Entscheidungsdatum
15.04.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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I422 2220022-2/2E
I422 2220020-2/2E
I422 2220021-2/2EI422 2220022-2/2E, I422 2220020-2/2E, I422 2220021-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , der XXXX , geb. XXXX , sowie des XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige von Ägypten und vertreten durch die Önal Rechtsanwalt GmbH, Sackstraße 21/II, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.02.2022, Zl.en XXXX und XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , der römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige von Ägypten und vertreten durch die Önal Rechtsanwalt GmbH, Sackstraße 21/II, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.02.2022, Zl.en römisch 40 und römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) sowie ihre volljährige Tochter XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und ihr volljähriger Sohn XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 24.04.2017 Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, Zl.en I422 2220022-1/26E, I422 2220020-1/25E und I422 2220021-1/26E hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurden. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und ihnen eine Frist für eine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) sowie ihre volljährige Tochter römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und ihr volljähriger Sohn römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 24.04.2017 Anträge auf internationalen Schutz, welche allesamt im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, Zl.en I422 2220022-1/26E, I422 2220020-1/25E und I422 2220021-1/26E hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurden. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und ihnen eine Frist für eine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
2. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten jeweils am 02.09.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"). In einer den unterfertigten Antragsformularen angeschlossen, schriftlichen Antragsbegründung wurde insbesondere vorgebracht, die Beschwerdeführer hielten sich nunmehr seit mehr als viereinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf und hätten sich die integrationsbegründenden Umstände seit der rechtskräftig abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 insbesondere im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer maßgeblich geändert. So hätten diese zwischenzeitlich beide einen Arbeitsvorvertrag mit einer Reinigungsfirma abgeschlossen und eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt, die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem mittlerweile eine Abendwirtschaftsschule abgeschlossen, welche der Drittbeschwerdeführer nach wie vor besuche und ebenfalls zeitnah abschließen werde. Darüber hinaus engagiere sich der Drittbeschwerdeführer ehrenamtlich beim Roten Kreuz, die Erstbeschwerdeführerin in einem Sozialmarkt. Der Antragsbegründung beigelegt war ein Konvolut an Bescheinigungen zur Untermauerung der seitens der Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsschritte.2. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten jeweils am 02.09.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK"). In einer den unterfertigten Antragsformularen angeschlossen, schriftlichen Antragsbegründung wurde insbesondere vorgebracht, die Beschwerdeführer hielten sich nunmehr seit mehr als viereinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf und hätten sich die integrationsbegründenden Umstände seit der rechtskräftig abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 insbesondere im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer maßgeblich geändert. So hätten diese zwischenzeitlich beide einen Arbeitsvorvertrag mit einer Reinigungsfirma abgeschlossen und eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt, die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem mittlerweile eine Abendwirtschaftsschule abgeschlossen, welche der Drittbeschwerdeführer nach wie vor besuche und ebenfalls zeitnah abschließen werde. Darüber hinaus engagiere sich der Drittbeschwerdeführer ehrenamtlich beim Roten Kreuz, die Erstbeschwerdeführerin in einem Sozialmarkt. Der Antragsbegründung beigelegt war ein Konvolut an Bescheinigungen zur Untermauerung der seitens der Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsschritte.
3. Mit Schriftsatz vom 21.09.2021 brachten die Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde mit ein, welche eine Aufzählung all ihrer bislang vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten Urkunden bezüglich integrationsbegründender Schritte – auch jene, welche sie bereits im Rahmen ihrer rechtskräftig negativ entschiedenen Asyl- sowie Rückkehrentscheidungsverfahren geltend gemacht hatten – enthielt. Darüber hinaus waren der Stellungnahme noch ergänzende Dokumente und Bescheinigungen angeschlossen.
4. Am 28.09.2021 brachte das Amt der XXXX Landesregierung der belangten Behörde zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer mittlerweile unbekannten Aufenthaltes und daher von der Grundversorgung abgemeldet worden seien.4. Am 28.09.2021 brachte das Amt der römisch 40 Landesregierung der belangten Behörde zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer mittlerweile unbekannten Aufenthaltes und daher von der Grundversorgung abgemeldet worden seien.
5. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022 übermittelte die belangte Behörde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer Ladungen zu deren niederschriftlichen Einvernahmen bezüglich ihrer verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 25.01.2022 brachte die XXXX der belangten Behörde zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer postalisch weiterhin über eine Anschrift der XXXX erreichbar seien.5. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022 übermittelte die belangte Behörde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer Ladungen zu deren niederschriftlichen Einvernahmen bezüglich ihrer verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Am 25.01.2022 brachte die römisch 40 der belangten Behörde zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer postalisch weiterhin über eine Anschrift der römisch 40 erreichbar seien.
6. Am 09.02.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab diese im Wesentlichen an, dass sich bezüglich ihres Privat- und Familienlebens seit der rechtskräftig abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 nichts geändert habe. Sie besuche einen Deutsch-Kurs, welcher von der koptischen Kirche angeboten werde, ansonsten mache sie keine Ausbildung. In Ägypten würden noch Geschwister von ihr leben, zu welchen sie an den Feiertagen in Kontakt stehe. In Österreich lebe sie nunmehr zeitweise bei ihrer Schwester und werde von Freunden aus der koptischen Kirche finanziell unterstützt. Sie erhalte keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr und sei auch nicht krankenversichert. Zu ihrer in Österreich lebenden Schwester bestehe kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und lebe sie mit dieser auch nicht dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt. Ihre Ausreiseverpflichtung habe sie aus Angst um ihre Tochter negiert.
7. Jeweils am 11.02.2022 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab hierbei im Wesentlichen an, dass sich seit der rechtskräftig abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 lediglich geändert habe, dass sie ihre schulische Ausbildung zwischenzeitlich abgeschlossen habe und sie sich nunmehr auf die Ablegung der Maturaprüfung vorbereite. Die B1-Deutsch-Prüfung habe sie bereits erfolgreich abgelegt. In Ägypten würden noch Onkel mütterlicherseits von ihr leben, in Österreich würden die Beschwerdeführer nunmehr von ihrer Tante mütterlicherseits finanziell unterstützt werden und auch fallweise bei dieser wohnen. Sie erhalte weder staatliche Unterstützungsleistungen noch sei sie krankenversichert. Ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie nicht nachgekommen, da das Leben der Beschwerdeführer in Ägypten in Gefahr sei, sie sich in Österreich bereits eingelebt und auch eine Ausbildung abgeschlossen habe. Nach der Matura wolle sie hier im IT-Bereich studieren. Zu ihrer in Österreich lebenden Tante und deren Familie bestehe kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und würden die Beschwerdeführer mit dieser auch nicht ständig in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie sei weder Mitglied in einem Verein, noch engagiere sie sich ehrenamtlich.
Der Drittbeschwerdeführer gab hierbei im Wesentlichen an, dass sich bezüglich seines Privat- und Familienlebens seit der rechtskräftig abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 nichts geändert habe. Er besuche nach wie vor eine Abendwirtschaftsschule, welche er voraussichtlich im Sommer 2022 abschließen werde. In Ägypten würden noch Onkel mütterlicherseits von ihm leben, in Österreich würden die Beschwerdeführer nunmehr von seiner Tante mütterlicherseits finanziell unterstützt werden und auch fallweise bei dieser wohnen. Er erhalte weder staatliche Unterstützungsleistungen noch sei er krankenversichert. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da er in Österreich viele Freunde und hier ein gutes Leben habe. Zudem gebe es in Ägypten „keine beruflichen Chancen“. Zu seiner in Österreich lebenden Tante und deren Familie bestehe kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und würden die Beschwerdeführer mit dieser auch nicht ständig in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, engagiere sich jedoch ehrenamtlich für 20 Stunden pro Woche in einem Pflegewohnheim.
8. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 18.02.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.09.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurden gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seit den rechtskräftig gegen sie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidungen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei.8. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 18.02.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.09.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurden gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seit den rechtskräftig gegen sie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidungen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei.
9. Gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht mit gesonderten Schriftsätzen jeweils vom 15.03.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde in allen drei Schriftsätzen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die integrationsbegründenden Umstände im Hinblick auf den jeweiligen Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 sehr wohl maßgeblich geändert hätten und das BFA die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK somit einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen gehabt hätte.9. Gegen die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht mit gesonderten Schriftsätzen jeweils vom 15.03.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde in allen drei Schriftsätzen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die integrationsbegründenden Umstände im Hinblick auf den jeweiligen Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 sehr wohl maßgeblich geändert hätten und das BFA die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK somit einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen gehabt hätte.
10. Beschwerden und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Es handelt sich bei ihnen um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin), ihre volljährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) und ihren volljährigen Sohn (Drittbeschwerdeführer). Ihre Identitäten stehen fest.
Keiner der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten. Die Erstbeschwerdeführerin ist verwitwet, während die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer ledig sind.
Die Beschwerdeführer sind gesund und erwerbsfähig und gehören auch keiner COVID-19-Risikogruppe an.
Seit (spätestens) 24.04.2017 halten sich die Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Ungeachtet der gegen sie in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 bestehenden, aufrechten Rückkehrentscheidung kamen sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und ist ihr Aufenthalt seitdem durchgehend unrechtmäßig.
Die Beschwerdeführer stammen aus Alexandria, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben.
Die Erstbeschwerdeführerin studierte in Ägypten Literatur und Arabistik und arbeitete anschließend als Lehrerin. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie durch ihre Tätigkeit als Lehrerin sowie aus den Einkünften eines Elektrogeschäftes, das sie gemeinsam mit ihren Geschwistern betrieb, überdies aus dem Unternehmen ihres verstorbenen Mannes, welcher gemeinsamen mit seinen Brüdern eine Bäckerei (zwei Brotbacköfen) besaß. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Ägypten zuletzt eine Oberstufenschule und kam die Erstbeschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt auf. Der Drittbeschwerdeführer weist ebenfalls eine mehrjährige Schulbildung auf und besuchte zuletzt eine Universität in Alexandria. Seinen Lebensunterhalt verdiente er selbständig durch verschiedenste Beschäftigungen, etwa seiner Mithilfe im Elektrogeschäft bzw. der Bäckerei der Familie, als Verkäufer in einem Geschäft für Kinder- und Schulartikel oder durch seine Tätigkeit in einer Nussrösterei. Den Beschwerdeführern ist es möglich, künftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen und ihren Lebensunterhalt in ihrem Herkunftsstaat aus eigenem zu bestreiten.
Die Familie der Erstbeschwerdeführerin bestehend aus zwei Geschwistern – welche zugleich auch Onkel und Tante der Zweitbeschwerdeführerin des Drittbeschwerdeführers sind – lebt in Ägypten und ist der Kontakt zu diesen nach wie vor aufrecht.
In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über einen familiären Anknüpfungspunkt in Gestalt einer weiteren Schwester der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie. Die Schwester unterstützt die Beschwerdeführer fallweise finanziell und durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum, ein diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis oder ein dauerhafter gemeinsamer Wohnsitz bestehen jedoch nicht.
Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht sind vorhanden. Alle drei Beschwerdeführer haben am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Des Weiteren sind alle drei Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in Österreich aktive Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in XXXX .Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht sind vorhanden. Alle drei Beschwerdeführer haben am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Des Weiteren sind alle drei Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in Österreich aktive Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in römisch 40 .
Die Erstbeschwerdeführerin besucht gegenwärtig einen Deutsch-Kurs, welcher von ihrer koptischen Kirchengemeinde angeboten wird. Darüber hinaus besuchte sie bei der XXXX in XXXX insgesamt vier Deutschkurse, zunächst vom 11.09.2017 bis 23.10.2017 den Deutschkurs "Alpha A0", vom 23.10.2017 bis 13.12.2017 den Deutschkurs "Alpha A0+" und vom 03.10.2017 bis 02.02.2018 einen Deutsch-Übungskurs zur Unterstützung beim Spracherwerb für Lerner Arabischer Muttersprache sowie vom 30.06.2020 bis zum 24.09.2020 den Deutschkurs A2.1. Über den ÖIF nahm die Erstbeschwerdeführerin am 23.08.2017 am Werte- und Orientierungskurs teil. Zudem absolvierte sie beim Verein XXXX in XXXX vom 17.09.2018 bis 31.10.2018 einen Deutschkurs für das Niveau A1.1. Über den Verein XXXX besuchte die Erstbeschwerdeführerin vom 16.09.2019 bis zum 16.10.2019 einen Deutschkurs für das Niveau A1. Ab März 2019 betätigte sich die Erstbeschwerdeführerin auch ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum " XXXX " und nimmt dort freiwillig an Veranstaltungen der Einrichtung teil. Überdies betätigte sie sich im August 2017 freiwillig als Arabisch-Lehrerin in einem Arabisch-Schreiben-Sommerkurs für (arabische) Kinder. Die soziale Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin spiegelt sich auch über ihre Tätigkeiten für die XXXX Werke wider, wo sie sich seit dem Frühjahr 20218 - vor allem über die XXXX Märkte – ehrenamtlich engagiert. Seit Jänner 2021 verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag in einer Pizzeria. Auch hat sie in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen.Die Erstbeschwerdeführerin besucht gegenwärtig einen Deutsch-Kurs, welcher von ihrer koptischen Kirchengemeinde angeboten wird. Darüber hinaus besuchte sie bei der römisch 40 in römisch 40 insgesamt vier Deutschkurse, zunächst vom 11.09.2017 bis 23.10.2017 den Deutschkurs "Alpha A0", vom 23.10.2017 bis 13.12.2017 den Deutschkurs "Alpha A0+" und vom 03.10.2017 bis 02.02.2018 einen Deutsch-Übungskurs zur Unterstützung beim Spracherwerb für Lerner Arabischer Muttersprache sowie vom 30.06.2020 bis zum 24.09.2020 den Deutschkurs A2.1. Über den ÖIF nahm die Erstbeschwerdeführerin am 23.08.2017 am Werte- und Orientierungskurs teil. Zudem absolvierte sie beim Verein römisch 40 in römisch 40 vom 17.09.2018 bis 31.10.2018 einen Deutschkurs für das Niveau A1.1. Über den Verein römisch 40 besuchte die Erstbeschwerdeführerin vom 16.09.2019 bis zum 16.10.2019 einen Deutschkurs für das Niveau A1. Ab März 2019 betätigte sich die Erstbeschwerdeführerin auch ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum " römisch 40 " und nimmt dort freiwillig an Veranstaltungen der Einrichtung teil. Überdies betätigte sie sich im August 2017 freiwillig als Arabisch-Lehrerin in einem Arabisch-Schreiben-Sommerkurs für (arabische) Kinder. Die soziale Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin spiegelt sich auch über ihre Tätigkeiten für die römisch 40 Werke wider, wo sie sich seit dem Frühjahr 20218 - vor allem über die römisch 40 Märkte – ehrenamtlich engagiert. Seit Jänner 2021 verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag in einer Pizzeria. Auch hat sie in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte vom 29.05.2017 bis 06.07.2017 einen Deutschkurs beim Verein XXXX für das Niveau A1.1. und vom 10.07.2018 bis 31.08.2018 einen Deutschkurs beim Verein XXXX für das Niveau B1.1. Am 22.12.2020 legte sie die Integrationsprüfung B1 ab. Ab Herbst 2017 besuchte die Zweitbeschwerdeführerin die Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX , welche sie im Juni 2021 abschloss. Im Sommer 2021 absolviert sie bei der XXXX in XXXX Bildungsmodule mit dem Ziel des Ablegens der Berufsreifeprüfung. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit Freundinnen. Sie ist in keinem Verein Mitglied und betätigt sie sich auch nicht ehrenamtlich. Seit August 2021 verfügt sie über eine Einstellungszusage samt Arbeitsvorvertrag mit einem Reinigungsunternehmen.Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte vom 29.05.2017 bis 06.07.2017 einen Deutschkurs beim Verein römisch 40 für das Niveau A1.1. und vom 10.07.2018 bis 31.08.2018 einen Deutschkurs beim Verein römisch 40 für das Niveau B1.1. Am 22.12.2020 legte sie die Integrationsprüfung B1 ab. Ab Herbst 2017 besuchte die Zweitbeschwerdeführerin die Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 , welche sie im Juni 2021 abschloss. Im Sommer 2021 absolviert sie bei der römisch 40 in römisch 40 Bildungsmodule mit dem Ziel des Ablegens der Berufsreifeprüfung. In ihrer Freizeit trifft sie sich mit Freundinnen. Sie ist in keinem Verein Mitglied und betätigt sie sich auch nicht ehrenamtlich. Seit August 2021 verfügt sie über eine Einstellungszusage samt Arbeitsvorvertrag mit einem Reinigungsunternehmen.
Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 09.07.2018 bis 20.08.2018 einen Deutschkurs des Vereins XXXX für das Niveau A2. Im Schuljahr 2017/18 besuchte er eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX . Vom Herbst 2018 bis zum Sommersemester 2019 absolviert er das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX . Seit dem Schuljahr 2019/20 geht er auf eine private Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Abendwirtschaftsschule der XXXX . Er legte am 17.12.2020 die Integrationsprüfung B1 ab. In seiner Freizeit trifft sich der Drittbeschwerdeführer mit Freunden. Er ist kein Mitglied eines Vereins, engagiert sich jedoch seit Mai 2021 ehrenamtlich für das Rote Kreuz. Seit August 2021 verfügt er über eine Einstellungszusage samt Arbeitsvorvertrag mit einem Reinigungsunternehmen.Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 09.07.2018 bis 20.08.2018 einen Deutschkurs des Vereins römisch 40 für das Niveau A2. Im Schuljahr 2017/18 besuchte er eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 . Vom Herbst 2018 bis zum Sommersemester 2019 absolviert er das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige in römisch 40 . Seit dem Schuljahr 2019/20 geht er auf eine private Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Abendwirtschaftsschule der römisch 40 . Er legte am 17.12.2020 die Integrationsprüfung B1 ab. In seiner Freizeit trifft sich der Drittbeschwerdeführer mit Freunden. Er ist kein Mitglied eines Vereins, engagiert sich jedoch seit Mai 2021 ehrenamtlich für das Rote Kreuz. Seit August 2021 verfügt er über eine Einstellungszusage samt Arbeitsvorvertrag mit einem Reinigungsunternehmen.
Eine Integration der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsichtlich ist nicht gegeben und ging keiner von ihnen in Österreich je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Seit 28.09.2021 sind die Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und beziehen sie seit diesem Zeitpunkt weder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, noch verfügen sie über einen Krankenversicherungsschutz. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt über private Zuwendungen seitens der in Österreich lebenden Schwester der Erstbeschwerdeführerin sowie der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in XXXX .Seit 28.09.2021 sind die Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und beziehen sie seit diesem Zeitpunkt weder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, noch verfügen sie über einen Krankenversicherungsschutz. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt über private Zuwendungen seitens der in Österreich lebenden Schwester der Erstbeschwerdeführerin sowie der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in römisch 40 .
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Antragsvorbringen der Beschwerdeführer:
Aus dem verfahrensgegenständlichen Antragsvorbringen der Beschwerdeführer sowie ihrer in Vorlage gebrachten Beweismittel geht im Vergleich zu den rezenten Rückkehrentscheidungen vom 11.02.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor.Aus dem verfahrensgegenständlichen Antragsvorbringen der Beschwerdeführer sowie ihrer in Vorlage gebrachten Beweismittel geht im Vergleich zu den rezenten Rückkehrentscheidungen vom 11.02.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, nicht hervor.
1.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.4. Zur Lage in Ägypten:
Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020).
Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vgl. ÖB 25.11.2020).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vergleiche ÖB 25.11.2020).
Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).
Der Großteil der Abgeordneten des von etwa 25% der ägyptischen Wahlberechtigten gewählten und im Jänner 2016 konstituierten ägyptischen Parlaments ist regierungstreu. Das Parlament führt kaum kritische Debatten und nimmt im Grunde die Rolle einer Legitimierungsinstitution für Regierungshandeln ein. Eine vergleichsweise kleine Gruppe von kritischen oppositionellen Abgeordneten erfährt immer wieder Restriktionen bis hin zu Ausschlüssen (AA 13.6.2020).
Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vgl. ÖB 25.11.2020).Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vergleiche ÖB 25.11.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- DP - Die Presse (23.4.2019): Ägypten: Referendum ermöglicht al-Sisi, bis 2030 Präsident zu bleiben, https://www.diepresse.com/5617070/agypten-referendum-ermoglicht-al-sisi-bis-2030-prasident-zu-bleiben, Zugriff 18.1.2021
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
Sicherheitslage
Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vergleiche MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vergleiche MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).
Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).
Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).
Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).
Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).
Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020).
In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).
Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vergleiche RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.5.2020): CDT Spotlight: Egypt, https://acleddata.com/2020/05/14/cdt-spotlight-egypt/, Zugriff 29.1.2021
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (9.4.2020): CDT Spotlight: Islamic State Attacks, https://acleddata.com/2020/04/09/cdt-spotlight-renewed-attacks-by-the-islamic-state/, Zugriff 29.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.12.2020): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 22.1.2021
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2021
- MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium Italien] (16.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Egitto, http://www.viaggiaresicuri.it/country/EGY, Zugriff 29.1.2021
- MEAE/FD - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères / France diplomatique [Außenministerium Frankreich] (15.1.2021): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 29.1.2021
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podró?uj?cych – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
- OSAC - Overseas Security Advisory Council (30.4.2020): Egypt 2020 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/Country/Egypt/Content/Detail/Report/d1dea62c-57dd-4b34-bbb1-189224fb1423, Zugriff 29.1.2021
- RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen (2020): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 28.1.2021
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).
Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2020a).
In Ägypten existieren Straftatbestände, die als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So wird der Blasphemieparagraph überproportional gegen Christen und Atheisten angewendet. Der Unzuchtparagraph wird nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer angewendet. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Anlässlich ägyptischer Feiertage und Großereignisse werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich „normale“ Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Das Parlament hat im März 2020 Gesetzesänderungen verabschiedet, die eine vorzeitige Haftentlassung von Personen ausschließen, die aufgrund der Straftatbestände Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel und illegales Demonstrieren verurteilt sind (AA 13.6.2020).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 11.3.2020). Die weitgehende Nutzung von außerordentlichen Gerichten, darunter Terrorismusgerichte [orig. terrorism circuits], Militärgerichte und Staatssicherheitsgerichte, führt zu unfairen Verfahren. Es kommt bei Verfahren der Terrorismusgerichte zu Vorwürfen von zwangsweisem Verschwindenlassen und Folter (AI 18.2.2020).
