlgesetz sieht ein generelles Kontingent für weibliche Minderheitenvertreter vor, doch die Verwirklichung dieser Kontingente erfordert oft, dass die Wahlbehörden gegen das Wahlgesetz verstoßen (USDOS 11.3.2020). Der Global Gender Gap Report über die Ungleichbehandlung der Geschlechter aus dem Jahr 2018 listet China in der Kategorie „Überleben und Gesundheit“ auf einem der letzten Plätze (GGGR 2020). Gewalt gegen Frauen und insbesondere häusliche Gewalt und Missbrauch von Mädchen, auch in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, sind Tabuthemen und weit verbreitet (ÖB 10.2020; vergleiche DFAT 3.10.2019, USDOS 11.3.2020). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 1.12.2020). Es besteht kein politisches Bewusstsein zu Geschlechtergleichheit oder Frauenrechten. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und Landrechten (ÖB 10.2020). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 1.12.2020; vergleiche HRW 17.1.2019). Das erste Gesetz des Landes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt trat 2016 in Kraft. Berichten zufolge kommt es in mindestens einem Viertel der Familien zu häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2.2019a). Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Die meisten Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet. Die Anerkennung häuslicher Gewalt durch die Gerichte verbesserte sich (USDOS 11.3.2020). Das Familiengewaltgesetz definiert häusliche Gewalt als zivile und nicht als kriminelle Handlung zwischen Familienmitgliedern. Aktivisten kritisieren, dass das neue Gesetz keine Unterstützung für die Opfer bietet und dass es für die Opfer äußerst schwierig ist, Gerichtsverfahren gegen ihre Täter zu gewinnen, vor allem wegen des Versagens der Behörden in der Beweissicherung und weil kaum Zeugen vor Gericht aussagen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Einige Gerichte bieten Opfern Schutz durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme mit dem Opfer abhalten sollen. Die offizielle Unterstützung ist nicht immer wirksam, weil sie die Opfer nicht immer erreicht. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 11.3.2020). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt (AA 1.12.2020). Vom Menschenhandel sind besonders Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten betroffen. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. Menschenhändler können mit der Todesstrafe belegt werden (ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

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• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT

Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information -report-china.pdf , Zugriff 27.11.2020

• GGGR – Global Gender Gap Report (2020): The Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf; Zugriff 9.12.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepulik China

