TE Bvwg Beschluss 2022/4/14 W239 2252298-1

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Veröffentlicht am 14.04.2022
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Entscheidungsdatum

14.04.2022

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W239 2252298-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, GZ: W239 2251198-1/5E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl wie folgt lautet: W239 2252298-1/5E.Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2022, GZ: W239 2251198-1/5E, wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl wie folgt lautet: W239 2252298-1/5E.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 11.04.2022, GZ: W239 2251198-1/5E, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Mit Beschluss vom 11.04.2022, GZ: W239 2251198-1/5E, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

Die Geschäftszahl (GZ) W239 2251198-1/5E ist falsch und lautet richtig W239 2252298-1/5E.

Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler, der auf einem Versehen der zuständigen Richterin beruht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Berichtigung:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen; sie bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen; sie bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348).Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348).

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Zweck des § 62 Abs. 4 AVG ist es, den Wortlaut des Bescheides von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen (VwGH vom 31.03.2009, 2005/10/0132 und vom 07.03.1996, 95/09/0298).Zweck des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist es, den Wortlaut des Bescheides von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen (VwGH vom 31.03.2009, 2005/10/0132 und vom 07.03.1996, 95/09/0298).

Im vorliegenden Fall wurde die Geschäftszahl des gegenständlichen Beschlusses irrtümlich falsch bezeichnet. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass die automationsunterstützt erstellte Geschäftszahl richtig W239 2252298-1 lautet und dem Beschluss die Ordnungszahl (OZ) 5E zukommt, sodass die Geschäftszahl des Beschlusses vom 11.04.2022 insgesamt richtig W239 2252298-1/5E lautet.

Die falsche Bezeichnung der Geschäftszahl des gegenständlichen Beschlusses war auf einen Schreibfehler zurückzuführen.

Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen zu berichtigen.Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 62 Abs. 4 AVG stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG stützen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W239.2252298.1.00

Im RIS seit

23.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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