Auch lang andauernde Haft ohne Anklage aufgrund Veranlassung der Sicherheitsbehörden ist verbreitet, die Zahl solcher Haftfälle steigt. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 13.6.2020).
Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).
Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und anderen Verfassungsorganen weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 13.6.2020). Der nach einem Terroranschlag im April 2017 verhängte landesweite Ausnahmezustand dauert weiterhin an und geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher (AA 22.1.2021).
Die Regierung bestraft oder verfolgt Beamte, die Vergehen begehen, nur inkonsistent. Dies gilt sowohl für die Sicherheitskräfte als auch andere Regierungsstellen. Die nicht umfassende Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, vor allem innerhalb der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straffreiheit bei (USDOS 11.3.2020).
Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 9.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – [im Zeitraum 2019/2020] in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 13.6.2020).
Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vergleiche AI 18.2.2020).
Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 13.6.2020).
Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 6.2020a).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 29.12.2020
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html, Zugriff 29.12.2020
Religionsfreiheit
Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020, ÖB 25.11.2020).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020, ÖB 25.11.2020).
90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten, die der hanafitischen Rechtstradition folgen. Ca. 9 % der Bevölkerung gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2020g; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 10.6.2020). Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 6.2020g).90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten, die der hanafitischen Rechtstradition folgen. Ca. 9 % der Bevölkerung gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2020g; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 10.6.2020). Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 6.2020g).
Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 13.6.2020). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020).Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 13.6.2020). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020).
Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020).Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020).
Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Sie spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020).
Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).
Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 13.6.2020).
Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Es kommt vereinzelt zu Verurteilungen mit mehrjährigen Haftstrafen. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten und Atheisten vorgebracht (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Es kommt vereinzelt zu Verurteilungen mit mehrjährigen Haftstrafen. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten und Atheisten vorgebracht (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
- USDOS – U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/EGYPT-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 26.1.2021
Kopten
Kopten, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Hierbei leiden koptische Christen innerhalb der von Prinzipien (kollektiver) Vergeltung und traditionellen Streitschlichtungsmechanismen geprägten Strukturen häufig unter strukturellen Benachteiligungen und Diskriminierungen (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, USDOS 10.6.2020, OHCHR 16.10.2020, ÖB 25.11.2020).Kopten, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Hierbei leiden koptische Christen innerhalb der von Prinzipien (kollektiver) Vergeltung und traditionellen Streitschlichtungsmechanismen geprägten Strukturen häufig unter strukturellen Benachteiligungen und Diskriminierungen (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, USDOS 10.6.2020, OHCHR 16.10.2020, ÖB 25.11.2020).
Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2. November 2018 mit sieben Todesopfern). Im Nachgang zeigt die Regierung stets sichtbaren Aktionismus und schnelles Vorgehen gegen die Täter (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 25.11.2020).Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2. November 2018 mit sieben Todesopfern). Im Nachgang zeigt die Regierung stets sichtbaren Aktionismus und schnelles Vorgehen gegen die Täter (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, ÖB 25.11.2020).
Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gestellt (AA 13.6.2020; OHCHR 16.10.2020).
Da sich Kopten im Staatsdienst oftmals nicht gleichberechtigt aufgenommen sehen, streben viele, teilweise erfolgreich, in die Wirtschaft. Sowohl unter den besonders Armen wie den besonders Reichen finden sich zahlreiche Kopten. Unter den reichsten Unternehmern Ägyptens sind rund ein Drittel koptische Christen. Kopten sind in liberalen Berufen besonders erfolgreich. Bei Apothekern, Ärzten und Rechtsanwälten sind sie über ihren Bevölkerungsanteil hinaus repräsentiert. Andererseits gehören zu den ärmsten der Armen auch viele Kopten, die beispielsweise in der Abfallbeseitigung eine tragende Rolle spielen (AA 13.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
- OHCHR - Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (16.10.2020): Discrimination in Law and Practice against the Copts in Egypt, https://www.ohchr.org/Documents/Issues/Religion/Submissions/CSOs/05.appg-united-copts.docx, Zugriff 26.1.2021
- USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/EGYPT-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 26.1.2021
- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
Frauen
Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 13.6.2020; vgl USDOS 11.3.2020). Sie haben jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer. Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 11.3.2020). Frauen sind von Arbeitslosigkeit stärker betroffen als Männer (ET 15.12.2020).Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Sie haben jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer. Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 11.3.2020). Frauen sind von Arbeitslosigkeit stärker betroffen als Männer (ET 15.12.2020).
Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 13.6.2020).
Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat die Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung priorisiert. Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann mit bis zu sechs Monaten Haft geahndet werden (USDOS 11.3.2020). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020).Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 13.6.2020; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat die Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung priorisiert. Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann mit bis zu sechs Monaten Haft geahndet werden (USDOS 11.3.2020). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 13.6.2020; vergleiche AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020).
Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind. Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind. Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar. Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar. Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021
- ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis: Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress, Zugriff 1.2.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020).
Die Behörden verlangten sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung verhängt zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 11.3.2020).
Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 13.6.2020). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 11.3.2020).
Es besteht keine zentrale Meldepflicht (DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DEB 3.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- DEB - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 21.1.2021
- DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 21.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020).
Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020).
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020).
Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).
Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020).
Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vergleiche WKO 9.2019).
Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c).
Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c).
Die Armutsquote (2019) ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020).
Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018 aus 2019, konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).
Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im 2. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019 aus 2020, konnte trotz COVID-19 im 2. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).
Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des 2. Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des 1. Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des 3. Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- AN - Arab News (17.8.2020): Egypt’s unemployment rate rises due to coronavirus, https://www.arabnews.com/node/1720631/business-economy, Zugriff 1.2.2021
- ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress, Zugriff 1.2.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal: Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.1.2021
- MEI - Middle East Institute (22.6.2020): Egypt’s sizeable informal economy complicates its pandemic response, https://www.mei.edu/blog/egypts-sizeable-informal-economy-complicates-its-pandemic-response, Zugriff 20.1.2021
- USSSA - U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Egypt, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/egypt.pdf, Zugriff 1.2.2021
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021
Medizinische Versorgung
Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g).
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020).
Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020).
Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020).
In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020).
Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020).
Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychiatrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podró?uj?cych – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021
- OBG - Oxford Business Group (2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall, Zugriff 20.1.2021
COVID-19-Pandemie
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 07.04.2022 bislang 3,93 Millionen bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierter Personen und 16.097 Todesfälle; in Ägypten wurden bislang 509.000 Infektionen und 24.473 Todesfälle bestätigt (Stand: 07.04.2022). In Relation zur Einwohnerzahl liegt die Infektions- sowie die Sterberate in Ägypten somit prozentual deutlich unter jener von Österreich.
Nach dem aktuellen Kenntnisstand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (etwa Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe.
Quellen:
- AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/, Zugriff 7.4.2022
- BMSGPK: Informationen zum Coronavirus, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html, Zugriff 7.4.2022
- Coronavirus: COVID-19 Fälle in Österreich, https://coronavirus.datenfakten.at/, Zugriff 7.4.2022
Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020).
Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020).
Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020).
IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.).
Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vergleiche USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021
- IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/en/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 20.1.2021
- USEMB - U.S. Embassy in Egypt (18.1.2021): COVID-19 Information - Last updated: 1/18/2021, https://eg.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 20.1.2021
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer vor dieser, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, sowie in die zitierten Länderberichte zu Ägypten.
Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in die ho. Gerichtsakten zu den Zl.en I422 2220022-1, I422 2220020-1 und I422 2220021-1 hinsichtlich der rechtskräftig negativ entschiedenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahren der Beschwerdeführer.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund ihrer vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – ägyptischen Reisepässe fest.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich (spätestens) seit 24.04.2017 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie der Umstand, dass sie ungeachtet der gegen sie in Gestalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 bestehenden, aufrechten Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und ihr Aufenthalt seitdem durchgehend unrechtmäßig ist.
Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Erwerbsfähigkeit, ihrer Bildung, ihrer Berufserfahrung, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit ihren Angaben in ihren vorangegangenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahren. Aufgrund der Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung in Ägypten und der Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin am Elektrogeschäft ihrer Geschwister und an den Brotbacköfen ihres verstorbenen Mannes, den gesammelten Berufserfahrungen des Drittbeschwerdeführers in Ägypten sowie der in Österreich erlangten Schulbildung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers resultiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat künftig am Arbeitsmarkt unterkommen und dort ihren Lebensunterhalt sichern können. Dass die Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehören, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie auch zu keinem Zeitpunkt eine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung ihrer Personen zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) geltend gemacht haben.Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Erwerbsfähigkeit, ihrer Bildung, ihrer Berufserfahrung, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit ihren Angaben in ihren vorangegangenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahren. Aufgrund der Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung in Ägypten und der Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin am Elektrogeschäft ihrer Geschwister und an den Brotbacköfen ihres verstorbenen Mannes, den gesammelten Berufserfahrungen des Drittbeschwerdeführers in Ägypten sowie der in Österreich erlangten Schulbildung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers resultiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat künftig am Arbeitsmarkt unterkommen und dort ihren Lebensunterhalt sichern können. Dass die Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehören, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie auch zu keinem Zeitpunkt eine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung ihrer Personen zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,) geltend gemacht haben.
Aus einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister in Zusammenschau mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich die Feststellung, dass sich eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin, welche die Beschwerdeführer fallweise auch finanziell sowie durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützt, in Österreich aufhält und die Beschwerdeführer somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich verfügen. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines dauerhaften gemeinsamen Wohnsitzes der Beschwerdeführer und der Schwester sowie deren Familie verneinten alle drei Beschwerdeführer zuletzt ausdrücklich im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren und wurde ein diesbezügliches Vorbringen auch nicht in den Beschwerdeschriftsätzen erstattet.
Die Feststellungen bezüglich der Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sowie ihrer im gegebenen Zusammenhang gesetzten Integrationsschritte ergeben aus einem Konvolut an bereits im Rahmen ihrer rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren sowie den gegenständlichen Aufenthaltstitelverfahren in Vorlage gebrachten integrationsbezeugenden Unterlagen und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in den jeweiligen Verfahren.
Dass keine berufliche Integration der Beschwerdeführer gegeben ist und diese zu keinem Zeitpunkt in Österreich je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgingen, ergibt sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.
Dass die Beschwerdeführer seit 28.09.2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sind, ergibt sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im zentralen Melderegister.
Dass sie zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, mehr beziehen, ergibt sich aus einem sich im Akt befindlichen Verständigungsschreiben des Amtes der XXXX Landesregierung an die belangte Behörde vom 28.09.2021, wonach die Beschwerdeführer mittlerweile unbekannten Aufenthaltes und daher von der Grundversorgung abgemeldet worden seien, in Zusammenschau mit einer tagesaktuellen Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung), aus welcher sich ebenso ergibt, dass die Beschwerdeführer per 27.09.2021 von der Krankenversicherung abgemeldet wurden.Dass sie zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, mehr beziehen, ergibt sich aus einem sich im Akt befindlichen Verständigungsschreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung an die belangte Behörde vom 28.09.2021, wonach die Beschwerdeführer mittlerweile unbekannten Aufenthaltes und daher von der Grundversorgung abgemeldet worden seien, in Zusammenschau mit einer tagesaktuellen Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung), aus welcher sich ebenso ergibt, dass die Beschwerdeführer per 27.09.2021 von der Krankenversicherung abgemeldet wurden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.
2.2. Zum Antragsvorbringen der Beschwerdeführer:
In den Beschwerdeschriftsätzen wird vorgebracht, dass sich die integrationsbegründenden Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 sehr wohl maßgeblich geändert hätten und das BFA die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK daher einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen gehabt hätte. Hinsichtlich dieser Frage erscheint es angebracht, die relevanten Feststellungen, welche im betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021 zu den Zl.en I422 2220022-1/26E, I422 2220020-1/25E und I422 2220021-1/26E bezüglich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer getroffen wurden, auszugsweise heranzuziehen:In den Beschwerdeschriftsätzen wird vorgebracht, dass sich die integrationsbegründenden Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 sehr wohl maßgeblich geändert hätten und das BFA die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK daher einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen gehabt hätte. Hinsichtlich dieser Frage erscheint es angebracht, die relevanten Feststellungen, welche im betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2021 zu den Zl.en I422 2220022-1/26E, I422 2220020-1/25E und I422 2220021-1/26E bezüglich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer getroffen wurden, auszugsweise heranzuziehen:
„Die Familie der Erstbeschwerdeführerin bestehend aus ihren beiden Geschwistern – und zugleich auch Onkel und Tante der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers – lebt in Ägypten. Der Kontakt zu den dort lebenden Familienangehörigen ist nach wie vor aufrecht. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Schwester der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie. Eine besonders intensive Verbindung zu der in Österreich wohnhaften Schwester der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie oder ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht nicht.
Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht sind vorhanden. Alle drei Beschwerdeführer haben am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Des Weiteren sind alle drei Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in Österreich aktive Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in XXXX .Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht sind vorhanden. Alle drei Beschwerdeführer haben am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Des Weiteren sind alle drei Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in Österreich aktive Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirchengemeinde in römisch 40 .
Darüber hinaus besuchte die Erstbeschwerdeführerin bei der XXXX in XXXX insgesamt vier Deutschkurse, zunächst vom 11.09.2017 bis 23.10.2017 den Deutschkurs "Alpha A0", vom 23.10.2017 bis 13.12.2017 den Deutschkurs "Alpha A0+" und vom 03.10.2017 bis 02.02.2018 einen Deutsch-Übungskurs zur Unterstützung beim Spracherwerb für Lerner Arabischer Muttersprache sowie zuletzt vom 30.06.2020 bis zum 24.09.2020 den Deutschkurs A2.1. Über den ÖIF nahm die Erstbeschwerdeführerin am 23.08.2017 am Werte- und Orientierungskurs teil. Zudem absolvierte die Erstbeschwerdeführerin beim Verein XXXX in XXXX vom 17.09.2018 bis 31.10.2018 einen Deutschkurs im Niveau A1.1. Über den Verein XXXX besuchte die Erstbeschwerdeführerin vom 16.09.2019 bis zum 16.10.2019 einen Deutschkurs im Niveau A1. Seit März 2019 betätigt sich die Erstbeschwerdeführerin auch ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum " XXXX " und nimmt dort freiwillig an Veranstaltungen der Einrichtung teil. Des Weiteren ist durch eine Bestätigung der XXXX vom 07.09.2017 nachgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin im August 2017 freiwillig als Arabisch-Lehrerin in einem Arabisch-Schreiben-Sommerkurs für (arabische) Kinder teilgenommen hat. Die soziale Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin spiegelt sich auch über ihre Tätigkeiten für die XXXX Werke wider, wo sie sich seit dem Frühjahr 20218 - vor allem über die XXXX Märkte – ehrenamtlich engagiert. Seit Jänner 2021 verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag in einer Pizzeria.Darüber hinaus besuchte die Erstbeschwerdeführerin bei der römisch 40 in römisch 40 insgesamt vier Deutschkurse, zunächst vom 11.09.2017 bis 23.10.2017 den Deutschkurs "Alpha A0", vom 23.10.2017 bis 13.12.2017 den Deutschkurs "Alpha A0+" und vom 03.10.2017 bis 02.02.2018 einen Deutsch-Übungskurs zur Unterstützung beim Spracherwerb für Lerner Arabischer Muttersprache sowie zuletzt vom 30.06.2020 bis zum 24.09.2020 den Deutschkurs A2.1. Über den ÖIF nahm die Erstbeschwerdeführerin am 23.08.2017 am Werte- und Orientierungskurs teil. Zudem absolvierte die Erstbeschwerdeführerin beim Verein römisch 40 in römisch 40 vom 17.09.2018 bis 31.10.2018 einen Deutschkurs im Niveau A1.1. Über den Verein römisch 40 besuchte die Erstbeschwerdeführerin vom 16.09.2019 bis zum 16.10.2019 einen Deutschkurs im Niveau A1. Seit März 2019 betätigt sich die Erstbeschwerdeführerin auch ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum " römisch 40 " und nimmt dort freiwillig an Veranstaltungen der Einrichtung teil. Des Weiteren ist durch eine Bestätigung der römisch 40 vom 07.09.2017 nachgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin im August 2017 freiwillig als Arabisch-Lehrerin in einem Arabisch-Schreiben-Sommerkurs für (arabische) Kinder teilgenommen hat. Die soziale Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin spiegelt sich auch über ihre Tätigkeiten für die römisch 40 Werke wider, wo sie sich seit dem Frühjahr 20218 - vor allem über die römisch 40 Märkte – ehrenamtlich engagiert. Seit Jänner 2021 verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen Dienstvorvertrag in einer Pizzeria.