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.12.2020

Familienplanungspolitik

Die Kommunistische Partei (KP) schränkt das Recht der Eltern auf Wahl der Anzahl der Kinder ein und nutzt Familienplanungseinheiten von der Dorf- bis zur Provinzebene, um Bevölkerungsbegrenzungen und -verteilungen durchzusetzen. Das Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz erlaubt es Ehepaaren, zwei Kinder zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 1.12.2020, GIZ 6.2020c). Darüber hinaus ist es Paaren erlaubt, ein drittes Kindes zu beantragen, wenn die lokalen Vorschriften, wie auch die Regelungen der jeweiligen festgelegten Bedingungen der Provinz erfüllt werden. Bürger, welche gegen Gesetzte der Familienplanung verstoßen, werden mit hohen Strafen belegt (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 10.2020). Ein außerhalb der staatlichen Familienplanungspolitik geborenes Kind wird als negativer Beitrag zur Leistungskraft des Staates angesehen. Verstöße gegen die Regelungen der Familienplanungspolitik, insbesondere des „Familienplanungsgesetzes“ werden im wesentlichen durch die Bezahlung sogenannter Sozialunterhaltsabgaben bestraft und können im Anlassfall die zweieinhalbfache Lohnsumme des letzten Jahres betragen. Fallgruppen wie etwa Kinder nicht Verheirateter, Kinder Verheirateter außerhalb der Ehe und die Geburt eines weiteren (dritten) Kindes werden im Hinblick auf die Sanktionen mitunter unterschiedlich behandelt. Die Sozialunterhaltsabgabe ist von jedem Elternteil separat zu entrichten. Gegen Staatsbedienstete können zusätzlich zur Sozialunterhaltsabgabe Verwaltungssanktionen verhängt werden, Angestellten der Privatwirtschaft können durch den Arbeitgeber Disziplinarmaßnahmen erwachsen (ÖB 28.5.2020). Weiterhin muss vor der Geburt eine Genehmigung eingeholt werden. Genehmigungen erfolgen nur an verheiratete Ehepaare. Alleinstehende Frauen haben damit keine Möglichkeit, Kinder „legal“ zur Welt zu bringen. Wie zuvor bestehen weiterhin Ausnahmen, die Familien zwei oder mehrere Kinder erlauben wenn sie am Land leben und das erste Kind ein Mädchen oder behindert war, wenn die Familie einer ethnischen Minderheit angehört, wenn beide Elternteile Einzelkinder waren (seit 2010/2011), bzw. wenn ein Elternteil ein Einzelkind war (seit 2013/2014). Die Umsetzung erfolgt auf regionaler und lokaler Ebene. Änderungen der Politik werden prinzipiell nicht rückwirkend angewendet (ÖB 10.2020; AA 1.12.2020). Generell wird und wurde die Implementierung der Familienplanungspolitik in einzelnen Provinzen und Gemeinden jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt (ÖB 28.5.2020; vgl. ÖB 10.2020, USDOS 11.3.2020). Viele lokale Vorschriften sehen zwar Erleichterungen (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.) vor (AA 1.12.2020), es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass lokal Regelungen der Familienplanung missbraucht werden (ÖB 28.5.2020). Laut Angaben staatlicher Medien ist die Zahl der erzwungenen Abtreibungen in den letzten Jahren im Zuge gelockerter Vorschriften, einschließlich der Umsetzung der Zwei-Kind-Politik, zurückgegangen (USDOS 11.3.2020). Die Stellung und administrative Behandlung von unehelichen Kindern wird nach wie vor nicht von Verwaltungsvorschriften und Anweisungen erfasst und geregelt (AA 1.12.2020). Der Umstand, dass ein Kind unehelich geboren wurde, kann durch die Zahlung einer Sozialunterhaltsabgabe „saniert“ werden. Sofern die Sozialunterhaltsabgabe bezahlt wurde, hat das Kind auch Zugang zu den staatlichen Leistungen, insbesondere Schule, Sozialversicherung, etc. (ÖB 28.5.2020). Oft können sich Eltern die Strafzahlungen nicht leisten (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020). Einige Eltern vermeiden die Zahlung einer solchen Bußgebühr, indem sie gesetzwidrig geborene Kinder bei Freunden oder Verwandten verstecken (DFAT 3.10.2019). Nicht legalisierten Kinder werden als „black childs“ oder „Heihaizi“ bezeichnet. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf Bildung, Gesundheitsversorgung, einen formalen Beruf, können nicht legal heiraten und leben im eigenen Land praktisch als Bürger zweiter Klasse. Menschen ohne eine Hukou-Registrierung stellen eine der vulnerabelsten Gruppen in der chinesischen Gesellschaft dar und sind anfällig für Menschenhandel (ÖB 10.2020). Nach Ende der Ein-Kind-Politik soll es für vormals „illegale“, auch „überzählige“ Kinder möglich sein, sich registrieren zu lassen. Gemäß der Stellungnahme des Büros des Staatsrates zur Lösung des Hukou-Registrierungsproblems besteht auch für uneheliche Kinder das Recht auf Hukou-Registrierung. Auch für Peking gibt es ein entsprechendes Umsetzungsgutachten von August 2016, das die Registrierung unehelicher und „überzähliger“ Kinder vorsieht. Probleme liegen allerdings in der Rechtsdurch- und -umsetzung (AA 1.12.2020). Gegen ledige Mütter bestehen zumeist starke soziale Stigmata und Diskriminierung am Arbeitsmarkt (ÖB 10.2020). Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden immer weniger auf eine „freiwillige“ Abtreibung. Zwar sind geschlechtsspezifische Abtreibungen rückläufig (FUW 19.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), trotzdem kommt es Berichten zufolge auch weiterhin zu Fällen von Zwangsabtreibungen, öffentlicher Geburtenkontrolle und Sterilisation (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 10.2020, FH 4.3.2020). Alleinerziehende Mütter verfügen über keine Krankenversicherung, da diese ihre Kinder „außerhalb des Gesetzes“ geboren haben. Krankenhäuser verlangen Geld für die Behandlungen und können alleinerziehende Personen auch wegweisen (UKHO 11.2018). Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt (AA 1.12.2020).Die Kommunistische Partei (KP) schränkt das Recht der Eltern auf Wahl der Anzahl der Kinder ein und nutzt Familienplanungseinheiten von der Dorf- bis zur Provinzebene, um Bevölkerungsbegrenzungen und -verteilungen durchzusetzen. Das Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz erlaubt es Ehepaaren, zwei Kinder zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 1.12.2020, GIZ 6.2020c). Darüber hinaus ist es Paaren erlaubt, ein drittes Kindes zu beantragen, wenn die lokalen Vorschriften, wie auch die Regelungen der jeweiligen festgelegten Bedingungen der Provinz erfüllt werden. Bürger, welche gegen Gesetzte der Familienplanung verstoßen, werden mit hohen Strafen belegt (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Ein außerhalb der staatlichen Familienplanungspolitik geborenes Kind wird als negativer Beitrag zur Leistungskraft des Staates angesehen. Verstöße gegen die Regelungen der Familienplanungspolitik, insbesondere des „Familienplanungsgesetzes“ werden im wesentlichen durch die Bezahlung sogenannter Sozialunterhaltsabgaben bestraft und können im Anlassfall die zweieinhalbfache Lohnsumme des letzten Jahres betragen. Fallgruppen wie etwa Kinder nicht Verheirateter, Kinder Verheirateter außerhalb der Ehe und die Geburt eines weiteren (dritten) Kindes werden im Hinblick auf die Sanktionen mitunter unterschiedlich behandelt. Die Sozialunterhaltsabgabe ist von jedem Elternteil separat zu entrichten. Gegen Staatsbedienstete können zusätzlich zur Sozialunterhaltsabgabe Verwaltungssanktionen verhängt werden, Angestellten der Privatwirtschaft können durch den Arbeitgeber Disziplinarmaßnahmen erwachsen (ÖB 28.5.2020). Weiterhin muss vor der Geburt eine Genehmigung eingeholt werden. Genehmigungen erfolgen nur an verheiratete Ehepaare. Alleinstehende Frauen haben damit keine Möglichkeit, Kinder „legal“ zur Welt zu bringen. Wie zuvor bestehen weiterhin Ausnahmen, die Familien zwei oder mehrere Kinder erlauben wenn sie am Land leben und das erste Kind ein Mädchen oder behindert war, wenn die Familie einer ethnischen Minderheit angehört, wenn beide Elternteile Einzelkinder waren (seit 2010 aus 2011,), bzw. wenn ein Elternteil ein Einzelkind war (seit 2013 aus 2014,). Die Umsetzung erfolgt auf regionaler und lokaler Ebene. Änderungen der Politik werden prinzipiell nicht rückwirkend angewendet (ÖB 10.2020; AA 1.12.2020). Generell wird und wurde die Implementierung der Familienplanungspolitik in einzelnen Provinzen und Gemeinden jedoch sehr unterschiedlich gehandhabt (ÖB 28.5.2020; vergleiche ÖB 10.2020, USDOS 11.3.2020). Viele lokale Vorschriften sehen zwar Erleichterungen (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.) vor (AA 1.12.2020), es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass lokal Regelungen der Familienplanung missbraucht werden (ÖB 28.5.2020). Laut Angaben staatlicher Medien ist die Zahl der erzwungenen Abtreibungen in den letzten Jahren im Zuge gelockerter Vorschriften, einschließlich der Umsetzung der Zwei-Kind-Politik, zurückgegangen (USDOS 11.3.2020). Die Stellung und administrative Behandlung von unehelichen Kindern wird nach wie vor nicht von Verwaltungsvorschriften und Anweisungen erfasst und geregelt (AA 1.12.2020). Der Umstand, dass ein Kind unehelich geboren wurde, kann durch die Zahlung einer Sozialunterhaltsabgabe „saniert“ werden. Sofern die Sozialunterhaltsabgabe bezahlt wurde, hat das Kind auch Zugang zu den staatlichen Leistungen, insbesondere Schule, Sozialversicherung, etc. (ÖB 28.5.2020). Oft können sich Eltern die Strafzahlungen nicht leisten (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Einige Eltern vermeiden die Zahlung einer solchen Bußgebühr, indem sie gesetzwidrig geborene Kinder bei Freunden oder Verwandten verstecken (DFAT 3.10.2019). Nicht legalisierten Kinder werden als „black childs“ oder „Heihaizi“ bezeichnet. Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf Bildung, Gesundheitsversorgung, einen formalen Beruf, können nicht legal heiraten und leben im eigenen Land praktisch als Bürger zweiter Klasse. Menschen ohne eine Hukou-Registrierung stellen eine der vulnerabelsten Gruppen in der chinesischen Gesellschaft dar und sind anfällig für Menschenhandel (ÖB 10.2020). Nach Ende der Ein-Kind-Politik soll es für vormals „illegale“, auch „überzählige“ Kinder möglich sein, sich registrieren zu lassen. Gemäß der Stellungnahme des Büros des Staatsrates zur Lösung des Hukou-Registrierungsproblems besteht auch für uneheliche Kinder das Recht auf Hukou-Registrierung. Auch für Peking gibt es ein entsprechendes Umsetzungsgutachten von August 2016, das die Registrierung unehelicher und „überzähliger“ Kinder vorsieht. Probleme liegen allerdings in der Rechtsdurch- und -umsetzung (AA 1.12.2020). Gegen ledige Mütter bestehen zumeist starke soziale Stigmata und Diskriminierung am Arbeitsmarkt (ÖB 10.2020). Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden immer weniger auf eine „freiwillige“ Abtreibung. Zwar sind geschlechtsspezifische Abtreibungen rückläufig (FUW 19.4.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), trotzdem kommt es Berichten zufolge auch weiterhin zu Fällen von Zwangsabtreibungen, öffentlicher Geburtenkontrolle und Sterilisation (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 10.2020, FH 4.3.2020). Alleinerziehende Mütter verfügen über keine Krankenversicherung, da diese ihre Kinder „außerhalb des Gesetzes“ geboren haben. Krankenhäuser verlangen Geld für die Behandlungen und können alleinerziehende Personen auch wegweisen (UKHO 11.2018). Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt (AA 1.12.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf; Zugriff 16.12.2020

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT

Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information

-report-china.pdf , Zugriff 18.12.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2025907.html , Zugriff 9.12.2020

• FUW – Forschung und Wissenschaft (19.4.2019): China, Globaler Frauenmangel aufgrund gezielter

Abtreibungen, https://www.forschung-und-wissen.de/nachrichten/sonstiges/globaler-frauenm

angel-aufgrund-gezielter-abtreibungen-13372861 , Zugriff 9.12.2020

• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): China – Gesellschaft,

https://www.liportal.de/china/gesellschaft/; Zugriff 9.12.2020

• ÖB Peking (28.5.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

• ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepublik China

• UKHO - UK Home Office: Country Policy and Information Note China (11.2018): Contravention of

national population and family-planning laws, https://www.ecoi.net/en/file/local/1450729/1226_154

2206099_china-family-planning-cpin-v3-0.pdf , Zugriff 9.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 -

China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.12.2020

Kinder

Kinderarbeit (unter 16 Jahren) ist in China gesetzlich verboten und für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur eingeschränkt zulässig. China hat die UN-Konventionen 138 (Minimum Age Convention) und 182 (Worst Forms of Child Labour Convention) 1999 bzw. 2002 ratifiziert. In der Praxis ist Kinderarbeit allerdings immer noch ein großes gesellschaftliches Problem. Oftmals werden Kinder in Heimarbeit beschäftigt. Zuverlässige Zahlen über das Ausmaß der Kinderarbeit in China liegen nicht vor (AA 1.12.2020). Laut der Volkszählung 2010 waren rund 13 Millionen Kinder in China nicht registriert, wobei davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl um einiges höher liegt (ÖB 10.2020). Uneheliche Kinder sind rechtlich gesehen ehelichen Kindern formal gleichgestellt (Art. 5 des Ehegesetz der Volksrepublik China). Für Kinder, die unter Verstoß gegen das Familiengesetz geboren werden, ist von jedem Elternteil mit chinesischer Staatsangehörigkeit jeweils eine Sozialunterhaltsabgabe zu entrichten (Art. 41 Familienplanungsgesetz). Sofern die Voraussetzungen der Hukou-Registrierung erfüllt sind, können Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, öffentlicher Nahverkehr, etc. keinerlei Diskriminierung mehr praktizieren. Im Rahmen der Verstädterung und damit einhergehenden Anonymisierung der Gesellschaft, nimmt kaum noch jemand Notiz davon, ob Kinder ehelich oder unehelich sind (ÖB 10.2020). Kinderhandel ist nach wie vor ein ernstes Problem. Regelmäßig wird über Verschleppung und Verkauf von Kindern aus armen Regionen im Landesinnern berichtet. Kriminelle Ringe verbringen sie als billige Arbeitskräfte in Fabriken, zwingen sie in die organisierte Bettelei, machen Geschäfte mit illegalen Adoptionen oder Vermittlung zur Heirat (AA 1.12.2020). Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 14 Jahre. Personen, die Mädchen unter 14 Jahren zur Prostitution gezwungen haben, können mit Geldstrafen oder der Beschlagnahmungen von Eigentum, Haft von zehn Jahren bis lebenslanger Haft verurteilt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen können Vergewaltiger, zusätzlich zur Beschlagnahme ihres Eigentums, zu lebenslangen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt werden. Kunden von zur Prostitution gezwungene Mädchen unter 14 Jahren werden neben einer Geldstrafe zu Haftstrafen ab einem Ausmaß von fünf Jahren verurteilt (USDOS 11.3.2020). Die chinesische Regierung hat der Bekämpfung des Menschenhandels innerhalb Chinas in den letzten Jahren verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet (AA 1.12.2020). Kinderarbeit (unter 16 Jahren) ist in China gesetzlich verboten und für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur eingeschränkt zulässig. China hat die UN-Konventionen 138 (Minimum Age Convention) und 182 (Worst Forms of Child Labour Convention) 1999 bzw. 2002 ratifiziert. In der Praxis ist Kinderarbeit allerdings immer noch ein großes gesellschaftliches Problem. Oftmals werden Kinder in Heimarbeit beschäftigt. Zuverlässige Zahlen über das Ausmaß der Kinderarbeit in China liegen nicht vor (AA 1.12.2020). Laut der Volkszählung 2010 waren rund 13 Millionen Kinder in China nicht registriert, wobei davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Zahl um einiges höher liegt (ÖB 10.2020). Uneheliche Kinder sind rechtlich gesehen ehelichen Kindern formal gleichgestellt (Artikel 5, des Ehegesetz der Volksrepublik China). Für Kinder, die unter Verstoß gegen das Familiengesetz geboren werden, ist von jedem Elternteil mit chinesischer Staatsangehörigkeit jeweils eine Sozialunterhaltsabgabe zu entrichten (Artikel 41, Familienplanungsgesetz). Sofern die Voraussetzungen der Hukou-Registrierung erfüllt sind, können Institutionen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, öffentlicher Nahverkehr, etc. keinerlei Diskriminierung mehr praktizieren. Im Rahmen der Verstädterung und damit einhergehenden Anonymisierung der Gesellschaft, nimmt kaum noch jemand Notiz davon, ob Kinder ehelich oder unehelich sind (ÖB 10.2020). Kinderhandel ist nach wie vor ein ernstes Problem. Regelmäßig wird über Verschleppung und Verkauf von Kindern aus armen Regionen im Landesinnern berichtet. Kriminelle Ringe verbringen sie als billige Arbeitskräfte in Fabriken, zwingen sie in die organisierte Bettelei, machen Geschäfte mit illegalen Adoptionen oder Vermittlung zur Heirat (AA 1.12.2020). Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 14 Jahre. Personen, die Mädchen unter 14 Jahren zur Prostitution gezwungen haben, können mit Geldstrafen oder der Beschlagnahmungen von Eigentum, Haft von zehn Jahren bis lebenslanger Haft verurteilt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen können Vergewaltiger, zusätzlich zur Beschlagnahme ihres Eigentums, zu lebenslangen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt werden. Kunden von zur Prostitution gezwungene Mädchen unter 14 Jahren werden neben einer Geldstrafe zu Haftstrafen ab einem Ausmaß von fünf Jahren verurteilt (USDOS 11.3.2020). Die chinesische Regierung hat der Bekämpfung des Menschenhandels innerhalb Chinas in den letzten Jahren verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet (AA 1.12.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• ÖB Peking (28.5.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

• ÖB Peking (10.2020): Asylbericht Volksrepublik China

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.12.2020

Homosexuelle

Homosexualität ist seit 1997 in China keine Straftat mehr (ÖB 10.2020; vgl. HRW 14.1.2020). 2001 wurde sie von der Liste der geistigen Störungen gestrichen (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020). Doch sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht legal. Auch verfügt China über kein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität. Auch gibt es keine rechtliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 10.2020). Aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung und sozialen Drucks bekennen sich viele Homosexuelle nicht zu ihrer Orientierung (USDOS 11.3.2020). Die rechtliche Stellung und der rechtliche Schutz von homosexuellen Personen sind ungeklärt (AA 1.12.2020). Es gibt keine Antidiskriminierungsgesetzgebung. Homosexuelle Frauen und Männer, Trans-, Bi- und Intrasexuelle Personen (LGBTI) werden in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz diskriminiert (ÖB 10.2020; vgl. TL 9.2019) und stigmatisiert (AI 30.1.2020). Die staatliche Verwaltung für Presse, Veröffentlichung, Radio, Film und Fernsehen Chinas verbietet zwar nicht direkt LGBT-bezogene Programme, zensiert sie jedoch als für die allgemeine Bevölkerung ungeeignet (TL 9.2019; vgl. ÖB 10.2020). Darüber hinaus sehen sich LGBTI-Personen mit Missbräuchen in Form von „Konversionstherapie“ ausgesetzt (AI 30.1.2020). Schätzungsweise 700.000 Personen hatten sich 2018 solch einer Therapie zu unterziehen (ST 19.4.2019). Die Schwierigkeiten, zwischen legalen und illegalen Aktivitäten zu unterscheiden, treibt nach NGO-Angaben die Polizei regelmäßig dazu, Homosexuelle unter den Generalverdacht der Prostitution zu stellen und gegen sie vorzugehen. In den Metropolen gibt es zwar eine zunehmend sichtbare LGBTI-Szene, traditionelle chinesische Einstellungen insbesondere in ländlichen Gebieten haben jedoch eine eingeschränkte gesamtgesellschaftliche Toleranz gegenüber LGBTIPersonen zur Folge (AA 1.12.2020). Öffentliche Veranstaltungen von LGBTI- Organisationen werden zwar nicht erlaubt (ÖB 10.2020), doch ist positiv zu vermerken, dass es in China derzeit viele Organisationen gibt, die sich für LGBT-Rechte einsetzen und sich bemühen, die soziale Sichtbarkeit der LGBT-Gemeinschaft zu erhöhen und Diskriminierung zu verringern (TL 9.2019).Homosexualität ist seit 1997 in China keine Straftat mehr (ÖB 10.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). 2001 wurde sie von der Liste der geistigen Störungen gestrichen (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Doch sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht legal. Auch verfügt China über kein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität. Auch gibt es keine rechtliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung und sozialen Drucks bekennen sich viele Homosexuelle nicht zu ihrer Orientierung (USDOS 11.3.2020). Die rechtliche Stellung und der rechtliche Schutz von homosexuellen Personen sind ungeklärt (AA 1.12.2020). Es gibt keine Antidiskriminierungsgesetzgebung. Homosexuelle Frauen und Männer, Trans-, Bi- und Intrasexuelle Personen (LGBTI) werden in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz diskriminiert (ÖB 10.2020; vergleiche TL 9.2019) und stigmatisiert (AI 30.1.2020). Die staatliche Verwaltung für Presse, Veröffentlichung, Radio, Film und Fernsehen Chinas verbietet zwar nicht direkt LGBT-bezogene Programme, zensiert sie jedoch als für die allgemeine Bevölkerung ungeeignet (TL 9.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Darüber hinaus sehen sich LGBTI-Personen mit Missbräuchen in Form von „Konversionstherapie“ ausgesetzt (AI 30.1.2020). Schätzungsweise 700.000 Personen hatten sich 2018 solch einer Therapie zu unterziehen (ST 19.4.2019). Die Schwierigkeiten, zwischen legalen und illegalen Aktivitäten zu unterscheiden, treibt nach NGO-Angaben die Polizei regelmäßig dazu, Homosexuelle unter den Generalverdacht der Prostitution zu stellen und gegen sie vorzugehen. In den Metropolen gibt es zwar eine zunehmend sichtbare LGBTI-Szene, traditionelle chinesische Einstellungen insbesondere in ländlichen Gebieten haben jedoch eine eingeschränkte gesamtgesellschaftliche Toleranz gegenüber LGBTIPersonen zur Folge (AA 1.12.2020). Öffentliche Veranstaltungen von LGBTI- Organisationen werden zwar nicht erlaubt (ÖB 10.2020), doch ist positiv zu vermerken, dass es in China derzeit viele Organisationen gibt, die sich für LGBT-Rechte einsetzen und sich bemühen, die soziale Sichtbarkeit der LGBT-Gemeinschaft zu erhöhen und Diskriminierung zu verringern (TL 9.2019).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - China,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2023866.html , Zugriff 4.12.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2022687.html , Zugriff 4.12.2020