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte vom 29.05.2017 bis 06.07.2017 einen Deutschkurs beim Verein XXXX im Niveau A1.1. und vom 10.07.2018 bis 31.08.2018 einen Deutschkurs beim Verein XXXX im Niveau B1.1. Am 22.12.2020 legte die Zweitbeschwerdeführerin die Integrationsprüfung B1 ab. Seit Herbst 2017 besucht die Zweitbeschwerdeführerin die Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX und steht im Sommersemester 2021 vor ihrem Abschluss. In ihrer Freizeit trifft sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Freundinnen. Sie ist in keinem Verein Mitglied und betätigt sie sich auch nicht ehrenamtlich.Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte vom 29.05.2017 bis 06.07.2017 einen Deutschkurs beim Verein römisch 40 im Niveau A1.1. und vom 10.07.2018 bis 31.08.2018 einen Deutschkurs beim Verein römisch 40 im Niveau B1.1. Am 22.12.2020 legte die Zweitbeschwerdeführerin die Integrationsprüfung B1 ab. Seit Herbst 2017 besucht die Zweitbeschwerdeführerin die Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 und steht im Sommersemester 2021 vor ihrem Abschluss. In ihrer Freizeit trifft sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Freundinnen. Sie ist in keinem Verein Mitglied und betätigt sie sich auch nicht ehrenamtlich.
Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 09.07.2018 bis 20.08.2018 einen Deutschkurs des Vereins XXXX im Niveau A2. Im Schuljahr 2017/2018 besuchte er eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX . Vom Herbst 2018 bis zum Sommersemester 2019 absolviert der Drittbeschwerdeführer das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX . Seit dem Schuljahr 2019/2020 geht der Drittbeschwerdeführer auf eine Private Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Abendwirtschaftsschule der XXXX . Er legte am 17.12.2020 die Integrationsprüfung B1 ab. In seiner Freizeit trifft sich der Drittbeschwerdeführer mit seinen Freunden. Er ist ebenfalls kein Mitglied eines Vereins und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Vor Inkrafttreten der COVID-19 bedingten Ausgangsbeschränkungen besuchte der Beschwerdeführer ein Fitnessstudio.Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 09.07.2018 bis 20.08.2018 einen Deutschkurs des Vereins römisch 40 im Niveau A2. Im Schuljahr 2017 aus 2018, besuchte er eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 . Vom Herbst 2018 bis zum Sommersemester 2019 absolviert der Drittbeschwerdeführer das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige in römisch 40 . Seit dem Schuljahr 2019 aus 2020, geht der Drittbeschwerdeführer auf eine Private Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Abendwirtschaftsschule der römisch 40 . Er legte am 17.12.2020 die Integrationsprüfung B1 ab. In seiner Freizeit trifft sich der Drittbeschwerdeführer mit seinen Freunden. Er ist ebenfalls kein Mitglied eines Vereins und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Vor Inkrafttreten der COVID-19 bedingten Ausgangsbeschränkungen besuchte der Beschwerdeführer ein Fitnessstudio.
Eine Integration der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsichtlich ist nicht gegeben. In Österreich gehen die Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nach. Sie sichern sich ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.“
Somit waren sowohl der familiäre Anknüpfungspunkt der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf die im Bundesgebiet lebende Schwester der Erstbeschwerdeführerin samt deren Familie sowie der weit überwiegende Teil der sonstigen hier zu Lande seitens der Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte in sprachlicher sowie sozialer Hinsicht bereits Gegenstand ihrer rechtskräftig negativ entschiedenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahren.
Ergänzend wurde in den gegenständlichen Antragsverfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin lediglich ins Treffen geführt, dass diese gegenwärtig einen (weiteren) Deutsch-Kurs, welcher von ihrer koptischen Kirchengemeinde angeboten werde, besuche und Freundschaften zu zwei namentlich genannten Österreicherinnen sowie „zu Leuten aus der Kirchengemeinschaft“ pflege. Sofern im Beschwerdeschriftsatz bezüglich eines maßgeblich geänderten Sachverhalts überdies auf einen dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegten, von ihr mit einer Pizzeria geschlossenen Dienstvorvertrag vom 15.01.2021 verwiesen wird, sodass ihr Lebensunterhalt gesichert sei, ist zu betonen, dass der betreffende Dienstvorvertrag ebenfalls bereits im Rahmen ihres abweisend entschiedenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahrens in Vorlage gebracht worden war und insoweit daher keine Sachverhaltsänderung vorliegt.Ergänzend wurde in den gegenständlichen Antragsverfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin lediglich ins Treffen geführt, dass diese gegenwärtig einen (weiteren) Deutsch-Kurs, welcher von ihrer koptischen Kirchengemeinde angeboten werde, besuche und Freundschaften zu zwei namentlich genannten Österreicherinnen sowie „zu Leuten aus der Kirchengemeinschaft“ pflege. Sofern im Beschwerdeschriftsatz bezüglich eines maßgeblich geänderten Sachverhalts überdies auf einen dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegten, von ihr mit einer Pizzeria geschlossenen Dienstvorvertrag vom 15.01.2021 verwiesen wird, sodass ihr Lebensunterhalt gesichert sei, ist zu betonen, dass der betreffende Dienstvorvertrag ebenfalls bereits im Rahmen ihres abweisend entschiedenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahrens in Vorlage gebracht worden war und insoweit daher keine Sachverhaltsänderung vorliegt.
Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin wird hinsichtlich eines geänderten Sachverhaltes in der Beschwerde vorgebracht, dass diese nunmehr keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehe und ihr Lebensunterhalt in Anbetracht ihres im gegenständlichen Verfahren nunmehr erstmalig in Vorlage gebrachten Dienstvorvertrages mit einem Reinigungsunternehmen vom 20.08.2021 gesichert sei. Überdies erfahre sie finanzielle Unterstützung von ihrer in Österreich lebenden Tante und habe sie jene Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX , welche sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 noch besucht habe, mittlerweile abgeschlossen und im Sommer 2021 zudem einen Maturavorbereitungskurs absolviert.Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin wird hinsichtlich eines geänderten Sachverhaltes in der Beschwerde vorgebracht, dass diese nunmehr keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehe und ihr Lebensunterhalt in Anbetracht ihres im gegenständlichen Verfahren nunmehr erstmalig in Vorlage gebrachten Dienstvorvertrages mit einem Reinigungsunternehmen vom 20.08.2021 gesichert sei. Überdies erfahre sie finanzielle Unterstützung von ihrer in Österreich lebenden Tante und habe sie jene Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 , welche sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 noch besucht habe, mittlerweile abgeschlossen und im Sommer 2021 zudem einen Maturavorbereitungskurs absolviert.
Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wird in dessen Beschwerdeschriftsatz bezüglich eines nunmehr maßgeblich geänderten Sachverhaltes über weite Strecken inhaltsgleich mit dem Beschwerdevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht, dass dieser nunmehr keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr beziehe und sein Lebensunterhalt in Anbetracht seines im gegenständlichen Verfahren nunmehr erstmalig in Vorlage gebrachten Dienstvorvertrages mit einem Reinigungsunternehmen vom 20.08.2021 gesichert sei. Überdies erfahre er finanzielle Unterstützung von seiner in Österreich lebenden Tante. Die von ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 besuchte Schule werde er voraussichtlich im Sommer 2022 abschließen, zudem betätige er sich für 20 Stunden in der Woche ehrenamtlich in einem Pflegeheim.
Weder in den Antragsbegründungen im Hinblick auf die begehrten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK samt den in Vorlage gebrachten Beweismittel, noch in den Ausführungen in den Beschwerdeschriftsätzen ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zu erblicken, welcher eine neuerliche meritorische Prüfung der Anträge erforderlich machen würde (vgl. hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.1.) und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Weder in den Antragsbegründungen im Hinblick auf die begehrten Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK samt den in Vorlage gebrachten Beweismittel, noch in den Ausführungen in den Beschwerdeschriftsätzen ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zu erblicken, welcher eine neuerliche meritorische Prüfung der Anträge erforderlich machen würde vergleiche hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.1.) und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten an.
Die Beschwerdeführer sind allesamt volljährig, gesund und erwerbsfähig, zudem gut ausgebildet, unverheiratet und ohne Sorgepflichten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, sich in ihrem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügen sie in Gestalt der beiden Geschwister der Erstbeschwerdeführerin bzw. zugleich dem Onkel und der Tante der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, mit welchen die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gemeinsam ein Elektrogeschäft betrieb und nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten, sodass sie im Falle ihrer Rückkehr auch auf ein intaktes familiäres Netzwerk zurückgreifen können, was ihnen den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.Die Beschwerdeführer sind allesamt volljährig, gesund und erwerbsfähig, zudem gut ausgebildet, unverheiratet und ohne Sorgepflichten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, sich in ihrem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügen sie in Gestalt der beiden Geschwister der Erstbeschwerdeführerin bzw. zugleich dem Onkel und der Tante der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, mit welchen die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gemeinsam ein Elektrogeschäft betrieb und nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten, sodass sie im Falle ihrer Rückkehr auch auf ein intaktes familiäres Netzwerk zurückgreifen können, was ihnen den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.
Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Ägypten und gehören die Beschwerdeführer zudem zu keiner Risikogruppe. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zumeist mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK.Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Ägypten und gehören die Beschwerdeführer zudem zu keiner Risikogruppe. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zumeist mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK.
Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass die Lage auf der Sinai-Halbinsel nach wie vor sehr angespannt ist und auch das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ein Risikogebiet darstellt, jedoch kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Alexandria, der Heimatstadt der Beschwerdeführer an der Mittelmeerküste, nicht erkannt werden, dass diese bereits aufgrund ihrer bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würden, zumal sie auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehören.
Eine Rückkehr nach Ägypten führt somit im Falle der Beschwerdeführer nicht automatisch dazu, dass sie einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in ihrer Heimatstadt Alexandria nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
3.1.1. Gemäß § 55 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN).
3.1.2. Gegenständlich wurde seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und welches somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.3.1.2. Gegenständlich wurde seitens der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und welches somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.
Sofern in den Beschwerdesätzen auf den nunmehr annähernd fünf Jahre andauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet hingewiesen wird, ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont hat, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der rezenten Rückkehrentscheidung etwa um ein Jahr und zwei Monate verlängerten Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführer gelten, welcher – in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, mwN) - weder rechtmäßig war, noch die Beschwerdeführer dadurch zwischenzeitlich die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht hätten, welche ihren persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen würde (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Sofern in den Beschwerdesätzen auf den nunmehr annähernd fünf Jahre andauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet hingewiesen wird, ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont hat, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Anderes kann somit auch nicht für den gegenständlich seit der rezenten Rückkehrentscheidung etwa um ein Jahr und zwei Monate verlängerten Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführer gelten, welcher – in Anbetracht des Umstandes, dass Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0172, mwN) - weder rechtmäßig war, noch die Beschwerdeführer dadurch zwischenzeitlich die nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung relevante "Zehn-Jahres-Grenze" erreicht hätten, welche ihren persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen würde vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).
Soweit im Vorbringen der Beschwerdeführer Elemente geltend gemacht werden, die als Sachverhaltsänderungen in Betracht kämen (im konkreten Fall fanden lediglich die nunmehr vorgelegten Arbeitsvorverträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vom August 2021 mit einem Reinigungsunternehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Fachschule für wirtschaftliche Berufe der XXXX mittlerweile abgeschlossen und im Sommer 2021 einen Maturavorbereitungskurs besucht hat, der Drittbeschwerdeführer sich seit Mai 2021 ehrenamtlich in einem Pflegeheim betätigt, die Erstbeschwerdeführerin gegenwärtig einen weiteren Deutsch-Kurs besucht und Bekanntschaften in Österreich pflegt, sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführer keine Grundversorgungsleistungen mehr beziehen, noch keine Würdigung in ihren vorangegangenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahren), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der rezenten Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den seitdem durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und unter Würdigung der nunmehr von ihnen ergänzend geltend gemachten Umstände nicht erblickt werden kann, dass damit eine Sachverhaltsänderung vorläge, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich. So entspricht es auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein – der vorliegenden Dauer vergleichbarer – weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen (vgl. VwGH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033, mwN). Ebenso wenig können ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch Fremde eine umfassende Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK nach sich ziehen (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0108, mwN), genauso wie alleine aus vorgelegten Empfehlungsschreiben und dem sozialen Engagement eines Fremden beim Roten Kreuz nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes geschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0205, mwN).Soweit im Vorbringen der Beschwerdeführer Elemente geltend gemacht werden, die als Sachverhaltsänderungen in Betracht kämen (im konkreten Fall fanden lediglich die nunmehr vorgelegten Arbeitsvorverträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers vom August 2021 mit einem Reinigungsunternehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Fachschule für wirtschaftliche Berufe der römisch 40 mittlerweile abgeschlossen und im Sommer 2021 einen Maturavorbereitungskurs besucht hat, der Drittbeschwerdeführer sich seit Mai 2021 ehrenamtlich in einem Pflegeheim betätigt, die Erstbeschwerdeführerin gegenwärtig einen weiteren Deutsch-Kurs besucht und Bekanntschaften in Österreich pflegt, sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführer keine Grundversorgungsleistungen mehr beziehen, noch keine Würdigung in ihren vorangegangenen Asyl- und Rückkehrentscheidungsverfahren), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der rezenten Rückkehrentscheidung vergangene Zeit, den seitdem durchgehend unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und unter Würdigung der nunmehr von ihnen ergänzend geltend gemachten Umstände nicht erblickt werden kann, dass damit eine Sachverhaltsänderung vorläge, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zuließe, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. So entspricht es auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein – der vorliegenden Dauer vergleichbarer – weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen vergleiche VwGH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033, mwN). Ebenso wenig können ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch Fremde eine umfassende Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK nach sich ziehen vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0108, mwN), genauso wie alleine aus vorgelegten Empfehlungsschreiben und dem sozialen Engagement eines Fremden beim Roten Kreuz nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes geschlossen werden kann vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0205, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist darüber hinaus in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführer ihre gegenständlich nunmehr ergänzend dargelegten Integrationsschritte durchwegs über einen Zeitraum gesetzt haben, in welchem ihnen eine Ausreiseverpflichtung zukam. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes und wirkt angesichts dessen auch das in der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 rechtskräftig getroffenen Rückkehrentscheidung festgestellte öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der Beschwerdeführer auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man berücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103, mwN).Im vorliegenden Beschwerdefall ist darüber hinaus in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführer ihre gegenständlich nunmehr ergänzend dargelegten Integrationsschritte durchwegs über einen Zeitraum gesetzt haben, in welchem ihnen eine Ausreiseverpflichtung zukam. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes und wirkt angesichts dessen auch das in der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021 rechtskräftig getroffenen Rückkehrentscheidung festgestellte öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der Beschwerdeführer auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man berücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 15.04.2021, Ra 2021/20/0103, mwN).