• ÖB – Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• ST – Sixth Tone (19.4.2019): Conversion Therapy Still Promoted in China, Investigation Finds,

https://www.sixthtone.com/news/1003870/conversion-therapy-still-promoted-in-china%2C-investi

gation-finds; Zugriff 4.12.2020

• TL – The Lancet (9.2019): Discrimination against LGBT populations in China, https://www.thelan

cet.com/journals/lanpub/article/PIIS2468-2667(19)30153-7/fulltext; Zugriff 1.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 -

China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 5.12.2020

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen

und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist (nur) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich – insbesondere wenn man in einem anderen Ort eine Arbeitsstelle hat und der Arbeitgeber entsprechend die Formalitäten erfüllt. In einigen Orten (z.B. Beijing und Shanghai) gibt es lange (mehrjährige) Wartezeiten für die Umregistrierung des Hukou nach einem Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Durch das Hukou-System wird verhindert, dass rund 290 Millionen Arbeits- und Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, vollen legalen Status als Einwohner genießen. Durch die Regierung wurde angekündigt, das geltende System schrittweise zu reformieren und die Vorteile des städtischen Wohnsitzes auf 100 Millionen Migranten auszuweiten. Doch würde eine Umsetzung dieses Plans immer noch eine große Mehrheit der Migranten ohne gleiche Rechte oder vollen Zugang zu sozialen Diensten bedeuten (FH 4.3.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Anderswo in China, wo 2019 die ersten Stufen eines Sozialkreditsystems eingeführt wurden, sehen sich Berichten zufolge Millionen von Bürgern aufgrund ihrer niedrigen Punktzahlen mit Einschränkungen bei Flug- und Bahnreisen konfrontiert. Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug von in der Volksrepublik China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 1.12.2020). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 10.2020). Die Bewegungsfreiheit für Tibeter ist stark eingeschränkt (IHRWch 17.8.2018). Ohne zahlreiche Genehmigungen dürfen sie sich außerhalb ihres Wohngebietes nicht bewegen und auch nicht arbeiten. Das Alltagsleben für Tibeter ist durch eine Vielzahl von Kontrollen gekennzeichnet (ST 30.8.2019). Seit 2016 gelten für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkten durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 9.9.2018). Die Meldekarte („Hukou-System“) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte „Hukou-Karten“ oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020).und die Möglichkeit einer Rückkehr vor (ÖB 13.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Doch werden diese Rechte nicht immer durch die Regierung ermöglicht. Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist (nur) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich – insbesondere wenn man in einem anderen Ort eine Arbeitsstelle hat und der Arbeitgeber entsprechend die Formalitäten erfüllt. In einigen Orten (z.B. Beijing und Shanghai) gibt es lange (mehrjährige) Wartezeiten für die Umregistrierung des Hukou nach einem Punktesystem, da der Zuzug hier streng geregelt wird (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Durch das Hukou-System wird verhindert, dass rund 290 Millionen Arbeits- und Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, vollen legalen Status als Einwohner genießen. Durch die Regierung wurde angekündigt, das geltende System schrittweise zu reformieren und die Vorteile des städtischen Wohnsitzes auf 100 Millionen Migranten auszuweiten. Doch würde eine Umsetzung dieses Plans immer noch eine große Mehrheit der Migranten ohne gleiche Rechte oder vollen Zugang zu sozialen Diensten bedeuten (FH 4.3.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Anderswo in China, wo 2019 die ersten Stufen eines Sozialkreditsystems eingeführt wurden, sehen sich Berichten zufolge Millionen von Bürgern aufgrund ihrer niedrigen Punktzahlen mit Einschränkungen bei Flug- und Bahnreisen konfrontiert. Millionen Menschen, viele von ihnen Uiguren und Tibeter, sind von staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug von in der Volksrepublik China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 1.12.2020). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 10.2020). Die Bewegungsfreiheit für Tibeter ist stark eingeschränkt (IHRWch 17.8.2018). Ohne zahlreiche Genehmigungen dürfen sie sich außerhalb ihres Wohngebietes nicht bewegen und auch nicht arbeiten. Das Alltagsleben für Tibeter ist durch eine Vielzahl von Kontrollen gekennzeichnet (ST 30.8.2019). Seit 2016 gelten für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vergleiche BBC 7.6.2016). Personen in der Provinz Xinjiang müssen für Reisebewegungen zwischen Städten bei der Polizei eine Erlaubnis erwirken und eine Vielzahl von Kontrollpunkten durchlaufen. Es wird von einer Zunahme von Kontrollmaßnahmen auf Flughäfen, Bahnhöfen, sowie Kontrollpunkten an öffentlichen Bewegungslinien, wie Straßen, etc. berichtet (HRW 9.9.2018). Die Meldekarte („Hukou-System“) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte „Hukou-Karten“ oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

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_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• BBC – British Broadcasting Corporation (7.6.2016): Chinese police require DNA for passports in Xinjiang, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-36472103 , Zugriff 27.11.2020

• DZ – Die Zeit (25.11.2016): China sammelt Pässe in Unruheprovinz ein, http://www.zeit.de/gese

llschaft/zeitgeschehen/2016-11/china-xinjiang-konflikt-unruhen-bewohner-reisepaesse , Zugriff 27.11.2020

• FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025907.html , Zugriff 27.11.2020

• IHRWch – Informationsplattform Human Rights Schweiz (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in China, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/china/ , Zugriff

26.11.2020

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022687.html , Zugriff 26.11.2020

• NMoFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (1.7.2020): Country of origin information report China

• ÖB Peking (13.8.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

• ÖB Peking (28.5.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• ST – Save Tibet (30.8.2019): Aktuelle Situation, https://tibet.at/tibet/land-und-leute/aktuelle-situati on/ , Zugriff 26.11.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 26.11.2020

IDPs und Flüchtlinge

China hat das UN-Abkommen und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert. Eine ausdrückliche Regelung zur Vergabe des Flüchtlingsstatus gibt es jedoch nicht. Der Großteil der Flüchtlinge in der Volksrepublik sind etwa 300.000 Personen, die Ende der 1970er Jahre aus Vietnam vertrieben wurden. Die Integration der Flüchtlinge, die bis auf die fehlende Staatsangehörigkeit die gleichen Rechte wie Chinesen genießen, ist aus Sicht des UNHCR vorbildlich (AA 1.12.2020). In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet. Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen, was auch immer wieder vorkommt. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 1.12.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). China verzeichnete 2020 durch direkte Folgen von Naturereignisse wie Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben und Erdrutsche innerstaatliche Verschiebungen der Bevölkerung. Diese kann auch durch vorbeugende Evakuierungsmaßnahmen der Regierung erfolgen. Auch die Durchführung von Entwicklungsprojekten bedingen angesichts der beispiellosen Modernisierung und Urbanisierung des Landes, dass eine beträchtliche Anzahl von Menschen durch solche Projekte verdrängt werden. 2019 waren mehr als vier Millionen Menschen, im ersten Halbjahr 2020 etwa 791.000 von Umsiedelungsmaßnahmen durch Naturkatastrophen und Umsiedelungen wegen der Umsetzung von Entwicklungsprojekte betroffen (IDMC 2020). China hat das UN-Abkommen und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert. Eine ausdrückliche Regelung zur Vergabe des Flüchtlingsstatus gibt es jedoch nicht. Der Großteil der Flüchtlinge in der Volksrepublik sind etwa 300.000 Personen, die Ende der 1970er Jahre aus Vietnam vertrieben wurden. Die Integration der Flüchtlinge, die bis auf die fehlende Staatsangehörigkeit die gleichen Rechte wie Chinesen genießen, ist aus Sicht des UNHCR vorbildlich (AA 1.12.2020). In China halten sich Schätzungen zufolge bis zu 50.000 Nordkoreaner illegal auf. Nordkoreaner werden in China nicht als politische Flüchtlinge anerkannt, sondern als Wirtschaftsmigranten betrachtet. Damit ist ein legaler Aufenthalt mit formellem Flüchtlingsstatus in China nicht möglich. Sie müssen jederzeit mit einer Abschiebung durch die Sicherheitsbehörden rechnen, was auch immer wieder vorkommt. Die zum Teil sehr schweren Repressionsmaßnahmen, die bei einer Rückführung nach Nordkorea drohen, sind für China kein Abschiebehindernis (AA 1.12.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). China verzeichnete 2020 durch direkte Folgen von Naturereignisse wie Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben und Erdrutsche innerstaatliche Verschiebungen der Bevölkerung. Diese kann auch durch vorbeugende Evakuierungsmaßnahmen der Regierung erfolgen. Auch die Durchführung von Entwicklungsprojekten bedingen angesichts der beispiellosen Modernisierung und Urbanisierung des Landes, dass eine beträchtliche Anzahl von Menschen durch solche Projekte verdrängt werden. 2019 waren mehr als vier Millionen Menschen, im ersten Halbjahr 2020 etwa 791.000 von Umsiedelungsmaßnahmen durch Naturkatastrophen und Umsiedelungen wegen der Umsetzung von Entwicklungsprojekte betroffen (IDMC 2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

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_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html; Zugriff 11.12.2020

• IDMC – Interna l Displacement Monitoring Centre (2020): China, Country Information, https://www.internal-displacement.org/countries/china; Zugriff 9.12.2020

• USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 -China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026349.html , Zugriff 9.12.2020

Grundversorgung und Wirtschaft

Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem kapitalistischen Westen schaffte es das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg von einem planwirtschaftlichen Agrarstaat zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Der Lebensstandard hat sich für die Bevölkerung dabei insgesamt verbessert (NZZ 26.5.2020). In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 6.2020b; vgl. BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 9.10.2020; vgl. WKO 10.2020). Die Ausbreitung von COVID-19 im Dezember 2019 in der Provinz Hubei führte Anfang 2020 zum massiven Einbruch des Wirtschaftswachstums (GIZ 6.2020b). Quarantäneverordnungen und Reiseverbote legten das wirtschaftliche Leben in der Folge weitgehend lahm (ZO 14.4.2020). Zahlreiche Unternehmen konnten ihren Betrieb nicht wie geplant wiederaufnehmen. Nicht zuletzt aufgrund nachlassender internationaler Nachfrage kann davon ausgegangen werden, dass China sein Wachstumsziel verfehlen wird (WKO 9.10.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 1.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 6.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 1.12.2020; vgl. UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 6.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf- Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 6.2020b). Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident Xi Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020). Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung („Hukou-System“) gekoppelt, wobei auf dem Land mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen ist. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 10.2020). Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Bis 2030 soll ein Viertel der Bevölkerung Chinas älter als 60 Jahre sein. Auch die Einführung der Zwei-Kind-Politik 2016 hat zu keiner Entspannung beigetragen. Damit ist zu befürchten, dass wenige Menschen im arbeitsfähigen Alter somit für eine immer größer werdende Anzahl an Pensionisten aufkommen müssen und das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Angesichts der demographischen Entwicklung sind Gebiete mit vielen Wanderarbeitern übermäßig belastet (ÖB 10.2020). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (Darimont 2020). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Grundsätzlich leisten Arbeitnehmer Beiträge in der Höhe von 8 Prozent ihres Einkommens, Arbeitgeber tragen mit maximal 20 Prozent bei. Bis 2015 mussten öffentliche Bedienstete keine eigenen Beiträge zur Pension leisten (ÖB 10.2020). Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem kapitalistischen Westen schaffte es das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg von einem planwirtschaftlichen Agrarstaat zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Der Lebensstandard hat sich für die Bevölkerung dabei insgesamt verbessert (NZZ 26.5.2020). In den Jahren von 2000 bis 2010 erreichte China ein Wirtschaftswachstum zwischen 8 und 14 Prozent (GIZ 6.2020b; vergleiche BS 2020). China soll 2020 zu den wenigen Ländern zählen, die ein Plus vor das Wirtschaftswachstum setzen können. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts von immerhin 1,7 Prozent. Auf ein vorgegebenes Wachstumsziel ist 2020 angesichts der Unsicherheiten über die wirtschaftliche Entwicklung verzichtet worden (WKO 9.10.2020; vergleiche WKO 10.2020). Die Ausbreitung von COVID-19 im Dezember 2019 in der Provinz Hubei führte Anfang 2020 zum massiven Einbruch des Wirtschaftswachstums (GIZ 6.2020b). Quarantäneverordnungen und Reiseverbote legten das wirtschaftliche Leben in der Folge weitgehend lahm (ZO 14.4.2020). Zahlreiche Unternehmen konnten ihren Betrieb nicht wie geplant wiederaufnehmen. Nicht zuletzt aufgrund nachlassender internationaler Nachfrage kann davon ausgegangen werden, dass China sein Wachstumsziel verfehlen wird (WKO 9.10.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist seit einigen Jahren gewährleistet (AA 1.12.2020), doch kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 10.2020). Trotz beispielloser Erfolge bei der Armutsbekämpfung geht die UNO davon aus, dass derzeit noch über 124,5 Millionen Menschen unterernährt sind. Die ländliche Bevölkerung ist bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit, vor allem im unterentwickelten Westen des Landes, strukturell benachteiligt (GIZ 6.2020b). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an, der Abstand zwischen Stadt- und Landbevölkerung, deren Einkommen im Vergleich zur Stadt lediglich etwa ein Drittel beträgt, ist seit den 1990er-Jahren kontinuierlich gewachsen (AA 1.12.2020; vergleiche UN DESA 2020). Neben Armutsproblemen hat China vor allem mit einer immer stärkeren Einkommensungleichheit zu kämpfen (GIZ 6.2020b). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 24.11.2020), Das aktuelle Pro-Kopf- Einkommen lag 2019 bei 42.359 Yuan (rund 5.300 EUR), wohingegen auf dem Land nur 16.021 Yuan (rund 2.000 EUR) verdient wurden (GIZ 6.2020b). Alle der 2012 angegebenen 832, von landesweit insgesamt 2.851 Verwaltungseinheiten auf Kreisebene, die damals noch als arm eingestuft worden sind, gelten gegenwärtig auf der Grundlage statistischer Daten hinsichtlich des Durchschnittseinkommens nicht mehr als arm. Präsident römisch zehn i Jinping erklärte 2015, die Armut, in der noch etwa 70 Millionen Menschen der Landbevölkerung lebten, bis Ende 2020 beseitigen zu wollen. Kritiker argumentieren, dass China die Armutsgrenze zu niedrig angesetzt habe und dass die Nachricht eine starke Zunahme der Einkommensunterschiede zwischen Stadt und Land verdecke. Auch habe sich das Programm zur Beseitigung der Armut auf die Landbevölkerung konzentriert und berücksichtige nicht die in den Städten lebenden Armen. Seit den 1990er-Jahren wurden mit dem Aufstieg Chinas zur zweitgrößten Volkswirtschaft in der Volksrepublik etwa 700 Millionen Menschen aus der Armut gehoben (BAMF 30.11.2020). Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung („Hukou-System“) gekoppelt, wobei auf dem Land mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen ist. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 10.2020). Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Bis 2030 soll ein Viertel der Bevölkerung Chinas älter als 60 Jahre sein. Auch die Einführung der Zwei-Kind-Politik 2016 hat zu keiner Entspannung beigetragen. Damit ist zu befürchten, dass wenige Menschen im arbeitsfähigen Alter somit für eine immer größer werdende Anzahl an Pensionisten aufkommen müssen und das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt. Angesichts der demographischen Entwicklung sind Gebiete mit vielen Wanderarbeitern übermäßig belastet (ÖB 10.2020). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (Darimont 2020). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Grundsätzlich leisten Arbeitnehmer Beiträge in der Höhe von 8 Prozent ihres Einkommens, Arbeitgeber tragen mit maximal 20 Prozent bei. Bis 2015 mussten öffentliche Bedienstete keine eigenen Beiträge zur Pension leisten (ÖB 10.2020).