Ähnliches gilt für das nunmehrige Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer keine Grundversorgungsleistungen mehr beziehen, was letztlich lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass sie seit 28.09.2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sind und neben der beharrlichen Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung zugleich seit Monaten kontinuierlich und nach wie vor andauernd gegen die Bestimmungen des Meldegesetz 1991 verstoßen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Ähnliches gilt für das nunmehrige Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer keine Grundversorgungsleistungen mehr beziehen, was letztlich lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass sie seit 28.09.2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sind und neben der beharrlichen Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung zugleich seit Monaten kontinuierlich und nach wie vor andauernd gegen die Bestimmungen des Meldegesetz 1991 verstoßen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 10 AsylG 2005 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt.Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 10, AsylG 2005 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügten Rückkehrentscheidungen mit Art. 8 EMRK vereinbar sind, weil sie nur dann zulässig wären und nur im verneinenden Fall die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht kämen. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:3.2.2. Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügten Rückkehrentscheidungen mit Artikel 8, EMRK vereinbar sind, weil sie nur dann zulässig wären und nur im verneinenden Fall die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht kämen. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 – ebenso wie auch die amtswegige Prüfung – jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG abhängig (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 andererseits hingewiesen. Demnach sind sowohl die Zulässigkeit der gegen den Fremden erlassenen Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 – ebenso wie auch die amtswegige Prüfung – jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG abhängig vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086, mwN).
Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 einerseits und der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung andererseits gelten unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwG. Wenn im dazwischen liegenden Zeitraum Umstände eingetreten sind, die zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen, dann ist eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu treffen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen, auch wenn die erstinstanzliche Antragszurückweisung – bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung – zu Recht erfolgt ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400, mwN).Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 einerseits und der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung andererseits gelten unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung hingegen nach allgemeinen Grundsätzen der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwG. Wenn im dazwischen liegenden Zeitraum Umstände eingetreten sind, die zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen, dann ist eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu treffen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, auch wenn die erstinstanzliche Antragszurückweisung – bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung – zu Recht erfolgt ist vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400, mwN).
Eine derartige Konstellation, welche eine Unzulässigkeit der gegen die Beschwerdeführer verfügten Rückkehrentscheidungen bei gleichzeitig rechtmäßiger Zurückweisung ihrer verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK mangels eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 rechtfertigen würde, ist in Anbetracht des Umstandes, dass zwischen der Erlassung der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 18.02.2022 und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich etwa zwei Monate liegen, wobei im Beschwerdeverfahren auch keine weiterführendes, sachbezogenes Vorbringen in Bezug auf ein etwaiges schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer erstattet wurde, unstreitig nicht gegeben.Eine derartige Konstellation, welche eine Unzulässigkeit der gegen die Beschwerdeführer verfügten Rückkehrentscheidungen bei gleichzeitig rechtmäßiger Zurückweisung ihrer verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK mangels eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 rechtfertigen würde, ist in Anbetracht des Umstandes, dass zwischen der Erlassung der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 18.02.2022 und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich etwa zwei Monate liegen, wobei im Beschwerdeverfahren auch keine weiterführendes, sachbezogenes Vorbringen in Bezug auf ein etwaiges schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer erstattet wurde, unstreitig nicht gegeben.
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau nach wie vor zuungunsten der Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer durch ihre Ausreise auch unter Berücksichtigung ihrer im gegenständlichen Verfahren ergänzend geltend gemachten Integrationsschritte vor dem Hintergrund der bereits im vorangegangenen Unterpunkt II.3.1. dargelegten Erwägungen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau nach wie vor zuungunsten der Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer durch ihre Ausreise auch unter Berücksichtigung ihrer im gegenständlichen Verfahren ergänzend geltend gemachten Integrationsschritte vor dem Hintergrund der bereits im vorangegangenen Unterpunkt römisch zwei.3.1. dargelegten Erwägungen als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebungen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebungen (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
3.3.2. Eine substantiierte Rückkehrgefährdung machten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, abgesehen von abermaligen Verweisen auf ihr bereits ihren rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren zugrunde gelegtes Fluchtvorbringen, zu keinem Zeitpunkt geltend.
Darüber hinaus besteht ganz allgemein in Ägypten und insbesondere in Alexandria, der Heimatstadt der Beschwerdeführer, derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht (vgl. Punkt II.2.3.).Darüber hinaus besteht ganz allgemein in Ägypten und insbesondere in Alexandria, der Heimatstadt der Beschwerdeführer, derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.).
Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Die Beschwerdeführer sind überdies allesamt volljährig, gesund und erwerbsfähig, zudem gut ausgebildet, unverheiratet und ohne Sorgepflichten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, sich in ihrem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügen sie in Gestalt der beiden Geschwister der Erstbeschwerdeführerin bzw. zugleich dem Onkel und der Tante der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, mit welchen die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gemeinsam ein Elektrogeschäft betrieb und nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten, sodass sie im Falle ihrer Rückkehr auch auf ein intaktes familiäres Netzwerk zurückgreifen können, was ihnen den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E3683/2019).Die Beschwerdeführer sind überdies allesamt volljährig, gesund und erwerbsfähig, zudem gut ausgebildet, unverheiratet und ohne Sorgepflichten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, sich in ihrem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügen sie in Gestalt der beiden Geschwister der Erstbeschwerdeführerin bzw. zugleich dem Onkel und der Tante der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, mit welchen die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gemeinsam ein Elektrogeschäft betrieb und nach wie vor in aufrechtem Kontakt steht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten, sodass sie im Falle ihrer Rückkehr auch auf ein intaktes familiäres Netzwerk zurückgreifen können, was ihnen den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens ebenso gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E3683/2019).
Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer (vgl. Punkt II.2.3.).Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerden auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerden auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):
3.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.4.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.3.4.2. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die Aussprüche über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt IV., wenden und waren daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die Aussprüche über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch vier., wenden und waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK als unzulässig zurückzuweisen sein werden, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unzulässig zurückzuweisen sein werden, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I422.2220021.2.00Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022