Das chinesische Sozialsystem deckt folgende Gruppen ab:

• Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können.

• Waisen ohne Verwandtschaft.

• Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2019).

Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums („di bao“) ähnelt

der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung („Hukou-System“) vorausgesetzt, weshalb

die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales

Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine

überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des

Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des „di bao“ wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 10.2020). Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Millionen Chinesen, die ohne städtischen „Hukou“ (Meldeberechtigung) bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen „Hukou“ mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Millionen Wanderarbeiter (ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (30.11.2020): Briefing Notes, Zugriff 3.12.2020

• BS – Bertelsmann Stiftung (2020): Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/20294

06/country_report_2020_CHN.pdf , Zugriff 28.11.2020

• CIA – Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - China, https://www.cia.gov/

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• Darimont, Barbara (2020): Wirtschaftspolitik der Volksrepublik China, Springer Fachmedien Verlag

• GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): China – Wirtschaft und

Entwicklung, https://www.liportal.de/china/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 27.11.2020

• IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt China 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_China_DE.pdf , Zugriff 28.11.2020

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• NZZ – Neue Züricher Zeitung (26.5.2020): Chinas erfolgsverwöhnte Jugend spürt erstmals die Folgen einer Krise, https://www.nzz.ch/wirtschaft/chinas-mittelstand-muss-den-guertel-enger-schnallen-ld.1555955 , Zugriff 9.12.2020

• UN DESA – United Nations Department of Economic and Social Affairs (2020): World Social Report 2020, https://www.un.org/development/desa/dspd/wp-content/uploads/sites/22/2020/01/World-S ocial-Report-2020-FullReport.pdf , Zugriff 9.12.2020

• WKO – Wirtschaftskammer Österreich (9.10.2020): Die chinesische Wirtschaft, https://www.wko.

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• WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Länderprofil China, https://wko.at/statistik/laend

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• ZO – Zeit Online (14.4.2020): Autoritäre Führung ist nicht besser, https://www.zeit.de/politik/auslan

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Zugriff 27.11.2020

Medizinische Versorgung

China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede inQualität und Umfang der Absicherung (ÖB 10.2020). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou (Meldeberechtigung) bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen. Dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Mio. Wanderarbeiter. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020). Grundsätzlich wird es allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Dabei werden von der Krankenversicherung in der Regel eine medizinische Grundversorgung in für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Dabei können medizinische Leistungen nur dann bezogen werden, wenn eine Hukou-Registrierung besteht (ÖB 13.8.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/- pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Auch die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (ÖB 10.2020; vgl. IOM 2019, AA 1.12.2020). Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (10.2020). Chinas System der Haushaltsregistrierung (das Hukousystem) trägt zu beobachtbaren Ungleichgewichten Und der Marginalisierung von Landbewohnern und Migranten in den urbanen Zentren bei. Neuzuwanderer in städtische Gebiete haben aufgrund der strengen Registrierungsanforderungen oft keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum (UNDESA 2020). In China gibt es keine niedergelassenen, sondern nur in den Kliniken angestellte Ärzte (coliquio 10.8.2018). Krankenhäuser sind sowohl in großen als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 2019). Der Arztberuf genießt in China relativ geringes Ansehen, Ärzte können von ihrem Grundgehalt kaum leben und es herrscht akuter Mangel an qualifiziertem Personal. Die große Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem Gesundheitssystem äußert sich regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen gegen medizinisches Personal (ÖB 10.2020). Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 2019). Seit März 2016 wurde eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, darunter eine Anhebung der Kostenerstattung für Patienten, die Anhebung der Zahl der Ärzte auf 70.000, die zentralisierte Beschaffung von Medikamenten für Spitäler und der Aufbau eines nationalen Netzwerks für die Kostenerstattung in der Krankenversicherung, sodass Kosten landesweit erstattet werden können (ÖB 10.2020). China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede inQualität und Umfang der Absicherung (ÖB 10.2020). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou (Meldeberechtigung) bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen. Dieser Prozentsatz solle in den kommenden fünf Jahren auf 45 Prozent steigen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 288 Mio. Wanderarbeiter. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB 10.2020). Grundsätzlich wird es allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Dabei werden von der Krankenversicherung in der Regel eine medizinische Grundversorgung in für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Dabei können medizinische Leistungen nur dann bezogen werden, wenn eine Hukou-Registrierung besteht (ÖB 13.8.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/- pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Auch die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastungen dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (ÖB 10.2020; vergleiche IOM 2019, AA 1.12.2020). Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (10.2020). Chinas System der Haushaltsregistrierung (das Hukousystem) trägt zu beobachtbaren Ungleichgewichten Und der Marginalisierung von Landbewohnern und Migranten in den urbanen Zentren bei. Neuzuwanderer in städtische Gebiete haben aufgrund der strengen Registrierungsanforderungen oft keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnraum (UNDESA 2020). In China gibt es keine niedergelassenen, sondern nur in den Kliniken angestellte Ärzte (coliquio 10.8.2018). Krankenhäuser sind sowohl in großen als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 2019). Der Arztberuf genießt in China relativ geringes Ansehen, Ärzte können von ihrem Grundgehalt kaum leben und es herrscht akuter Mangel an qualifiziertem Personal. Die große Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem Gesundheitssystem äußert sich regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen gegen medizinisches Personal (ÖB 10.2020). Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 2019). Seit März 2016 wurde eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, darunter eine Anhebung der Kostenerstattung für Patienten, die Anhebung der Zahl der Ärzte auf 70.000, die zentralisierte Beschaffung von Medikamenten für Spitäler und der Aufbau eines nationalen Netzwerks für die Kostenerstattung in der Krankenversicherung, sodass Kosten landesweit erstattet werden können (ÖB 10.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

• coliquio (10.8.2018): Als Arzt in China: Keine Halbgötter in Weiß, https://www.als-arzt-ins-ausland.de/china , Zugriff 9.12.2020

• HB – Handelsblatt (19.2.2020): Coronavirus offenbart gravierende Mängel an Chinas Gesundheitssystem, https://www.handelsblatt.com/politik/international/krankenversorgung-coronavirus-offen

bart-gravierende-maengel-an-chinas-gesundheitssystem/25561166.html?ticket=ST-1039047-CrB

iznv23udUClzvzT0p-ap4 , Zugriff 9.12.2020

• IOM – International Organisation for Migration (2019): Länderinformationsblatt China 2019, https:

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• ÖB Peking (13.8.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• UN DESA – United Nations Department of Economic and Social Affairs (2020): World Social Report

2020, https://www.un.org/development/desa/dspd/wp-content/uploads/sites/22/2020/01/World-S

ocial-Report-2020-FullReport.pdf , Zugriff 9.12.2020

Rückkehr

Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im „Hukou- System“ registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine „Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen“. Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 1.12.2020). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind (DFAT 3.10.2020). Im Oktober 2016 wurden zur Verstärkung der Überwachung von Auslandskontakten in einem ersten Schritt die Pässe der Einwohner Xinjiangs zurückgerufen. Zudem haben die Behörden in Xinjiang 2017 alle chinesischen Uigurinnen und Uiguren im Ausland aufgefordert, bis Ende Mai 2017 in die VR China zurückzukehren, um sich registrieren zu lassen. Verstöße dagegen können nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von den chinesischen Behörden sanktioniert werden. Doch auch die freiwillige Rückkehr in der vorgegebenen Frist ist keine Garantie für Straffreiheit und Sicherheit (AA 1.12.2020).Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politischebzw.Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im „Shuanggui“ System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 1.12.2020).Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im „Hukou- System“ registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine „Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen“. Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 1.12.2020). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind (DFAT 3.10.2020). Im Oktober 2016 wurden zur Verstärkung der Überwachung von Auslandskontakten in einem ersten Schritt die Pässe der Einwohner Xinjiangs zurückgerufen. Zudem haben die Behörden in Xinjiang 2017 alle chinesischen Uigurinnen und Uiguren im Ausland aufgefordert, bis Ende Mai 2017 in die VR China zurückzukehren, um sich registrieren zu lassen. Verstöße dagegen können nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von den chinesischen Behörden sanktioniert werden. Doch auch die freiwillige Rückkehr in der vorgegebenen Frist ist keine Garantie für Straffreiheit und Sicherheit (AA 1.12.2020).Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politischebzw.Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im „Shuanggui“ System [ein nicht gesetzlich geregeltes Verfahren, welches eine zeitlich nicht näher begrenzte Arrestierung erlaubt] verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Der Verbleib von Angehörigen dieser generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten bleibt nach deren Rückkehr oft ungeklärt und es ist mit einem ungewissem, auf unbestimmte Zeit festgelegten Verbleib dieser Personengruppen zu rechnen (AA 1.12.2020).

Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uighuren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im „Shuanggui“ System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020). Das chinesische Außenministerium konfisziert, annulliert oder verweigert die Verlängerung der Reisepässe von Uiguren und anderen im Ausland lebenden turksprachigen Muslimen, einschließlich Personen mit rechtmäßigem Daueraufenthaltsstatus oder Staatsbürgerschaft in anderen Ländern, als Zwangsmaßnahme, um sie zur Rückkehr nach Xinjiang zu bewegen (USDOS 10.6.2020). Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.9.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des „Terrorismus“ bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.2.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.5.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.6.2020; vgl. NM 19.5.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020, SZ 12.4.2019, DW 17.2.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 1.12.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 10.2020).Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v.a. Angehörige der Minderheiten der Uighuren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im „Shuanggui“ System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 10.2020). Das chinesische Außenministerium konfisziert, annulliert oder verweigert die Verlängerung der Reisepässe von Uiguren und anderen im Ausland lebenden turksprachigen Muslimen, einschließlich Personen mit rechtmäßigem Daueraufenthaltsstatus oder Staatsbürgerschaft in anderen Ländern, als Zwangsmaßnahme, um sie zur Rückkehr nach Xinjiang zu bewegen (USDOS 10.6.2020). Darüber hinaus fordert die Zentralregierung andere Regierungen auf, Uiguren, die aus China geflohen sind, in ihre Heimat rückzuführen (NYP 22.9.2019). China übt dabei auf seine Nachbarstaaten Druck aus, uigurische Flüchtlinge, die pauschal des „Terrorismus“ bezichtigt werden, beschleunigt nach China rückzuführen (DW 17.2.2020). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan (ÖB Moskau 17.5.2019) abgeschlossen. Die Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet mit großer Sorge, dass sich der Einfluss Chinas bei der Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten weltweit immer weiter ausdehnt, wie das Beispiel der Uiguren in der Türkei zeigt (IGFM 22.6.2020; vergleiche NM 19.5.2020). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan, Malaysia, Algerien und Ägypten (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020, SZ 12.4.2019, DW 17.2.2020). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uigurinnen und Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 1.12.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 10.2020).

Quellen:

• _____AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

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_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2020): DFAT

Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information

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• DW – Deutsche Welle (17.2.2020): Exklusiv: Neue Beweise für Chinas willkürliche Unterdrückung

der Uiguren, https://www.dw.com/de/exklusiv-neue-beweise-f%C3%BCr-chinas-willk%C3%BCrli

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72

• IGFM – Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (22.6.2020): In der Türkei lebenden

Uiguren droht gewaltsame Rückführung, https://www.igfm.de/erdogan-opfert-uiguren-fuer-wirtsc

haft-abschiebung-aus-tuerkei/; Zugriff 1.12.2020

• NM – Nordic Monitor (19.5.2020): Turkey-China extraction agreement may target Uyghurs living in

Turkey, https://www.nordicmonitor.com/2020/05/turkey-china-extradition-agreement-may-targetuyghur-

diaspora-in-turkey/ , Zugriff 9.12.2020

• NYP – New York Post (22.9.2019): Pompeo blasts China’s treatment of minority Uighurs, https:

//nypost.com/2019/09/22/pompeo-blasts-chinas-treatment-of-minority-uighurs/ , Zugriff 9.12.2020

• ÖB Moskau (17.5.2019): Auskunft der Konsularabteilung

• ÖB Nur-Sultan (7.2020a): Asylländerbericht Kasachstan

• ÖB Nur-Sultan (7.2020b): Asylländerbericht Kasachstan

• ÖB Nur-Sultan (8.2020): Asylländerbericht Turkmenistan

• ÖB Peking (13.8.2020): Auskunft des Vertrauensanwaltes

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

• SZ – Süddeutsche Zeitung (12.4.2019): Wo die Moscheen verschwinden, https://www.suedde

utsche.de/politik/china-und-die-uiguren-wo-die-moscheen-verschwinden-1.4407686 , Zugriff

26.11.2019

• USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom:

China (Includes Tibet, Xinjiang, Hong Kong, and Macau), https://www.ecoi.net/de/dokument/203

1249.html , Zugriff 1.12.2020

Dokumente

China weist eine stark hierarchische Struktur in seiner Bürokratie auf. Staatsbedienstete werden relativ gut bezahlt und es gibt harte Strafen für Korruption innerhalb der Beamtenschaft („liuzhi“) (NMoFA 1.12.2020). Dennoch ist in ganz China die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem verbreitet (AA 1.12.2020). Gemäß verschiedener Angaben ist es möglich, durch entsprechende Kompensationsleistungen, auf falsche Identitäten bezogene Dokumente, die von autorisierten Stellen hergestellt und ausgestellt werden, zu erhalten (BW 26.10.2019). Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 10.2020). Nach dem scharfen Vorgehen der Regierung gegen Korruption wird allerdings erwartet, dass Dokumentenbetrug mit Hilfe korrupter Beamter zurückgegangen ist. Dies hat zu einem verstärkten Trend zur elektronischen Manipulation von Dokumenten geführt. Die chinesische Regierung ist im Begriff, Identifikationsdokumente in einem Online-Portal zu zentralisieren. Dieser Schritt soll die Überprüfung von Dokumente online vereinfachen (DFAT 3.10.2019). Bei der Aufdeckung von Dokumentenfälschungen im Zuge von Ein- und Ausreisen arbeiten die chinesischen Immigrationsbehörden zunehmend mit den ausländischen Verbindungsbeamten zusammen (AA 1.12.2020).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt (1.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Volksrepublik China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041768/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B

ericht_%C3%BCber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China

_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_01.12.2020.pdf , Zugriff 16.12.2020

• BW – Bitter Winter (26.10.2019): Chinese Refugees: Seeking Asylum in Italy, https://bitterwinter.o rg/chinese-refugees-seeking-asylum-in-italy/; Zugriff 11.12.2020

• DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (3.10.2019): DFAT

Country Information Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019379/country-information

-report-china.pdf; Zugriff 27.11.2020

• NMoFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs (1.7.2020): Country of origin information report

China

• ÖB Peking (10.2020): Asylländerbericht Volksrepublik China

Die Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Volksrepublik China vom 06.04.2021 entnommen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2022.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen und – entscheidungswesentlich – aus einer Vielzahl von ärztlichen Bestätigungen, wobei insbesondere auf den Entlassungsbrief des Krankenhauses XXXX vom 20.06.2021 und auf den onkologischen Befund vom 05.11.2021 des zuletzt genannten Krankenhauses hingewiesen wird, weiters aus einem von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH am 10.03.2022 erstellten Sozialbericht und einer mit 14.03.2022 datierten Stellungnahme und schließlich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (SA). Die Feststellung, dass davon auszugehen ist, dass die Fortsetzung einer angemessenen medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers und die Erhaltung seiner Existenz in der Volksrepublik China nicht gewährleistet sind, ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China. Da – wie in den Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China ausgeführt – die sozialen Leistungen, wie auch die medizinische Versorgung, an die Wohnrechtsregistrierung („Hukou-System“) gekoppelt sind, wobei im Falle einer Rückkehr die Ausstellung einer Rückkehrbescheinigung erforderlich ist, die wiederum den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes voraussetzt, ist davon auszugehen, dass dem 70-jährigen schwer kranken und geschwächten Beschwerdeführer dieser Nachweis nicht gelingen wird und ihm deshalb der Zugang zu sozialen Leistungen einschließlich medizinischer Versorgung verwehrt bleibt. Angesichts der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers und seiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen besteht daher das reale Risiko, dass mangels Fortsetzung einer angemessenen medizinischen Betreuung in der Volksrepublik China der Beschwerdeführer einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden und zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen und – entscheidungswesentlich – aus einer Vielzahl von ärztlichen Bestätigungen, wobei insbesondere auf den Entlassungsbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 20.06.2021 und auf den onkologischen Befund vom 05.11.2021 des zuletzt genannten Krankenhauses hingewiesen wird, weiters aus einem von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH am 10.03.2022 erstellten Sozialbericht und einer mit 14.03.2022 datierten Stellungnahme und schließlich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (SA). Die Feststellung, dass davon auszugehen ist, dass die Fortsetzung einer angemessenen medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers und die Erhaltung seiner Existenz in der Volksrepublik China nicht gewährleistet sind, ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China. Da – wie in den Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China ausgeführt – die sozialen Leistungen, wie auch die medizinische Versorgung, an die Wohnrechtsregistrierung („Hukou-System“) gekoppelt sind, wobei im Falle einer Rückkehr die Ausstellung einer Rückkehrbescheinigung erforderlich ist, die wiederum den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes voraussetzt, ist davon auszugehen, dass dem 70-jährigen schwer kranken und geschwächten Beschwerdeführer dieser Nachweis nicht gelingen wird und ihm deshalb der Zugang zu sozialen Leistungen einschließlich medizinischer Versorgung verwehrt bleibt. Angesichts der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers und seiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen besteht daher das reale Risiko, dass mangels Fortsetzung einer angemessenen medizinischen Betreuung in der Volksrepublik China der Beschwerdeführer einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden und zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.

Die Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China ergibt sich aus der hiebei angeführten Quelle.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

I.)römisch eins.)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,
Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (z.B. VwGH 29.04.2015,, Fr 2014/20/0047).

Da die Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ist dieser rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da die Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ist dieser rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.

II.)römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289).

Eine schwerkranke Person – wie der Beschwerdeführer – wäre nämlich mit einem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder jedenfalls des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474, und VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, 0009, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Eine schwerkranke Person – wie der Beschwerdeführer – wäre nämlich mit einem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder jedenfalls des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche etwa VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474, und VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008, 0009, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

Rechtlich folgt daher aus dem festgestellten Sachverhalt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Die Umstände, dass der 70-jährige Beschwerdeführer einerseits an Darmkrebs litt und seither aufgrund mehrmals täglicher Durchfälle mit Stuhlinkontinenz einen reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand aufweist und nunmehr seit einem Hirninfarkt (Schlaganfall) mit rechtsseitiger Hemiparese auf ein Rollmobil (Rollator) angewiesen ist und diesbezüglich eine fünf Medikamente umfassende Medikation angeordnet wurde und anderseits angesichts der Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China davon auszugehen ist, dass die Fortsetzung einer angemessenen medizinischen Betreuung des vermögenslosen Beschwerdeführers und die Erhaltung seiner Existenz in der Volksrepublik China nicht gewährleistet sind, lassen den Beschwerdeführer angesichts einer allfälligen Verbringung in die Volksrepublik China im erheblichen Maße iSd Art. 3 EMRK – insbesondere im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung – gefährdet erscheinen. Rechtlich folgt daher aus dem festgestellten Sachverhalt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Die Umstände, dass der 70-jährige Beschwerdeführer einerseits an Darmkrebs litt und seither aufgrund mehrmals täglicher Durchfälle mit Stuhlinkontinenz einen reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand aufweist und nunmehr seit einem Hirninfarkt (Schlaganfall) mit rechtsseitiger Hemiparese auf ein Rollmobil (Rollator) angewiesen ist und diesbezüglich eine fünf Medikamente umfassende Medikation angeordnet wurde und anderseits angesichts der Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China davon auszugehen ist, dass die Fortsetzung einer angemessenen medizinischen Betreuung des vermögenslosen Beschwerdeführers und die Erhaltung seiner Existenz in der Volksrepublik China nicht gewährleistet sind, lassen den Beschwerdeführer angesichts einer allfälligen Verbringung in die Volksrepublik China im erheblichen Maße iSd Artikel 3, EMRK – insbesondere im Hinblick auf eine unmenschliche Behandlung – gefährdet erscheinen.

Somit ist der Beschwerdeführer im Falle der Verbringung in die Volksrepublik China der Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt.Somit ist der Beschwerdeführer im Falle der Verbringung in die Volksrepublik China der Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt.

Daher wird dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China zuerkannt.Daher wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China zuerkannt.

III.)römisch drei.)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.Daher wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV.)römisch vier.)

Im Hinblick auf Spruchpunkt A) II. der gegenständlichen Entscheidung waren die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung waren die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Behandlungsmöglichkeiten gesundheitliche Beeinträchtigung Lebensalter medizinische Versorgung Rückkehrsituation subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W152.2201462.1.00

Im RIS seit

11.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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